Sperrfläche
Sperrflächen sind Vorschriftzeichen und im deutschen Straßenverkehrsrecht als Zeichen 298 zu § 41 Abs. 3 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dargestellt. Es handelt sich danach um schraffierte Flächen mit ununterbrochener Begrenzungslinie. Sie sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO führt zu Sperrfächen aus, dass sie nicht von Fahrzeugen benutzt werden dürfen. Als Verkehrszeichen unterliegen sie dem Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt in diesem Zusammenhang, dass zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen. Markierungen auf Verkehrsflächen sind daher überhaupt nur dann Sperrflächen - und damit Vorschriftszeichen nach § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO - wenn sie dem Zeichen 298 entsprechen. Eine Fahrbahnmarkierung in Form eines Rechtecks mit durchkreuzter Innenfläche genügt dem nach der Rechtsprechung nicht. Weiterführend kann die folgende Gerichtsentscheidung empfohlen werden: OLG Köln, Beschluss vom 31.08.1990, Az. Ss 371/90 (Z), abgedruckt in der Zeitschrift NZV 1990, S. 483.