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Überbrückungsgeld (Existenzgründung)

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Das Überbrückungsgeld (im Folgenden ÜG) ist eine staatliche Subvention zur Förderung der Existenzgründung. Weitere Subventionen zur Existenzgründung sind der Existenzgründungszuschuss und das Einstiegsgeld.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für das ÜG findet sich in § 57 SGB III. Das ÜG wird nur auf Antrag gewährt; der Antrag muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.

Nach den Plänen der Bundesregierung vom Dezember 2005 wird es das ÜG, wie auch den Existenzgründungszuschuss EXGZ in bisheriger Form nur noch bis 30.06.2006 geben. Danach ist ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen geplant.

Anspruchsberechtigte

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf ÜG. ÜG wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

  • in engem zeitlichen Zusammenhang (maximal 30 Kalendertage nach Ende Leistungsbezug) mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, und
  • eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch mehr auf ÜG.

Dauer der Förderung

Das ÜG wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. ÜG kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a SGB III vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III vor, mindert sich das ÜG um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit ÜG hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 SGB III vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten.

Ausschluss von der Förderung

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer früheren Existenzgründungsförderung nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von der Einhaltung dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Höhe der Förderung

Das ÜG setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist. Der Zuschlag beträgt im Jahr 2005 70,8 % (ab dem Jahr 2006 69,5 %, ändert sich jährlich).

Steuerliche Behandlung