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Kollegialorgan

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Kollegialorgane sind Organe, denen mehrere Personen als Organwalter zugeordnet sind, zB die Landesregierung, die Bundesregierung oder der Gemeinderat. Sie nehmen gemeinsam die dem Kollegialorgan zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Ihre Willensbildung erfolgt nach einem etwa in einer Geschäftsordnung festgelegten inneren Organisationsrecht (zB Mehrheitsentscheidung für die Beschlußfassung)

Gegenteil von: Einzelorgan