Bannmeile

Als Bannmeile oder auch Befriedeter Bezirk (früher auch Bannkreis genannt) bezeichnet man allgemeine Schutzzonen um Gesetzgebungsorgane des Bundes (z. B. Bundestag, Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Damit ist der Schutz dieser Verfassungsorgane von äußerer Beeinflussung, insbesondere vor verfassungsfeindlichen Störungsversuchen beabsichtigt.
Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z.B. um Handelsverbote handeln.
Das Bannmeilengesetz des Bundes trat am 31. Juli 2000 außer Kraft (Siehe jetzt Befriedeter Bezirk). In den Ländern gibt es solche Gesetze nach wie vor.
Zur Zeit einer Wahl gibt es im Umkreis von Wahllokalen auch eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von i.d.R. 10 bis 50 Meter festgelegt. In Österreich ist sie durch weiße Markierungen auf den Straßen gekennzeichnet.
In der Schweiz ist diese Art von Bannmeile unbekannt.
Historisches
Die Bannmeile war ursprünglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem keine fremden Händler ihre Ware zum Schutz des eigenen Handels feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben. Vergleiche auch französisch Banlieue.