Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle
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Hat dieser Turm Schöpfungshöhe? Panoramafreiheit zählt ja hier nicht, da es ja aus dem Luftraum aus fotografiert wurde. -- Quedel 10:39, 21. Mai 2011 (CEST)
- Vielleicht ist die geringe Auflösung ein Argument. --Leyo 14:06, 12. Mär. 2012 (CET)
- Das wäre Fair Use oder Beiwerksregelung, ersteres gibts bei uns nicht, zweiteres würde ich hier verneinen. Wäre nur die Frage weiterhin, ob der Turm überhaupt als (urhebrrechtlich) geschütztes Objekt anzusehen ist-- Quedel Disk 16:11, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Puh, hatten wir bisher noch keine ähnlichen Fälle? --Leyo 16:16, 4. Okt. 2012 (CEST)
- Also ich sehe bei dem Turm nichts schützenswertes. Und warum das Bild sonst noch problematisch sein. Also wenn ich mir Luftbild#Rechtliches anschaue, denke ich hat das Bild bei uns keine Probleme. --Wikijunkie Disk. (+/-) 19:16, 7. Feb. 2013 (CET)
- Puh, hatten wir bisher noch keine ähnlichen Fälle? --Leyo 16:16, 4. Okt. 2012 (CEST)
- Das wäre Fair Use oder Beiwerksregelung, ersteres gibts bei uns nicht, zweiteres würde ich hier verneinen. Wäre nur die Frage weiterhin, ob der Turm überhaupt als (urhebrrechtlich) geschütztes Objekt anzusehen ist-- Quedel Disk 16:11, 4. Jun. 2012 (CEST)
siehe Dateidisk (gleich auf SF zu finden), unklar, was die Rechtslage zu solch einem Fall aussagt. -- Quedel 22:40, 28. Jun. 2011 (CEST)
nachfolgend Disk. aus Dateiseite --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)
Freigabe notwendig vom Künstler, zeitlich begrenztes Kunstobjekt (2 Wochen) --Quedel 22:04, 3. Jun. 2011 (CEST)
Panoramafreiheit nach deutschem Recht nicht anwendbar, dort wäre eine Freigabe notwendig. Nach Schweizer Recht seh ich da keinerlei Einschränkungen auf "Fotos vom Boden aus". Bitte klären, wie hier zu verfahren ist. Einbindung in de.wp damit eigentlich ohne Freigabe nicht möglich. --Quedel 21:42, 3. Jun. 2011 (CEST)
- Das Werk steht auf öffentlichem Grund - vielleicht sollte ich das Bild "Mensch von hinten, auf dem Bundesplatz" nennen ;-) Übrigens gibt es Dutzende Bilder dieser Skulptur auch in den Medien, wie zum Beispiel hier im Blick. Irgendwie zeitraubig, das Ganze, gibt es denn keinen "gesunden Menschenverstand"? Öffentlicher Raum ist öffentlich, oder? --Sputniktilt 10:53, 4. Jun. 2011 (CEST)
- ergänzend dazu: Hier noch ein Keystone-Bild des gleichen Objekts. wenn kommerzielle Agenturen solche Bilder im Archiv haben, dann sollte das ja hier auch kein Problem darstellen. --Sputniktilt 18:09, 9. Jun. 2011 (CEST)
- Danke für deine Beispiele, aber die helfen uns nicht wirklich weiter - Urheberrechte werden oftmals einfach nicht beachtet.
- @Quedel: Nach Panoramafreiheit#Schweiz dürfte es mit der Befristung kein Problem geben. → Panoramafreiheit anwendbar. Das Gesetz sagt "Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet [...]", insofern gilt auch aus dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit hier wohl Panoramafreiheit, selbst wenn der Aufnahmestandort nicht öffentlich ist, so ist es doch das Kunstobjekt. In commons:Commons:FOP#Switzerland kann ich auch nichts gegenteiliges finden. Ich würde sagen, dass wir daher das Foto vorerst behalten können, da es scheint, als gelte schweizer Panoramafreiheit.
- Allerdings: Micha schreibt in Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/04#Panoramafreiheit_Schweiz "Vom Fenster aus dem 1. Stock eines Gebäudes herrscht eben keine Panoramafreiheit, auch wenn das Motiv grundsätzlich auf einem öffentlichen Grund steht." Wo auch immer er das her hat - aus dem Gesetz lese ich das direkt nicht heraus. Das sollten wir also doch noch klären. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:32, 14. Jun. 2011 (CEST)
- ergänzend dazu: Hier noch ein Keystone-Bild des gleichen Objekts. wenn kommerzielle Agenturen solche Bilder im Archiv haben, dann sollte das ja hier auch kein Problem darstellen. --Sputniktilt 18:09, 9. Jun. 2011 (CEST)
- Da ich schon angefragt und zitiert wurde: Wir hatten das so im Studium. Für Panoramafreiheit müsse sich eben der Fotograf auf öffentlichem Grund befinden und nicht bloss das Kunstwerk. Das Kunstwerk selbst müsse aber nicht zwingend auf öffentlichrechtlichem Grund befinden, sondern vom öffentlichen Grund aus gesehen werden (und so dürfe man es schliesslich auch fotografieren). Sobald der Fotograf aus einem Fenster eines privaten Grundstücks aus fotografiere, dann herrsche so keine Panoramafreiheit. So weit der Anwalt, der uns über diese Dinge aufklärte. --Micha 06:22, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Also, das Bild wurde im Rahmen eines Besuchs des Bundeshauses aus dem 2. OG des Bundeshauses gemacht. Dieser Raum ist im Rahmen von Führungen meistens zugänglich, jeder kann im Prinzip an einer solchen Führung teilnehmen und dieses Bild machen. --Sputniktilt 18:52, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Okay danke, das dürfte aber leider nicht unter öffentlichem "Grund" fallen (Diskussion:Panoramafreiheit#F.C3.A4llt_Kirchen-Innenraum_in_der_Schweiz_unter_FOP.3F). Mal weitersuchen, ob wir Michas Auskunft belegen oder widerlegen können. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:54, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Also, das Bild wurde im Rahmen eines Besuchs des Bundeshauses aus dem 2. OG des Bundeshauses gemacht. Dieser Raum ist im Rahmen von Führungen meistens zugänglich, jeder kann im Prinzip an einer solchen Führung teilnehmen und dieses Bild machen. --Sputniktilt 18:52, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Da ich schon angefragt und zitiert wurde: Wir hatten das so im Studium. Für Panoramafreiheit müsse sich eben der Fotograf auf öffentlichem Grund befinden und nicht bloss das Kunstwerk. Das Kunstwerk selbst müsse aber nicht zwingend auf öffentlichrechtlichem Grund befinden, sondern vom öffentlichen Grund aus gesehen werden (und so dürfe man es schliesslich auch fotografieren). Sobald der Fotograf aus einem Fenster eines privaten Grundstücks aus fotografiere, dann herrsche so keine Panoramafreiheit. So weit der Anwalt, der uns über diese Dinge aufklärte. --Micha 06:22, 14. Jun. 2011 (CEST)
Hm, was ich weiss ist dies: Die zeitliche Begrenzung der Aufstellung ist in der Schweiz kein Problem, das haben wir ja schon geklärt. Die Panoramafreiheit gilt nicht im Inneren von Gebäuden für Objekte, die sich in diesen Gebäuden befinden, auch das ist klar. Nicht klar wird mir hingegen aus dem mir vorliegenden Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff, ob für Werke auf allgemein zugänglichem Grund wirklich nur Fotos in Frage kommen, die auch von solchem Grund aus aufgenommen wurden. Der Kommentar schreibt: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn sich das Werk an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet". Über den Standort des Fotografen sagt er nichts. Micha, kannst du dazu Literatur zitieren? Vielleicht ging es dem Anwalt ja um Objekte, die sich anders nicht fotografieren liessen? Gestumblindi 23:29, 14. Jun. 2011 (CEST)
- Sorry, ich bin da kein Rechtsexperte. Ich verlasse mich da auch auf Dinge, die ich andernorts vernommen habe. Ich habe jedenfalls festgestellt, dass dies meistens besser ist, als selbst eine Interpretation der Gesetzestexte zu wagen. Sehr schnell übersieht man da weitere Zusammenhänge oder man ist sich über Präzedenzfälle nicht im Klaren. Ich würde hier einfach empfehlen, dass nochmals ein Foto geschossen wird, bei dem die Panoramafreiheit klar attestiert werden kann. --Micha 03:47, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Ps. das Beispiel war folgemdes: Verletze ich die Urheberrechte eines Architekten, wenn ich ein Gebäude nicht von der Strasse, sondern von einem Fenster des gegenüber liegenden Hauses fotografiere? Ja, das tue ich. Und: Verletze ich die Rechte des Architekten, wenn ich das Haus mit ungewöhnlichen Hilfsmittel (Leiter, etc.) fotografiere um bsp. über einen Zaun zu blicken? Ja, das tue ich. - Ich weiss jetzt nicht, worauf er sich beruft, aber ich habe mir gemerkt, dass Panoramafreiheit nur vom öffentlich zugänglichen Boden her zweifelsfrei gilt. --Micha 03:55, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Nur irgendwie komisch, dass der Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff diesen Aspekt in seinen Ausführungen zur Panoramafreiheit gar nicht beleuchtet... *schulterzuck* Gestumblindi 21:33, 16. Jun. 2011 (CEST)
- nochmehrschulterzuck*. Damit das hier aber keine Sackgasse wird, zwei Inputs/Vorschläge: 1. gibt es einen möglichen Kläger, der hier irgendwelche Ansprüche geltend machen könnte? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Daher sehe ich wirklich kein Problem. 2. Das Bild ist diese Diskussion eigentlich nicht wert. Vom dokumentarischen Anspruch her ist es zwar interessant, da es das Kunstwerk von oben zeigt. Dennoch ist es nicht mehr als ein Schnappschuss, mit einem iPhone aufgenommen. Micha hat eine bessere Kamera und die Skulptur steht derzeit in Zürich ;-) --Sputniktilt 10:31, 17. Jun. 2011 (CEST)
- zu 1.: commons:Commons:Projektrahmen/Vorbeugendes Prinzip. Das gilt hier ganz ähnlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:55, 18. Jun. 2011 (CEST)
- Nur irgendwie komisch, dass der Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff diesen Aspekt in seinen Ausführungen zur Panoramafreiheit gar nicht beleuchtet... *schulterzuck* Gestumblindi 21:33, 16. Jun. 2011 (CEST)
- Die einzige Sache, weswegen schweizer FOP hier evtl. nicht anwendbar ist, ist die Tatsache, dass sich der Fotograf nicht auf öffentlichem Grund befindet. Laut Gesetzes-Wortlaut muss es anscheinend aber nur das Werk sein. Bis auf den (unbelegten) Kommentar von Micha spricht nichts dagegen. Allerdings können wir auch Michas Kommentar nicht widerlegen (bis auf den Gesetzeswortlaut eben).
- Bzgl. Kriterium öffentlicher Grund: Nach deutschem FOP wäre es nicht zulässig, nach österreichischem FOP zulässig (Hundertwasserentscheidung).
- Ich habe eben noch ein wenig gegooglet und mir ein paar Deletion Requests in Commons angesehen, wo es um schweizer FOP ging - leider fand ich keinen Fall, wo es um eine Situation wie hier ging.
- Wenn wir sehr vorsichtig sein wollen, müssten wir die Datei wohl löschen. Aber so ohne harten Grund gegen das Gesetz zu entscheiden, fällt mir auch schwer.
- Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)
Hmm, nur mal so:So klar scheint das mit dem Merkmal "bleibend" nicht zu sein. Für Rehbinder 2008 wäre diese Abbildung hier offensichtlich unzulässig; danach ist erheblich, ob sich ein Werk "absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet" -- auf Werkpräsentationen mit "Ausstellungscharakter" sei die Panoramafreiheit (analog zum deutschen Recht) nicht anwendbar (Rehbinder, Kommentar URG, Art. 27, Rn. 3, 4). Für diese Position wird auch auf Müller/Oertli/Macciacchini ["ähnlich"] und für die Gegenposition -- siehe auch unser Artikel -- auf Barrelet/Egloff verwiesen, liegen mir aber gerade beide nicht vor.
Dazu, von wo aus die Aufnahmen angefertigt werden müssen, finde ich bei Rehbinder übrigens auch nichts.
Grüße, —Pill (Kontakt) 23:47, 28. Jun. 2011 (CEST)
- Ich habe hier gerade nur Barrelet/Egloff 2008. Die sind ja ganz klar der Ansicht, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen, wie unter Panoramafreiheit#Schweiz zitiert. Könntest du diesen Abschnitt im Panoramafreiheits-Artikel vielleicht noch um die Gegenposition von Rehbinder ergänzen, um ein kompletteres Bild zu schaffen und die dann offenbar bestehende Unsicherheit bzw. Uneinigkeit darzustellen? Und eventuell auch gleich commons:Commons:FOP#Switzerland, wo ich gerade ebenfalls diese Auffassung von Barrelet/Egloff ergänzt hatte? Gestumblindi 23:56, 28. Jun. 2011 (CEST)
- Hilty (in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 52 Rdnr. 51) schreibt, dass "für bleibend an oder auf allgemein zugänglichenm Grund befindliche Werke [...] Art. 27 URG dem § 59 UrhG [entspricht] [...]." Es wird demnach im Ganzen auf die deutsche Regelung verwiesen. -- ⚖.suhadi 18:50, 29. Jun. 2011 (CEST)
- Ich habe die Commons-Seite ergänzt. Gruß, —Pill (Kontakt) 01:35, 8. Jul. 2011 (CEST)
Unklare Lage, die Quelle behauptet, das Bild sei gemeinfrei. Dies kann jedoch nur durch den Rechteinhaber geschehen sein (aufgrund des Alters wohl kaum deswegen), wofür wir hier natürlich keinen Beleg finden können. "Gemeinfreiheit" erfordert keine Namensnennung, daher hier nicht nachprüfbar. Wie weiter? -- Quedel 20:17, 3. Aug. 2011 (CEST)
- Siehe auch diese Diskussion. --Leyo 20:18, 3. Aug. 2011 (CEST)
- Mir ist diese Angabe nicht belastbar genug. Die reine Behauptung reicht nicht aus, insbesondere da die Erfahrung zeig, dass Bildredaktionen nicht immer jede rechtliche Lage korrekt beachten und wiedergeben. --ireas :disk: :bew: 19:28, 29. Apr. 2012 (CEST)
Nachzeichnungen von fremden Kastellzeichnungen
"Abgezeichnet aus H. Schönberger, Kastell Künzing-Quintana. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975."
Freie Benutzung oder Kopie eines Werkes ohne Schöpfungshöhe oder URV?
Inwieweit Veleius sich an das Original angelehnt hat, schreibt er in seinem Beitrag von 11:17, 15. Jun. 2011 (CEST) in Benutzer_Diskussion:Veleius#Probleme_mit_deiner_Datei_.2820.05.2011.29 und auf der Dateiseite.
Es gibt auch noch
- Datei:Kastell künzing rekonstruktion haupttor001.jpg
- Datei:Kastell künzing rekonstruktion haupttor sk.jpg
die genauso abgezeichnet sind - nur war es dort nicht angegeben - daher nun schon in COM.
Veleius schreibt dazu auf seiner Disk: "Alle drei u.a. Dateien wurden von mir aus dem Buch, Hans Schönberger, Kastell Künzing-Quintana. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975, abgezeichnet."
Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)
- Mal abgesehen von den unerfreulichen Attacken kann ich mir vorstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Fall von freier Benutzung handeln könnte. Der Diskussion dazu und den WP-Artikeln Freie Benutzung und Bearbeitung (Urheberrecht) ist zu entnehmen:
- Die freihändigen Abzeichnungen sind an das Original angelehnte Nachzeichnungen und keine 1:1-Kopien. Auch sind einige Details anders interpretiert (bspw. Holz- statt Steinboden, detailliertere Darstellung des Mauerwerks, Position/Haltung der Wachsoldaten) und das Ganze ist zeichnerisch anders umgesetzt (offenbar stärkere Ausführung im Detail, Grauschattierungen). Die Originale sind in Tusche und reiner s/w-Technik gefertigt und "in Vielem reduzierter". Das alles hat Benutzer:Mediatus anhand der ihm ebenfalls vorliegenden Originale in der Diskussion bestätigt.
- Freie Benutzung meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. (sagt WP)
- Wichtig sei (sagt WP), dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönliche Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind. (Hervorhebung von mir)
- Die freihändigen Abzeichnungen sind an das Original angelehnte Nachzeichnungen und keine 1:1-Kopien. Auch sind einige Details anders interpretiert (bspw. Holz- statt Steinboden, detailliertere Darstellung des Mauerwerks, Position/Haltung der Wachsoldaten) und das Ganze ist zeichnerisch anders umgesetzt (offenbar stärkere Ausführung im Detail, Grauschattierungen). Die Originale sind in Tusche und reiner s/w-Technik gefertigt und "in Vielem reduzierter". Das alles hat Benutzer:Mediatus anhand der ihm ebenfalls vorliegenden Originale in der Diskussion bestätigt.
- Da Motiv und Perspektive aus wissenschaftlich-technischen Gründen auch in den Einzelheiten vorgegeben sind (auf dem Ausgrabungsbefund basierende wissenschaftliche Rekonstruktionszeichnung ohne großen Spielraum für Variationen, soweit man sich den sachlichen Interpretationen des Erstautors anschließt), scheint das hier zuzutreffen, oder?
- Die meistens genannten Beispiele für freie Benutzung betreffen Karikaturen oder Adaptionen in ein anderes Genre oder Medium (Musikstück zu einem Gemälde etc.). Aber wenn man ein abgezeichnetes Foto als Beispiel für freie Benutzung gelten lässt (wie die auf Basis eines Porträtfotos angefertigte Zeichnung, die als Beispiel auf der WP-Seite Freie Benutzung gezeigt wird), erkenne ich hier qualitativ keinen wirklichen Unterschied (auch auf der Zeichnung sind Person und Gesichtszüge recht detailliert wiedererkennbar und es fehlen wirklich karikierende oder verfremdende Überzeichnungen oder Akzente). Nur weil in unserem Fall beides Zeichnungen sind, kann man der Nachzeichnung ohne Hilfsmittel/Pausen doch nicht absprechen, dass es sich um ein zwar inspiriertes, aber doch von Grund auf neues Werkschaffen handelt, oder?--Jordi 13:41, 24. Aug. 2011 (CEST)
- ....meine Rede, Du sprichst mir aus der Seele lieber Jordi! Veleius 12:22, 9. Sep. 2011 (CEST)
- Entschuldige, das war keine Absicht.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)
- ???Da gibts doch gar nichts zu entschuldigen :), ich wollte nur damit sagen, dass ich mit deinen o.v. Argumenten voll und ganz übereinstimme. Veleius 22:32, 11. Sep. 2011 (CEST)
- Ach so, dann ist ja alles klar.--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)
Eine Zeichnung einer uralt-Gürtelschnalle (mehr oder weniger 3D) in einer bulgarischen Jubiläumsschrift aus den 90er Jahren". Wie alt die Schnalle selbst ist, weiß ich nicht (vllt. steht es iiirgendwo) - falls überhaupt relevant. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)
- Steht u.a. auch in der Bildbeschreibung, 5-6 Jhdt. n.Chr. Veleius 10:29, 5. Aug. 2011 (CEST)
- Ich würde vorschlagen ihr lasst es drinnen und übernehmt es dafür nicht nach Commons, außerdem interessiert das Ding hier sowieso niemanden. Veleius 12:19, 9. Sep. 2011 (CEST)
- Ich würde vorschlagen, du zeichnest die Schnalle eigenhändig ab bzw. neu (selbstverständlich objektiv so genau wie möglich, aber in deinem eigenen Stil). Jedenfalls wenn die Kastellzeichnungen durchkommen.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)
- Das darf ich nicht, dann heißt es wieder ich habe sie 1:1 abgemalt und gilt dann wieder als URV. Veleius 22:29, 11. Sep. 2011 (CEST)
- Wie schon gesagt, ich halte das Abzeichnen ohne technische Hilfsmittel hier für eine erlaubte Benutzung. Du musst halt nur dafür sorgen, dass die persönlichen Züge der benutzten Vorlage (Fundzeichnung) verblassen. Da diese bei einer solchen Zeichnung nur sehr gering ausgeprägt sind, dürfte das nicht besonders schwer fallen. Sofern dir die ausgegrabene Schnalle oder wenigstens ein Foto von ihr nicht zur Verfügung stehen, um direkt vom Original abzuzeichnen (das wäre natürlich noch besser), ist das ja ohnehin der einzige Weg, ein Bild von der Schnalle in eine sachliche Abhandlung des Stoffes einzubinden (abgesehen vom Bildzitat, das im Grunde eigentlich auch ginge, hier in der WP aber nicht zulässig ist), und von daher auch vollkommen legitim. Deine Zeichnung sollte eben nur ersichtlich allein dazu dienen, den Ausgrabungsfund dokumentarisch zu zeigen und nicht das fremde geschützte Werk (die Fundzeichnung) zu kopieren und dir auf diese Weise eine fremde Schöpfung anzueignen. Dein eigener Vorschlag ("lasst es drinnen") ist im Vergleich zu dieser Lösung nicht zielführend. Also nicht verzagt sein und frisch ans Werk!--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)
Uneinig, ob Karte Schöpfungshöhe besitzt. Das Buch ist noch nicht sehr alt (1995 siehe http://d-nb.info/943308283 bzw. 2005 siehe http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=9783898761970). Aus dem Buch stammt wohl die Küstenlinie samt den Ortsbezeichnungen ebenso die rot nachgemalte Linie. Der Hochlader hat dann wahrscheinlich nur noch die blaue Linie freihand ergänzt sowie die Beschriftung und die fehlerhaft geschriebene Bildunterschrift. -- Quedel 18:15, 19. Sep. 2011 (CEST)
Ne Schöpfungshöhen hat die Skizze wirklich nicht. Beleg für nicht vorhandene SH sind das Einfügen der zweiten Grenze, was das ursprüngliche Bild durch die Änderung im Sinne der SH nicht "verblassen" hat lassen. Eher bereichert. Das Bild hat weder eine Individualität noch Spuren von Generalisierung im kartographischen Sinne. Es wurden keine besonders individuellen Symbole zur Orte- und Grenzdarstellung verwendet. Kunstvolle Verzierungen weder von Schrift noch Symbol sind nicht vorhanden. Einfach nichts was auf eine individuelle hervorhebende handwerkliche Leistung hindeutet. Es ist eine einfache schlichte Wiedergabe, die kein Mindestmaß an persönlicher individueller Leistung erreicht. Das einzige was ich auch hier wie bei den Friedensfahrtplänen problematisch finde ist dass das kein Abmalen erkennbar ist, sondern ein schlichtes 1zu1 kopieren. Ob der Verlag hier Ansprüche stellen könnte ist deshalb fraglich. Vielleicht ist aber der Verlag insofern er die Urheberrechte am Bild hat bereit auf Anfrage fürs Wiki eine Freigabe zu erteilen, dann sind wir auf der sicheren Seite. Das sollte der Hochlader klären. Meine Empfehlung wäre allerdings auch hier mit dem guten alten MS-Paint eigene und (schönere) Skizzen erstellen. Creative Commons Namensnennuns-Karten mit diesen entsprechenden Grenzverläufen als Grundlage gibt's im Wiki genug. Grüße --webcyss 20:48, 29. Okt. 2012 (CET)
Ist die Tierzeichnung auch SH-niedrig genug um es als Bild-LogoSH durchgehen zu lassen? -- Quedel 22:14, 5. Okt. 2011 (CEST)
- Siehe auch hier und das Silberdistelurteil darunter. --ıpɐɥns 10:31, 9. Okt. 2011 (CEST)
- Das hier ist keine bildende Kunst, insofern hilft das Bachforellen-Urteil nicht wirklich weiter. -- Chaddy · D – DÜP – 13:08, 9. Okt. 2011 (CEST)
- Es geht ja auch zusätzlich um das Silberdistelurteil. --ıpɐɥns 20:00, 11. Okt. 2011 (CEST)
- Sind die beiden Urteile irgendwo kurz erläutert? --Leyo 18:44, 18. Mai 2012 (CEST)
- In Schöpfungshöhe, wo sonst ... Grüße --h-stt !? 09:39, 21. Mai 2012 (CEST)
- Von Bachforellen steht dort nichts. Zudem handelt es sich hier um ein Logo aus der Schweiz. --Leyo 16:42, 14. Aug. 2012 (CEST)
- In Schöpfungshöhe, wo sonst ... Grüße --h-stt !? 09:39, 21. Mai 2012 (CEST)
- Sind die beiden Urteile irgendwo kurz erläutert? --Leyo 18:44, 18. Mai 2012 (CEST)
- Es geht ja auch zusätzlich um das Silberdistelurteil. --ıpɐɥns 20:00, 11. Okt. 2011 (CEST)
- Das hier ist keine bildende Kunst, insofern hilft das Bachforellen-Urteil nicht wirklich weiter. -- Chaddy · D – DÜP – 13:08, 9. Okt. 2011 (CEST)
Mal bitte Schöpfungshöhe nach Datenbankwerk beurteilen. Aus meiner Sicht ist es eine reine Darstellung aller aufgenommenen Werke Beethovens & Mozart von Gröschel. Fein säuberlich sortiert nach einer (mir unbekannten) SSB-Nummer. Saibo meint, die Auswahl der Elemente (beispielsweise die Verbindung von Titel und Instrument) könnte für eine eigenschöpferische Arbeit sprechen. -- Quedel 21:05, 10. Nov. 2011 (CET)
- Völlig unabhängig davon ist der enzyklopädische Wert in dieser Form mE. ungefähr null. Wenn, dann ist das als Tabelle, nicht aber als 12-seitiges PDF-Dokument interessant. --ireas :disk: :bew: 21:07, 10. Nov. 2011 (CET)
- Ich denke, solche Tabellen sind innerhalb WP nicht im Artikel erwünscht, aber so hätte man eine Grundlage um daraus sowas zu machen. Da man den Mann wegen seiner erstmaligen Einspielung dieser Musikgrößen auf einem zeitgenössischen Instrument hervorhob, ist das als Untermauerung durchaus schon enzyklopädisch relevant (sagt ein halb-studierter Musiker). Der Wert an sich ist da. Frage nur, ob wir ihn aus urheberrechtlicher Sicht auch behalten können. --Quedel 21:11, 10. Nov. 2011 (CET)
- [BK] Nach kurzem Blick ins Gesetz würde ich sowohl Schutz nach §§ 2, 4 UrhG wie auch nach §§ 87 a ff. UrhG ausschließen, da die jeweiligen Voraussetzungen (systematische oder methodische Aufbereitung, erhebliche Investitionen etc.) nicht gegeben sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 21:15, 10. Nov. 2011 (CET)
- Systematisch und methodisch ists: ALLE Werke in einer Tabelle mit speziell ausgesuchten Spaltentiteln auflisten, was nicht sicher keine erhebliche Investition erfordert (alle Informationen zusammensuchen, kombinieren). Wie auch immer - mir ist wurscht. ;) --Saibo (Δ) 21:54, 10. Nov. 2011 (CET)
- [BK] Nach kurzem Blick ins Gesetz würde ich sowohl Schutz nach §§ 2, 4 UrhG wie auch nach §§ 87 a ff. UrhG ausschließen, da die jeweiligen Voraussetzungen (systematische oder methodische Aufbereitung, erhebliche Investitionen etc.) nicht gegeben sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 21:15, 10. Nov. 2011 (CET)
- Ich denke, solche Tabellen sind innerhalb WP nicht im Artikel erwünscht, aber so hätte man eine Grundlage um daraus sowas zu machen. Da man den Mann wegen seiner erstmaligen Einspielung dieser Musikgrößen auf einem zeitgenössischen Instrument hervorhob, ist das als Untermauerung durchaus schon enzyklopädisch relevant (sagt ein halb-studierter Musiker). Der Wert an sich ist da. Frage nur, ob wir ihn aus urheberrechtlicher Sicht auch behalten können. --Quedel 21:11, 10. Nov. 2011 (CET)
Der Hochlader ist hier bestimmt nicht der Urheber. Wer der angegebene Urheber sein soll ist auch unklar. Geht das als amtliches Werk oder mangels SH durch? Als genug (1959) für PD-old o.ä. ist es ja auch nicht. --JuTa 23:22, 13. Feb. 2012 (CET)
- Wie kommst au auf 1959? Laut Artikel und den Stempeln entsprechend ist die Karte von 1903. Ich bin nicht sicher, ob es sich um ein amtliches Werk handelt, daher würde ich empfehlen, das Ganze als PD-alt-100-Fall zu betrachten. --ireas :disk: :bew: 19:12, 29. Apr. 2012 (CEST)
Menschliche Darstellung. Bitte Schöpfungshöhe beurteilen. --Quedel Disk 23:48, 1. Mär. 2012 (CET)
- Grenzwertig. Keine individuellen Züge der Person erkennbar, starke Anlehnung an historische Illustrationen. Lässt sich zur Geschichte dieses Logos etwas herausfinden? Grüße
(nicht signierter Beitrag von H-stt (Diskussion | Beiträge) 14:16, 2. Mär. 2012 (CET))
- Nein, leider nicht, auch auf deren Seiten hab ich dazu nichts gefunden.
Datei:Milwaukee Bucks logo.svg, Datei:Minnesota Timberwolves logo.svg, Datei:Toronto Raptors logo.svg
Schöpfungshöhe fraglich, der DÜP-Steller bejaht diese (SH des Logos überschreitet die Grenze zur Schutzfähigkeit. Nichts alltägliches, keine einfachen Formen, sondern eine Comicfigur!). Bitte um weitere Meinungen. -- Quedel Disk 20:19, 5. Mär. 2012 (CET)
- Auch die ersten beiden Logos haben keine SH. Beim dritten könnte man vielleicht eher darüber diskutieren, weshalb ich da mal DÜP dingelassen habe. Sonderlich viel SH sehe ich aber auch da nicht... -- Chaddy · D – DÜP – 23:34, 5. Mär. 2012 (CET)
Logo mit Gesichtsgrafik. Diese besteht aus einer individuellen Zeichnung, die m.E.n. selbst die bei Logos sonst höher angesetzte Schöpfungshöhengrenze. Bitte aber um weitere Meinung bzw. Handeln. -- Quedel Disk 16:12, 6. Mär. 2012 (CET)
- Grenzwertig. Ich würde das Logo zuschneiden, sodass nur noch der Text zu sehen ist, und dann die alten Versionen löschen. --ireas :disk: :bew: 19:05, 29. Apr. 2012 (CEST)
Datei:Bauunterlagen für Fabrikationsstraße Derwisch.jpg, Datei:Turnhalle Niendorf.jpg, Datei:Umbau Meyers Kruhotel.jpg
Zumindest für Umbau und Bauunterlagen sehe ich hier technische Zeichnungen, die der hiesigen Meinung nach keine Schöpfungshöhe aufweisen und daher problemlos sein dürften. Schwieriger wird es bei der Datei Turnhalle, da hier eine perspektivische Zeichnung samt Ergänzungen (Vegetation) vorliegt. Bitte um weitere Meinungen. -- Quedel Disk 16:05, 8. Apr. 2012 (CEST)
- Warten wir doch mal ab, was bei der OTRS-Freigabe rauskommt. Grüße --h-stt !? 15:39, 11. Apr. 2012 (CEST)
- Bei welcher? Die alte gibt's nicht. --Leyo 15:53, 11. Apr. 2012 (CEST)
- Wie: "Gibt es nicht?" Keine Freigabe beim OTRS eingegangen? Dann stimme ich dir in der Bewertung zu und schlage vor, die Turnhalle zu löschen und den Rest zu behalten. Grüße --h-stt !? 16:04, 11. Apr. 2012 (CEST)
- Siehe meinen Hinweis (Freigabe ist nicht eingetroffen) auf den Dateibeschreibungsseiten. --Leyo 16:10, 11. Apr. 2012 (CEST)
- Wie: "Gibt es nicht?" Keine Freigabe beim OTRS eingegangen? Dann stimme ich dir in der Bewertung zu und schlage vor, die Turnhalle zu löschen und den Rest zu behalten. Grüße --h-stt !? 16:04, 11. Apr. 2012 (CEST)
- Bei welcher? Die alte gibt's nicht. --Leyo 15:53, 11. Apr. 2012 (CEST)
Bitte um Unterstützung bei der korrekten Bewertung der Datei. Ebenso bei der richtigen Formatierung von Lizenzen, Quellenangaben etc. -- Quedel Disk 23:32, 15. Apr. 2012 (CEST)
- Das wäre wohl etwas für die „Karten-Fraktion“. --Leyo 17:13, 26. Jun. 2012 (CEST)
Bitte um Einschätzung, was mit der Schöpfungshöhe ist, die einfache Zeichnung würde ich eher SH absprechen, dem JG1 würde ich SH zusprechen, da hier eine individualisierte Darstellung und Arrangement gegeben ist. Die verkündete Freigabe wurde trotz entsprechender Bitten leider nicht durchs Support-Team bestätigt. -- Quedel Disk 20:51, 20. Apr. 2012 (CEST)
- Hab es jetzt als amtliches Werk gekennzeichnet, da ich nichts sehe, was dagegen spricht?! Yellowcard (Diskussion) 20:09, 14. Aug. 2012 (CEST)
10 Dateien von Benutzer:Irakli
- Datei:Georgische Schreibschrift.jpg, Datei:International Airport Tiflis 1.jpg, Datei:International Airport Tiflis 2.jpg, Datei:Kartlis Deda Rückseite.jpg, Datei:Murghwa Ardoteli.jpg, Datei:Otia Ioseliani.jpg, Datei:Tiflis Altstadt Nacht.jpg, Datei:Weinrebenkreuz.jpg, Datei:Zoroastrischer Tempel.jpg, Datei:Öffentlicher Rundfunk Georgiens.jpg
Es handelt sich um Flickr-Fotos, welche 2007 unter einer CC-by-Lizenz hochgeladen wurden. Damals ohne Flickrreview oder sonstigem. Bei der DÜP-Stellung Januar 2012 wurde DÜP gesetzt, da laut Flickr die Bilder (nun?) unter einer -nc-Klausel standen. Jetzt stehen die Bilder unter überhaupt keiner CC-Lizenz mehr auf Flickr. Ich gehe davon aus, dass der Flickr-Nutzer die Lizenzen auf Flickr änderte und gemäß AGF und Benutzer Diskussion:Irakli#Probleme mit deinen Dateien (15.01.2012) die Dateien früher unter CC freigegeben waren. Andere Meinungen, andere Ansichten? Und wenn wir die Dateien behalten, wie machen wir das deutlich, dass jetzt die Bilder unter einer anderen Lizenz auf Flickr sind? -- Quedel Disk 08:04, 12. Mai 2012 (CEST)
- 2007 ist Altbestand, was DÜP angeht. Da nehmen wir einfach den Baustein raus und das war's. Damals wurden Freigaben einfach nicht im heutigen Stil nachgewiesen, so dass das heute auch nicht verlangt werden kann. Nur wenn jemand sich als Rechteinhaber an das Support Team wenden würde, würden wir natürlich löschen. Aber beim Altbestand nicht von uns aus, nur weil die Dokumentation einer Freigabe oder Lizenz nicht dem heutigen Standard entspricht. Grüße --h-stt !? 17:04, 14. Mai 2012 (CEST)
- Bei einigen aus Innenräumen fotografierten Dateien könnte auch die nicht anwendbare Panoramafreiheit Probleme machen. Vor einem allfälligen Transfer nach Commons ist zudem commons:COM:FOP#Georgia zu beachten. --Leyo 17:29, 14. Mai 2012 (CEST)
Hallo, Benutzer:111Alleskönner hat heute einge solcher, wie in der Überschrift verlinten, Bildtafelen hochgeladen. Da anfangs jeglicher Lizenzbaustein fehlte, hatte ich den DÜP-Baustein gesetzt. Dieser wurde wieder entfernt und es wurde ein {{Bild-frei}}-Baustein ergänzt. Kann das bitte jemand überprüfen. Viele Grüße --Christian1985 (Diskussion) 19:20, 15. Mai 2012 (CEST)
- Wenn die alle ähnlich aussehen wie das Beispiel, dann ist Bild-frei falsch. Diese Tafeln haben keine SH => Bild-PD-Schöpfungshöhe.
- Ob sie als amtliche Werke durchgehen wie in der Beschreibung behauptet ist fraglich. Wenn das aber ein amtliches Kennzeichen ist, vergleichbar mit Verkehrsschildern, dann dürfte es durchaus als amtliches Werk anzusehen sein.
- Das verlinkte Beispielbild ist übrigens auf der Unterseite abgeschnitten, da fehlt der schwarze Rahmen. Das ist unschön und sollte in der Grafikwerkstatt repariert werden. -- Chaddy · D – DÜP – 19:59, 15. Mai 2012 (CEST)
- (BK)Die hochgeladenen Dateien sind:
- Irritiert war ich auch, weil behauptet wird, dies seien amtliche Werke. --Christian1985 (Diskussion) 20:07, 15. Mai 2012 (CEST)
- Ok, alle Dateien haben keine Schöpfungshöhe. Und wie es scheint, sind diese Zeichen tatsächlich per Gesetz verordnet (ähnlich wie Straßenverkehrsschilder) und damit dann durchaus amtliche Werke. -- Chaddy · D – DÜP – 20:12, 15. Mai 2012 (CEST)
- Um mal selbst was dazu zu sagen (wäre ja ganz nett gewesen, mich persönlich anzusprechen...): Die Datein sind auf jeden Fall gemeinfrei. Als Gründe sind zu nennen:
- Eigenes Werk von mir => {{Bild-frei}}
- Amtliches Werk => {{Bild-PD-Amtliches Werk}} (Anmerkung: Ja, dies sind Verkehrschilder nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, d.h. sie sind ähnlich wie Straßenverkehrschilder zu behandeln)
- Keine Schöpfungshöhe => {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}
- welcher Baustein dort letztendlich steht, ist mir eigentlich egal, aber das wollte ich nur noch angemerkt haben ;-) Grüße --Alleskoenner ✉ 22:40, 17. Mai 2012 (CEST)
- Entschuldige, dass ich das versäumt habe! --Christian1985 (Diskussion) 22:01, 21. Mai 2012 (CEST)
- Um mal selbst was dazu zu sagen (wäre ja ganz nett gewesen, mich persönlich anzusprechen...): Die Datein sind auf jeden Fall gemeinfrei. Als Gründe sind zu nennen:
Kann dieses Münzstück auf dem Foto als PD-Amtl. Werk durchgehen? Hat die Münze Schöpfungshöhe? Ist sie überhaupt ein amtliches Werk? -- Quedel Disk 21:44, 21. Mai 2012 (CEST)
Es handelt sich um eine offizielle Gedenkmünze der Weimarer Repubik von 1930 zum Nominal von 5 Reichsmark. Herausgeber: Reichsbank gemäß Reichsbankgesetz vom 30. August 1924, in RGBl. II, 1924, Nr. 32, S.235-246 --217.7.17.165 11:58, 22. Aug. 2012 (CEST)
Hallo, Abbildungen von Münzen sind meines Erachtens seites des Urhebers(d.H. der jeweiligen (Staats-)Bank) niemals irgendwie rechtlich geschützt. Alles andere wäre in Bezug auf eine Identifizierung und Fälschungssicherheit usw. auch kontraproduktiv. Zum anderen: Die Reichsbank hat 1945 aufgehört zu existieren, die Währungshoheit ging auf die Siegermächte über. Einen Rechtsnachfolger im eigetlichen Sinne gab es meiner Meinung nach nicht. Daraus schlussfolgere ich - Das einzige Urheberrecht, dass bei Fotos von Münzen gilt ist das des Fotografen - das bin in diesem Falle ich und ich gebe die Datei frei. Angesichts des oft zu beobachtenden Bilderklaus in diversen Onlineverkaufsplattformen ist das bei seltenen Münzen in guter Erhaltung keineswegs selbstverständlich. Auf der Seite Reichsmark sind die Gedenkmünzen der Weimarer Republik tabellarisch aufgeführt. 2 Bilder sind aber veröffentlicht. also bitte... --Purzelgnom (Diskussion) 08:47, 24. Aug. 2012 (CEST)
- Ich denke, die Münze ist als amtliches Werk gemeinfrei und werde es mal so markieren. Einsprüche? Yellowcard 01:10, 19. Sep. 2012 (CEST)
Bitte Beurteilung unter Berücksichtigung der Diskussion auf der Dateibeschreibungsseite und dieser Information, wonach PD-alt in Betracht käme.Welche Lizenz möglich? -- Quedel Disk 17:35, 3. Jun. 2012 (CEST)
- Hat sich, mE nach, inzwischen in Wohlgefallen erledigt. PD-alt ist hinreichend gerechtfertigt. -- 1970gemini 08:33, 20. Okt. 2012 (CEST)
- Wie meinst du das? --Leyo 12:16, 20. Okt. 2012 (CEST)
- Es ist kein 1923er-Problem mehr. In den Vaterstädtischen Blättern, der wöchentlichen illustrierten Beilage der Lübeckischen Anzeigen habe ich die letzte Zeile einer Jeden Ausgabe, die im übrigen mit der der Lübeckischen Anzeigen übereinstimmt (nur eine der erstgenannten habe ich griffbereit um sie evtl. Zweiflern zuzusenden), lautet: Druck und Verlag von Gebrüder Borchers in Lübeck. Für die Redaktion verantwortlich W. Dahms in Lübeck
- Dieser trug sie bis zur Einstellung des Blattes Ende 1933. Er selbst verstarb 1939. 1939+70<2012 ergo ist es in diesem Falle ein Fall des PD-alt und es spricht mE nichts mehr dagegen, diesen Punkt zu beenden.-- 1970gemini 15:34, 20. Okt. 2012 (CEST)
- Wie meinst du das? --Leyo 12:16, 20. Okt. 2012 (CEST)
Haben diese Grafiken / Stilisierungen Schöpfungshöhe? -- Quedel Disk 21:43, 11. Jun. 2012 (CEST)
- Als rein schematische Darstellung von Fassaden eher nein. Grüße --h-stt !? 12:35, 13. Jun. 2012 (CEST)
- Sehe ich ebenso. Meiner Ansicht nach nicht ausreichende Schöpfungshöhe. --TMg 13:35, 28. Nov. 2012 (CET)
Unklar, was mit diesem Bild geschehen soll. Einerseits ist 1907 als Entstehungszeitpunkt relativ genau bekannt, andererseits bereiten die Lebensdaten des vermuteten Fotografen Gustav Heinke Probleme. Im Adressbuch wird er wohl bis 1943 geführt, jedoch taucht er darunter auch teilweise noch Ende des 20. Jhds. auf, dahingegen sind auch Werke aus dem letzten Viertel des 19. Jhds von ihm bekannt. Somit ist keine Zuordnung möglich. Mehr Details siehe Wikipedia:Auskunft/Archiv/2012/Woche 13#Lebensdaten des Berliner Fotografen Gustav Heinke gesucht sowie BD. -- Quedel Disk 16:03, 16. Jun. 2012 (CEST)
Dass der Fotograf Gustav Heinke heißt, weiß ich mit Sicherheit, da er als Ersteller des Albums, aus dem ich abfotografieren durfte, genannt ist. --Dmicha (Diskussion) 16:07, 16. Jun. 2012 (CEST)
Bitte um Beurteilung der Schöpfungshöhe: beim Logo der Universität sehe ich eher geringere SH, doch wegen der fast schon 3D-mäßigen Detailliertheit des Feuers und der Hand rechts möchte ich zur Sicherheit lieber nachfragen. Beim Logo Uprait hingegen sieht das schon anders aus: wenn auch die menschlichen Darstellungen im einzelnen noch eher SH-fraglich sind, so sehe ich in der Gesamtgestaltung dieser Gruppe in der Anbetungsform durchaus SH, da die Päpstliches Athenaeum Regina Apostolorum erst 1993 gegründet wurde, scheidet wohl ein historischer Hintergrund aus (wobei er nicht unmöglich wäre, jedoch fand ich solch eine Darstellung auf die Schnelle nicht). -- Quedel Disk 17:15, 16. Jun. 2012 (CEST)
- Danke für den Hinweis. Problem im allgemeinen ist bekannt, daher wurde im Kommentar der Einstellung angegeben: "The logo of the Päpstliche Universität Antonianum. Obtained from [1]. Not eligible for copyright as it consists of typefaces and a simple geometric shape (circle)." Dies sollte so i.o. sein.--DOCMO audiatur et altera pars 17:54, 16. Jun. 2012 (CEST)
- Und wer hat das mit welcher Begründung dort eingetragen und warum sollten wir das glauben? Ich sehe im ersten Fall keine Schöpfungshöhe, weil das ganze Motiv aus einzelnen seit langem bekannten Elementen zusammengesetzt ist. Im zweiten Fall könnte es sich um eine Reproduktion einer historischen Vorlage handeln. Ich würde auch sonst die Schöpfungshöhe verneinen, weil die Personen nicht mit individuellen Zügen dargestellt sind. Darüber kann man aber gut diskutieren. Grüße --h-stt !? 15:32, 18. Jun. 2012 (CEST)
- Wie gesagt, das Logo ist erst von 1993, die historische Vorlage könnte man nur erraten, dafür haben wir keinen Anhaltspunkt. Individuelle Züge gibts nicht? Immerhin ist jedes Gesicht anders gestaltet und man kann sie einzeln auseinanderhalten. -- Quedel Disk 20:10, 20. Jun. 2012 (CEST)
- Und wer hat das mit welcher Begründung dort eingetragen und warum sollten wir das glauben? Ich sehe im ersten Fall keine Schöpfungshöhe, weil das ganze Motiv aus einzelnen seit langem bekannten Elementen zusammengesetzt ist. Im zweiten Fall könnte es sich um eine Reproduktion einer historischen Vorlage handeln. Ich würde auch sonst die Schöpfungshöhe verneinen, weil die Personen nicht mit individuellen Zügen dargestellt sind. Darüber kann man aber gut diskutieren. Grüße --h-stt !? 15:32, 18. Jun. 2012 (CEST)
Bitte überprüfen, ob Schöpfungshöhe. Allgemein haben wir solchen Karten ja bereits SH zugeordnet, daher würde ich es dieser auch nicht absprechen wollen. Zweite Meinung? -- Quedel Disk 22:41, 23. Jun. 2012 (CEST)
- Nur mal so als Denkanstoß: Wenn es möglich wäre, Karten die Schöpfungshöhe abzusprechen, gäbe es keine Existenzberechtigung für OpenStreetMap. Dann könnte einfach jeder jede Karte kopieren. Das hier erreicht zwar nicht die Komplexität einer Straßenkarte, Schöpfungshöhe ist meiner Ansicht nach aber trotzdem gegeben. --TMg 13:34, 28. Nov. 2012 (CET)
Nehmen wir eigentlich auch Bildzitate? Hier soll die Unterschrift eines Künstlers zu sehen sein, laut Artikel ist auch die "Hand die nach dem Fisch greift" typisches Element der Signatur. Jedoch kann ich weder Signatur noch Hand noch Fisch erkennen. Da wohl auch sehr kleiner Ausschnitt aus einem Werk die Frage, ob dieser Ausschnitt überhaupt schützenswürdig ist. -- Quedel Disk 17:08, 26. Jun. 2012 (CEST)
- Löschen, gern auch schnell: enzyklopädische Verwendung nicht vorstellbar. Es zeigt nichts Erkennbares. Dass das Bild in einen Artikel eingebunden ist, steht dem nicht entgegen. Grüße (nicht signierter Beitrag von H-stt (Diskussion | Beiträge) 14:15, 27. Jun. 2012 (CEST))
- Mhm, da brauchts keine Nicht-Vorstellbarkeit, denn das Bild wird aktuell enzyklopädisch verwendet. Und wenn das wirklich ein typische Signaturform von ihm ist (auch wenn ich sie nicht sehe, aber das heißt ja nichts), dann ist die enzyklopädische Verwertbarkeit auch außerhalb jeden Zweifels. -- Quedel Disk 23:00, 27. Jun. 2012 (CEST)
Auch wenn von jemand Drittem entdüppt, so bezweifle ich doch hier, dass die Tiger in der Mitte keine Schöpfungshöhe hätten. Diese sind individuell gestaltet und keineswegs reine Handwerkskunst, da sie ja zusätzlich auch noch leicht stilisiert ("eckig gemacht") wurden. Bitte um weitere Meinungen, da ich hier aufgrund DÜP|gezeigtes Werk eher zum Löschen/Freigabe-nötig tendiere. -- Quedel Disk 21:53, 26. Jun. 2012 (CEST)
- Hast du inzwischen mal Schöpfungshöhe gelesen und dir vielleicht noch ein paar der dort verlinkten Urteile durchgelesen? Logos und Grafikdesign sind angewandte Kunst. Und in der Angewandten Kunst verdrängt das Geschmacksmusterrecht das Urheberrecht an dessen unterem Ende. Das Geschmacksmusterrecht beginnt aber erst bei deutlich überdurchschnittlichen Leistungen. Das Urheberrecht beginnt also erst noch wesentlich darüber. Bei angewandter Kunst geht es für die Abgrenzung der Schöpfungshöhe also nicht um Handwerk, sondern nur einige, ganz wenige, künstlerisch herausragende Grafikdesigns können diese besonders hohe Hürde überspringen. Die Frage des Alltäglichen, Handwerklichen, Banalen gilt nur für andere Werkgattungen, außerhalb der angewandten Kunst. Bitte stell uns also nicht jeden Tag wieder irgendwelche Logos vor, weil du die Kriterien der Schöpfungshöhe nicht verstanden hast. Grüße --h-stt !? 14:22, 27. Jun. 2012 (CEST)
- Wenn mir 3 in der DÜP erfahrene Leute sagen, das Ding hat Schöpfungshöhe, dann hätte ich es auch löschen können. Wäre es keine Gebrauchsgrafik gewesen, wäre die Frage der Schöpfungshöhe klar gewesen. Ich dachte hier sind diejenigen, die einem helfen können. Aber kannst gerne übernehmen: biete eine halbtote DÜP. Darfst gerne die 500 Dateien abarbeiten, die Disk und Mailtexte jedesmal schreiben und die Dateien aus den Artikeln entfernen. Tu dir keinen Zwang an. -- Quedel Disk 22:53, 27. Jun. 2012 (CEST)
siehe Benutzer_Diskussion:Haubi#Es_gibt_leider_noch_Probleme_mit_deinen_Dateien, Frage ist ob die Karten eine Schöpfungshöhe erreichen. Meiner Meinung nach ja. -- Quedel Disk 22:33, 26. Jun. 2012 (CEST)
- warum erreicht dann die Datei:Schnitt Akropolis-Bergwerk 1.jpg nicht die Schöpfungshöhe und ist damit gemeinfrei? Ganz offensichtlich besteht da keine klare Linie!? Entweder haben beide nicht die nötige Schöpfungshöhe oder sie sind beide nicht gemeinfrei.-- Haubi (Diskussion) 22:48, 26. Jun. 2012 (CEST)
- Bei schematischen Karten nimmt die Rechtsprechung wegen der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten bereits früh eine Schutzfähigkeit an. Daher kommt nur die mittlere Karte als frei in Betracht. Was meint ihr? Grüße --h-stt !? 14:25, 27. Jun. 2012 (CEST)
- warum erreicht dann die Datei:Schnitt Akropolis-Bergwerk 1.jpg nicht die Schöpfungshöhe und ist damit gemeinfrei? Ganz offensichtlich besteht da keine klare Linie!? Entweder haben beide nicht die nötige Schöpfungshöhe oder sie sind beide nicht gemeinfrei.-- Haubi (Diskussion) 22:48, 26. Jun. 2012 (CEST)
Beurteilung der SH. Da ich hier davon ausgehe, dass das Werk der Taube samt Schuhen nicht professionell als Logo-Auftragswerk kam, sondern aus irgendeinem Motiv herausgenommen und als "Logo" verwendet, würde ich hier auch nicht die niedrigeren Grenzen der handwerklichen Logo-Schöpfungshöhe ansetzen, sondern die der normalen Werke. Nicht auszuschließen, dass die Zeichnung im Rahmen eines Schülerworkshops entstand, da die Kooperation mit Schulen primär ist. -- Quedel Disk 20:25, 4. Jul. 2012 (CEST)
- Woher die Zeichnung ursprünglich stammt, spielt keine Rolle (zudem stellst du lediglich Vermutungen auf). Sie wird als Logo verwendet, und fällt damit ganz normal unter die urheberrechtlichen Regelungen für Logos.
- Zum Logo selbst: Die Taube hat keine SH und die Schuhe auch nicht. Auch der Hintergrund ist imho unproblematisch. -- Chaddy · D – DÜP – 00:21, 5. Jul. 2012 (CEST)
Gemäß obiger Meinung von Chaddy Datei entdüppt und behalten. -- Quedel Disk 22:43, 8. Jul. 2012 (CEST)
- Zum Verständnis für mich: ich könnte eine Zeichnung nehmen von irgendwem die als Kunstgrafik die SH überschreitet, nutze die dann als Logo und schon unterschreitet sie die SH-Grenze? -- Quedel Disk 22:43, 8. Jul. 2012 (CEST)
löschen, da Österreicher-Logo (vgl. auch WP:URF ganz oben) :) --Isderion (Diskussion) 23:21, 11. Jul. 2012 (CEST)
- Unfug. -- Chaddy · D – DÜP – 00:36, 12. Jul. 2012 (CEST)
Schwierige Fälle, da von gesperrtem Benutzer.
- Zum Bild Commerce-center1: die Kopie des Bildes in dem Forum wurde dort 2007 gepostet, inklusive (c)-Angabe, jedoch wurde die Datei hier schon 2006 hochgeladen. Man weiß nicht, ob das Bild merkwürdige Wege ging.
- Das Flughafen-Bild ist zwar auf der Seite der Botschaft, dort jedoch kleiner und mit Effekten versehen. Insofern ist die Botschaft keine Quelle, kann jedoch Nutzer sein, wobei die Frage wäre wie die auf das Bild in der deutschen Wikipedia kommen
- Die Riyad-Uni sieht nach eingescannt aus, die von Leyo aufgezeigte weitere Quelle ist derzeit nicht online. URV ist aber nicht ausgeschlossen.
- Salaat: hier ist der Urheber entweder er selbst oder der Schwager, welche Rolle der Name im Urheberfeld nun spielt, ist jedoch unklar.
Insgesamt sind die Bilder eingebunden, es sind die einzigen Bilder die vom Benutzer noch da sind. Insgesamt würde ich aus Vorsicht eher in Richtung löschen tendieren. Und nun eure Meinungen. -- Quedel Disk 21:08, 4. Jul. 2012 (CEST)
- Im Zweifel alle löschen. Die Auflösung ist sowieso grottenschlecht, es geht also kaum etwas verloren. Die geringe Auflösung legt im Gegenteil nahe, dass die Bilder nur von irgendwoher kopiert wurden und der Hochlader nicht der Rechteinhaber ist. --TMg 13:26, 28. Nov. 2012 (CET)
Ich möchte gerne nochmal ein klares Statement von breiter Seite: Was machen wir mit Alt"lasten", die wie hier 2004 hochgeladen wurden in einer Zeit, wo OTRS noch nicht gängig war? Es gibt die Ansicht, diese Dateien einfach so hier zu behalten, aber auch gegenteilige Äußerungen. Was machen wir damit? -- Quedel Disk 22:40, 17. Jul. 2012 (CEST)
- Keine Frage. Alles vor 2007 genießt Bestandsschutz, es sei denn ein Rechteinhaber meldet sich oder es gibt anderweitige klare Hinweise auf eine Rechtsverletzung. Grüße --h-stt !? 16:40, 20. Jul. 2012 (CEST)
- Bezüglich Bestandsschutz habe ich eine gegenteilige Meinung. Was in diesem Fall helfen könnte ist, dass es sich beim Uploader nicht um einen Benutzer mit ein paar Dutzend Edits handelt, sondern um einen noch aktiven Benutzer und WMDE-Mitarbeiter. --Leyo 17:00, 20. Jul. 2012 (CEST)
- Deine Position würde bedeuten, dass wir bei jeder Änderung unserer Regeln bezüglich der Belege den kompletten Bestand löschen, weil voher gemachte Bilder die aktuellen Regeln nicht erfüllen. Das ist offensichtlich nicht praktikabel. Bevor das OTRS-Verfahren zur Dokumentation von Freigaben etabliert war (was im Laufe des Jahres 2008 stattfand), konnte man Freigaben nicht nachweisen. Wir haben das den Hochladern einfach geglaubt. Dieser Vertrauensschutz muss natürlich auch weiterhin gelten, denn wir können ja nicht jetzt nach sieben oder mehr Jahren von allen damaligen Hochladern verlangen, ihre Rechte zu dokumentieren. Grüße --h-stt !? 09:58, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Zumal wir ja sogar höchst zweifelhaften 2-Edit-Uploadern auf Commons glauben. --Marcela
10:20, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Zumal wir ja sogar höchst zweifelhaften 2-Edit-Uploadern auf Commons glauben. --Marcela
- Deine Position würde bedeuten, dass wir bei jeder Änderung unserer Regeln bezüglich der Belege den kompletten Bestand löschen, weil voher gemachte Bilder die aktuellen Regeln nicht erfüllen. Das ist offensichtlich nicht praktikabel. Bevor das OTRS-Verfahren zur Dokumentation von Freigaben etabliert war (was im Laufe des Jahres 2008 stattfand), konnte man Freigaben nicht nachweisen. Wir haben das den Hochladern einfach geglaubt. Dieser Vertrauensschutz muss natürlich auch weiterhin gelten, denn wir können ja nicht jetzt nach sieben oder mehr Jahren von allen damaligen Hochladern verlangen, ihre Rechte zu dokumentieren. Grüße --h-stt !? 09:58, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Bezüglich Bestandsschutz habe ich eine gegenteilige Meinung. Was in diesem Fall helfen könnte ist, dass es sich beim Uploader nicht um einen Benutzer mit ein paar Dutzend Edits handelt, sondern um einen noch aktiven Benutzer und WMDE-Mitarbeiter. --Leyo 17:00, 20. Jul. 2012 (CEST)
Ich finde keinen geeigneten Lizenzbaustein für eine Bescheinigung. Es ist das Änderungsverbot zu beachten. Die Datei:Sbf.br.JPG ist wegen der geringen Schöpfungshöhe veröffentlicht. Wesentlich bei beiden Dateien scheint mir aber, das bezüglich einer Weiterverwendung gleiche Einschränkungen wie bei einem Unternehmenslogo zu machen wären.--Erwin Mustermann (Diskussion) 22:22, 21. Jul. 2012 (CEST)
- Erledigt. Das Änderungsverbot des §5 II UrhG dokumentieren wir nicht gesondert. Grüße --h-stt !? 10:00, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Verzeihung, das ist wohl kein Fall des § 5 Abs. 2 UrhG. Hier findet keine Veröffentlichung durch eine Behörde "im amtlichen Interesse" statt. Das Bild findet sich auf der Seite eines privaten Unternehmens und unterfällt damit dem normalen Urheberschutz. Bitte die einschlägigen Bestimmungen beachten. --Opihuck 10:48, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Einspruch Das Unternehmen ist aber nicht der Urheber, sondern das ist das LBA und wurde "im amtlichen Interesse" erstellt.--Erwin Mustermann (Diskussion) 12:02, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Ist doch piepegal, auf welcher Seite sich das Amtliche Werk gerade befindet. --Marcela
13:12, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Nein, das ist überhaupt nicht egal. Dass eine Urkunde im Internet veröffentlicht wird, macht sie nicht zum public domain-Gegenstand. Das brauche ich wohl hoffentlich nicht zu erläutern. Die hier abgebildete Genehmigung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden, sodass der betroffene Verwaltungsaktsadressat allein entscheiden kann, ob er sie veröffentlichen will oder nicht. In jedem Fall ist das "sein" Werk. Die Fälle nach § 5 Abs. 2 UrhG betreffen allein amtliche Verlautbarungen außerhalb der Gesetz- und Verordnungsblätter, z. B. öffentliche Fahndungsaufrufe der Polizei. Das Recht, die Genehmigungsurkunde zu veröffentlichen, hat allein der Genehmigungsempfänger und niemand sonst. Und in gar keinem Fall Erwin Mustermann. Hier ist die Genehmigung des Rechteeinhabers einzuholen, oder die Datei ist zu löschen. In jedem Fall ist der Lizenzbaustein falsch. --Opihuck 16:23, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Dem kann ich soweit zustimmen, Aber der Wille des Adressaten ist durch seine Veröffentlichung im Netz ausreichend belegt.--Erwin Mustermann (Diskussion) 16:40, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Verzeihung, das ist ein Thema so alt wie das Internet. Für § 5 Abs. 2 UrhG kommt es nicht auf den Willen des Verwaltungsaktsadressaten an, sondern auf den Willen der Behörde. Dann müsstest du mir eine Seite im Bundesanzeiger mit genau dieser Urkunde zeigen. Aus der Tatsache, dass der Urkundeninhaber etwas im Internet veröffentlicht, folgt in keiner Weise ein Recht eines Dritten, die vorgenommene Veröffentlichung zu duplizieren. Muss ich das wirklich erklären? Das Vervielfältigungsrecht ist ein originäres Recht des Urhebers und wird nicht durch Veröffentlichung aufgegeben. Andernfalls könnte jedermann die Fotos von Google Bilder hier einstellen. Die sind aber - jedenfalls ganz überwiegend - urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Genehmigung des Rechteinhaber nicht vervielfältigt werden. Was du hier machst, ist daher ein ganz klarer Urheberrechtsverstoß; es sei denn du holst die Gegenehmigung des Genehmigungsempfängers zur Veröffentlichung in der WP an; dafür gibt es dann aber einen anderen Lizenzbaustein. --Opihuck 17:03, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Es handelt sich hier um eine Entscheidung nach §5 Absatz 1. Daher steht dem Adressaten kein Urherberecht zu. Der im Lizenzbaustein genannte Link schließt Entscheidungen nach §5 Absatz 1 ein.--Erwin Mustermann (Diskussion) 17:29, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Die ganze Disk. ist doch eh hinfällig, weil keine SH vorliegt. Wie in fast allen Fällen Amtlicher Werke. --Marcela
17:43, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Ich habe die Sache nochmals überpüft. Unter Entscheidungen sind nach Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 5 Rdnr. 12, "Urteile, Beschlüsse und Verfügungen von staatlichen Gerichten und Disziplinargerichten" zu verstehen. So war mir das auch geläufig, denn das ergibt sich unmittelbar aus dem Nachsatz der "Leitsätze", die es nur bei Gerichtsentscheidungen gibt. Ich sehe aber gerade, dass nach dieser Kommentarstimme auch behördliche Regelungen, die "zur Wahrung und Durchsetzung der Rechtsordnung im Einzelfall getroffen" werden, darunter fallen können. Ob das für diesen Verwaltungsakt gilt, halte ich zumindest für fragwürdig (vor allem wegen des Datenschutzes, denn die Genehmigung wird - anders als Gesetze und Verordnungen - nicht allgemein veröffentlicht), ist für mich aber Grund, die Diskussion an dieser Stelle zu beenden. Wenn es Ärger geben sollte, weil Erwin Mustermann eine von einer Privatperson ins Netz gestellte Genehmigung ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt (was würdet ihr denn sagen, wenn man eure Geburtsurkunde oder eure Schulzeugnisse ins Netz stellen würde - sind ja auch alles Verwaltungsakte), dann mag diesen Streit die Foundation austragen und Erwin Mustermann ggf. an den Prozesskosten beteiligen. Gewarnt seid ihr jedenfalls, denn so einfach, wie ihr euch das hier macht, ist das Urheberrecht keineswegs. --Opihuck 21:32, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Die ganze Disk. ist doch eh hinfällig, weil keine SH vorliegt. Wie in fast allen Fällen Amtlicher Werke. --Marcela
- Es handelt sich hier um eine Entscheidung nach §5 Absatz 1. Daher steht dem Adressaten kein Urherberecht zu. Der im Lizenzbaustein genannte Link schließt Entscheidungen nach §5 Absatz 1 ein.--Erwin Mustermann (Diskussion) 17:29, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Verzeihung, das ist ein Thema so alt wie das Internet. Für § 5 Abs. 2 UrhG kommt es nicht auf den Willen des Verwaltungsaktsadressaten an, sondern auf den Willen der Behörde. Dann müsstest du mir eine Seite im Bundesanzeiger mit genau dieser Urkunde zeigen. Aus der Tatsache, dass der Urkundeninhaber etwas im Internet veröffentlicht, folgt in keiner Weise ein Recht eines Dritten, die vorgenommene Veröffentlichung zu duplizieren. Muss ich das wirklich erklären? Das Vervielfältigungsrecht ist ein originäres Recht des Urhebers und wird nicht durch Veröffentlichung aufgegeben. Andernfalls könnte jedermann die Fotos von Google Bilder hier einstellen. Die sind aber - jedenfalls ganz überwiegend - urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Genehmigung des Rechteinhaber nicht vervielfältigt werden. Was du hier machst, ist daher ein ganz klarer Urheberrechtsverstoß; es sei denn du holst die Gegenehmigung des Genehmigungsempfängers zur Veröffentlichung in der WP an; dafür gibt es dann aber einen anderen Lizenzbaustein. --Opihuck 17:03, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Dem kann ich soweit zustimmen, Aber der Wille des Adressaten ist durch seine Veröffentlichung im Netz ausreichend belegt.--Erwin Mustermann (Diskussion) 16:40, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Nein, das ist überhaupt nicht egal. Dass eine Urkunde im Internet veröffentlicht wird, macht sie nicht zum public domain-Gegenstand. Das brauche ich wohl hoffentlich nicht zu erläutern. Die hier abgebildete Genehmigung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden, sodass der betroffene Verwaltungsaktsadressat allein entscheiden kann, ob er sie veröffentlichen will oder nicht. In jedem Fall ist das "sein" Werk. Die Fälle nach § 5 Abs. 2 UrhG betreffen allein amtliche Verlautbarungen außerhalb der Gesetz- und Verordnungsblätter, z. B. öffentliche Fahndungsaufrufe der Polizei. Das Recht, die Genehmigungsurkunde zu veröffentlichen, hat allein der Genehmigungsempfänger und niemand sonst. Und in gar keinem Fall Erwin Mustermann. Hier ist die Genehmigung des Rechteeinhabers einzuholen, oder die Datei ist zu löschen. In jedem Fall ist der Lizenzbaustein falsch. --Opihuck 16:23, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Ist doch piepegal, auf welcher Seite sich das Amtliche Werk gerade befindet. --Marcela
- Einspruch Das Unternehmen ist aber nicht der Urheber, sondern das ist das LBA und wurde "im amtlichen Interesse" erstellt.--Erwin Mustermann (Diskussion) 12:02, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Verzeihung, das ist wohl kein Fall des § 5 Abs. 2 UrhG. Hier findet keine Veröffentlichung durch eine Behörde "im amtlichen Interesse" statt. Das Bild findet sich auf der Seite eines privaten Unternehmens und unterfällt damit dem normalen Urheberschutz. Bitte die einschlägigen Bestimmungen beachten. --Opihuck 10:48, 23. Jul. 2012 (CEST)
- Datenschutz und Urheberrecht sind allerdings zwei Paar Stiefel. Und derjenige, auf den ein Zeugnis ausgestellt wird, ist natürlich nicht der Urheber des Zeugnisses. -- Chaddy · D – DÜP – 22:18, 25. Jul. 2012 (CEST)
- Das wohl nicht. Insofern bedarf es nicht der Zustimmung des Urhebers, sondern des Adressaten. Denn die Gemeinfreiheit nach § 5 UrhG dürfte sich nicht auf Umstände beziehen, bei denen es um geschützte Persönlichkeitsrechte geht. So kann nicht ein Urteil in vollem Wortlaut (also einschließlich aller personenbezogenen Daten) unter Berufung auf die Gemeinfreiheit veröffentlicht werden. Der Anspruch der Allgemeinheit auf Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen bezieht sich immer nur auf bearbeitete, anonymisierte Entscheidungen. Das ist seit Urzeiten geklärt; kein Gericht gibt zulässigerweise unanonymisierte Entscheidungen heraus; etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten aus anderen Gründen bereits bekannt sind und der Persönlichkeitsschutz aufgrund der Stellung der Beteiligten (z. B. weil Person der Zeitgeschichte) reduziert ist. Entsprechendes dürfte für behördliche Entscheidungen gelten (soweit sie überhaupt unter § 5 UrhG fallen; ich hatte das ja vorstehend schon angezweifelt). Deswegen mag der Genehmigungsinhaber nicht der Urheber der Urkunde sein; soweit seine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden (und das ist hier der Fall) hat er jedoch ein Mitspracherecht und ggf. auch ein Unterlassungsrecht. Aus diesem Grunde halte ich die Aufnahme der Datei mit der Urkunde in der bisherigen Form für rechtswidrig und für mit § 5 UrhG unvereinbar. --Opihuck 13:36, 28. Jul. 2012 (CEST)
- Datenschutz und Urheberrecht sind allerdings zwei Paar Stiefel. Und derjenige, auf den ein Zeugnis ausgestellt wird, ist natürlich nicht der Urheber des Zeugnisses. -- Chaddy · D – DÜP – 22:18, 25. Jul. 2012 (CEST)
@Marcela: Es geht hier um den „Feldzug“ gegen die Veröffentlichung eines Artikels. --Erwin Mustermann (Diskussion) 23:04, 23. Jul. 2012 (CEST)
@Marcela: Nee, darum geht es nun wirklich nicht. Es geht allein um einen der schlechtesten Artikel, der mir bisher in der WP begegnet ist, und für den sich Erwin Mustermann schämen sollte. --Opihuck 11:49, 24. Jul. 2012 (CEST)
Collage aus einzelnen Elementen, die wohl keine SH aufweisen. Die Frage, die sich stellt: Ist hier ein neues Werk mit SH entstanden? -- Yellowcard (Diskussion) 15:45, 14. Aug. 2012 (CEST)
- Nein, keine SH, man kann ja nichts erkennen. --Marcela
15:47, 14. Aug. 2012 (CEST)
- Halte ich für ein unzureichendes Argument. Die Auflösung ist zwar sehr niedrig, aber ich kann einen guten Teil der Texte, selbst der Handschrift, noch lesen. Das Gesamtkonzept des Plakats bleibt jedenfalls erkennbar. Somit: Wenn du bei höherer Auflösung Schöpfungshöhe bejahen würdest, so sehe ich diese durch die Wiedergabe in sehr niedriger Auflösung nicht aufgehoben. Gestumblindi 20:12, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Wie Vorredner. Die Auflösung spielt keine Rolle. Das wäre eine Fair Use-Argumentation, die bei uns so weit ich weiß nicht akzeptiert wird. Das Werk hat offenkundig genug Schöpfungshöhe, um schützenswert zu sein. --TMg 13:23, 28. Nov. 2012 (CET)
Vereinssatzung. Hier überwiegt ja der Gebrauchscharakter, daher würde ich fast schon die SH abschlägig beurteilen. Andere Meinungen? -- Quedel Disk 21:32, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Löschen. Halte Schöpfungshöhe zumindest für denkbar, eine enzyklopädische Verwendungsmöglichkeit hingegen nicht. Yellowcard (Diskussion) 21:36, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Sehe keine SH und meine, daß das sehr wohl verwendbar ist. Kein Löschgrund gegeben. DÜP ist nicht als Löschdiskussion 2.0 geschaffen worden. --Marcela
21:56, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Sehe keine SH und meine, daß das sehr wohl verwendbar ist. Kein Löschgrund gegeben. DÜP ist nicht als Löschdiskussion 2.0 geschaffen worden. --Marcela
- Als juristisches Dokument ist die SH eher anzunehmen (Siehe BGH: Anwaltsschriftsatz). Ich spreche mich sehr deutlich für löschen aus. Und zwar schnell. Grüße --h-stt !? 16:35, 22. Aug. 2012 (CEST)
- Sorry, sehe ich anders. Mustersatzung mit eingefügten Textschnipseln ist was anderes als ein Anwaltsschreiben. Mal Schricker fragen. Oder Duell? --Marcela
16:58, 22. Aug. 2012 (CEST)
- Sorry, sehe ich anders. Mustersatzung mit eingefügten Textschnipseln ist was anderes als ein Anwaltsschreiben. Mal Schricker fragen. Oder Duell? --Marcela
zwei Karten, die die Routen der Friedensfahrt abbilen. Auf der Bildbeschreibungsseite steht "keine Schöpfungshöhe", ich halte Schöpfungshöhe aber für eher gegeben, bitte daher also um Drittmeinung. -- -- Yellowcard (Diskussion) 14:56, 26. Aug. 2012 (CEST)
- Was soll daran SH haben? --Marcela
15:09, 26. Aug. 2012 (CEST)
- Wir haben auch einfachen Karten bisher immer wieder Schöpfungshöhe zugesprochen, daher habe ich sie bei dieser Karte auch vermutet. Wir sollten hier jedenfalls mal eine einheitliche Richtlinie schaffen. Yellowcard (Diskussion) 16:38, 27. Aug. 2012 (CEST)
Ich gebe Marcela völlig recht wo sind bei diesen Skizzen hier die Schöpfungshöhen? Das Bild hat weder eine Individualität noch Spuren von Generalisierung im kartographischen Sinne. Es wurden keine besonders individuellen Symbole zur Darstellung der Tour, wie Kreise für Rundrenn- oder Zeitfahretappe, gerade Linie für Straßenetappen usw. verwendet. Kunstvolle Verzierungen weder von Schrift noch Symbol sind nicht vorhanden. Einfach nichts was auf eine individuelle hervorhebende handwerkliche Leistung hindeutet. Es ist eine einfache schlichte Wiedergabe, die kein Mindestmaß an persönlicher individueller Leistung erreicht. Das einzige was ich problematisch finde ist dass das kein Abmalen erkennbar ist, sondern ein schlichtes 1zu1 kopieren und der Websitebetreiber die Skizzen mit seiner Webadresse versehen hat, was auf Wunsch nach Schutz hinweist und das somit möglicherweise Autorenrechte vorliegen. Das sollte der Hochlader mit dem Websitebetreiber abklären. Mein Tipp wäre allerdings mit MS-Paint eigene Skizzen zu erstellen. Creative Commons Namensnennuns-Karten mit diesen entsprechenden Grenzverläufen als Grundlage gibt's im Wiki genug. Grüße --webcyss 20:24, 29. Okt. 2012 (CET)
Stellt der Drache eine urheberr. geschützte Figur dar? Auch wenn als Logo wesentlich höhere Kriterien angelegt werden, so seh ich dennoch in der Kombination der Farbverläufe (Foto als Grundlage?) und der Drachenfigur die verweht ist, ein Werk, welches m.E.n. geschützt ist. -- Quedel Disk 14:38, 28. Aug. 2012 (CEST)
- Nein. --h-stt !? 17:00, 29. Aug. 2012 (CEST)
- Toll, wie nachvollziehbar hier argumentiert wird. Also ich sehe da ausreichend Schöpfungshöhe. --TMg 13:21, 28. Nov. 2012 (CET)
- Bitte begründe das. Insbesondere im Verhältnis zum Laufenden Auge. Grüße --h-stt !? 18:29, 28. Nov. 2012 (CET)
- Ich sage nicht „hat Schöpfungshöhe“ sondern nur, dass ich dieser Meinung bin. Ich bin kein Gericht, ich kann das nicht festlegen. Der Fall ist grenzwertig, ja, weil es sich im Prinzip „nur“ um eine monochrome geometrische Figur handelt (die Textur ist meiner Meinung nach trivial und vernachlässigbar). Aber ich erkenne dort (vektorisierte) Pinselstriche mit einem relativ hohen Grad an Komplexität (Federn, Feuer). Das ist nicht einfach nur eine Handvoll schnelle Pinselstriche wie beim laufenden Auge. Andererseits wird solchen Logos die Schöpfungshöhe aberkannt. Da frage ich mich mal wieder, wer das verbindlich festgelegt hat und nach welchen Kriterien? Ich sage: In Grenzfällen immer wie ausreichende Schöpfungshöhe behandeln. Andererseits bin ja nicht ich derjenige, der verklagt wird, wenn es mal hart auf hart kommt. Also kann es mir auch egal sein. Wie jedem hier. --TMg 18:50, 28. Nov. 2012 (CET)
- Bitte begründe das. Insbesondere im Verhältnis zum Laufenden Auge. Grüße --h-stt !? 18:29, 28. Nov. 2012 (CET)
- Toll, wie nachvollziehbar hier argumentiert wird. Also ich sehe da ausreichend Schöpfungshöhe. --TMg 13:21, 28. Nov. 2012 (CET)
Übertrag aus Dateiprüfung/1923
Zur Diskussion --LinkFA-Bot 22:30, 17. Feb. 2011 (CET)
- Was steht denn auf der kleinen Schrift links unten? (Siehe auch Diskussion:Bernhard_von_Hülsen). --Artmax 12:54, 19. Feb. 2011 (CET)
- Name und Anschrift der Druckerei. Kein Urheber genannt und auch nicht mehr herauszukriegen. Das FK Hülsen wurde Dezember 1918 gegründet.--Elster2 18:56, 8. Mär. 2011 (CET)
- Ob der in der o.g. Diskussion genannte Grafiker Urheber ist, ist für mich nicht eindeutig. Kann sein, muss nicht. Die Plakate, die ich mir von ihm angesehen habe, haben alle ein anderes Gestaltungsmuster. Die Veröffentlichung 1919 ist für mich jedoch auch nicht eindeutig. Dem Plakat kann ich dies mit meiner frisch geputzten Brille nicht entnehmen. Kann dies bitte geklärt werden. --Itti 21:48, 10. Mär. 2011 (CET)
- Das FK Hülsen existierte von Ende 1918 bis 1921, dann wurde es in die vorläufige Reichswehr eingeliedert.Die Freiwilligenwerbung wurde naturgemäß in der Aufbauphase betrieben. Das Plakat kann also nicht von nach 1921 sein, sehr wahrscheinlich aber aus dem Jahr 1919.Die angegebene Löhnung zeigt eindeutig die Veröffentlichung vor der Inflationszeit--Elster2 09:17, 25. Mär. 2011 (CET)
- Das Entstehungsdatum ist nach den vorstehenden historischen Kontextrecherchen ganz eindeutig vor 1923 anzusetzen. Die grafische Gestaltung des Plakates ist aber vermutlich mangels Schöpfungshöhe ohnehin nicht geschützt (ein schwarz-rot-goldenes Band erfüllt wohl nicht die Mindestbedingungen für ein grafisches Werk, oder?). Die Datei bzw. die zweidimensionale Faksimile-Kopie des Plakates ist ebenso wenig schutzfähig. Der Urheberschutz bezieht sich hier also nicht auf das Bild, sondern allenfalls auf den Text als solchen; demnach sind wir hier eigentlich falsch, da die pragmatischen Regelungen "100 Jahre" und "vor 1923" nur für Bilder gelten.
- Da es nach Aussage von Elster2 links unten nur einen drucktechnischen Hinweis gibt, der keine Angaben zum Urheber (weder der Grafik noch des Textes) enthält, der Text als Ganzes (Plakat) aber zweifellos eine in sich geschlossene Einheit und damit eine eigenständige geistige Schöpfung darstellt, also als Werk im Sinne von §2 UrhG zu betrachten ist, haben wir es mit einem anonymen veröffentlichten Schriftwerk (Schriftwerk ohne ausgewiesenen Verfasser) zu tun, dessen Schutzfrist grundsätzlich 70 Jahre nach dem Ersterscheinungsdatum (also ca. 1990) abgelaufen wäre. Wegen der rechtlichen Unwägbarkeiten sind anonyme Werke in der WP aber glaube ich generell (also nicht nur, was Bilder betrifft) unerwünscht, oder?
- Soweit der Versuch einer "Analyse".--Jordi 14:41, 25. Jul. 2011 (CEST)
- Das Entstehungsdatum ist nach den vorstehenden historischen Kontextrecherchen ganz eindeutig vor 1923 anzusetzen. Die grafische Gestaltung des Plakates ist aber vermutlich mangels Schöpfungshöhe ohnehin nicht geschützt (ein schwarz-rot-goldenes Band erfüllt wohl nicht die Mindestbedingungen für ein grafisches Werk, oder?). Die Datei bzw. die zweidimensionale Faksimile-Kopie des Plakates ist ebenso wenig schutzfähig. Der Urheberschutz bezieht sich hier also nicht auf das Bild, sondern allenfalls auf den Text als solchen; demnach sind wir hier eigentlich falsch, da die pragmatischen Regelungen "100 Jahre" und "vor 1923" nur für Bilder gelten.
- Das FK Hülsen existierte von Ende 1918 bis 1921, dann wurde es in die vorläufige Reichswehr eingeliedert.Die Freiwilligenwerbung wurde naturgemäß in der Aufbauphase betrieben. Das Plakat kann also nicht von nach 1921 sein, sehr wahrscheinlich aber aus dem Jahr 1919.Die angegebene Löhnung zeigt eindeutig die Veröffentlichung vor der Inflationszeit--Elster2 09:17, 25. Mär. 2011 (CET)
- Ob der in der o.g. Diskussion genannte Grafiker Urheber ist, ist für mich nicht eindeutig. Kann sein, muss nicht. Die Plakate, die ich mir von ihm angesehen habe, haben alle ein anderes Gestaltungsmuster. Die Veröffentlichung 1919 ist für mich jedoch auch nicht eindeutig. Dem Plakat kann ich dies mit meiner frisch geputzten Brille nicht entnehmen. Kann dies bitte geklärt werden. --Itti 21:48, 10. Mär. 2011 (CET)
- Name und Anschrift der Druckerei. Kein Urheber genannt und auch nicht mehr herauszukriegen. Das FK Hülsen wurde Dezember 1918 gegründet.--Elster2 18:56, 8. Mär. 2011 (CET)
Ende Übertrag
Ist eher nicht 1923 geeignet, könntet ihr bitte mal eure Meinung abgeben. VG --Itti 20:48, 28. Aug. 2012 (CEST)
- Ich halte den Text oben rechts auf jeden Fall für als Sprachwerk schützbar und anonym scheint es nicht zu sein, unten links ist eine zu-kleine-um-sie-zu-lesen Kennung. syrcro
10:49, 22. Mär. 2013 (CET)
Übertrag aus Dateiprüfung/1923
Diverse Dateien aus DÜP. Auf den Dateibeschreibungsseiten sind die verschiedenen Quellen angegeben. Nähere Infos hab ich nicht. Yellowcard 13:15, 25. Dez. 2010 (CET)
- habe die Datei Datei:Trolejbusbrochowski.jpg mal entfernt, wird bereits weiter oben diskutiert.--Itti 14:55, 9. Jan. 2011 (CET)
- Leider habe ich diese Postkarten lange gesucht, jedoch nichts gefunden. Die Karte ist zudem problematisch, denn wie wollen wir eine Veröffentlichung vor 1923 überprüfen. Die angegebenen Links funktionieren nicht. Werde Firobuz mal auf diese Diskussion ansprechen, ansonsten sehe ich keine Möglichkeit die Dateien zu behalten. Viele Grüße --Itti 12:26, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Nun die Karte ist in ungarischer Sprache beschriftet, ab 1919/20 gehörte die Stadt Temesvar aber zu Rumänien (heute heißt sie Timisoara). Wäre sie nach 1919/20 veröffentlicht worden, trüge sie rumänische oder zumindest zweisprachige Aufschriften (so wie hier zum Beispiel oder auch hier). Auch Postkartenmotive aus ungarischer Zeit wurden zwar oft weiterverwendet, erhielten aber zusätzliche rumänische Aufschriften aufgedruckt. Gleiches gilt für die anderen beiden Postkarten Datei:Turul.jpg, Datei:Turul 1914.jpg.
- Zu Datei:Trolleybus Bratislava.jpg gilt: besagter Trolleybusbetrieb, die Gleislose Bahn Preßburg–Eisenbrünnl, existierte nur von 1909 bis 1915, eine spätere Veröffentlichung ist zwar denkbar aber höchst unwahrscheinlich. Ohnehin habe ich für den Artikel eine größere Version der gleichen Ausgabe gefunden (diese hier kann also getrost gelöscht werden), datiert auf das Eröffnungsjahr 1909. Leider ist auch dort der Weblink zur Quelle mittlerweile tot. Man findet das Datum 1909 aber noch mittels Google-Suche, siehe dritter Treffer. MfG und Danke für eure Mühe bei der Recherche und dafür mich zu informieren, Firobuz (Diskussion) 18:00, 21. Aug. 2012 (CEST)--
Ende Übertrag
Die Postkarten habe ich erledigt, übrig blieb die Karte. Ich bitte um Meinungen. Viele Grüße --Itti 20:19, 6. Sep. 2012 (CEST)
Es geht hier um das Passfoto im Ausweis. Das Foto wurde 1947 hergestellt. Geht es möglicherweise als einfaches Lichtbild durch und ist deswegen heute gemeinfrei? Es wäre dann aber wohl noch die Frage nach der Veröffentlichung zu beantworten. --Yellowcard (Diskussion) 19:37, 13. Sep. 2012 (CEST)
Hallo, hier die Kopie einer Mitteilung auf meiner Disc:
Das Foto wurde unter dem Vorherrschen des polnischen Urheberrechtsgesetztes von 1926 hergestellt [2]. Dort im Art. 3 Satz 1: Urherberrecht der Lichtbildwerke sowie Bilder, die mittels einer der Fotographie ähnlicher Methode erzeugt wurden besteht unter der Bedingung, daß dies durch einen diesbezüglichen Vorbehalt auf den Abzügen ersichtlich gemacht wurde (Prawo autorskie do utworów fotograficznych lub otrzymanych w podobny do fotografji sposób istnieje pod warunkiem, że zastrzeżenie wyraźne uwidoczniono na odbitkach.).
- Derzeitiger Gesetz [3] betrifft nicht die Werke, für die die Rechte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sind, es sei denn, das Gesetz bestimmt was anderes. Im Gesetz steht nichts darüber, dass es für Fotos, die keinen Schutz genossen haben, eine nachträgliche Schutzwirkung gibt. Ergo: meines Erachtes ist das Bild gemeifrei. Shaqspeare (Diskussion) 11:58, 12. Okt. 2012 (CEST)
viele Grüße--Bernd Rieke (Diskussion) 13:31, 12. Okt. 2012 (CEST)
- Siehe auch die Disk von Bernd. Die Frage nach dem Schutzlandprinzip ist nicht zu vergessen. Im Zweifelsfall: auf Commons hochladen (da dürfte es unproblematisch sein wegen gemeinfrei in Ursprungsland und fehlendem ©-Vermerk für die USA). -- Quedel Disk 09:49, 31. Okt. 2012 (CET)
- Art. 124 1) 3 des aktuellen polnischen Urheberrechts (USTAWA z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych1) stellt rückwirkend doch auch angelaufene Urheberrechte her, oder? Wenn es das nicht tun würde, widerspräche es aber auch 93/98/EEC. syrcro
11:33, 22. Mär. 2013 (CET)
- Art. 124 1) 3 des aktuellen polnischen Urheberrechts (USTAWA z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych1) stellt rückwirkend doch auch angelaufene Urheberrechte her, oder? Wenn es das nicht tun würde, widerspräche es aber auch 93/98/EEC. syrcro
- Siehe auch die Disk von Bernd. Die Frage nach dem Schutzlandprinzip ist nicht zu vergessen. Im Zweifelsfall: auf Commons hochladen (da dürfte es unproblematisch sein wegen gemeinfrei in Ursprungsland und fehlendem ©-Vermerk für die USA). -- Quedel Disk 09:49, 31. Okt. 2012 (CET)
Querschnitt einer Wurzel, keine Freigabe ersichtlich. Kann daher wohl nur behalten werden, wenn's keine SH aufweist. Meinungen? --Yellowcard (Diskussion) 14:52, 23. Dez. 2012 (CET)
Bitte einmal SH-Check. Danke, --Yellowcard (Diskussion) 15:17, 25. Dez. 2012 (CET)
Begründung des Uploaders für Gemeinfreiheit lautet (nach zwischenzeitlicher Änderung) wie folgt:
vgl. § 68 UrhG ("Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.") i.d.F. bis 1985 i.V.m. § 137a UrhG n.F. (der Abgebildete ist seit 1937 tot, damit ist die Fotografie mind. so alt)
Diskussion von der Diskussionsseite des Benutzers:
- Hallo Kleiner Tiger, Du beziehst Dich bei dem Bild auf §72 UrhG, unterliegt damit aber folgendem Fehlschluss: Die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken ist sehr eng und nur höchst einfache Fotos gehen nach deutschem UrhG als Lichtbilder durch. Bei dem o.g. Bild handelt es sich nach deutschen Richtlinien um ein Lichtbildwerk (nach schweizerischen Urteilen könnte das ggf. anders aussehen). Daher muss der Urheber 70 Jahre verstorben sein, damit das Bild gemeinfrei wird. Hast Du einen Hinweis auf den Urheber? Gruß, Yellowcard (Diskussion) 16:35, 3. Okt. 2012 (CEST)
- Wer den privaten "Schnappschuss" gemacht hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ich würde jedenfalls von keinem Lichtbildwerk ausgehen. Kleiner Tiger (Diskussion) 15:57, 16. Okt. 2012 (CEST)
- Nach heutiger Sichtweise würde es als Lichtbildwerk gelten. Aber auch bei einem Lichtbild stellt sich die Frage, ob und wenn ja wann es mal veröffentlicht wurde. -- Quedel Disk 23:02, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Es handelt sich um ein privates Foto aus den 30er Jahren. Selbst wenn es sich um ein Lichtbildwerk handeln würde, ist das Urheberrecht nach § 68 UrhG a.F. (alte Fassung) spätestens in den 60ern erloschen ("Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist."). Zu den Übergangsregeln siehe § 137a UrhG: Älteren Lichtbildwerke fallen nur unter die (heutige) verlängerte Dauer, wenn sie nach dem früheren § 68 UrhG am 1.7.1985 noch geschützt waren, somit Lichtbildwerke sind, die nach dem 31.12.1959 erschienen oder hergestellt worden sind (Spautz in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000). Auch, wenn es wichtig ist, dass das Wikipedia-Projekt nicht durch Urheberrechtsverletzungen gefährdet wird, handelt es sich hier doch um einen Evidenzfall. Es hat sich ja wohl auch noch kein Fotograph (der sowieso längst tot ist) beschwert. Grüße Kleiner Tiger (Diskussion) 14:58, 1. Nov. 2012 (CET)
- Danke für deine Ausführungen. Dieser Fall ist dann wohl doch etwas eher für die Schwierigen Fälle, da wir das ja irgendwie auch mit den Lizenzbausteinen richtig hinbekommen müssten. Wobei man folgende theoretische Konstruktion nicht verhehlen dürfte: 1935 fotografiert, dann 1960 erschienen (und damit innerhalb der 25-Jahres-Frist), damit nochmals bis 1986 geschützt (nach altem Gesetz), dort käme wieder das neue auf und wir hätten die 70 Jahre p.m.a. - wie gesagt, theoretischer Fall. Und im Übrigen hast du Recht, dass sich hier seltenst ein Fotograf beschwert, aber leider schon oft genug andere Rechteinhaber (google mal nach Loriot + Briefmarken + Wikimedia + Erbin). -- Quedel Disk 23:03, 4. Nov. 2012 (CET)
- Es handelt sich um ein privates Foto aus den 30er Jahren. Selbst wenn es sich um ein Lichtbildwerk handeln würde, ist das Urheberrecht nach § 68 UrhG a.F. (alte Fassung) spätestens in den 60ern erloschen ("Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist."). Zu den Übergangsregeln siehe § 137a UrhG: Älteren Lichtbildwerke fallen nur unter die (heutige) verlängerte Dauer, wenn sie nach dem früheren § 68 UrhG am 1.7.1985 noch geschützt waren, somit Lichtbildwerke sind, die nach dem 31.12.1959 erschienen oder hergestellt worden sind (Spautz in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000). Auch, wenn es wichtig ist, dass das Wikipedia-Projekt nicht durch Urheberrechtsverletzungen gefährdet wird, handelt es sich hier doch um einen Evidenzfall. Es hat sich ja wohl auch noch kein Fotograph (der sowieso längst tot ist) beschwert. Grüße Kleiner Tiger (Diskussion) 14:58, 1. Nov. 2012 (CET)
- Nach heutiger Sichtweise würde es als Lichtbildwerk gelten. Aber auch bei einem Lichtbild stellt sich die Frage, ob und wenn ja wann es mal veröffentlicht wurde. -- Quedel Disk 23:02, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Wer den privaten "Schnappschuss" gemacht hat, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ich würde jedenfalls von keinem Lichtbildwerk ausgehen. Kleiner Tiger (Diskussion) 15:57, 16. Okt. 2012 (CEST)
Bitte mal überprüfen, ob der Sachverhalt wie von Kleiner Tiger dargestellt haltbar ist. Yellowcard (Diskussion) 17:31, 30. Dez. 2012 (CET) --Yellowcard (Diskussion) 17:31, 30. Dez. 2012 (CET)
Gemäß § 137f II UrhG in Verbindung mit der Regelschutzfrist von 80 pma in Spanien für zu 70 pma für alle Lichtbildwerke von EWR- und Unionsbürger in Deutschland (das gilt auch für Bürger von Staaten, die später EWR- bzw. EU beigetreten sind, selbst, wenn diese vor dem Beitritt verstarben). Vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2004, 303 (U. v. 03.03.2004, 5 U 159/03) oder auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 137f Rn. 7ff. für die Rückwirkung des Unionsbürgeschaft würde ich in ein Europarechtslehrbuch von 2006+ schauen. Im Ergebnis muss das Bild weg. syrcro 11:10, 18. Mär. 2013 (CET)
Siehe auch: Benutzer Diskussion:martin-vogel#Datei:Maccharoni-Esser.jpg
Fällt das klar unter PD-alt, auch wenn Urheber und Datum fehlen? --Krd 09:35, 27. Jan. 2013 (CET)
- Da sehe ich kein größeres Problem. Vielleicht sollte man noch "Postkarte" als Quelle eintragen. Grüße --h-stt !? 13:43, 28. Jan. 2013 (CET)
- Von wann ist denn diese Postkarte? Das sollte man auf der Bildbeschreibungsseite eintragen. Ich denke, alles was vor ~1850 ist, ist sowieso gemeinfrei. Yellowcard (Diskussion) 21:28, 1. Feb. 2013 (CET)
Datei:ODEG-Liniennetz_2003.png und 6 weitere
- Datei:ODEG-Liniennetz_2003.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2004.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2005.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2007.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2008.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2009.png
- Datei:ODEG-Liniennetz 2011.png
Diese Karten vom Liniennetz wurden auf Grundlage dieser Karte erstellt. Sie unterscheiden sich durchaus. Ist die grundlegende Karte bereits geschützt und damit die neu entstandenden Karten eine URV? --Yellowcard (Diskussion) 16:12, 3. Feb. 2013 (CET)
- Ich sehe hier um ehrlich zu sein nichts schützenswertes... Alle Dateien haben meines Erachtens keine SH, auch die Ursprungsgrafik nicht. --Wikijunkie Disk. (+/-) 19:18, 7. Feb. 2013 (CET)
- Ich sehe das anders. Abstraktionsleistung und so - bei generalisierten Linienplänen recht zügig gegeben. Aber das selber zu malen, dürfte auch keine großen Probleme bereiten. syrcro
16:47, 22. Mär. 2013 (CET)
Die menschliche Darstellung in der Mitte hat sicherlich Schöpfungshöhe. Ggf. ist die Zeichnung gemeinfrei wegen des Alters, hat da jemand nähere Infos? --Yellowcard (Diskussion) 18:00, 17. Feb. 2013 (CET)
- Es scheint sich um Demokrit zu handeln. Vielleicht sollte man unter WP:AU nachfragen. --Leyo 11:28, 18. Mär. 2013 (CET)