Zum Inhalt springen

Land (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. März 2013 um 23:48 Uhr durch MorbZ-Bot (Diskussion | Beiträge) (Bot: Füge Dateiinformationen hinzu). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Niedersachsen Niedersachsen
Bremen Bremen
Hamburg Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt
Sachsen Sachsen
Brandenburg Brandenburg
Berlin Berlin
Thüringen Thüringen
Hessen Hessen
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz
Bayern Bayern
Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Saarland Saarland
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein

Ein Land (in der juristischen Fachsprache selten, jedoch in der Standardsprache[1] oft Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Seit 1990 wird die Bundesrepublik aus 16 Ländern gebildet.

Staatsrecht

Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität. Ihre Eigenstaatlichkeit und grundsätzliche Sachentscheidungsbefugnis fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“[2] und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.“[3] Dementsprechend[4] können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen,[5] allerdings in der Regel[6] nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.[7] Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Länder unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten – wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden.

Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.[8]

Politik

Datei:Zusammensetzung des Bundesrat.svg
Regierungsparteien und Koalitionen sowie Stimmen der Landesregierungen im Bundesrat (Stand: Februar 2013)

Politisches System

Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder parlamentarische Republiken. Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben, wobei dieses Gebot grundsätzlich auch eine präsidentielle Regierungsform auf Länderebene zuließe.

Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.

Die Länder in der Europäischen Union

Neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Länder ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder sind über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen in das politische System der Europäischen Union eingebunden.[9] Das Mitwirkungsrecht wird durch die EU-Verträge (EUV und AEUV), das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert.

Die Länder haben sich in den zurückliegenden Jahren der fortschreitenden europäischen Integration angepasst und entsprechende Strukturen geschaffen oder ausgebaut: In den meisten Ländern koordinieren Europaminister die Europapolitik des Landes. In den Fachministerien wurden eigene Abteilungen bzw. Referate eingerichtet, die sich ausschließlich mit europäischen Dossiers beschäftigen. Jedes Land hat mittlerweile eine eigene Vertretung in Brüssel eingerichtet. Die Landtage haben Europaausschüsse eingerichtet. Landtagsverwaltungen wie in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entsenden eigens Beamte nach Brüssel, um aktuelle Entwicklungen zu beobachten. Durch all diese Maßnahmen haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können. Gemeinsam unterhalten die Länder die Einrichtung des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union, der die Aufgabe hat, die Länder und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in EU-Angelegenheiten zu unterstützen.

Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.

Rahmendaten der Länder

Politik

Wappen Land Hauptstadt Beitritt
zum Bund
Regierungs-
chef
Regierungs-
partei(en)
Bundesrats-
stimmgewicht
Fläche
(km²)[10]
Ein-
wohner
(Mio.)[11]
Ein-
wohner
je km²[10]
Ausländer
(%)[12]
Sprachen
Baden-Württemberg (BW) Stuttgart 1949[13] Winfried Kretschmann (Grüne) Grüne und SPD 6 35.751 10,754 301 12,1 Deutsch
Bayern (BY) München 1949 Horst Seehofer (CSU) CSU und FDP 6 70.550 12,539 178 9,9 Deutsch
Berlin (BE) 1990[14] Klaus Wowereit (SPD) SPD und CDU 4 888 3,461 3899 14,1 Deutsch
Brandenburg (BB) Potsdam 1990 Matthias Platzeck (SPD) SPD und LINKE 4 29.483 2,503 85 2,8 Deutsch, Niedersorbisch, Niederdeutsch
Bremen (HB) Bremen (de facto) 1949 Jens Böhrnsen (SPD) SPD und Grüne 3 419 0,661 1576 12,7 Deutsch, Niederdeutsch
Hamburg (HH) 1949 Olaf Scholz (SPD) SPD 3 755 1,786 2366 13,8 Deutsch, Niederdeutsch
Hessen (HE) Wiesbaden 1949 Volker Bouffier (CDU) CDU und FDP 5 21.115 6,067 287 11,5 Deutsch
Mecklenburg-Vorpommern (MV) Schwerin 1990 Erwin Sellering (SPD) SPD und CDU 3 23.191 1,642 71 2,5 Deutsch, Niederdeutsch
Niedersachsen (NI) Hannover 1949 Stephan Weil (SPD) SPD und Grüne 6 47.613 7,918 166 6,9 Deutsch, Saterfriesisch, Niederdeutsch
Nordrhein-Westfalen (NW) Düsseldorf 1949 Hannelore Kraft (SPD) SPD und Grüne 6 34.092 17,845 523 10,7 Deutsch, Niederdeutsch
Rheinland-Pfalz (RP) Mainz 1949 Malu Dreyer (SPD) SPD und Grüne 4 19.854 4,004 202 7,9 Deutsch
Saarland (SL) Saarbrücken 1957 Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) CDU und SPD 3 2.569 1,018 396 8,7 Deutsch
Sachsen (SN) Dresden 1990 Stanislaw Tillich (CDU) CDU und FDP 4 18.420 4,149 225 2,9 Deutsch, Obersorbisch
Sachsen-Anhalt (ST) Magdeburg 1990 Reiner Haseloff (CDU) CDU und SPD 4 20.450 2,335 114 1,9 Deutsch, Niederdeutsch
Schleswig-Holstein (SH) Kiel 1949 Torsten Albig (SPD) SPD, Grüne und SSW 4 15.799 2,834 179 5,3 Deutsch, Dänisch, Friesisch, Plattdeutsch oder Niederdeutsch und Romanes
Thüringen (TH) Erfurt 1990 Christine Lieberknecht (CDU) CDU und SPD 4 16.172 2,235 138 2,3 Deutsch
Bundesrepublik Deutschland (DE) Berlin Angela Merkel (CDU) CDU/CSU und FDP  a 357.121 81,752 229 9,1 Deutsch (Amtssprache) und die anerkannten Minderheitensprachen
in den einzelnen Ländern
Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen des Statistischen Bundesamtes Deutschlands – einheitlich für den 31. Dezember 2010.
a 
Die Bundesregierung hat keine Stimmen im Bundesrat, die Gesamtzahl der Stimmen aller Bundesländer beträgt 69.

Wirtschaft

Wappen Land BIP
in Mrd.[15]
Pro Kopf
in €[15]
EK/K
in €[16]
Schulden (2007)
in Mrd. €[17]
Pro Kopf (2007)
in €[17]
Schulden (2012)
in Mrd. €[18]
Pro Kopf (2012)
in €[19]
AQ[20]
BW
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
BY
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
BE
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[22]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
BB
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
HB
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
HH
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
HE
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
MV
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
NI
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
NW
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
RP
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
SL
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
SN
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[21]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
ST
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
SH
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
TH
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
DE
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
EU
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[23]
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
[24]

Gliederung der Länder

Dreieck mit dem Bund an der Spitze, darunter in Schichten die Bundesländer, optional Regierungsbezirke, (Land-)Kreise, optional Gemeindeverbände und Gemeinden. Die strikte Schichtung wird durchbrochen durch Stadtstaaten und Kreisfreie Städte, die Aufgaben mehrerer Schichten wahrnehmen.BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Staatsstruktur Deutschlands

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:

  • Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 2004), Rheinland-Pfalz (bis 1999), Sachsen-Anhalt (bis 2003) und Sachsen (bis 2012) wurde aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existieren außerdem Landschaftsverbände. In Sachsen, wo die Regierungsbezirke 2008 in sog. Landesdirektionen umgewandelt worden sind, wurden die Mittelinstanzen zugunsten einer neuen Landesoberbehörde, der Landesdirektion Sachsen, abgeschafft.
  • Landkreise und kreisfreie Städte: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 301 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland (inklusive der Region Hannover und des Regionalverbandes Saarbrücken). Hinzu kommen die 112 kreisfreien Städte (inklusive der beiden kreisfreien Städte in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden. Daher wurden sie in den ostdeutschen Ländern bis 1994 und werden sie heute noch in Baden-Württemberg als Stadtkreise bezeichnet. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
  • Gemeindeverbände: In einigen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband (hierzu siehe Gesamtgemeinde).
  • Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 12.320 Gemeinden und 248 gemeindefreie Gebiete (Stand: 1. März 2006). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (zum Beispiel eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen aufgrund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder ab 1945

Zu den Bundesgliedern des Deutschen Reiches siehe die Gliederung des Deutschen Kaiserreichs 1871–1918

Verordnung Nr. 55, mit der am 22. November 1946 die britische Militärregierung rückwirkend zum 1. November 1946 das Land Niedersachsen gründete.

Die Länder sind ein (teilweise historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge ignorierendes) Ergebnis der territorialen Neugliederung des besetzten Deutschen Reiches nach 1945. Die Gebiete des Deutschen Reiches wurden aufgeteilt und erste Länder wurden im Juli 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone gegründet. Allerdings verfolgten die Sowjets für ein zukünftiges Deutschland (ohne das wieder staatlich gewordene Österreich) den Entwurf eines zentralistischen Staates, in dem die Länder lediglich Verwaltungseinheiten darstellen sollten. Dem stand das vor allem von den US-Amerikanern verfolgte Konzept eines föderalen Staates entgegen, in dem die Länder auch eine wichtige politische Rolle spielen sollten.

Aufgrund der „Proklamation Nr. 2“ entstanden am 19. September 1945 in der US-amerikanischen Besatzungszone die ersten Länder mit dieser Ausrichtung. Innerhalb der vier Besatzungszonen auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland waren es ab dem 21. Januar 1947 16 Länder, die im Wesentlichen aus folgenden Gebieten gebildet wurden:

Chronologie

Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung[26] zur „Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen zusammengeschlossen), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb ein eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.

1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der britischen Besatzungsmacht seine Selbstständigkeit aufgeben. Die lippische Regierung entschied sich nach Verhandlungen mit den beiden benachbarten Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Anschluss an Nordrhein-Westfalen. In den Lippischen Punktationen verabredeten die Regierungen von Lippe und Nordrhein-Westfalen die künftige Berücksichtigung lippischer Interessen. Am 21. Januar 1947 trat durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft. Nach dieser Verordnung hätte nach einer innerhalb von fünf Jahren abzuhaltenden Volksabstimmung eine Neugliederung angeordnet werden können, was jedoch unterblieb. Am 5. November 1948 wurde mit dem „Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit Nordrhein-Westfalen“ durch den nordrhein-westfälischen Landtag die Eingliederung rechtlich abschließend geregelt.

Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Danach folgte die Verfassung des Freistaates Bayern, die am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen wurde.

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte der Freistaat Preußen mit seinen Provinzen noch insoweit fort, als Brandenburg und Sachsen-Anhalt in ihren ersten Verfassungen nicht als Länder, sondern als Provinzen bezeichnet wurden, während etwa bei der Länderbildung in der britischen Zone (vgl. oben) schon 1946 ausdrücklich von der Auflösung der preußischen Provinzen die Rede gewesen war.

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde am 28. Februar 1947 die Landesverfassung Sachsens verabschiedet.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes traten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern und Bayern bei. Berlin (West) hatte – auch laut dem Viermächte-Abkommen – stets einen Sonderstatus, auch wenn es nach Artikel 23 GG a.F. als Bundesland („Groß-Berlin“) betrachtet wurde.

Als erste Gliederungsreform seit der Gründung der Bundesrepublik wurden 25. April 1952 Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt.
Im selben Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Staatsgewalten enthoben, was einer De-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke. Den Ostsektor Berlins, der selbst kein Land der DDR war, betraf das Gesetz nicht.[27] Erst ein Erlass des Staatsrates der DDR von 1961 wies „Berlin“, dem Sinn nach Ost-Berlin, offiziell als „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik“ den Status eines Bezirks zu.[28]

Das seit 1947 nominell unabhängige Saarland trat am 1. Januar 1957 nach einer Volksabstimmung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei – ob als zehntes oder als elftes Land, hängt davon ab, wie man retrospektiv den völkerrechtlich umstrittenen und verfassungsrechtlich komplizierten Status West-Berlins beurteilt. Gemäß Landesverfassung ist „das Saarland [fortan] ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland.“ Die einseitige Wirtschaftsunion des Saarlandes mit Frankreich blieb bis 1959 bestehen.

Südweststaat

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland.

Am 9. Dezember 1951 fand die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs statt. Bei der Abstimmung votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93 % für die Fusion, in Nordbaden mit 57 %, während in Südbaden nur 38 % dafür waren. In drei von vier Abstimmungsbezirken gab es eine Mehrheit für die Bildung des Südweststaates, sodass die Bildung eines Südweststaates beschlossen war. Daraufhin wurden die Länder am 25. April 1952 vereinigt und das Land Baden-Württemberg gegründet.

Die fünf „neuen Länder“

Im Juli 1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR durch das Ländereinführungsgesetz abgeschafft und die fünf 1952 zugunsten der Bezirke entmachteten Länder wieder errichtet (Mecklenburg erhielt wieder den Namen Mecklenburg-Vorpommern, den es von 1945 bis 1947 bereits gehabt hatte). Sie wurden am 3. Oktober 1990 ebenso wie Berlin, dessen westlicher Teil aufgrund des alliierten Vorbehaltsrechts (Viersektorenstadt) bis dahin „kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik“ gewesen war, Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Innengrenzen der neuen Bundesländer wurden bei der Neuerrichtung neu festgelegt.

Analog siehe auch: Alte Bundesländer

Diskussionen zur Neugliederung des Bundesgebietes nach 1952 bzw. 1990

Eine Neugliederung des Bundesgebietes aufgrund des Artikels 29 Grundgesetz wurde in den „alten“ Ländern nach 1952 und in den „neuen“ Ländern einschließlich Berlins nach 1990 immer wieder in die politische Diskussion eingebracht.

Fusionsinitiativen

Im Jahr 1996 scheiterte eine von den beiden Landesregierungen angestrebte Fusion von Berlin und Brandenburg, die in Art. 118a des Grundgesetzes ausdrücklich ermöglicht wird, an dem Willen der brandenburgischen Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer oder andere Gebietsveränderungen, wie Trennung oder Teilumgliederungen (gemäß Art. 29), sind der einzige konkret angeführte Fall (außer Art. 146, neue Verfassung), in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht.

Trennungsinitiativen

Neben Fusionen werden auch Teilungen diskutiert. So fand am 19. Januar 1975 in den ehemaligen Ländern Oldenburg und Schaumburg-Lippe eine Volksabstimmung statt, durch die die Wiederherstellung der ehemaligen Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe erreicht werden sollte. Obwohl eine Mehrheit der Abstimmenden für eine Trennung ihrer Gebiete von Niedersachsen stimmte, folgte der Deutsche Bundestag diesem Votum nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Sichtweise der Abgeordneten.[29] Der seit 1991 unter diesem Namen bestehende „Fränkische Bund“ fordert eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. In Baden tritt seit 1992 eine „Landesvereinigung Baden in Europa“[30] für die Interessen Badens und seiner ehemaligen Landeshauptstadt Karlsruhe und gegen zu viel Zentralismus seitens Stuttgarts ein.

Da das Bundesverfassungsgericht den Sinn des Art. 29 GG laut dem „Oldenburg-Urteil“ darin sieht, dass durch eine Länderneugliederung leistungsstärkere Länder entstehen sollen, die weniger Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ist es fraglich, ob durch Volksabstimmungen die Zahl der Länder erhöht werden kann.

Amtliche Bezeichnungen und Flaggen der deutschen Länder

Land Baden-Württemberg
Seitenverhältnis: 3:5
Freistaat Bayern
3:5
Land Berlin
3:5
Land Brandenburg
3:5
Freie Hansestadt Bremen
2:3
Freie und Hansestadt Hamburg
2:3
Land Hessen
3:5
Land Mecklenburg-Vorpommern
3:5
Land Niedersachsen
2:3
Land Nordrhein-Westfalen
3:5
Land Rheinland-Pfalz
2:3
Saarland
3:5
Freistaat Sachsen
3:5
Land Sachsen-Anhalt
3:5
Land Schleswig-Holstein
3:5
Freistaat Thüringen
1:2

Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.

Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau, zum anderen eine weiß-blau gerautete (→ Staatsflagge Bayerns).

In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.

Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Siehe auch

Literatur

  • Werner Künzel/Werner Rellecke: Geschichte der deutschen Länder, Münster 2005, ISBN 3-402-03416-6.
  • Hans Georg Wehling: Die deutschen Länder. Geschichte, Politik, Wirtschaft, 2004, ISBN 3-531-43229-X.
  • Sven Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, 2007, ISBN 3-8252-2844-4.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, auf S. 250 findet sich kein Hinweis auf Gebrauch (allein) in der Umgangssprache; nach Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen. Die Standardsprache in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie in Liechtenstein, Luxemburg, Ostbelgien und Südtirol, Walter de Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-016574-0, S. 150 (Stichwort „Bundesland“) werde das Wort fast nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern gebraucht.
  2. Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, § 5 Rn 21 (Abschnitt „Giedstaaten von Bundesstaaten und Staatenbund“)
  3. Herdegen, Staatsrecht, § 8 Rn 30 (Abschnitt „Bundesstaat“)
  4. Herbert Krüger, Auswärtige Verwaltung, in: Die Verwaltung, hrsg. von Friedrich Giese, Band 2, Heft 38, Braunschweig o. J., S. 7: Durch Art. 32 Abs. 3 GG seien „die Länder in den völkerrechtlichen Verkehr hineingestellt und damit als, wenn auch beschränkt, handlungsfähige Völkerrechtssubjekte anerkannt“. Siehe zu den Kompetenzstreitigkeiten auch das Lindauer Abkommen.
  5. Der deutsche Bundesstaat gesteht seinen Gliedstaaten eine begrenzte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit zu, so Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Aufl. 2002, S. 202.
  6. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Länder etwa Konkordate ausnahmsweise ohne Zustimmung des Bundes abschließen können.
  7. Von dieser Möglichkeit haben die Länder regen Gebrauch gemacht und sind vereinzelt sogar Internationalen Organisationen beigetreten, vgl. Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 13 und 15 f. mit weiteren Nachweisen.
  8. Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 20, Rn 1, 7; Avenarius, Die Rechtsordnung, 3. Aufl., S. 23 f.
  9. Vgl. Schaubild Europakoordinierung der Länder vom Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland
  10. a b Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Gebiet und Bevölkerung, Stand: 31. Dezember 2010, Einw./km² aus den Originalzahlen errechnet. Alle Zahlen kaufmännisch gerundet.
  11. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Stand: 31. Dezember 2010
  12. Gebiet und Bevölkerung – Ausländische Bevölkerung. Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Abgerufen am 18. Dezember 2012.
  13. 1949 traten die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern dem Bund bei, die 1952 zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg vereinigt wurden.
  14. Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde (siehe auch Berlin-Frage).
  15. a b in Mrd. € bzw. bei Pro-Kopf in € – Quellen: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg und Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“, Stand: 2007
  16. Einkommen pro Kopf – Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand: 2007
  17. a b Quelle: Bund der Steuerzahler und jeweilige Landesverbände. Angabe in Milliarden mit Nachkommastellen bzw. bei den Pro-Kopf-Angaben in €. Abfrage am 2. September 2007
  18. Stand der Schulden: 31. März 2012, Quelle: Statistisches Bundesamt, Schulden der öffentlichen Haushalte am 31.03.2012 – Vorläufiges Ergebnis –
  19. Errechnet aus dem Bevölkerungsstand lt. Destatis zum 31. Dezember 2011 und dem Schuldenstand vom 31. März 2012.
  20. Arbeitslosenquote in Deutschland nach Bundesländern (Stand: Juni 2012), Quelle: Bundesagentur für Arbeit
  21. a b c d e f g h i Alte Zahlen
  22. Errechnet aus Gesamtschulden/Einwohner
  23. EU12, Quelle: Statistik Austria
  24. Eurostat (Pressemitteilung): November 2006: Arbeitslosenquote der Eurozone auf 7,6 % gesunken, EU25 auf 7,7 % gefallen (PDF)
  25. Kurt Düwell: „Operation Marriage“ – Die britische Geburtshilfe bei der Gründung Nordrhein-Westfalens (PDF; 91 kB), Redemanuskript, Düsseldorf 2006, abgerufen am 28. August 2012.
  26. Verordnung Nr. 46, Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder  vom 23. August 1946
  27. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik  vom 23. Juli 1952
  28. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken  vom 7. September 1961 (GBl. I S. 169)
  29. BVerfGE 49, 15 – Volksentscheid Oldenburg
  30. Website der LV-Baden