Landkreis
Ein Landkreis ist nach deutschem Kommunalrecht eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient als Verwaltungseinheit für mehrere Städte und Gemeinden. Die Kreise übernehmen zahlreiche Verwaltungsfunktionen wie beispielsweise die KFZ-Meldestellen, Krankenhäuser, Müllentsorgung etc. Organe des Kreises sind der alle fünf Jahre gewählte Kreistag sowie der Kreisausschuss (beschließender Ausschuss des Kreises, von Land zu Land jedoch sehr unterschiedlich).
Städte mit mehr als 100.000 Einwohner (in einigen Bundesländern aber auch kleinere Städte) gehören meist keinem Landkreis an, sondern übernehmen die Aufgaben des Landkreises selbst. Man spricht dann von kreisfreien Städten oder Stadtkreisen. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gibt es jedoch Städte mit mehr als 100.000 Einwohner, die nicht kreisfrei sind, z.B. Recklinghausen, Neuss oder Hildesheim.
Kreisangehörige Städte, die auf Grund ihrer Größe (meist zwischen 20.000 und 100.000 Einwohner) teilweise Aufgaben einer kreisfreien Stadt erfüllen, erhalten in einzelnen Bundesländern eine Art Sonderstatus. Dies geschieht z.T. auf Antrag, aber auch von Amts wegen, wenn die hierfür vorgesehene Einwohnerschwelle erreicht ist. Diese Schwelle ist von Land zu Land unterschiedlich (in Baden-Württemberg z.B. bei 20.000 Einwohner). Die Sonderstatusstädte verbleiben in ihrem jeweiligen Landkreis, tragen meist jedoch eine besondere Bezeichnung, z.B. Große Kreisstadt oder Große selbständige Stadt. Dabei hat der Begriff "Kreisstadt" hier nichts mit dem Sitz des Kreises zu tun. Eine Stadt kann z.B. "Große Kreisstadt" sein, muss damit aber nicht Sitz des Landkreises sein (Bsp.: Backnang ist "Große Kreisstadt" im Rems-Murr-Kreis, Sitz des Rems-Murr-Kreises ist jedoch Waiblingen). Im Gegensatz kann eine Stadt "Kreisstadt" aber nicht "Große Kreisstadt" sein (Bsp.: Künzelsau ist Kreisstadt des Hohenlohekreises. Sie ist aber keine "Große Kreisstadt", weil sie dies erst dann sein kann, wenn sie mehr als 20.000 Einwohner hat).