Wahlrecht
Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Recht meist dem selben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.
passives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.
Deutschland
(fehlt)
Österreich
In Österreich besteht auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl
- zum [[Landtag_(%D6sterreich) | Landtag]] oder
- zum Nationalrat oder
- zum [[Bundespr%E4sident_(%D6sterreich) | Bundespräsidenten]] (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
- zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der [[Landtag_(%D6sterreich) | Landtag]]s Wahl. (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot") - trotzem haben einige Bundeländer das kommunale aktive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetz, jedoch bestehen diesbezüglich seitens der Lehrmeinung noch Bedenken.
- zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lj. vollendet haben und gewisse Vorraussetungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2 EuWEG)
Grundsätzlich gibt es keine Wahlpflicht - jedoch gibt es davon eine Ausnahme. (siehe Wahlpflicht)
passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EU-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hoch- und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
Deutschland
In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler, Landes- und Bundesebene.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
- Bundespräsident: Mindestens 40 Jahre alt
- Richter am Bundesverfassungsgericht: Zwischen 40 und 68 Jahre alt
- Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig-Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
- Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46 Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
- Zum Bundeskanzler kann man dagegen schon ab 18 Jahren gewählt werden.
Österreich
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht
- zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19. Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
- zum [[Landtag_(%D6sterreich) | Landtag]] ab dem vollendeten 19. Lebensjahr,
- zum Bundestag - vom [[Landtag_(%D6sterreich) | Landtag]] entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 19. Lj. (Art. 35/1 B-VG)
- zum Nationalrat ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
- zum [[Bundespr%E4sident_(%D6sterreich) | Bundespräsidenten]] sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art 60/3 B-VG)
- zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4 B-VG)
Ausschließungsgründe:
- wer durch ein innländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG])
- Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) - gilt nur für die Wahl zum [[Bundespr%E4sident_(%D6sterreich) | Bundespräsidenten]]
- Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)
Wahlrechtsgrundsätze
- Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Rasse, Einkommen, Geschlecht,... (von einem bestimmten Mindestalter ab) zusteht.
- Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe (Wahlmänner) wählen.
- Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
- Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines Bürgers abhängig von seiner Staatsbürgerschaft). *Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.
Deutschland
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 38 Abs. 1 GG:
- Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Österreich
Das Wahlrecht hat in Österreich keine mit dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten könnte man es noch aus Art. 7 B-VG herauslesen. Daß es sich jedoch um ein Grundgesetz handelt, steht dennoch außer Frage. Nichtzuletz aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.
Geschichte des Wahlrechts
Geschichte des Wahlrechts in Deutschland
Bis 1919 hatten in Deutschland nur die Männer ein Wahlrecht, die Frauenbewegung und die Sozialdemokratie konnten erst nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem Sturz der Monarchie das Frauenwahlrecht durchsetzen und auch das bis dahin in Preußen geltende "Dreiklassenwahlrecht" abschaffen.
Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht waren die besitzenden (Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten erheblich im Vorteil bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag.
Geschichte des Wahlrechts in Österreich
- 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
- 1873 Reichtstagswahlreform: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden aufgrund des Zensuswahlrechts in drei Kurien gewählt. Wahlberechtigt sind nur rund 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung ist örtlich verschieden geregelt und beträgt etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie sind auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertreten, wahlberechtigt.
- 1882 Taafe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
- 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allemeine Wählerklasse.
- 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre)
- 1919 Mit dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform erlangen auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
- 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wird.
- 1929,1949,1970 und 1992 wurde die NRWO reformiert.
- 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 19 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)