Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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EU Amtliche Werke
Wie sieht es mit Amtlichen werken aus die auf EU Eben gemacht wurde, muss man die wirklich hier vor halten oder kann man die auch auf Commons übertragen? Konkret frage ich wegen disem File.--Sanandros (Diskussion) 13:11, 3. Jun. 2012 (CEST)
- Unklar. Ich habe keine Ahnung, wie das auf Commons gesehen würde. Aber da der Text deutsch ist, dürfte nur ein geringes Interesse daran bestehen, ihn in andren Projekten zu benutzen. Daher kann er auch gut hier bleiben. Grüße --h-stt !? 15:30, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · D – DÜP – 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)
- An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Ich frage aber auch nach weil das Thema generell für mich von Interesse ist wenn ich mal wieder so ein Bericht finde und der z.B. auf Englisch ist, dann wäre es nicht schlecht wenn man den direkt bei Commons hochlädt.--Sanandros (Diskussion) 01:00, 5. Jun. 2012 (CEST)
- An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · D – DÜP – 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Die aufgeworfene Frage beschäftigt mich auch seit einiger Zeit im Zusammenhang mit EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die Abbildungen, Muster und dergl. (also Bilder) enthalten. Hier meine Gedanken dazu: § 5 Abs. 1 UrhG besagt nichts zur Herkunft des amtlichen Werkes. Die Norm lautet schlicht: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Da steht - im Unterschied zu dem Lizenzbaustein auf Commons ("... das durch eine deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs. 1 UrhG).") nichts von deutscher Behörde. Ein Durchsehen mehrerer Kommentare zu § 5 UrhG ergab keine gegenteiligen Aufschlüsse. In der Juris-Datenbank finden sich - jedenfalls zum Suchbegriff "§ 5 UrhG" - keine einschlägigen Entscheidungen. Neben dem Gesetzeswort, der eine Begrenzung auf nur deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, spricht auch eine Literaturstimme dafür, dass das Amtsblatt der Europäischen Union unter § 5 Abs. 1 UrhG fällt. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Auflage 2010, § 38 Rdnr. 499 sagt: "Daher sind amtliche Werke (auch diejenigen fremder Staaten - Arnold, Amtl. Werke im Urheberrecht, 1994, Rz. 498, S. 69) - nach § 5 UrhG ohne urheberrechtlichen Schutz, d. h. sie sind gemeinfrei ..." Wenn schon französische, englische, spanische usw. Gesetzestexte keinen Urheberrechtsschutz im deutschen Recht genießen, dann dürfte das erst recht für Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union gelten. Eine andere Frage ist, ob ein Bild aus dem Amtsblatt nach Commons hochgeladen werden sollte, oder nicht besser bei uns bleibt, um Konflikten mit möglicherweise "anders gestrickten" Rechtsordnungen zu entgehen. --Opihuck 23:10, 23. Okt. 2012 (CEST)
- Ich hab mir überlegt ob es irgend wo einen Justiziar oder etwas ähnliches gibt der uns Auskunft geben kann wie die EU Werke Urheberrechtlich zu behandeln sind. Des weiteren müsste auch noch jemand evlt in Englisch den Text schreiben dem man einer solchen Person schicken kann. Gibt von Seiten der WMDE Hilfe in solchen Angelegenheiten?--Sanandros (Diskussion) 14:44, 24. Okt. 2012 (CEST)
- Ich sehe gerade den Copyright-Hinweis auf der Seite der EU: Sofern nicht anders angegeben, sind Herunterladen und Wiedergabe für den persönlichen Gebrauch sowie zur anderweitigen nicht kommerziellen oder kommerziellen Weiterverbreitung von Rechtstexten und anderen auf der EUR-Lex-Website öffentlich zugänglichen Dokumenten bei Angabe der folgenden Quelle gestattet: „© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/“. Wird ein Rechtstext wiedergegeben, ist folgender Vermerk hinzuzufügen: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“ Darin ist wohl eine Genehmigung der Veröffentlichung zu sehen, sodass - auch wenn § 5 UrhG wider Erwarten nicht greifen sollte - eine Wiedergabe hier bei uns möglich ist. Ich meine aber, dieser Sachverhalt sollte als Lizenzvariante im Drop-down-Menü angegeben werden. Die jetzige Variante "... eine deutsche Behörde ..." ist da ziemlich irreführend. Ich weiß leider nicht, wen man da in der deutschen Wikipedia oder bei commons ansprechen könnte, um das zu ändern, ggf. sollten wir eine förmliche admin-Anfrage machen. --Opihuck 19:29, 24. Okt. 2012 (CEST)
- Das würde zumindest heissen, dass EU Verordnungen und Richtlinien und Entscheidungen für die WP nutzbar wären (Geht wohl in Richtung attribution). In der Datenbank habe ich auch mein Dokument von oben gefunden. Mal schauen vlt könnte man ein Lizenzbaustein auf Commons bauen.--Sanandros (Diskussion) 17:16, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Ja, und wenn du noch rechts oben auf "deutsch" klickst, bekommst du es auch auf deutsch. Wenn du die Fundstelle des Amtsblatts in der entsprechenden Maske eingibst, kommst du auch direkt auf die Seite mit dem von dir gesuchten Text.
- Dafür brauchen wir aber den Lizenzbaustein nicht (dafür hast du ja den Link); der Lizenzbaustein ist aber sinnvoll, wenn man Teile aus dem Amtsblatt herauskopiert (wie Zeichnungen, Übersichten, Bilder, Logos usw., die keine reinen Fließtexte sind). Das mit dem Lizenzbaustein wäre daher auf jeden Fall eine gute Idee, denn ich denke, die Fälle, in denen der zum Einsatz kommt, werden zunehmen. --Opihuck 17:27, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Das verstehe ich jetzt nicht. In wie fern soll ein Link einen Lizenzbaustein ersetzen? Und wie öffnet man ausserdem das Dokument auf der Webpage?--Sanandros (Diskussion) 18:26, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Über diese Maske kannst du direkt die Nummer des Amtsblatts (in deinem Falle: C324 aus dem Jahr 1990, S. 201) eingeben. Du erhältst dann einen pdf-Link, den du in deinen Text einkopieren kannst. Dafür braucht man regelmäßig keinen Lizenzbaustein. Bei deinem Bladl aus dem Jahre 1990 geht es nur deswegen nicht, weil über 20 Jahre alte Texte des Amtsblatts nicht nacherfasst werden. Hier hilft in der Tat nur ein Scan der Originalpapierausgabe, die als Bilddatei eingebunden wird – dafür brauchen wir dann den Lizenzbaustein. Bei neueren Texten, wie gesagt, entbehrlich. --Opihuck 19:13, 26. Okt. 2012 (CEST)
- OK mal schauen ob ich das alleine hinkriege, melde mich dann wenn ich was brauchbares gemacht habe.-Sanandros (Diskussion) 14:37, 27. Okt. 2012 (CEST)
- Über diese Maske kannst du direkt die Nummer des Amtsblatts (in deinem Falle: C324 aus dem Jahr 1990, S. 201) eingeben. Du erhältst dann einen pdf-Link, den du in deinen Text einkopieren kannst. Dafür braucht man regelmäßig keinen Lizenzbaustein. Bei deinem Bladl aus dem Jahre 1990 geht es nur deswegen nicht, weil über 20 Jahre alte Texte des Amtsblatts nicht nacherfasst werden. Hier hilft in der Tat nur ein Scan der Originalpapierausgabe, die als Bilddatei eingebunden wird – dafür brauchen wir dann den Lizenzbaustein. Bei neueren Texten, wie gesagt, entbehrlich. --Opihuck 19:13, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Das verstehe ich jetzt nicht. In wie fern soll ein Link einen Lizenzbaustein ersetzen? Und wie öffnet man ausserdem das Dokument auf der Webpage?--Sanandros (Diskussion) 18:26, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Das würde zumindest heissen, dass EU Verordnungen und Richtlinien und Entscheidungen für die WP nutzbar wären (Geht wohl in Richtung attribution). In der Datenbank habe ich auch mein Dokument von oben gefunden. Mal schauen vlt könnte man ein Lizenzbaustein auf Commons bauen.--Sanandros (Diskussion) 17:16, 26. Okt. 2012 (CEST)
- Nur der Vollständigkeit wegen: Das Amtsblatt ist komplett erfasst, da muss man dann über ein andere Maske, nämlich hier gehen. Wenn du deine Ausgabe dort einträgst, landest du auf einer HTML-Seite. Oben rechts ist ein pdf-Link, mit dem du die gesuchte Ausgabe (soweit ich weiß, aber nur komplett) einsehen und herunterladen kannst. Also an die Seite kommst du auf jeden Fall, verlinken auf die gesuchte Seite ist vielleicht auch möglich; wenn alles nichts hilft, dann eben ausdrucken und als Bild einscannen. Gruß --Opihuck 13:38, 29. Okt. 2012 (CET)
- Noch ein Nachtrag: Meine Nachfrage auf Commons ergab, dass es bereits einen speziellen Lizenzbaustein für Publikationen aus dem EU-Amtsblatt gibt, siehe hier. Werde ich ab jetzt benutzen. --Opihuck 19:31, 18. Dez. 2012 (CET)
- Nur der Vollständigkeit wegen: Das Amtsblatt ist komplett erfasst, da muss man dann über ein andere Maske, nämlich hier gehen. Wenn du deine Ausgabe dort einträgst, landest du auf einer HTML-Seite. Oben rechts ist ein pdf-Link, mit dem du die gesuchte Ausgabe (soweit ich weiß, aber nur komplett) einsehen und herunterladen kannst. Also an die Seite kommst du auf jeden Fall, verlinken auf die gesuchte Seite ist vielleicht auch möglich; wenn alles nichts hilft, dann eben ausdrucken und als Bild einscannen. Gruß --Opihuck 13:38, 29. Okt. 2012 (CET)
Urheberrechtsfrage
Hallo, ich arbeite gerade an einer Publikation über die 37 deutschen A-Nationalspieler des 1. FC Nürnberg und würde gerne Auszüge aus wikipedia.de verwenden. Über Ihr Einverständnis würde ich mich sehr freuen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es mir nicht um den monetären Erfolg, sondern um die Bewahrung der Historie des 1. FC Nürnberg geht.
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Meyer (nicht signierter Beitrag von 87.151.251.246 (Diskussion) 23. Jan. 2013, 21:30 (CET))
- Hallo! Lies dir bitte Wikipedia:Weiternutzung durch. Bei Fragen kannst du gern meine Diskussionsseite benutzen. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 21:43, 23. Jan. 2013 (CET)
Hallo! Schaut euch mal Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Schendera an. Danke--Svebert (Diskussion) 14:44, 31. Jan. 2013 (CET)
Bundeswehr Wappen (Vebandsabzeichen)
Hallo, verstehe ich das richtig, das ich jedes Wappen was ich im Internet oder sonnst wo finde bei commons hochladen darf (natürlich keine Fotos von diesen, sondern die reinen Grafiken), da es unter commons:Template:PD-Coa-Germany fällt? Konkret geht es mir darum diese Kategorie um ein paar Wappen zu erweitern: commons:Category:Coats_of_arms_of_the_Bundeswehr. --Flor!an (Diskussion) 13:20, 4. Feb. 2013 (CET)
Gleiches Bild, verschiedene Auflösungen, verschiedene Lizenzen
Manche Fotografen laden Bilder in niedriger Auflösung unter einer freien Lizenz hoch, auf ihrer Webseite verbleibt es dann aber mit Copyright und ist gegen Bezahlung in hoher Auflösung zu erwerben. Beispiel: cc-Version vs. c-Version.
Ich frage mich was das soll, wie damit umzugehen ist und ob für unterschiedliche Auflösungen unterschiedliche Lizenzen gewählt werden können. Angenommen ein anderer Fotograf läd ein Bild unter cc in die Wikipedia und zeigt es zudem in hoher Auflösung und unter herkömmlichem Urheberrechts-Vermerk auf seiner Webseite. Dürfen wir das hoch aufgelöste Bild dann auch nehmen, müssen wir das niedrig aufgelöste Bild löschen oder ist es tatsächlich möglich für unterschiedliche Auflösungen des gleichen Bildes unterschiedliche Lizenzen zu vergeben? --Nicor (Diskussion) 15:33, 6. Feb. 2013 (CET)
- Vorweg: Der Urheber darf so viele Datei-/Bildvarianten (kleine Auflösung, hohe Auflösung, Auschnitte usw.) und Lizenzmodelle anbieten, wie er möchte. Die Frage bei verschiedenen Auflösungen unter verschiedenen Lizenzen ist, ob ein Nutzer eigenmächtig Lizenzen auswählen/austauschen darf. Konkret: bie bessere Auflösung mit einer freieren Lizenzen kombinieren. Im Laufe der Jahre, in denen diese Frage wiederholt diskutiert wurde, scheint sich die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass eine Lizenz nur für die jeweilige Auflösung gilt. Juni 2011, Nov. 2011, März 2012. Es besteht somit das Risiko, dass sowohld er Uploader als auch die Nachnutzer vom Urheber rechtlich belangt werden können, wenn sie die höhere Auflösung aus dem Netz fischen und drüberladen. Ganz besonders, wenn der Urheber die niedrigere Auflösung bewusst gewählt hat, als er das Bild hochlud. --Martina Disk. 15:54, 6. Feb. 2013 (CET)
- Meine Meinung dazu findet sich unter «Additional information» in meinen Lizenzinformationen. Und ich bin nach wie vor überzeugt, dass die von mir hier gewählte Auflösung absolut dem Projektziel dient, also auch Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung — ganz im Gegensatz zur trendigen «Gigantomanie» in Sachen Dateigrösse. -- Хрюша ? ! ? ! 16:06, 6. Feb. 2013 (CET)
- In welcher Auflösung du hochlädst, ist und bleibt deine Entscheidung, da will ich im Grundsätzlichen gar nicht mit dir diskutieren. Aber das Argument, wieso eine geringere Auflösung auch „Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung“ hilft, verstehe ich nicht. Schließlich werden immer nur von den Servern berechnete Thumbnails dem Nutzer ausgeliefert, auch auf der Dateibeschreibungsseite wird nur ein (größeres Thumbnail), aber nicht die Originaldatei angezeigt. Erst wenn der Nutzer das Bild in voller Auflösung explizit anfordert, erhält er es auch. — Raymond Disk. 20:40, 6. Feb. 2013 (CET)
- Deine Idee ist grundsätzlich erlaubt, und wird auch von kommerzielen Bildanbietern so gemacht (z.b von Picswiss [1], der gibt was unter Kategorie A fällt als CC-by-sa raus). Wichtig ist eben das du dazu schreibst für welche Auflössung die Lizenz gilt, und zwar als Zahl 1200/800 nicht als für „Web-Benutzung“. Wenn nichts steht gilt eien Lizenz für alle Auflössungen. Aber du als Urheber kannst bestimmen für welche Auflössung eine freie Lizenz gilt. Du musst einfach damit rechen das ein 240/160 Bild niemand benutzen will, auch wenn es unter CC-by-sa steht. Natürlich ist es erlaubt immer erlaubt, ein 1200/800 Bild das unter CC-by-sa steht auch in einer kleineren Auflösung lizenzkonform zu nutzen. Wenn der Nutzer nur 600/400 braucht, ist dagegen nicht zu sagen. --Bobo11 (Diskussion) 20:53, 6. Feb. 2013 (CET)
- Ich kann dir nur raten es in einer solchen Auflössung hoch zu laden, dass es Bildschirm fühlend ist. Und eben nicht nur in Briefmarkengrösse (ich denke du verstehst was ich damit meine). Wenn es in der Bildansicht den Bildschirm füllt, werden die meisten zufrieden sein.--Bobo11 (Diskussion) 20:57, 6. Feb. 2013 (CET)
- In welcher Auflösung du hochlädst, ist und bleibt deine Entscheidung, da will ich im Grundsätzlichen gar nicht mit dir diskutieren. Aber das Argument, wieso eine geringere Auflösung auch „Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung“ hilft, verstehe ich nicht. Schließlich werden immer nur von den Servern berechnete Thumbnails dem Nutzer ausgeliefert, auch auf der Dateibeschreibungsseite wird nur ein (größeres Thumbnail), aber nicht die Originaldatei angezeigt. Erst wenn der Nutzer das Bild in voller Auflösung explizit anfordert, erhält er es auch. — Raymond Disk. 20:40, 6. Feb. 2013 (CET)
- @ Raymond: Die Endauflösung ist ja erst der springende Punkt. Mit der Miniatur erhalte ich eine Idee, was das Bild zeigen soll. Das macht Appetit, also klicke ich es an. Nun sehe ich die Standardansicht, welche das System aufbereitet und zur Verfügung stellt. Meistens möchte ich etwas mehr Details sehen, also gehe ich noch tiefer und da passiert es: «rien ne va plus!» Und wenn ich das schon mit guter Rechnerleistung und starken Leitungen erlebe, wie sieht es dann vielleicht in einer Schule im Entwicklungsgebiet aus? Also hört auf immer alles schön zu reden wem das Projekt dienen soll um im gleichen Atemzug unsere Wohlstandsmassstäbe zu verteidigen. Das hat mit frei zugänglichen Medien für jedermann nur noch beschränkt etwas zu tun, es begünstigt allenfalls diejenigen, die mit solchem Material kommerziellen Profit machen wollen. -- Хрюша ? ! ? ! 22:40, 6. Feb. 2013 (CET)
- Ah, und wo genau liegt dann die allgemeine Verbesserung, wenn Du die bessere Version gar nicht erst anbietest? Wenn ein paar wenige (z.B. Schulen im Entwicklungsgebiet, aha) die hochauflösenden Bilder nicht herunterladen können, ist das schlechter, als wenn pauschal alle dies nicht können? Sehr eigenartige Argumentation.
- Zum Thema: Ich sehe das eher anders, und zwar meine ich, dass ich bei der freien Lizenzierung ein geschütztes Lichtbildwerk lizenziere. Der Schutz des Lichtbildwerks ist kein Leistungsschutz, sondern der Schutz meiner kreativen Fotografie - auch wenn das bei einigen Fotos im heutigen Zeitalter der "Digicams" sicherlich zweifelhaft ist. Diese Kreativität wird durch eine geringere Auflösung nicht geschmälert. Insofern kann sich in meinen Augen die Behauptung, ein höher aufgelöstes Bild sei entsprechend nicht frei lizenziert, wenn ich nur die geringer aufgelöste Version unter eine freie Lizenz gestellt habe, nicht auf den Werksbegriff, sondern allenfalls auf den Leistungsschutz beziehen. Ich weiß aber auch, dass es dazu bisher keine Rechtsprechung gibt und ich mit dieser Ansicht eher eine Außenseiterrolle einnehme. Yellowcard (Diskussion) 23:29, 6. Feb. 2013 (CET)
- Ich biete dir einen Versuch an: Such dir eines meiner herunter skalierten Bilder von Commons (CC-BY-Sa 3.0) aus, ich lade es auf Flickr in voller Auflösung mit vollem (C)-Schutz hoch, du bügelst damit die hiesige Version über und wir gehen damit vor ein Landgericht. Wir kümmern uns vorher darum, dass WMDE diesen Musterprozess unterstützt, damit du nicht auf deinen Kosten sitzen bleibst (ich zahl meinen Teil ggf. selber). Und dann werden wir's ja sehen. Na? --Martina Disk. 23:36, 6. Feb. 2013 (CET)
- Den Prozess würde ich in jedem Fall mit Spannung verfolgen. Die Argumentation von Yellowcard würde ich so unterstützen. --Nicor (Diskussion) 23:47, 6. Feb. 2013 (CET)
- Ich bezweifle ja, dass WMDE da mitspielt, aber wenn ja, bin ich dazu gerne bereit. Ich habe übrigens auch kein Problem damit, wenn sich meine Argumentation als falsch erweist; eher im Gegenteil. Nach meinem Empfinden erkenne ich allerdings keine Grundlage für die verschiedene Lizenzierung desselben Werks. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)
- Ich biete dir einen Versuch an: Such dir eines meiner herunter skalierten Bilder von Commons (CC-BY-Sa 3.0) aus, ich lade es auf Flickr in voller Auflösung mit vollem (C)-Schutz hoch, du bügelst damit die hiesige Version über und wir gehen damit vor ein Landgericht. Wir kümmern uns vorher darum, dass WMDE diesen Musterprozess unterstützt, damit du nicht auf deinen Kosten sitzen bleibst (ich zahl meinen Teil ggf. selber). Und dann werden wir's ja sehen. Na? --Martina Disk. 23:36, 6. Feb. 2013 (CET)
- @ Yellowcard: Wenn man nicht verstehen will, versteht man auch nicht! Ich biete die Bilder in einer genügend hohen Auflösung an, dass man weit mehr sieht als in der Vorschau mit Bildbeschreibung, aber in einer Dateigrösse, die auch von schwächeren Rechnern und Leitungen vernünftig schnell durchgelassen wird. Und deine saloppe Meinung zum Recht auf Bildung in Entwicklungsgebieten sagt ja genug: «Hauptsache wir können im Gigabereich klotzen» :0[. Weshalb braucht es zum Teil Warnungen, dass einige Rechner mit den angebotenen Dateigrössen Probleme haben könnten? Weshalb schmiert mir immer wieder der Browser beim Laden von Commonsbildern ab weil er sie nicht handeln kann? Wohlweislich ein Rechner auf dem 3D-CAD mit grossen Baugruppen verarbeitet wird. -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)
- Auf Anfrage hin stelle ich übrigens meine Bilder in voller Auflösung immer wieder gerne kostenlos für Printmedien zur Verfügung. Dann weiss ich aber auch, was konkret damit geschieht. Wo also liegt das Problem? -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)
- Die Antwort ist ganz einfach @Chriusha, der Fotograf könnte ja Geld damit verdienen. --Bobo11 (Diskussion) 08:52, 7. Feb. 2013 (CET)
- Ist das jetzt eine Anspielung auf mich, Bobo?! Das Problem liegt ganz einfach da, dass die Software die Bilder bereits mehrfach (serverseitig!) herunterskliert, insofern macht die Argumentation aus technischer Sicht keinen Sinn. Ich gönne jedem Fotografen sein Honorar - auch solches, das mit frei lizenzierten Bildern eingenommen wird. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)
- Nein, nicht direkt. Aber schon zu oft mit gekrigt dass Leute gerade deswegen reklamiert haben, weil jemand nicht in der höchsten -kameratechnisch machbaren- Auflössung Bilder hochgeladen haben. Sondern nur in brauchbarer Auflössung. Und auch reklamiert haben, weil ein Fotograf tatsächlich das gleiche Bild, nebenbei auch noch "verkauft" hat. Wobei die wohl keine Ahnung haben, was ein Bild überhaupt einbringt. Der mickrige Betrag läuft eher unter Aufwandsendschädigung, denn Lohn. --Bobo11 (Diskussion) 11:01, 7. Feb. 2013 (CET)
- Ist das jetzt eine Anspielung auf mich, Bobo?! Das Problem liegt ganz einfach da, dass die Software die Bilder bereits mehrfach (serverseitig!) herunterskliert, insofern macht die Argumentation aus technischer Sicht keinen Sinn. Ich gönne jedem Fotografen sein Honorar - auch solches, das mit frei lizenzierten Bildern eingenommen wird. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)
- Die Antwort ist ganz einfach @Chriusha, der Fotograf könnte ja Geld damit verdienen. --Bobo11 (Diskussion) 08:52, 7. Feb. 2013 (CET)
- Hast du wirklich so einen harten Abzug Yellowcard? Miniatur und Vorschaubild stehen überhaupt nicht zur Diskussion, sehr wohl aber die Endauflösung. Ob ich auf einer älteren Schwarte mit verkalkter Leitung rund 1MB oder 4 bis rauf zu 20MB laden will ist dann eben ein Unterschied. Und da stelle ich eben bevorzugt die Variante ein, die der Breite dient und nicht einer elitären Schicht. Mal salopp gesagt: wer sich die Schnelle Kiste und den dicken Schlauch leisten kann, kann sich auch einen teuren Fotoband kaufen und wer den teuren Fotoband verkaufen will, darf ruhig auch etwas hinblättern (so es denn gefordert wird).
- Tut mir leid, aber ich bin nun mal überzeugt, dass freie Inhalte Allen gleich zugute kommen soll und nicht primär den schon Privilegierten. -- Хрюша ? ! ? ! 11:20, 7. Feb. 2013 (CET)
- Dann müsstest du die Wikipedia vollständig vom Netz nehmen, denn Millionen von Menschen besitzen weder Computer noch Internet. --Nicor (Diskussion) 11:39, 7. Feb. 2013 (CET)
- Sehr witzig! Übrigens: gleicher Meinung mit mir braucht keine(r) zu sein. Ich erwarte nur, dass man versucht, meine Argumente erst mal zu lesen und vielleicht noch zu verstehen — womit einige aber scheinbar schon überfordert sind. -- Хрюша ? ! ? ! 12:30, 7. Feb. 2013 (CET)
- Das sage ich nicht als Scherz. Wenn du meinst WP sollte keine hochaufgelösten Bilder hosten, weil nicht jeder Mensch die höchste Auflösung abrufen kann und „freie Inhalte Allen gleich zugute kommen sollen und nicht primär den schon Privilegierten“, dann dürfen sie, deiner Argumentation folgend, nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, so lange nicht jedem Menschen Zugang zum Internet möglich ist. --Nicor (Diskussion) 13:13, 7. Feb. 2013 (CET)
- Mann, Mann, Mann! Interpretier in meine Meinung doch rein was du willst — für mich besser EOD. -- Хрюша ? ! ? ! 15:38, 7. Feb. 2013 (CET)
- Das sage ich nicht als Scherz. Wenn du meinst WP sollte keine hochaufgelösten Bilder hosten, weil nicht jeder Mensch die höchste Auflösung abrufen kann und „freie Inhalte Allen gleich zugute kommen sollen und nicht primär den schon Privilegierten“, dann dürfen sie, deiner Argumentation folgend, nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, so lange nicht jedem Menschen Zugang zum Internet möglich ist. --Nicor (Diskussion) 13:13, 7. Feb. 2013 (CET)
- Sehr witzig! Übrigens: gleicher Meinung mit mir braucht keine(r) zu sein. Ich erwarte nur, dass man versucht, meine Argumente erst mal zu lesen und vielleicht noch zu verstehen — womit einige aber scheinbar schon überfordert sind. -- Хрюша ? ! ? ! 12:30, 7. Feb. 2013 (CET)
- Dann müsstest du die Wikipedia vollständig vom Netz nehmen, denn Millionen von Menschen besitzen weder Computer noch Internet. --Nicor (Diskussion) 11:39, 7. Feb. 2013 (CET)
Ich habe eine Anfrage an WMDE gestellt, ob sie die Klärung dieser Grundsatzfrage unterstützen würden, sei es durch eine juristisch ausgearbeitete Stellungnahme oder eine Musterklage wie oben skizziert, und um Antwort gerne hier gebeten. --Martina Disk. 22:52, 7. Feb. 2013 (CET)
- Soll ich ehrlich sein? Die Stellungnahme der Anwaltskanzlei von WMDE ist für mich wie in vergangenen Fällen wenig zielführend. Ein Kommentar einer Kanzlei nutzt uns herzlich wenig, eine Klage und Gerichtsbeschluß würde weit mehr bringen. Das ist sogar mehr wert als ein Kommentar von Schricker, Dreyer/Schulze oder ähnlich (den es nicht gibt). Die Frage ist nur, wer das Risiko trägt, wenn wir uns gegenseitig verklagen. --Marcela
¿•Kãʄʄchen•? 23:24, 7. Feb. 2013 (CET)
- Ja klar ist eine Stellungnahme nur höchstens halb so viel wert. Der Fokus meiner Anfrage liegt deshlab klar auf einer Musterklage. Mir ist lieber, wir gehen freundschaftlich vor Gericht (und treiben die Kosten nicht künstlich in die Höhe) und haben am Ende ein brauchbares Urteil zu überschaubaren Kosten. Streitwert, auf den die Prozesskosten berechnet werden: 4000 Euro. Ich krieg den prozesskostenrechner.de wegen Java nicht ans Laufen, aber die Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht ruinös hoch. --Martina Disk. 00:39, 8. Feb. 2013 (CET)
- Eine Stellungnahme einer Anwaltskanzlei hat keinerlei Wert. Soweit ich das überblicke, gibt es weder ein einschlägiges Urteil, noch entsprechende Stellungnahmen in der UrhG-Kommentierung. Worauf soll sich die Anwaltskanzlei also stützen? Wenn sie tatsächlich eine der beiden mittlerweile vieldiskutierten Positionen annimmt, wird sie entsprechend dafür argumentieren – die nächste Kanzlei wird dann durch entsprechende Argumente dagegenhalten. Nein, eine solche Stellungnahme wäre IMO wirklich Geldverschwendung. Yellowcard (Diskussion) 18:18, 9. Feb. 2013 (CET)
- Ja klar ist eine Stellungnahme nur höchstens halb so viel wert. Der Fokus meiner Anfrage liegt deshlab klar auf einer Musterklage. Mir ist lieber, wir gehen freundschaftlich vor Gericht (und treiben die Kosten nicht künstlich in die Höhe) und haben am Ende ein brauchbares Urteil zu überschaubaren Kosten. Streitwert, auf den die Prozesskosten berechnet werden: 4000 Euro. Ich krieg den prozesskostenrechner.de wegen Java nicht ans Laufen, aber die Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht ruinös hoch. --Martina Disk. 00:39, 8. Feb. 2013 (CET)
WMDE hofft, die Anfrage bis nächste oder übernächste Woche intern abgestimmt zu haben und will sich dann hier dazu melden. --Martina Disk. 17:27, 8. Feb. 2013 (CET)
Wenn die WMDE schon Geld verschwenden soll, soll sie lieber einem wohl bekannten Wikifanten ein Oneway-Ticket zu den chinesischen Baudenkmalen bezahlen. Nacktaffe (aka syrcro) 18:52, 8. Feb. 2013 (CET)
- Die haben genug für beides und noch mehr. Du magst aber nicht mitfliegen, oder? :-) --Martina Disk. 17:16, 9. Feb. 2013 (CET)
- Hi Martina, deine Fragestellung ist tatsächlich spannend. Die Bevorzugung eines Musterprozesses gegenüber einer juristischen Expertise kann ich jedoch nicht so ganz nachvollziehen. Das Ergebnis wird uns IMHO nicht die Rechtssicherheit geben, die v.a. für die Nachnutzer dringend erforderlich ist. Ich persönlich halte es auch reiner Nutzersicht eigentlich für unzumutbar, dass ich mich auf mehreren Plattformen (Flickr, Webseiten der Fotografen, Agenturen) erst einmal darüber informieren soll, ob das für mich interessante Commons-Bild auch wirklich frei ist. Für den Foto-Urheber geht es demgegenüber eher um die Ausgestaltung seiner individuellen Angebotspalette: Gibt es also Differungszierungsmöglichkeiten zwischen gewähltem Auflösungsgrad und gewählter Lizenz? Ich habe einfach mal John Weitzmann gefragt, den Legal Project Lead bei Creative Commons. Er vertritt die Auffassung, dass die Auflösung grundsätzlich nichts daran ändert, dass es sich um ein und dasselbe Werk handelt. Anhaltspunkte liefern ihm die BGH-Entscheidung "Vorschaubilder", nach denen das sogar für die extrem skalierten Thumbnails gilt, sowie die Abschnitte 1.a, 1.g Satz 2 ("unabhängig von der Art seiner Fixierung") sowie Abschnitt 3 des Legal Codes der deutschen portierten CC-BY-SA-Lizenz. Dies ist keine umfängliche Rechtsberatung, und sicherlich ließe sich die Frage noch gründlicher prüfen, damit dann klarere Hinweise für Nachnutzer (entweder in den Nutzungsbedingungen oder als Bapperl) entwickelt werden können. Aber einen Musterprozess würde ich ehrlich gesagt lieber zu übergeordneten Fragen wie der Panoramafreiheit unterstützen, bei der sich eigentlich alle einig sind, dass es gegenwärtig eine sehr unbefriedigende BGH-Rechtsprechung gibt. --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 18:35, 12. Feb. 2013 (CET)
Sind die Änderungen von M.vagts von heute nicht Urheberrechtsverletzung? Hier steht praktisch derselbe Text.--Agp (Diskussion) 21:49, 9. Feb. 2013 (CET)
Verwendung von Wikipedia-Artikeln bei MZ-Bürgerreporter
Ist es urheberrechtlich korrekt, wenn auf den Webseiten von www.mz-buergerreporter.de Artikel (oder Teile davon) aus der Wikipedia erscheinen und nur Quelle: Wikipedia als Herkunftsangabe steht. Hier zwei markante Beispiele: http://www.mz-buergerreporter.de/bitterfeld-wolfen/hobbys/der-bunker-kossa-bei-soellichau-d4203.html http://www.mz-buergerreporter.de/dessau-rosslau/lokales/heute-war-kultur-angesagt-und-michel-musste-mit-zum-schloss-mosigkau-d4183.html Wie Sie bei diesen Beispielen sehen ist weder eine Autorenangabe noch ein Link vorhanden- das scheint mir schon ein wenig fragwürdig, oder irre ich da?
- per Kontaktformular auf Wikipedia:Weiternutzung hingewiesen. --PigeonIP (Diskussion) 11:16, 10. Feb. 2013 (CET)
Urheberrecht
Dieses Bild Datei:6 Standort Detroit.JPG und einige weitere Bilder wie dieser Modell-Schnitt Datei:02 NKW Fluidmanagement HDEP Modu.jpg sind nach Angaben von Spezial:Beiträge/Hallerberg alle von Benutzer:Hallerberg. Die Bilder sind jedoch bereits im WWW veröffentlicht und als Urheber wird dort die Firma Hengst angegeben. Siehe Beispiel: Website. Benutzer wurde angesprochen, stellt jedoch weitere Bilddateien ein. Bitte mal 3M zum Urheberrecht. Gruß, --Tomás (Diskussion) 09:26, 12. Feb. 2013 (CET)
U.S. Public Domain
Their seems to be a misunderstanding regarding the meaning of "Public Domain". PD in the United States does not mean it is not copyrighted elsewhere. A good example is the photo File:Lange-MigrantMother02.jpg
This picture is in the Public Domain in the U.S. but not in countries that do not apply the "rule of the shorter term, such as Austria, Brazil, China, Germany, Mexico etc ("Rule of the shorter term" From Wikipedia, the free encyclopedia)
reinhard schultz (nicht signierter Beitrag von 88.74.32.253 (Diskussion) )
- Da die US-Regierung, der die ausländischen Rechte an den in den USA als Regierungswerk freien Bilder gehören würden, diese Rechte im Ausland nicht wahrnimmt, sehen wir solche Bilder als frei genug an. --FA2010 (Diskussion) 16:00, 15. Feb. 2013 (CET)
Bild und Medienrechte an einem Objekt
In Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/KZ-Au%C3%9Fenlager_G%C3%B6rlitz Ist ein Bild der Kranken Baracke veröffentlicht. Die Baracke, ist Eigentum des Bistums Görlitz und steht auf deren Grundstück. Das Ordinariat des Bistums, hat mir alle Medien und Bild Rechte übertragen. Keine Person, außer mir, ist berechtigt, von diesem Objekt Bildaufnahmen zu machen. Bei Verstoß, erwirbt der Fotograph, keine Urheberrechte. Ich bitte, das Bild zu entfernen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.68 (Diskussion) )
- Das Urheberrecht folgt nicht dem Besitz der Sache. Ansonsten: Nein. Nacktaffe (aka syrcro) 09:30, 15. Feb. 2013 (CET)
Schöpfungshöhe?
Hat diese Grafik Schöpfungshöhe? Quedel sagt ja, ich bin mir nicht sicher. Zusatzfrage falls ja: wie würde es aussehen, wenn ein paar Ebenen (bspw. „Reflexionen“ und „Schatten“) entfernt würden? Danke im Voraus. --MB-one (Diskussion) 10:49, 15. Feb. 2013 (CET)
- Meiner Meinung nach hat das Ding Schöpfungshöhe. Ob diese durch Entfernungen erlischt, weiß ich nicht. Grüße--Mäx 16:28, 15. Feb. 2013 (CET)
- Woran machst du diese Meinung fest und wie verhält sich diese Grafik im Vergleich mit zB dem Laufenden Auge? Grüße --h-stt !? 18:26, 15. Feb. 2013 (CET)
- Das Ding hat nicht nur einfach ein paar Striche, sondern sieht ziemlich komplex aus. Würde ich jetzt sagen, aber ich kenne mich auf dem Gebiet auch nicht super aus. Lieber auf weitere Meinungen warten. Was ich mich gerade frage ist: Das ist ja eine Abbildung vom WM-Pokal. Ist da eine Abbildung trotzdem noch geschützt, auch wenn sie nur “nachgezeichnet” ist? Grüße--Mäx 19:39, 15. Feb. 2013 (CET)
- Nach den bisherigen Entscheidungen auf Wikipedia bezüglich Schöpfungshöhe von Logos würde ich eher sagen keine Schöpfungshöhe. --MrBurns (Diskussion) 22:18, 15. Feb. 2013 (CET)
- Naja er hat einen Schatten und der Ball oben sieht auch relativ retailreich aus--Sanandros (Diskussion) 23:12, 15. Feb. 2013 (CET)
- Der Schatten ist recht primitiv und dem goldenen Fußball mit der Weltkarte kann ich auch weder etwas künstlerisches noch etwas originelles erkennen. --MrBurns (Diskussion) 23:32, 15. Feb. 2013 (CET)
- Naja er hat einen Schatten und der Ball oben sieht auch relativ retailreich aus--Sanandros (Diskussion) 23:12, 15. Feb. 2013 (CET)
- Nach den bisherigen Entscheidungen auf Wikipedia bezüglich Schöpfungshöhe von Logos würde ich eher sagen keine Schöpfungshöhe. --MrBurns (Diskussion) 22:18, 15. Feb. 2013 (CET)
- Das Ding hat nicht nur einfach ein paar Striche, sondern sieht ziemlich komplex aus. Würde ich jetzt sagen, aber ich kenne mich auf dem Gebiet auch nicht super aus. Lieber auf weitere Meinungen warten. Was ich mich gerade frage ist: Das ist ja eine Abbildung vom WM-Pokal. Ist da eine Abbildung trotzdem noch geschützt, auch wenn sie nur “nachgezeichnet” ist? Grüße--Mäx 19:39, 15. Feb. 2013 (CET)
- Woran machst du diese Meinung fest und wie verhält sich diese Grafik im Vergleich mit zB dem Laufenden Auge? Grüße --h-stt !? 18:26, 15. Feb. 2013 (CET)
Heißt dieses TM© am Bildrand nicht, dass zumindest jemand der Ansicht ist, das Objekt habe Schöpfungshöhe und er habe das Urheberrecht?--Christian1985 (Disk) 11:59, 16. Feb. 2013 (CET)
- Jein. Es ist eine Rechtsinhaberzeichnung, die aber auch für andere urheberähnliche Schutzrechte umfasst (etwa Lichtbildner). Und außerdem ist das Bildchen im Österreich und den USA ja urheberrechtlich schützbar, es geht nur um den deutschen - wohl europarechstwidrigen - Sonderweg im Bereich des geschmacksmusterschützbaren. Nacktaffe (aka syrcro) 12:38, 16. Feb. 2013 (CET)
- Zu Österreich: dort gibts ja auch die Regelung mit der Schöpfungshöhe. Sind dort die Anforderungen niedriger als in Deutschland? --MrBurns (Diskussion) 17:50, 16. Feb. 2013 (CET)
- Ja der OHG hat sich von der höheren nötigen Schöpfungshöhe für angewandte Kunst verabschiedet: [2]. Nacktaffe (aka syrcro) 19:07, 16. Feb. 2013 (CET)
- Zu Österreich: dort gibts ja auch die Regelung mit der Schöpfungshöhe. Sind dort die Anforderungen niedriger als in Deutschland? --MrBurns (Diskussion) 17:50, 16. Feb. 2013 (CET)
- TM heißt ja nur geschützte Marke, und das Markenrecht wird ja hier ignoriert. Zur Frage der Schöpfungshöhe ist noch einzuwenden, dass hier durch die Kartendarstellung (die ja auch stets geschützt sind) eine Leistung (inklusive der durchscheinenden Weltkugel) insgesamt selbst die Grenzen der Gebrauchskunst überschritten werden. Die Schattenbildung an sich ist ein Element, aber kein entscheidendes. -- Quedel Disk 17:14, 19. Feb. 2013 (CET)
- Das ist ja keine richtige Karte, es sind nur die Formen der Kontinente zu sehen mit abgerundeten Ecken. Außerdem ist es möglich, dass schon eine sehr alte Weltkarte existiert, wo die Darstellung der Kontinente so ähnlich ist, dass die DArstellung der Kontinente auf diesem Globus allein schon deshalb nicht mehr geschützt ist. --MrBurns (Diskussion) 17:23, 19. Feb. 2013 (CET)
Plakat in einem Museum
Hallo,
ich habe im Museum für sächsische Fahrzeuge ein Plakat fotografiert. Es ist von 1938 oder 1939. Kann ich das Foto zu Commons hochladen? Mit den 70 Jahren kann man sich ja nicht sicher sein, oder doch? --mw (Diskussion) 11:26, 15. Feb. 2013 (CET)
- So ist es, daher lautet die Antwort meiner Meinung nach "nein". Bei Commons gibt es teilweise allerdings für mich nicht nachvollziehbare Regelungen bzgl. Anonymer Werke, damit könnte es ggf. doch funktionieren – rechtlich bist Du damit alles andere als auf der sicheren Seite... Yellowcard (Diskussion) 13:49, 15. Feb. 2013 (CET)
- Deutsche Werke, die nach 1925 erschienen sind, stehen in der USA in der Regel selbst dann noch unter urheberrechtlichem Schutz, wenn sie in Deutschland bereits gemeinfrei sind. Von daher ist Commons für sie auch kein guter Ort. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 15:23, 15. Feb. 2013 (CET)
- Warum nach 1925? Nach 1922, würde ich meinen (alles vor 1923 Erschienene, unabhängig vom Land, in dem es publiziert wurde, ist in den USA public domain). Gestumblindi 17:42, 16. Feb. 2013 (CET)
- Ein Werk von 1926 wird nach deutschem Urheberrecht normalerweise nicht vor 1996 gemeinfrei. Und nach US-amerikanischem Urheberrecht sind alle Werke, die am 1. Januar 1996 in Deutschland noch nicht gemeinfrei waren, in den Staaten immer noch geschützt, auch wenn sie bei uns mittlerweile gemeinfrei sind. Zu dieser seltsamen Rechtslage siehe commons:Commons:URAA-restored copyrights. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 13:47, 18. Feb. 2013 (CET)
- Warum nach 1925? Nach 1922, würde ich meinen (alles vor 1923 Erschienene, unabhängig vom Land, in dem es publiziert wurde, ist in den USA public domain). Gestumblindi 17:42, 16. Feb. 2013 (CET)
- Deutsche Werke, die nach 1925 erschienen sind, stehen in der USA in der Regel selbst dann noch unter urheberrechtlichem Schutz, wenn sie in Deutschland bereits gemeinfrei sind. Von daher ist Commons für sie auch kein guter Ort. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 15:23, 15. Feb. 2013 (CET)
Hinweis auf Urheberechtsverstoß
Hallo, da ich nicht gefunden habe, wo sonst ich das melden könnte, schreib ichs hier rein: Auf der Seite http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom/oekostrom.html?showall=&start=3 werden in großem Stil Wikipedia-Inhalte abgekupfert (1:1 übernommen), ohne Wikipedia als Quelle zu nennen. Vielleicht kann man dagegen tätig werden? (nicht signierter Beitrag von 212.255.225.239 (Diskussion) )
Wikipediaseite: Petra Zieser
ich möchte gerne auf meiner Wikipediaseite ein Foto von mir hochladen - der Fotograf hat mir die Erlaubnis dazu erteilt. Was muss ich tun, damit ich die Zulassung von Wikipedia erhalte und das Foto nicht wieder runtergenommen wird? Petra Zieser
- Der Fotograf muss das Bild unter eine freie Lizenz stellen und eine Freigabeerklärung einsenden, ein Muster dafür findet sich unter Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben_von_Texten_und_Bildern. Gestumblindi 18:06, 16. Feb. 2013 (CET)
Alloy_diagram_limited_mixed_crystal_building.png
Guten Tag,
ich würde gerne das o. g. Diagramm (http://de.wikibooks.org/wiki/Datei:Alloy_diagram_limited_mixed_crystal_building.png#filelinks) in meiner Studienarbeit verwenden.
Ich habe mich jetzt schon eine Zeit lang durch die Erklärungen der Lizenzen geklickt und bin aber nicht wirklich klüger geworden. Folgendes ist als Bedingung genannt: "Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen)." Nur finde ich nirgends, auch nicht auf der Seite des Autors, die "festgelegte Weise" des Rechteinhabers. Ich würde mich darüber freuen, ein korrektes Beispiel für die Quellenangabe des Diagramms zu erhalten.
Vielen Dank
Mit bestem Gruß
M. Mayer
- Im zweiten Kasten unten steht folgendes:
„Zu den folgenden Bedingungen:
- Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).
- Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Wenn du das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeitest, abwandelst oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwendest, darfst du die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch, vergleichbar oder kompatibel sind.“
- Soweit ich das verstanden habe, musst du den Autor nennen und falls du etwas veränderst es unter die gleiche Lizenz wieder stellen. Korrigiert mich bitte einer, wenn ich falsch liege. Grüße--Mäx 13:32, 17. Feb. 2013 (CET)
- Du musst "Ra'ike" als Namensnennung verwenden. Der Text mit der Namensnennung ist ein bisschen missverständlich, den so lange da keine Explizite Nennung da steht muss du nur den Autor mit seinen Klarnamen oder Pseudonym selber nennen.--Sanandros (Diskussion) 16:30, 17. Feb. 2013 (CET)
Alte Karte
Ich würde gern einen Ausschnitt einer historischen Karte in einem Artikel nutzen. Die Karte ist in einer Sammlung enthalten [3]. Dort steht, das Material stünde unter CC BY-NC-SA. Jetzt stellen sich mir zwei Fragen:
- Stimmt das? Immerhin wurden dort bei manchen Karten viele Teil-Blätter zu einem ganzen zusammengefügt, also eine Menge Aufwand. Oder ist das Copyfraud?
- Wenn es stimmt, verträgt sich das mit Wikipedia? Ich meine, wegen dem NC nicht...
Danke und Gruß --MdE ✉ 17:25, 19. Feb. 2013 (CET)
- Laut der Beschreibung iust das Material von 1851 und der Autor ist 1856 verstorben. Demnach wäre es gemeinfrei. --MrBurns (Diskussion) 17:32, 19. Feb. 2013 (CET)
Frage zu File:Dr.WhoDalek.JPG und der Kategorie Datei:Geschützt
Warum darf diese Datei File:Dr.WhoDalek.JPG die ursprünglich von de-Wiki nach Commons transferiert wurde nicht in der deutschen Wikipedia verwendet werden. Wobei eine Verwendung in en , fr und nl scheinbar Problemlos zu sein scheint.
Hintergrund der Frage ist die einsortierung der Datei in die Kategorie Datei:Geschützt [4] die eine Verwendung von Commons Dateien bei uns verhindert. Gleiches gilt z.b.exemplarisch für die beiden folgenden Bilder File:Zeitungsstaender (Strassenverkauf).JPG oder File:Lenin-last-underground, 1917.jpg
Groetjes --Neozoon (Diskussion) 02:24, 20. Feb. 2013 (CET)
- Es geht um die Panoramafreiheit. Diese gilt in UK (und wohl auch in Österreich) auch in Innenräumen (in einem solchen wurde das Foto des urheberrechtlich geschützten Dalek offenbar aufgenommen), in Deutschland und in der Schweiz jedoch nicht. Die Zukunft dieses Fotos sieht aber auch auf Commons wacklig aus, weil es in den USA überhaupt keine Panoramafreiheit für Skulpturen etc. gibt (nur für Gebäude), das Foto hat auf Commons daher auch bereits einen entsprechenden Baustein ("This work may not be available under a free license in the United States because it is based on an artwork or sculpture that may be protected by copyright under U.S. law") und es ist möglich, dass es irgendwann gelöscht wird, wenn die Fragen, die im Moment im Zusammenhang mit dem "Fall Oldenburg" diskutiert werden (Claes Oldenburg liess auf Commons Fotos von Skulpturen im öffentlichen Raum europäischer Länder mit Panoramafreiheit als Verstoss gegen US-amerikanisches Copyright löschen), geklärt sind und der Ausgang dieser Klärung ein ungünstiger sein sollte. Gestumblindi 22:25, 20. Feb. 2013 (CET)
- Zu den beiden anderen von dir genannten Fotos: Die Zeitungsständer stehen zwar im öffentlichen Raum, die abgebildeten Werke (Zeitungen) sind aber nicht dauerhaft dort angebracht, was eine Bedingung für Panoramafreiheit ist. Mit dieser Argumentation müsste das Foto m.E. allerdings auch auf Commons gelöscht werden. Man könnte das aber auch anders sehen: Dass es nämlich bei diesem Foto nicht darum geht, die einzelnen Zeitungen zu zeigen, sondern die Zeitungsständer, die als reine Zweckgegenstände keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen; die Zeitungen wären dann nur Beiwerk. Man könnte sie auch noch etwas verpixeln; die Auflösung des Fotos ist eh gering. Ich frage mal Ralf, der den Baustein 2008 eingefügt hatte, was er davon hält. - Das Lenin-Foto ist von 1917 und damit in den USA public domain (alles, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde). Das gilt jedoch nicht im deutschsprachigen Raum, wo ein Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers besteht. Sollte der Urheber allerdings tatsächlich "Unbekannt" sein, wie die Beschreibung auf Commons festhält, wäre das Foto auch bei uns gemeinfrei (anonyme Werke werden 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung frei). In diesem Fall könnte man auf Commons das Template "Anonymous-EU" hinzufügen, was vielleicht sowieso nötig wäre, um das Foto behalten zu können - schliesslich müssen auf Commons Fotos nicht nur in den USA, sondern auch in ihrem Ursprungsland gemeinfrei sein, und das sind hier wohl nicht die USA, auch wenn es offenbar einer US-Veröffentlichung entnommen wurde. Gestumblindi 22:34, 20. Feb. 2013 (CET)
Hallo Gestumblindi, wenn ich ehrlich bin verstehe ich die ganze Kategorie nicht. Das Bild File:Zeitungsstaender (Strassenverkauf).JPG ist bei uns in der De-wiki im Artikel [Zeitungsständer] eingebunden, wenn ich auf die Beschreibungsseite klicke, bekomme ich keinen Hinweis darauf, dass das Bild "eigentlich" nicht bei uns verwendet werden dürfte/sollte sondern gelange auf die Commons Bildbeschreibungsseite.
Deshalb noch mal meine Frage: Wo ist der Baustein genau eingefügt? In einer Kopie der Datei auf de-wiki? Hat diese Kopie den gleichen Namen wie die Commons-Version und wird dadurch von der Commons Version überlagert? Worin soll dann der Sinn der Kategorie bestehen, wenn die Commonsdatei ganz normal in der de-wiki verwendet werden kann ohne das der Nutzer darauf hingewiesen wird?
Das gleiche gilt z.b. für das Bild File:Land on the Moon 7 21 1969-repair.jpg welches bei uns im Artikel The Washington Post verwendet wird. Das Bild wird international 51 mal in den verschiedenen Sprachversionen verwendet. Bei uns ist es in der Kategorie [Datei:Geschützt] eingetragen, was dem Nutzer nicht sichtbar ist und scheinbar keinen Effekt auf die mögliche Verwendung in de-Artikeln zur Folge hat.
Da mir absolut unklar ist, was der Sinn und Zweck der Datei-Kategorie ist und wie diese funktionieren soll, denke ich wir können diese Kategorie leeren und entfernen.
Groetjes --Neozoon (Diskussion) 00:00, 21. Feb. 2013 (CET)
- Technisch ist das so gemacht, dass jeweils eine lokale Beschreibungs-Seite für die Datei angelegt wurde, die den Baustein enthält, siehe z.B. hier. Tatsächlich verhindert der so eingetragene Baustein aber offenbar nicht, dass man ein Bild trotzdem einbindet - er ist wohl als Hinweis gedacht, dass man es nicht tun sollte. Allerdings sagt Kategorie:Datei:Geschützt "Dateien mit bestehender Einbindungssperre können hier nicht dargestellt werden und sind nur über den Link erreichbar", was nicht zu stimmen scheint - mit einer Ausnahme werden die Dateien in der Kategorie alle dargestellt, wobei ich gerade nicht sehe, warum dies bei Datei:CountBasieStageDoorCanteen1.jpg und nur bei dieser Datei nicht der Fall ist. Ein bisschen absurd ist das Ganze ja schon. Man macht eine Kategorie für Dateien, die als im deutschsprachigen Raum urheberrechtlich geschützt und nicht verwendbar angesehen werden, aber zeigt sie gerade in dieser Kategorie... Wobei man diesbezüglich natürlich auch noch ganz unterschiedliche Ansichten vertreten kann. Man könnte ja auch die Position vertreten, die deutschsprachige Wikipedia sei ein US-amerikanisches Projekt (der Wikimedia Foundation), bloss in deutscher Sprache, und damit sei ausschliesslich amerikanisches Recht anzuwenden (was die WMF ja auch tut, wenn es um Dinge geht, die in den USA geschützt sind, unabhängig vom lokalen Projekt). Andererseits kann man auch mit dem hauptsächlichen Zielpublikum argumentieren. Wie auch immer: Ich bin mir auch nicht sicher, ob die lokale Kategorie hier auf de.wikipedia.org wirklich sinnvoll ist. Sie ist zudem sehr klein (27 Dateien) bei wahrscheinlich mindestens Zehntausenden von Dateien auf Commons, die in D/A/CH nicht gemeinfrei sind (US-amerikanische Werke vor 1923, Werke amerikanischer Regierungsbehörden - wobei letzteres hier bisher nicht beachtet wird...) - eine willkürliche Auswahl, würde ich sagen. Vermutlich wären passende Hinweise/Bausteine auf Commons sinnvoller. Gestumblindi 00:44, 21. Feb. 2013 (CET)
- Was nutzt ein Baustein, wenn sich keiner dran hält? Das Bild ist in Deutschland entstanden und nach deutschem Recht ist es nicht zulässig, das zu veröffentlichen. Als Beiwerk geht solch ein Blickfang nicht durcht, zumal ja selbst der Dateiname aussagt, worauf es ankommt, die Einbindung ebenfalls. Ich hatte schon bei diesem Bild leichtes Bauchgrummeln, bei diesem bin ich mir auch nicht ganz sicher. Aber auf Commons gehts halt manchmal eigenartig zu, da fängt man sich Löschanträge von Trollen ein, die hier in WP ärgerlich sind - und die Bilder werden aus fadenscheinugen Gründen sogar gelöscht. Andersrum werden Sachen behalten, die selbst nach amerikanischem Recht klaren Rechtsverstöße sind. Ich habe es aufgegeben, das verstehen zu wollen. Wir können nur versuchen, de halbwegs sauber zu halten. Den Zustand von 2007 werden wir wohl nie wieder erreichen. --Marcela
¿•Kãʄʄchen•? 07:24, 21. Feb. 2013 (CET)
- Was nutzt ein Baustein, wenn sich keiner dran hält? Das Bild ist in Deutschland entstanden und nach deutschem Recht ist es nicht zulässig, das zu veröffentlichen. Als Beiwerk geht solch ein Blickfang nicht durcht, zumal ja selbst der Dateiname aussagt, worauf es ankommt, die Einbindung ebenfalls. Ich hatte schon bei diesem Bild leichtes Bauchgrummeln, bei diesem bin ich mir auch nicht ganz sicher. Aber auf Commons gehts halt manchmal eigenartig zu, da fängt man sich Löschanträge von Trollen ein, die hier in WP ärgerlich sind - und die Bilder werden aus fadenscheinugen Gründen sogar gelöscht. Andersrum werden Sachen behalten, die selbst nach amerikanischem Recht klaren Rechtsverstöße sind. Ich habe es aufgegeben, das verstehen zu wollen. Wir können nur versuchen, de halbwegs sauber zu halten. Den Zustand von 2007 werden wir wohl nie wieder erreichen. --Marcela
Wie lade ich das Albumcover für D. Bowies The Next Day hoch ?
Kann mir jemand bitte verständlich erklären, wie ich das Albumcover (David_Bowie_-_The_Next_Day.jpg) für David Bowies neues Album The Next Day in der deutschsprachigen Wikipedia hochlade. Mir geht es v. a. um die Lizenzfrage. Wie bekommt man sie ? Wie sind die einzelnen Schritte ? Dankeschön. (Benutzer: Gabrielranarivelo)
- Das komplette Albumcover: gar nicht, da es urheberrechtlich geschützt ist, siehe WP:Bildrechte. Denkbar wäre aber, nur das weiße Quadrat hochzuladen. Dass das sinnvoll ist, bestreite ich allerdings. Yellowcard (Diskussion) 12:36, 21. Feb. 2013 (CET)
Screenshot von altem Film unter PD
Laut Angaben in der englischen WP steht der Film en:Something_to_Sing_About_(1937_film) wegen nicht verlängertem Copyright seit 1965 unter Public Domain Lizenz. Dazu hab ich zwei Fragen. Kann ich Screenshots dieses Filmes erstellen und auf Commons hochladen? Wie kann ich prüfen, ob der Film tatsächlich Public Domain ist? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 23:37, 21. Feb. 2013 (CET)
- Wenn das Copyright für den Film tatsächlich nicht erneuert wurde, dürfte er in den USA wirklich public domain sein, womit Screenshots oder sogar der ganze Film auch auf Commons hochgeladen werden könnten - in der deutschsprachigen Wikipedia nach der hier etablierten Praxis jedoch vermutlich gleichwohl nicht verwendbar. Da europäische Staaten wie Deutschland keinen Schutzfristenvergleich mit den USA vornehmen, gilt u.a. in Deutschland der übliche Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers; bei Filmen gilt nach § 65 des deutschen UrhG "Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik" - in der Schweiz hingegen kommt es einzig auf das Sterbejahr des Regisseurs an, siehe URG Art. 30. Damit ist "Something to Sing About" in der Schweiz wohl auch gemeinfrei, da der Regisseur 1941 gestorben ist. In Deutschland jedoch nur, wenn die genannten Miturheber ebenfalls alle seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, das müsstest du abklären. Wie es in Österreich ist, weiss ich gerade nicht. Und wo man die Erneuerung US-amerikanischer Copyrights für Filme recherchieren kann, weiss ich ebenfalls nicht, vielleicht kann man dir da auf Commons weiterhelfen. Gestumblindi 23:51, 21. Feb. 2013 (CET)
- Danke erstmal. Also nach meinen Recherchen sind Regisseur, Drehbuch- und Storyautoren und Produzenten vor 1943 verstorben. Nur der Musikdirektor und der Komponist der Originalmusik sind 1966 verstorben. Das hiesse ja, daß in D der gesamte Film noch geschützt wäre, also ein lizenzkonformer Screenshot nicht möglich wäre, oder? Dann könnte ich mir weitergehende Recherchen ja sparen. Ausserdem dürfte ich im Artikel dann ja vermutlich auch keinen Link auf die schon bestehende Commons Kategorie setzen, oder? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 00:06, 22. Feb. 2013 (CET)
- Ich hätte Zweifel zu der Auslegung. Denn ein Standbild aus einem Film ist nach herrschender Meinung (dt. Recht) jedenfalls ein einfaches Lichtbild (Werkschutz eben dann in Abhängigkeit von der enthaltenen geistigen Schöpfung bzw. dem Dargestellten denkbar). Diese Leistung wird aber kaum, um ein Beispiel zu nennen, der Komponist wahrnehmen können, insofern erschiene mir widersinnig, dasselbe Kriterium für den Leistungsschutzinhaber anzuwenden wie für den Urheber des Filmwerkes. Gruß, — Pajz (Kontakt) 00:14, 22. Feb. 2013 (CET) [Ergänzung nach Bearbeitungskonflikt:] Vgl. Dreier/Schulze (§ 72, Rn. 32): „Lichtbildner eines Films sowie der Einzelbilder von Filmen ist der Kameramann (vgl. amtl. Begr., M. Schulze S. 559). Fotograf und Kameramann bleiben auch dann Lichtbildner, wenn sie mit Gehilfen arbeiten, die ihre Anweisungen befolgen (vgl. Hertin UFITA 118/1992, 57, 60; G. Schulze GRUR 1994, 855, 858).“ Mit § 89 Abs. 1 bzw. dem mittlerweile aufgehobenen § 91 UrhG sollten ausschließliche Nutzungsrechte an den Filmhersteller übergegangen sein, aber lt. Dreier und Nordemann/Fromm entsprechend nur wieder „für die Dauer der Schutzfrist“, was insofern natürlich etwas blöd ist, weil die Schutzfrist ja dann sinnigerweise wieder an den Tod des Lichtbildners (ergo Kameramanns) anknüpfen müsste. Wissen wir, seit wann die Kameraleute verstorben sind? Das wäre wohl die einfachste Klärungsmöglichkeit. (Nicht, dass ich mich mit Film(werk)en auskennen würde, ich las eben nur so etwas quer ;).) — Pajz (Kontakt) 00:44, 22. Feb. 2013 (CET)
- Der Gedanke kam mir vorhin auch. Ich schaue gerade in den Schricker, dieser stellt die Situation so dar, dass sich das Todesjahr eines Filmmusik-Komponisten nach § 65 zwar auf die Schutzdauer auswirke, Komponisten aber trotzdem keine Filmurheber seien... klingt etwas paradox, aber siehe Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. Vor §88 Rdnr. 57: "Für die Beurteilung der Schutzdauer eines Filmwerks bestimmt der Tod des Längstlebenden von diesen Personen [die vier oben erwähnten, Gestum] den Zeitpunkt, von dem an die 70jährige Schutzfrist zu berechnen ist (s. § 65 Rdnr. 4). Die Neuregelung dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der europäischen Schutzdauerrichtlinie (...) Sie bezieht sich jedoch nur auf die Schutzdauer von Filmwerken; sie bezweckt und bewirkt keine Festlegung in der Urheberschaftsfrage (...)" Unter Rdnr. 60 heisst es dann, dass die Verfasser von Filmexposé, Filmtreatment, Drehbuch und Filmmusik nach herrschender Meinung keine Urheber seien. Heisst also: Weil die europäische Schutzdauerrichtlinie es so will, hängt die Schutzfrist von Leuten ab, die in Wirklichkeit gar keine Urheber sind *kopfkratz*... aber wenn das so getrennt behandelt wird, ist das für den hier diskutierten Fall vielleicht doch ungünstig? Wenn ein Nicht-Urheber die Schutzdauer bestimmen kann, hängt dann vielleicht auch der Schutz von Standbildern aus dem betreffenden Werk nicht von der Frage der Urheberschaft ab...? Oder denke ich gerade mal wieder ganz verquer? ;-) Gestumblindi 00:39, 22. Feb. 2013 (CET)
- Hmmm... Ich bin ja ein praktisch veranlagter Mensch und brauche klare einfache Ansagen. :-)
- Also: Die Leute, die an dem Film mitgewirkt haben sind alle tot. Das Filmstudio, das den Film produziert hat ist aufgelöst. Es gibt keinen mehr (juristisch oder natürlich), der ein Urheber- oder Schutzrecht in Anspruch nehmen könnte. Trotzdem sind Screenshots urheberrechtlich fragwürdig, weil eben doch ein Erbe der erst 1966 verstorbenen Musiker Urheber- oder Schutzrechte in Anspruch nehmen könnte? Verstehe ich das so richtig? Gruß--Emergency doc (Disk)RM 01:00, 22. Feb. 2013 (CET)
- Achja, der Kameramann ist 1962 verstorben. Allerdings ist das nach § 65 des deutschen UrhG ja unerheblich, wie Gestumblindi bereits ausführte.--Emergency doc (Disk)RM 01:05, 22. Feb. 2013 (CET)
- Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 65 Rdnr. 4 meint jedenfalls "Die Aufzählung [also Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik, Gestum] ist nicht nur beispielhaft, sondern abschliessend, da sonst das Harmonisierungsziel der Richtlinie nicht erreicht würde (so im Ergebnis auch Vogel ZUM 1995, 451/454; Walter in Walter (Hrsg.) Schutzdauer-RL Art. 2 Rdnr. 4)." Damit wären also die Kameraleute für die Berechnung der Schutzdauer irrelevant. Gestumblindi 01:14, 22. Feb. 2013 (CET)
- Hier gilt übrigens wohl § 65 UrhG nicht, sondern die Übergangsvorschrift in § 137f Abs. 1 UrhG, weil vor 1995 geschaffen … die holt den Kameramann auch hierfür wieder ins Boot. Hurray. — Pajz (Kontakt) 01:24, 22. Feb. 2013 (CET)
- Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 65 Rdnr. 4 meint jedenfalls "Die Aufzählung [also Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik, Gestum] ist nicht nur beispielhaft, sondern abschliessend, da sonst das Harmonisierungsziel der Richtlinie nicht erreicht würde (so im Ergebnis auch Vogel ZUM 1995, 451/454; Walter in Walter (Hrsg.) Schutzdauer-RL Art. 2 Rdnr. 4)." Damit wären also die Kameraleute für die Berechnung der Schutzdauer irrelevant. Gestumblindi 01:14, 22. Feb. 2013 (CET)
- Der Gedanke kam mir vorhin auch. Ich schaue gerade in den Schricker, dieser stellt die Situation so dar, dass sich das Todesjahr eines Filmmusik-Komponisten nach § 65 zwar auf die Schutzdauer auswirke, Komponisten aber trotzdem keine Filmurheber seien... klingt etwas paradox, aber siehe Katzenberger in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. Vor §88 Rdnr. 57: "Für die Beurteilung der Schutzdauer eines Filmwerks bestimmt der Tod des Längstlebenden von diesen Personen [die vier oben erwähnten, Gestum] den Zeitpunkt, von dem an die 70jährige Schutzfrist zu berechnen ist (s. § 65 Rdnr. 4). Die Neuregelung dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der europäischen Schutzdauerrichtlinie (...) Sie bezieht sich jedoch nur auf die Schutzdauer von Filmwerken; sie bezweckt und bewirkt keine Festlegung in der Urheberschaftsfrage (...)" Unter Rdnr. 60 heisst es dann, dass die Verfasser von Filmexposé, Filmtreatment, Drehbuch und Filmmusik nach herrschender Meinung keine Urheber seien. Heisst also: Weil die europäische Schutzdauerrichtlinie es so will, hängt die Schutzfrist von Leuten ab, die in Wirklichkeit gar keine Urheber sind *kopfkratz*... aber wenn das so getrennt behandelt wird, ist das für den hier diskutierten Fall vielleicht doch ungünstig? Wenn ein Nicht-Urheber die Schutzdauer bestimmen kann, hängt dann vielleicht auch der Schutz von Standbildern aus dem betreffenden Werk nicht von der Frage der Urheberschaft ab...? Oder denke ich gerade mal wieder ganz verquer? ;-) Gestumblindi 00:39, 22. Feb. 2013 (CET)
- Ich glaube ja. Denn das Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) ist ein individuelles Werk (BGH GRUR 1984, 730), wobei Individualität dadurch charakterisiert, dass es sich nicht „erschöpft … in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern, sondern [es] stellt sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens dar“ (Nordemann/Fromm spricht vom Schutz als „Gesamtkunstwerk“). Die genannten Filmurheber sind also wohl allesamt Miturheber am Filmwerk i.S.v. § 8 UrhG, aber dieser Werkschutz wird durch die Verwendung eines Laufbildes wohl nicht tangiert. Damit wäre auch § 65 UrhG für die Übernahme von Einzelbildern nicht relevant (sondern allenfalls für die Übernahme ganzer Ausschnitte, die nicht mehr bloß als ein Laufbild gelten). Soweit mein Eindruck. — Pajz (Kontakt) 01:07, 22. Feb. 2013 (CET)
- Hm, interessant. Würde das heissen: Da die Aufzählung in § 65 abschliessend sein soll, wäre das Todesjahr von Kameraleuten bei der Verwendung längerer Ausschnitte irrelevant, benutzt man allerdings einzelne Standbilder, werden sie plötzlich wieder relevant? Gestumblindi 01:18, 22. Feb. 2013 (CET)
- Hmm, das würde ich nicht daraus schließen, denn wenn du einen längeren Ausschnitt übernimmst, übernimmst du natürlich auch die Lichtbilder, aus denen der Film zusammengesetzt ist … die Rechte gehen nur ziemlich gebündelt an den Filmhersteller über (siehe oben), deshalb spielt das zunächst einmal in absehbaren Zeithorizonten in der Praxis wohl keine große Rolle. — Pajz (Kontakt) 01:24, 22. Feb. 2013 (CET)
- Hm, interessant. Würde das heissen: Da die Aufzählung in § 65 abschliessend sein soll, wäre das Todesjahr von Kameraleuten bei der Verwendung längerer Ausschnitte irrelevant, benutzt man allerdings einzelne Standbilder, werden sie plötzlich wieder relevant? Gestumblindi 01:18, 22. Feb. 2013 (CET)
- Ich glaube ja. Denn das Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) ist ein individuelles Werk (BGH GRUR 1984, 730), wobei Individualität dadurch charakterisiert, dass es sich nicht „erschöpft … in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern, sondern [es] stellt sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens dar“ (Nordemann/Fromm spricht vom Schutz als „Gesamtkunstwerk“). Die genannten Filmurheber sind also wohl allesamt Miturheber am Filmwerk i.S.v. § 8 UrhG, aber dieser Werkschutz wird durch die Verwendung eines Laufbildes wohl nicht tangiert. Damit wäre auch § 65 UrhG für die Übernahme von Einzelbildern nicht relevant (sondern allenfalls für die Übernahme ganzer Ausschnitte, die nicht mehr bloß als ein Laufbild gelten). Soweit mein Eindruck. — Pajz (Kontakt) 01:07, 22. Feb. 2013 (CET)