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Infinitivgruppe

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Als Infinitivgruppe wird die Kombination eines Infinitivs mit dem Wort „zu“ und ggf. weiteren Wörtern bezeichnet. Der Begriff ist insbesondere im Zusammenhang mit den Kommaregeln relevant. Infinitivgruppen treten entweder in Form eines „bloßen“ Infinitivs oder als erweiterter Infinitiv auf.

Definition

Der Duden definiert Infinitivgruppen als „Ausdrücke mit Infinitiven, die ein zu bei sich haben“[1], also beispielsweise zu spielen, zu laufen. Gewisse Verben bilden Infinitivgruppen mit nur einem Wort ab, z. B. auszusagen, hereinzulassen.

Erweiterter Infinitiv

Enthält eine Infinitivgruppe außer dem Infinitiv und zu noch ein oder mehrere Wörter, so handelt es sich um einen Erweiterten Infinitiv (auch „Satzwertiger Infinitiv“ genannt). Statt am Bericht zu arbeiten, vergnügte sich Herbert mit Computerspielchen. Das Wort „arbeiten“ ist der Infinitiv, welcher in der Kombination mit „zu“ eine Infinitivgruppe darstellt. Die Infinitivgruppe ist um „Statt am Bericht“ erweitert.

Bloßer Infinitiv

Ein „bloßer Infinitiv“ ist ein Synonym für eine nicht erweiterte Infinitivgruppe: Thomas dachte nicht daran(,) zu gehen. Im amtlichen Regelwerk werden Ausnahmen für „bloße Infinitive“ definiert, wonach hier ein Komma fakultativ ist.[2]

Kommasetzung

Die Rechtschreibreform von 1996 brachte eine weitgehende Liberalisierung der Kommasetzung bei Infinitivgruppen mit sich, meist ist das Komma nun optional. Dennoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Kommasetzung nach wie vor Pflicht ist[3], in anderen Fällen wiederum wird ausdrücklich kein Komma gesetzt.[4] Siehe Kommaregeln.

Einzelnachweise

  1. Duden Band 9 - „Richtiges und gutes Deutsch“, 6. Auflage (2007), Artikel "Komma", Abschnitt 5, S. 522
  2. IDS, „Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis“ – Überarbeitetes Regelwerk (Fassung 2006) (PDF) § 75, Abschn. E1, S. 83
  3. IDS, „Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis“ – Überarbeitetes Regelwerk (Fassung 2006) (PDF) § 75, S. 82f.
  4. Duden Band 1 „Die deutsche Rechtschreibung“, 25. Auflage (2009), Regel K 117, S. 77