Diskussion:Kaffeesteuergesetz (Deutschland)
Besteuerung I
Beitrag hat Widersprüche und ist leider nicht genug mit Quellen versehen. Woher stammt die Info: >"Allerdings greift wegen § 23 Abs. 1 ZollV die sogenannte Kleinbetragsregelung, sodass im Reiseverkehr bei bis zu 1,3 kg und bei Fracht-/Postsendungen bei bis zu 2,2 kg keine Kaffeesteuer anfällt, solange nicht noch weitere Waren zusammen mit dem Kaffee eingeführt werden."
Bezieht sich Paragraph 23 wirklich auch auf Fracht? Ich glaube ich habe auf der Zollseite gelesen, dass man bei Versand automatisch von gewerblicher Nutzung ausgeht, weil man es nicht nachweisen kann, dass es rein für den privaten Verbrauch ist.
Laut der Zollseite, sind sogar 10kg persönlich beförderter Ware zollfrei.
Quelle: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/a0_reisen_innerhalb_eg/
Es gibt auch untercheide zwischen Röstkaffe,
Hier ein paar mehr Links:
- Kaffeesteuergesetz (Deutschland): http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/a0_reisen_innerhalb_eg/
- § 23 Kleinbeträge: [1]
- § 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet:[2]
- Die Links/Regelungen sind teilweise veraltet/tot. Alte und aktuelle Regelungen: [3], so wie ich das sehe, hat sich das mit dem neuen Gesetz vom letzten Jahr geändert, vorher § 12 Abs. 2 KaffeeStG a.F. "Steuerschuldner ist der Empfänger.", jetzt § 18 Abs. 5 KaffeeStG "Steuerschuldner ist der Beauftragte." (des Versenders) Obwohl dort überall von "Versand an Privatpersonen" die Rede ist, wird das wohl wie gewerblicher Verkehr ohne Freimengen gehandhabt. Die 10kg Freimenge beziehen sich nur auf den eigenen privaten Transport bei Einreise (§ 23 KaffeeStV). --87.160.129.177 07:34, 22. Feb. 2011 (CET)
Besteuerung II
"Strafverfahren gegen Kleinkonsumenten, die per Internet Kaffee aus anderen EU-Staaten bezogen hatten, erbrachten bisher ca. 25.000 Euro an nachträglichen Steuereinnahmen (0,01 ... 10 €/Vorgang) - bei Zollpersonalkosten von 800.000 Euro."
Datum/Zeitraum und Quelle? (nicht signierter Beitrag von 89.245.126.44 (Diskussion | Beiträge) 16:15, 29. Jan. 2010 (CET))
Kaffee als Reisemitbringsel aus Dritt- (=Nicht-EU)-Staaten
Hier: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/z1_reisefreigrenzen_drittland/index.html lese ich, dass nur Alkohol und Tabak eine Freigrenze haben, "andere Waren" dagegen bis zu einem Warenwert von 300 € (Landweg) bzw. 430 € (Luft-/Seeweg) frei seien. Gilt das denn nun auch für Kaffee? ThomasMuentzer 04:37, 19. Aug. 2011 (CEST)
So ist es.--Giebenrath (Diskussion) 05:11, 15. Feb. 2013 (CET)