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Raub (Schweiz)

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Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen, § 249 Strafgesetzbuch. Es handelt sich damit entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt.

Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.

Schwerer Raub ist das wo schwere Sachen geklaut werden ! (lol)

Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen, also das besonders grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Andere Delikte

Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.

Als raubähnliche Delikte gelten

  1. die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
  2. der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
  3. der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig ein Raub, der unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s ausgeübt wird.

Siehe auch

Literatur

  • Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt/a.M. 1994

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