Fußgängerübergang

Der Fußgängerüberweg (Deutschland), Schutzweg (Österreich) Fussgängerstreifen (Schweiz) auch Fußgängerübergang, häufig auch als Zebrastreifen bezeichnet, ist eine Querungsanlage für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Dieser Fußgängerüberweg ist durch breite Linien auf der Fahrbahn gekennzeichnet, die als Verkehrszeichen dienen. Zusätzlich zur Fahrbahnmarkierung sind Verkehrsschilder aufgestellt.
Der Fußgängerüberweg ist immer ebenerdig im Gegensatz zur Fußgängerüberführung oder Fußgängerunterführung. In technischen Fachkreisen wird der Fußgängerüberweg als 'niveaulose Fußgängerüberführung' bezeichnet. Das 'niveaulos' bedeutet ebenerdig.
Da in den meisten Fällen eine Stufe zwischen Gehsteig und Fahrbahn ist, wird die Bordsteinkante abgeschrägt um ein leichteres Überqueren auch mit Kinderwagen oder mit Rollstühlen zu ermöglichen.
Vom Fußgängerüberweg ist die Fußgängerfurt begrifflich zu trennen.
Geschichte

Der Zebrastreifen taucht in internationalen Vereinbarungen erstmals in dem am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Protokoll über Strassenverkehrszeichen auf. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Automobilverkehr fand in der Zeit vom 23. August bis zum 19. September 1949 statt und endete mit der Unterzeichnung eines "Abkommens über den Straßenverkehr" und eines "Protokolls über Straßenverkehrszeichen". Gleichzeitig wurde das "Abkommen über die Vereinheitlichung der Wegezeichen" vom 30. März 1931 aufgehoben. Diese internationalen Abkommen mussten allerdings noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
Der Zebrastreifen wurde 1951 in Großbritannien gesetzlich verankert, allerdings gab es erste Vorläufer auch schon 1949. Schon 1947 hat sich auch Leonard James Callaghan, der auch die so genannten Katzenaugen förderte, für die Zebrastreifen (zebra crossing) eingesetzt.
In Deutschland wurden die ersten 12 in der Stadt München am 8. Juli 1952 angelegt. In die westdeutsche Straßenverkehrsordnung wurde der Fußgängerüberweg zum 24. August 1953 aufgenommen. Das Vorgehrecht für Fußgänger auf Zebrastreifen wurde erst zum 01.06.1964 eingeführt. Danach wurden allerdings viele Fußgängerüberwege "um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten" beseitigt, wie es in einem Fachartikel von 1967 hieß.
Erwähnenswert ist noch die Form mit einer Lichtzeichenanlage, die "pelican crossing" (pedestrian light controlled) genannt wird.
Deutschland

Der Fußgängerüberweg ist durch breite weiße Linien (Zebrastreifen) gekennzeichnet. Diese Markierung gilt als das Vorschriftszeichen "Zeichen 293". Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg dient das stehende Richtzeichen "Zeichen 350" (schwarzer Mann auf weißem Dreieck vor blauen Rechteck). In wartepflichtigen Zufahrten ist dieses Zeichen aber in der Regel entbehrlich. An besonderen Gefahrstellen kann ergänzend auch das Gefahrzeichen "Zeichen 134" (schwarzer Mann auf rotem Dreieck) aufgestellt werden.
StVO § 26 Fußgängerüberwege
- (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
- (2)Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
- (3)An Überwegen darf nicht überholt werden.
- (4)Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.
Fahrradfahrer
Fahrradfahrer nutzen Zebrastreifen häufig im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch Ihnen eine Querung ermöglichen, wie im §26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer beschrieben (siehe oben).
Richtig ist jedoch, dass Sie vom §26 StVO ausschließlich in ihrer Rolle als Führer eines Fahrzeugs betroffen sind.
Ein "Fahrradfahrer", der vom Fahrrad absteigt und es schiebt, ist allerdings ein Fußgänger und genießt an Zebrastreifen entsprechende Rechte.
Ebenfalls als Fußgänger im Sinne des §26 StVO gilt laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (DAR 04,699) eine Person, die ein Fahrrad "rollernd" benutzt : Hierzu steigt der Radler zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. Befindet er sich z.B. links vom Rad stellt er nun den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß - wie auf einem Tretroller - abstoßen kann.
Verwaltungsvorschrift und Ländererlasse
Detaillierte Angaben zur Anlage von Zebrastreifen liefern die Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO und die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) des BMVBW. Maßgeblich sind allerdings die einzelnen Ländererlasse (siehe www.fussverkehr.de unter download).
Österreich
Kennzeichnung, Rechtsgrundlage
Der Schutzweg ist durch breite weiße Linien in Längsrichtung der Fahrbahn gekennzeichnet. Aus psychologischen Gründen werden in Graz seit Herbst 2004 Versuche unternommen, die Zebrastreifen in Querrichtung anzubringen, um dadurch den Autofahrer besser zum Anhalten vor dem Schutzweg zu motivieren. Es gibt 2004 auch schon weitgediehene Versuche in Amstetten, den Schutzweg mit abwechselnd roten und weißen Streifen zu kennzeichnen. Dies könnte sogar schon in der nächsten Novelle der StVO genehmigt werden.
Außerdem muss er durch das Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" gekennzeichnet werden, sofern er nicht durch gelbe Blinklichter am Rand oder über der Fahrbahn kenntlich gemacht wird oder durch Lichtzeichen geregelt ist (Ampelregelung). Auch bei geregelten Kreuzungen ist keine zusätzliche Kennzeichnung notwendig. Er kann zusätzlich durch das Gefahrenzeichen "Schutzweg" vorangekündigt werden. Schutzwege vor Schulen werden temporär oft zusätzlich durch Polizisten oder Schülerlotsen gesichert, um Schülern eine problemlose Benutzung des Schutzweges zu ermöglichen. Das Verhalten bei einem Schutzweg ist im § 9 StVO geregelt.
Ähnlich in der Kennzeichnung und gleich in den Verboten ist auch die Radfahrerüberfahrt, so zu sagen ein Schutzweg für RadfahrerInnen.
Gebote
- Für Fußgänger und Rollstuhlfahrer gilt, dass sie einen Schutzweg, der nicht weiter als 25 m von ihnen entfernt liegt, benutzen müssen.
- FahrzeuglenkerInnen müssen FußgängerInnen das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg ermöglichen, sobald die Absicht eines Fussgängers, die Fahrbahn zu überqueren, erkennbar ist. In der Regel wird dazu ein Anhalten notwendig sein; es kann aber auch unterbleiben, wenn der Zweck des Schutzweges (nämlich das FußgängerInnen die Fahrbahn sicher und ungehindert überqueren können, obwohl sich Fahrzeuge dem Schutzweg nähern) auch so erreicht wird.
Verbote
- Vor ungeregelten Schutzwegen: Überholen von allen Fahrzeugen ist verboten, außer der Überholvorgang kann noch vor dem Schutzweg beendet werden und ein eventuell notwendiges Anhalten, um FußgängerInnen das Überqueren zu ermöglichen, ist möglich.
- Auf dem Schutzweg besteht absolutes Halte- und Parkverbot; sowie 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn der Schutzweg ungeregelt ist.
- Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg angehalten haben um einem Fußgänger das überqueren zu ermöglichen, ist verboten.
- Das Anhalten auf dem Schutzweg im Rückstau einer Kolonne ist ebenfalls verboten.
Schweiz
Fussgängerstreifen ist die in der Schweiz gebräuchliche Bezeichnung für den Fußgängerüberweg, der Fußgängern die sichere Überquerung einer Straße erlaubt. Im Vergleich zum deutschen Zebrastreifen ist er nicht weiß markiert, sondern gelb.
Bis 1994 verlangte die schweizerische Verkehrsregelnverordnung (VRV), dass Fussgänger, welche eine Straße auf einem Zebrastreifen überqueren wollten, herannahenden Autos ihre Absicht per Handzeichen bekunden mussten. Im Gegensatz dazu legte aber das übergeordnete Strassenverkehrsgesetz (SVG) fest, dass der Fussgänger ohne Einschränkung Vortritt auf dem Fussgängerstreifen hätte. Hierdurch entstand unter den Schweizern eine große Unsicherheit, so dass schließlich das schweizerische Bundesgericht vom Gesetzgeber verlangte, diese Situation zu klären. So wurde in Übereinstimmung mit im Ausland geltenden Gesetzen 1994 das Handzeichen-Obligatorium aufgehoben. So müssen heute in der Schweiz Autos anhalten, wenn ein Fußgänger eine Straße auf dem Fußgängerstreifen überqueren will, ab 2006 werden Autos, die nicht anhalten, gebüsst.
Am 7.April 2004 wurde durch den schweizerischen Fußgängerverband im Rahmen des Weltgesundheitstages der Weltgesundheitsorganisation die Aktion Gelbes Zebra gestartet, welche dazu beitragen will, dass der Fußgängervortritt auf dem Zebrastreifen besser beachtet wird. Allerdings müssen Fußgänger dabei auch berücksichtigen, dass sie die Fahrbahn nur betreten dürfen, wenn ein herannahendes Fahrzeug noch ohne Probleme halten kann. Daher finden sich auf der Webseite der Aktion neben Hinweisen, wie sich Autofahrer zu Verhalten haben, auch Veranschaulichungen für Fussgänger.