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Umsatzsteuer-Voranmeldung (Österreich)

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In Rahmen der Besteuerung nach deutschem Umsatzsteuergesetz (UStG), sind Unternehmer im Sinne des § 2 UStG in der Regel neben der Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung, zusätzlich zur Abgabe von zwischenzeitlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet (§ 18 UStG).

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung dient während des laufenden Steuerjahres einem vorgezogenen teilweisen Ausgleich der bis dahin durch gestellte Rechnungen eingenommenen mit der bei bezahlten Rechnungen geleisteten Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen dabei das Gleiche. Während der Privatkunde mehrheitlich davon spricht, er habe Mehrwertsteuer zu bezahlen, verwendet man im Geschäftsverkehr die gesetzliche Bezeichung Umsatzsteuer.

Sinn und Zweck

Eigentlich ist die Umsatzsteuer grundsätzlich eine jährliche Steuer. Zugunsten des Unternehmers soll jedoch durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, und der damit im Regelfall verbundenen Vorauszahlungen, die Steuerlast gleichmäßiger übers Jahr verteilt werden. Dafür verringert sich zugunsten des Staates das Ausfallrisiko, für den Fall, daß ein steuerpflichtiger Unternehmer innerhalb des laufenden Steuerjahres in Konkurs fällt.

Zeitraum, Frist und Fristverlängerung

Die Voranmeldung hat vierteljährlich zu erfolgen, wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 6.136 Euro betragen hat. Hat jedoch die Steuer im vorangegangenen Jahr mehr als 6.136 Euro betragen, so ist sie monatlich einzureichen. Auch für neu gegründete Unternehmen ist in den ersten zwei Jahren die monatliche Voranmeldung vorgeschrieben. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen möglich. Daher ist für die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen der Voranmeldungszeitraum ein Kalendermonat.

Gemäß § 18 UStG ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Auf Antrag kann eine "Dauerfristverlängerung" gewährt werden, so dass die sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert. Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann z.B. bis zum 10. März statt bis zum 10. Februar erfolgen. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfalle anstandslos vom Finanzamt gewährt. Wenn eine Dauerfristverlängerung genehmigt ist, ist eine entsprechende Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten; bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen. In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet.

Form

Bis 2004 geschah die Übermittlung der Daten mittels eines Meldebogens auf Papier, seit 2005 ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung als "Elektronische Steuererklärung" über das System ELSTER einzureichen, wobei nur in Härtefällen Ausnahmen möglich sind.

Berechnung

Je nach Unternehmensgröße ist eine Berechnung nach der Ist-Buchhaltung oder der Soll-Buchhaltung vorzunehmen, wobei die Ist-Versteuerung nur für Kleinstbetriebe möglich ist.

Bei der Ist-Buchhaltung wird die tatsächliche eingenommene Umsatzsteuer gegen die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer gegengerechnet.

Bei der Soll-Versteuerung wird aus den eingegangenen Rechnungen die zu zahlende Umsatzsteuer errechnet und gegen die in Rechnung gestellte, also zu bekommende Umsatzsteuer, gegengerechnet.

In beiden Fällen entscheidet das Ergebnis, ob es zu einer Umsatzsteuerzahlung oder Umsatzsteuererstattung (Forderung gegen das Finanzamt) kommt. Bei der Abgabe einer falschen Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es die Möglichkeit der berichtigten Steueranmeldung. Jeweils zur Steuererklärung hat eine Jahres-Umsatzsteueranmeldung zu erfolgen, die man am besten durch einen Steuerberater erledigen lässt und bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben ist.

Beispiel:

Ein Unternehmen stellt eine Rechnung über 1000 Euro (Netto) zzgl. 16 % (160 Euro) Mehrwertsteuer. Im gleichen Monat bekommt es eine Rechnung über 900 Euro (Netto) zzgl. 16 % (144 Euro) Mwst. Also hat das Unternehmen 16 Euro mehr Umsatzsteuer eingenommen als bezahlt. Diese Differenz ist mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen.

Der Mehrwertsteuersatz bezieht sich auf den derzeit gültigen Stand (2005). Durch die geplante USt-Anhebung wird er voraussichtlich auf 18 % angehoben werden.

Siehe auch: Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • Vordruck Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005 PDF-Datei
  • [1] Weitere Vordrucke für 2005 z.B. "Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005"
  • [2] Vordrucke zur Umsatzsteuererklärung 2004
  • [3] Homepage von ELSTER (ELSTERWEB)