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Königlich Preußen

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Flagge von Königlich-Preußen ab 1466
Preußen 1576 (C. Henneberg, nachgedruckt 1645 von Joan Blaeu): Herzogliches Preußen nachträglich farbig unterlegt, Königliches Preußen nicht
Hellgrau: „Deutschordensstaat in Preußen“ als Lehen des polnischen Königs, ab 1525 Herzogliches Preußen genannt;
Farbig: „Preußen königlichen Anteils“ eingeteilt in drei Wojewodschafen Kulm, Marienburg und Pommerellen und das Fürstbistum Ermland verbunden in einer Union mit der polnischen Krone;
Khaki: Lande Lauenburg und Bütow als Pfandbesitz der Herzöge von Pommern (Politischer Stand des Jahres 1466)

Preußen Königlichen Anteils (auch Königliches Preußen, Polnisch-Preußen, polnisch Prusy Królewskie) wurde ab 1466 der westliche Teil Preußens genannt, das territorial weite Teile der historischen Landschaft Pommerellen umfasste.

Das Königliche Preußen war ein Ständestaat mit eigenem Landtag und rechtlicher Landesautonomie, das ab 1466 erst in einer „Union“, dann ab 1569 in einer Realunion mit der polnischen Krone verbunden war. Durch die Teilungen Polens der Jahre 1772 und 1793 kam das westliche Preußen als Provinz Westpreußen zum hohenzollernschen Königreich Preußen.

Chronisten und Kartografen bezeichneten das Gebiet lateinisch als „Prussia Occidentalis“ oder „Prut(h)enia Occidentalis“ – Teile davon auch als „Pom(m)erella“ (wie Abraham Ortelius, der dessen Lage ausdrücklich als „uterque ripis Vistulae“: „auf beiden Ufern der Weichsel“ beschrieb).

Verwaltungsgliederung

Der mit der polnischen Krone in einer „Union“ direkt unterstehende Teil Preußens bestand aus:

Die vom Landadel gewählten Landtage (polnisch Sejmiki) der Wojewodschaft Pommerellen, der beiden anderen Wojewodschaften und des Fürstbistums entsandten jeweils einen Abgeordneten in den Reichstag des Königreichs Polen, ab 1569 in den gemeinsamen preußisch-polnisch-litauischen Reichstag der I. Rzeczpospolita, der sogenannten „Königlichen Republik“.

Geschichte

Allianz des Preußischen Bundes mit dem König von Polen

Aus Unzufriedenheit mit der Innen- und Steuerpolitik des Deutschen Ordens gründete sich 1440 der Preußische Bund. 1452 ließen sich die Preußischen Städte von Kaiser Friedrich III. ihre Privilegien und Handfesten bestätigen, damit der Deutsche Orden abgehalten würde, diese zu schmälern.[2] Unter Führung durch Hans von Baysen sagte sich der Bund Anfang 1454 vom Deutschen Orden los und stellte sich unter den Schutz des Königs von Polen, Kasimir IV.

Das vom Bund dem König angebotene preußische Gebiet wurde zwar pro forma vom polnischen König in sein Reich inkorporiert, wie die auf den 6. März 1454 rückdatierte Krakauer Inkorporationsurkunde beschreibt, aber erst durch die Gegenurkunde der preußischen Stände vom 14. April 1454 wurde der Beitritt wirksam, unter Feststellung der vereinbarten Autonomierechte. Das Urkundenpaar ist so etwas wie das „Grundgesetz“ des preußischen Ständestaates unter der polnischen Krone.[3]

Nach diesen Verträgen kam es zum Dreizehnjährigen Krieg bzw. zum Preußischen Städtekrieg von Teilen der preußischen Stände und Städte gegen die Herrschaft des Deutschen Orden, der schnell viele der schwach besetzten Burgen verlor. In der Schlacht bei Konitz, 1454, schlug der Deutsche Orden dank der Söldner aus Schlesien und Böhmen den polnischen König samt seinen Truppen des polnischen Adelsaufgebots in die Flucht, doch hatte dieser Sieg auf den Ausgang des Kriegs keine Auswirkungen. Danach griffen polnische Truppen zwar kaum noch in den Konflikt ein, aber daraus konnte der Orden keine Vorteile ziehen, da ihm nach Wegfall der Steuereinnahmen die Finanzkraft für die Anwerbung von Söldnertruppen fehlte.

Zweiter Friede von Thorn

Ruine der im 15. Jh. von den Thorner Bürgern zerstörten Ordensburg

Im Jahre 1466 besiegelte der Zweite Friede von Thorn das entstandene Patt und teilte den Deutschordensstaat in Preußen entsprechend der Besitzverhältnisse auf. Während der Ostteil dem Deutschen Orden als polnisches Lehen verblieb, bildete das westliche Preußenland einen „autonomen deutschen Ständestaat unter polnischer Krone“[4], in dem die großen Städte Thorn, Elbing und besonders Danzig die Stellung von Stadtrepubliken einnahmen, ähnlich den Freien- und Reichsstädten im Heiligen Römischen Reich.[5]

Die Eigenständigkeit des Königlichen Preußen gegenüber der Krone Polens zeigte sich besonders in der Preußischen Staatsbürgerschaft, sowie in der Garantie seiner Sonderrechte wie etwa ein eigener Landtag, eigene Landesregierung mit von Baysen als Gubernator, ein eigenes Gerichtswesen sowie eigene Münzrechte, deren Erhalt nicht unwesentlich zum Abfall vom Deutschen Orden beigetragen hatten,[6] sowie eigene diplomatische Vertretungen und eigenes Militär der großen Städte.

Preußischer Ständestaat unter polnischer Krone

Das vom Deutschordensstaat an die polnische Krone abgetretene Land war in dieser Zeit durch eine „Union“ mit den Ländern der polnischen Krone verbunden. Dieses weitgehend autonome „Preußen Königlichen Anteils“ war ein Ständestaat und hatte eigene Landtage mit Deutsch als Verhandlungssprache, eigene Landesregierung (Landesrat mit zwei Kammern für Städte und Adel[7]) und eigener Münze. Die eigene Wehrhoheit der großen Städte und ihr Recht, eigene diplomatische Verbindungen mit dem Ausland zu unterhalten. Sie wurden auch Gegenstand von Konflikten zwischen den Preußischen Ständen und dem polnischen König.[8]

Hans von Baysen, ehemaliger Ordensritter und Anführer des Preußischen Bundes, wurde vereinbarungsgemäß durch den König zum Gubernator von Preußen ernannt, starb aber schon 1459. Sein Bruder Stibor von Baysen wurde als sein Nachfolger gewählt, jedoch schaffte der König 1467 den Posten ab. Die Stände ignorierten allerdings den königlichen Beschluss und betrachteten Stibor von Baysen weiter als ihren Gubernator des Landes. Erst 1472 ernannte König Kasimir ihn schließlich als Gubernator bzw. nur zum Anwalt und Hauptmann des Landes.[9]

Im Jahr 1467 kam es zum Investiturstreit zwischen dem polnischen König Kasimir IV. und dem Fürstbischof von Ermland, dem sogenannten „Pfaffenkrieg“, der von 1467 bis 1479 andauerte.

Reformation

Als der benachbarte Ordensstaat 1525 zum säkularisierten Herzogtum Preußen und lutherisch wurde, führten auch die meisten Städte im Königlichen Preußen die Reformation durch. Das Fürstbistum Ermland hingegen blieb katholisch, auch der dort bis 1543 lebende Nikolaus Kopernikus. Der Kardinal und Fürstbischof Stanislaus Hosius war sogar Hauptinitiator der Gegenreformation in Polen.

Im 16. und 17. Jahrhundert siedelten sich im Weichseldelta Mennoniten aus dem Südwesten des deutschen Sprachraums an und entwickelten dort in Nachbarschaft zu Siedlern aus Nordwestdeutschland und den Niederlanden ihre Plautdietsch genannte niederdeutsche Mundart, die heute weltweit von ungefähr einer halben Million Menschen gesprochen wird. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, nach der Annexion des Königlichen Preußens durch Brandenburg-Preußen 1772–1793, wanderte ein großer Teil auf Einladung von Katharina II. bzw. Paul I. in die heutige Ukraine aus, und von dort zogen viele nach Amerika.

Teil der Adelsrepublik (I. Rzeczpospolita)

1701–1772 (französische Karte von 1751):
Prusse Royale = Königliches Preußen (polnisch) neben Royaume de Prusse = Königreich Preußen (brandenburgisch); Gdansk / Dantzick
Bearbeitung derselben Karte, bei der die Farben der die Flächen im Original begrenzenden Bänder zu Flächenfarben gemacht wurden, außer bei dem Gelbton in einer relativ blassen Variante

Durch die Union von Lublin 1569 verschmolzen das Königreich Polen, das Großfürstentum Litauen und das Königliche-Preußen in einer Realunion zur I. Rzeczpospolita. Das Bürgertum Danzig, Thorn und Elbing waren als „Quartiersstädte“ des Preußischen Bundes im Reichstag der I. Rzeczpospolita vertreten. Auch im Rahmen dieser „Königlichen Republik“ behielt das Königliche Preußen weitgehende autonome Sonderrechte. Es erhielt eine Reihe verfassungsrechtlicher Sonderregelungen, die ein neugewählter König Polens den Preußischen Landen erst genehmigen musste, bevor er von den Preußen anerkannt wurde. Spätere Könige und die Institutionen der Republik versuchten, die Sonderstellung der Lande Preußen einzuschränken. Ein Beispiel war der Streit um die Siegel. Schließlich einigte man sich, für innerlandliche Urkunden (in deutscher Sprache) das preußische Siegel, welches in Elbing aufbewahrt wurde, zu benutzen, für Urkunden in polnischer Sprache das polnische.

Ein Konfliktfeld entstand in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwischen der Stadtrepublik Danzig und dem polnischen Königtum. Zum einen war Danzig die einzige Stadt in den Ländern der polnischen Krone, die sich weigerte, ihre Gesetze den Erfordernissen der Union von Lublin anzupassen. Zum anderen wollte der König eine polnische Kriegsflotte mit Standort in Danzig aufbauen, was die Stadt als Verletzung ihrer Wehrautonomie ansah. Die Delegation Danzigs unter Leitung Albrecht Gieses blieb sogar standhaft, als der König sie in Beugehaft nahm. Schließlich verzichtete der König gegen eine Ablösesumme auf die Flottenstationierung und die Unterhändler wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt.

Nach diesem Tauziehen verweigerte Danzig 1577 dem neu gewählten König Stephan Báthory die Huldigung, bevor dieser nicht die Privilegien (vom 16. Juni 1454, 9. Juli 1455 und 25. Mai 1457 über eigene Außenpolitik, Recht auf unabhängige Kriegsführung, eigene Verwaltung, deutsche Amtssprache und Recht; sowie nach 1525/1557 auch lutherisches Bekenntnis) bestätigt hatte. Der König ließ Danzig im sogenannten Danziger Krieg belagern und den polnischen Warenexport sogar über Elbing leiten, bevor er schließlich doch einlenkte und die Privilegien bestätigte.

150 Jahre später fielen im Thorner Blutgericht nach der Verwüstung eines Klosters 1724 mehrere Bürger der politischen Justiz des Königs von Polen zum Opfer, der allerdings niemand anders war als der zum Katholizismus konvertierte Kurfürst August der Starke von Sachsen.

Es hielt sich ein starkes regionales Sonderbewusstsein, das eine gewisse Distanz sowohl zum polnischen König in Warschau – dem man dennoch treu diente – als auch zum Herzogtum Preußen - mit dem man sich historisch und kulturell eng verbunden fühlte – bedingte:

„Preußen ist von altersher ein freier und unabhängiger der Krone Polen niemals unterworfener Staat gewesen […] Nach der freiwilligen Übergabe der Lande Preußen an den König von Polen ist […] es […] eine besondere einzig und allein dem Könige, nicht aber der Republik unterworfene Provintz geblieben.[10]

Die Auflösung der I. Rzeczpospolita durch die „3. Teilungen Polens“ 1772, 1793 und 1795 durch das Königreich Preußen, das Haus Österreich und das Russische Reich

Im Jus Culmense oder Culmischen Recht, dem Staatsrecht der gesamten Lande Preußens, die stets einen eigenen von Polen ganz abgesonderten Staatskörper behielten, sind alle Gesetze, Rechte und Willküren aufgeschrieben. 1767 wurde eine weitere Auflage bei Friedrich Bartels in Danzig gedruckt.

Provinz des Königreichs Preußen

Mit der I. Teilung Polens endete 1772 die Geschichte des „Königlich-Polnischen-Preußens“, das durch die Annexion des Königs Friedrich II. „der Große“ dabei seine regional-rechtliche Sonderstellung verloren hatte und den Gesetzen und der Willkür der absoluten Monarchie des Hauses Brandenburg-Preußen unterworfen wurde. Mit Ausnahme der Städte Danzig und Thorn wurde es zur neuen Provinz Westpreußen des Königreichs Preußen. Danzig und Thorn kamen erst mit der 2. Teilung Polens 1793 dazu und verloren, ähnlich wie Elbing zuvor, ihren autonomen Status als Stadtrepubliken.

Literatur

  • Matthias Weber (Hrsg.): Preussen in Ostmitteleuropa: Geschehensgeschichte und Verstehensgeschichte (Beiträge einer internationalen Konferenz in Oldenburg), Schriften des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, Band 21, 2003, Oldenbourg Wissenschaftsverlag ISBN 3-486-56718-7.
  • Hans-Jürgen Bömelburg: Zwischen polnischer Ständegesellschaft und preußischem Obrigkeitsstaat. Vom Königlichen Preußen zu Westpreußen (1756–1806), München 1995, ISBN 3-486-56127-8. [4]
  • Karin Friedrich: The Other Prussia. Royal Prussia, Poland and Liberty, 1569–1772, Cambridge, 2000, ISBN 0-521-58335-7. [5]
  • Michael G. Müller: Zweite Reformation und Städtische Autonomie im Königlichen Preußen. Danzig, Elbing und Thorn in der Epoche der Konfessionalisierung (1557–1660), Berlin 1998, ISBN 3-05-003215-4.

Einzelnachweise

  1. Das landesrechtlich einer Wojewodschaft gleichgestellt war.
  2. Kaiser Friedr. III. anerkennt 1452 Privilegiem und Handfesten der Preußischen Städte, Gottfried Lengnich
  3. Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preussen, internat. Konferenz in Berlin, 1980, [1]
  4. Paulgerhard Lohmann, Umkehr: Drei Generationen einer Familie in der Hitlerzeit, 2003, S. 123 Digitalisat
  5. Hans-Jürgen Schuch: Geschichte und Landschaft Westpreußen
  6. Nicolaus Copernicus Gesamtausgabe: Die ökonomischen Schriften Digitalisat
  7. Karin Friedrich, The Other Prussia. Royal Prussia, Poland and Liberty, 1569–1772. Cambridge 2000, ISBN 0-521-58335-7 [2]
  8. Heinz Neumeyer: Die staatsrechtliche Stellung Westpreussens zur Zeit der „polnischen Oberhoheit“ (1454–1772). Verlag Holzner, Kitzingen/Main 1953, S. 12; sowie Uwe Ziegler: Kreuz und Schwert. Die Geschichte des Deutschen Ordens. Verlag Böhlau, Köln/Wien 2003, ISBN 3-412-13402-3, S. 182.
  9. Peter Baumgart, Jürgen Schmädeke (Hrsg.): Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preussen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung. Historische Kommission zu Berlin, Verlag de Gruyter, Berlin 1983, ISBN 3-11009-517-3, S. 136.
  10. Hans-Jürgen Bömelburg, Zwischen polnischer Ständegesellschaft und preußischem Obrigkeitsstaat. Vom Königlichen Preußen zu Westpreußen (1756–1806), München 1995, ISBN 3-486-56127-8 [3]