Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versicherungstechnische Rückstellung. Sie dient der Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss eines Versicherungsunternehmens und ist insbesondere in der Lebens- und der (privaten) Krankenversicherung von Bedeutung.
Soweit die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmten Beträge nicht unmittelbar zu Lasten des Geschäftsjahres zugeteilt werden (Direktgutschrift), sind sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Umgekehrt werden der RfB Mittel entnommen, die den Versicherungsnehmern gutgebracht werden.
Begriff der RfB
Im Bilanzgliederungsschema in Formblatt 1 der RechVersV heißt diese Rückstellung Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jedoch wird sie im Handelsgesetzbuch und im Versicherungsaufsichtsgesetz einfach nur Rückstellung für Beitragsrückerstattung genannt. Im folgenden wird sie mit der gängigen Abkürzung RfB bezeichnet.
Der Begriff Beitragsrückerstattung ist dabei missverständlich: Die RfB dient nicht der Rückzahlung der Beiträge z. B. bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr im Falle des Todes des Versicherten. Dem Begriff Beitragsrückerstattung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Versicherten durch die vorsichtige Wahl der Rechnungsgrundlagen "zuviel" an Beiträgen bezahlen und ihnen das wieder erstattet wird. Beitragsrückerstattung hat also die Bedeutung von Überschussbeteiligung.
Funktion der RfB
Soweit die im Voraus deklarierten Überschussanteile im Wege der Direktgutschrift den Versicherungsnehmern, also zu Lasten des folgenden Geschäftsjahres gutgebracht werden, ist das Versicherungsunternehmen darauf angewiesen, die dafür nötigen Mittel auch tatsächlich zu erwirtschaften. Soweit die Mittel für die Überschussbeteiligung der RfB entnommen werden, verwendet das Versicherungsunternehmen dagegen Mittel, die bereits in früheren Jahren erwirtschaftet wurden und damit bereits in der RfB vorhanden sind.
In der Lebensversicherung war es lange üblich, die deklarierten Überschusssätze kaum zu verändern. Die RfB dient dient als Puffer, damit auch bei schwankenden Ergebnissen eine konstante Überschussbeteiligung gewährt werden kann: Sind ausreichend Mittel in der RfB vorhanden, so kann die Zuführung in den einzelnen Jahren schwanken, und eine gleichmäßige Entnahme ist dennoch möglich.
Umgekehrt kann es in der Krankenversicherung vorkommen, dass es Jahre gibt, in denen eine hohe Entnahme aus der RfB wünschenswert ist, um eine starke Beitragsanpassung zu mildern, während in Jahren, in denen die Beiträge kaum steigen, nur wenig Mittel der RfB entnommen werden "müssen". Bei einer annährend konstanten Zuführung gleicht also die RfB den unterschiedlichen Bedarf aus. Die Verwendung von Mitteln aus der RfB bedarf in der Krankenversicherung zum Teil der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
RfB als Mittel der Bilanzpolitik
Zunächst ist es eine bilanzpolitische Entscheidung, wieviel - innerhalb der aufsichts- und aktienrechtlichen Grenzen - vom Überschuss den Versicherungsnehmern als Direktgutschrift oder als Zuführung zur RfB zugeführt wird, und wieviel als Jahresüberschuss dem Unternehmen bzw. den Aktionären verbleibt.
Ebenso stellt sich die Frage, welche Beträge aus der RfB den Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden. Schüttet das Unternehmen zu wenig aus, so hat es eine schlechte Position im Wettbewerb um neue Kunden. Baut es dagegen die RfB zu stark ab, so hat es keine Reserven mehr, um bei einer negativen Entwicklung weiterhin eine angemessene Ausschüttung zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlagen
Aufsichtsrecht
Die Beträge, der der RfB zugeführt werden, dürfen nur für Zwecke der Überschussbeteiligung verwendet werden. Mit Zustimmung der Aufsichtbehörde können in Ausnahmefällen nicht festgelegte Teile der RfB zur Abwendung eines Notstandes verwendet werden.
Im Geschäftsplan für die Überschussbeteiligung ist für den Altbestand der Lebensverischerung eine Obergrenze für die RfB festgelegt, so dass nicht unbegrenzt Mittel der RfB zugeführt werden können, ohne sie auch wieder an die Versicherten auszuschütten. Danach darf i. d. R. die freie RfB die Summe der Zuführungen der beiden letzten Jahre nicht übersteigen.
Handelsrecht
Die RfB ist zu bilden, wenn ihre ausschließliche Verwendung der Mittel zur Beitragsrückerstattung durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist.
Steuerrecht
Zuführungen zur RfB sind steuerfrei, sofern die freie RfB dadurch nicht höher wird als die Summe der Zuführungen der letzten drei Jahre.
Erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige RfB
Die erfolgsabhängie RfB umfasst die Beträge, die vom gesamten oder vom versicherungstechnischen Ergebnis des Versichtungsgeschäfts oder vom Ergebnis eines Versicherungszweiges oder einer Verischerungsart abhängen.
Die erfolgsunabhängie RfB umfasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsveträge abhängen, oder die durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung festgelegt sind.
Die Unterschiedung in erfolgsabhängige und erfolgunsunabhängige RfB ist in der Praxis insbesondere bei Krankenversicherungsunternehmen von Bedeutung. In der Lebensversicherung kommt praktisch ausschließlich die erfolgsabhängige RfB vor.
RfB in der Lebensversicherung
Schlussüberschussanteilfonds
Für Schlussüberschüsse, die erst bei Vertragsbeendigung fällig werden, wird innerhalb der RfB eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) gebildet. Die Berechnungsmethode dieses Fonds ist in § 28 Abs. 7 RechVersV festgelegt. Danach ist der Fonds über die Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer Verzinsung anzufinanzieren ("m/n-Verfahren").
Festgelegte, gebundene und freie RfB
Durch die Deklaration der Überschussanteilssätze für das Folgejahr wird ein Teil der RfB in der Höhe festgelegt, wie voraussichtlich Mittel entnommen werden, um die deklarierten Überschussanteile zu finanzieren. Die festgelegte RfB bildet zusammen mit dem Schlussüberschussanteilfonds die gebundene RfB. Lebensversicherungen haben im Anhang des Jahresabschlusses Angaben über die gebundenen Teile der RfB zu machen.
Der Teil der RfB, der nicht gebunden ist, wird als freie RfB bezeichnet. Das sind die Mittel, die bereits dem Kollektiv der Versicherungsnehmer zugewiesen sind, über deren konkrete Verwendung aber noch kein Beschluss gefasst ist.
RfB in der Krankenversicherung
Krankenversicherungen haben die den Bilanzposten RfB nach der erfolgsabhängigen und der erfolgsunabhängigen RfB zu untergliedern. Diese Unterschiedung ist in der Praxis auch nur bei Krankenversicherungsunternehmen von Bedeutung.
Die poolrelevante RfB aus der Pflegepflichtversicherung gehört zu erfolgsunabhängigen RfB.
Siehe auch: Überschussbeteiligung