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Deutscher Zollverein

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Der Deutsche Zollverein war ein Zusammenschluss deutscher Bundesstaaten durch den Zollvereinigungsvertrag vom 22. März 1833, der am 1. Januar 1834 in Kraft trat.

Sachsen 1829: Verkündung des Deutschen Zollvereins

Der Zollverein löste den Zollvertrag zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt, den Mitteldeutschen Handelsverein und die Süddeutsche Zollvereinigung ab.

Unter der Führung Preußens gründeten Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Bayern, Württemberg, Sachsen und die thüringischen Einzelstaaten den Zollverein. Später traten Baden, Nassau, Frankfurt am Main (alle 1836); Luxemburg, Braunschweig, Lippe (1842); Hannover und Oldenburg bei. Somit umfasste der Zollverein zirka:425000qkm.

Der Zollverein wurde geschaffen, um zu einer deutschen Wirtschaftseinheit zu kommen. Der deutsche Zollverein wirkte auf die Entstehung der kleindeutschen Einigung hin.

Zollgebiete

Zollgebiete des Zollvereins am 1. Januar 1834:

  1. Preußen mit den angeschlossenen Staaten und den angeschlossenen Enklaven
    1. Anhalt-Bernburg (seit 17. Juni 1826)
    2. Anhalt-Dessau (seit 17. Juli 1828)
    3. Anhalt-Köthen (seit 17. Juli 1828)
    4. Waldeck (seit 16. April 1831)
    5. enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Sondershausen (seit 25. Oktober 1819)
    6. enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Rudolstadt (seit 24. Juni 1822)
    7. Enklave Allstedt (zu Sachsen-Weimar) (seit 27. Juni 1823)
    8. Enklave Oldisleben (zu Sachsen-Weimar) (seit 27. Juni 1823)
    9. Enklave Rossow (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    10. Enklave Netzeband (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    11. Enklave Schönberg (zu Mecklenburg-Schwerin) (seit 2. Dezember 1826)
    12. Enklave Volkenroda (zu Sachsen-Coburg und Gotha) (seit 4. Juli 1829)
    13. Enklave Oberamt Meisenheim (zu Hessen-Homburg) (seit 31. Dezember 1829)
    14. Enklave Fürstentum Birkenfeld (zu Oldenburg) (seit 24. Juli 1830)
  2. Hessen-Darmstadt (seit 14. Februar 1828 beim preußisch-hessischen Zollverband)
  3. Hessen-Kassel (seit 25. Juli 1831 beim preußisch-hessischen Zollverband) ohne das Fürstentum Schaumburg (Hessen-Kassel war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  4. Bayern (seit 18. Januar 1828 beim bayerisch-württembergischen Zollverband) mit der angeschlossenen
    1. Enklave Amt Königsberg (zu Sachsen-Coburg und Gotha) (seit 14. Juni 1831)
  5. Württemberg (seit 18. Januar 1828 beim bayerisch-württembergischen Zollverband) mit den angeschlossenen Staaten
    1. Hohenzollern-Sigmaringen (seit dem 28. Juli 1824)
    2. Hohenzollern-Hechingen (seit dem 28. Juli 1824)
  6. Sachsen (durch Beitrittsvertrag vom 30. März 1833) (Sachsen war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  7. "Zoll- und Handelsverein der Thüringischen Staaten" (durch Beitrittsvertrag vom 11. Mai 1833), also
    1. Sachsen-Weimar-Eisenach
    2. Sachsen-Coburg und Gotha
    3. Sachsen-Meiningen
    4. Sachsen-Altenburg
    5. Schwarzburg-Rudolstadt (ohne deren enklavierten Gebiete; siehe Preußen)
    6. Schwarzburg-Sondershausen (ohne deren enklavierten Gebiete; siehe Preußen)
    7. Reuß-Greiz
    8. Reuß-Schleiz
    9. Reuß-Lobenstein-Ebersdorf
    10. Kreis Schmalkalden (zu Hessen-Kassel) (seit den 10. Mai 1833)
    11. Stadt- und Landkreis Erfurt (zu Preußen) (seit dem 10. Mai 1833) (Die Thüringischen Staaten waren bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)


Folgende Staaten und Gebiete traten nach dem 1. Januar 1834 den Deutschen Zollverein bei:

  1. Hessen-Homburg (durch Vertrag vom 20. Februar 1835) (hierbei wurde das Oberamt Homburg dem Zollgebiet von Hessen-Darmstadt und das Oberamt Meisenheim dem Zollgebiet Preußens zugeordnet; Hessen-Homburg war somit nur mittelbares Mitglied des Zollvereins) (Hessen-Homburg war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  2. Baden (durch Vertrag vom 12. Mai 1835) (hierbei blieb ein Teil des Klettgau (einschließlich der Gemeinde Büsingen) außerhalb des Zollgebiets des Zollvereins (siehe Artikel 6 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867))
  3. Nassau (durch Vertrag vom 10. Dezember 1835) (Nassau war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  4. Frankfurt am Main (durch Vertrag vom 2. Januar 1836) (Frankfurt am Main war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  5. Lippe-Detmold (durch Vertrag vom 18. Oktober 1841) (hierbei wurde das Staatsgebiet dem Zollgebiet Preußens zugeordnet, so dass Lippe-Detmold nur mittelbares Mitglied des Zollvereins war) (Lippe-Detmold war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  6. Braunschweig (durch Vertrag vom 19. Oktober 1841) (Braunschweig war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  7. Grafschaft Schaumburg (Teil von Hessen-Kassel) (durch Vertrag vom 13. November 1841) (Die Grafschaft war bereits seit 1828 Teil des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  8. Hannover (durch Vertrag vom 7. September 1851, in Kraft getreten seit 1. Januar 1854) (Hannover war bereits seit 1828 Hauptmitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins; mit deren Beitritt zum Deutschen Zollverein erlosch der Mitteldeutsche Handelsverein)
  9. Schaumburg-Lippe (Schaumburg-Lippe gehörte bereits seit 1828 zum Zollgebiet Hannovers; es kam mit diesem zum Deutschen Zollverein)
  10. Oldenburg (durch Vertrag vom 1. März 1852, in Kraft seit 1. Januar 1854) ohne das Fürstentum Lübeck und das Fürstentum Birkenfeld (dieses aber dem preußischen Zollgebiet zugeordnet) (Oldenburg war bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins)
  11. Luxemburg (durch Vertrag vom 8. Februar 1842) (Luxemburg gehörte dem Zollverein bis 1867 als "gewöhnliches" Mitglied, seither aber bis 1919 als besonderes Mitglied an, da Luxemburg nicht Partei des Vertrags vom 8. Juli 1867 war; hier wurde ein Zoll-Staatenbund zwischen dem nachmaligen Deutschen Reich und Luxemburg geschaffen. Die Verträge, aufgrund deren Luxemburg Mitglied des Zollvereins war:
  • Vertrag der Zollvereinsstaaten mit Luxemburg vom 8. Februar 1842 (Laufzeit: 1. April 1842-31. März 1846)
  • Verlängerungsvertrag vom 2. April 1847 (Laufzeit 1. April 1846 bis 31. Dezember 1853)
  • Verlängerungsvertrag vom 26./31. Dezember 1853 (Laufzeit: 1. Januar 1854 bis 31. Dezember 1877)
  • Gemäß Artikel 40 des Versailler Vertrags wurde der Austritt Luxemburgs aus dem Zollverein zum 1. Januar 1919 festgelegt


Folgende Staaten und Gebiete des Deutschen Bundes traten dem Deutschen Zollverein nicht bei:

  1. Mecklenburg-Strelitz
  2. Mecklenburg-Schwerin
  3. das als österreichisch-preußisches Kondominium verwaltete Schleswig-Holstein
  4. Liechtenstein
  5. Hansestadt Hamburg
  6. Hansestadt Bremen
  7. Hansestadt Lübeck
  8. das zu Oldenburg gehörende (innerhalb Schleswig-Holsteins liegende) Fürstentum Lübeck
  9. Österreich (später mit Ausnahme der österreichischen Gemeinde Jungholz und des österreichischen Kleinwalsertals):


Gemäß Artikel 33 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 wurde der Norddeutsche Bund ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Dem Zollverein daher faktisch angeschlossene Gebiete (1868 durch Bundesgesetz verwirklicht):

  1. Mecklenburg-Strelitz
  2. Mecklenburg-Schwerin
  3. das jetzt zu Preußen gehörende Schleswig-Holstein
  4. das zu Oldenburg gehörende Fürstentum Lübeck

Zollanschlussgebiete (mit dem Status von Zollanschlussgebieten wurden folgende Gebiete wirtschaftlich an Deutschland angebunden):

  1. die österreichische Gemeinde Jungholz (mit dem Zollvertrag vom 3. Mai 1868)
  2. das österreichische Kleinwalsertal (mit dem Zollvertrag von 1891)


Weiterhin außerhalb des Zollgebiets blieben:

  1. die Hansestadt Hamburg
  2. die Hansestadt Bremen
  3. die Hansestadt Lübeck
  4. Liechtenstein
  5. Österreich (mit Ausnahme der österreichischen Gemeinde Jungholz und des österreichischen Kleinwalsertals)


Durch Artikel 6 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 fanden die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 10 bis 20 und 22 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 (vorläufig) keine Anwendung auf:

  1. die nachfolgend genannten Staaten und Gebietsteile des Norddeutschen Bundes, und zwar:
    1. in Preußen
      1. die Ortschaft Drenikow
      2. die Ortschaft Porep
      3. die Ortschaft Suckow
      4. die Colonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow
      5. die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit
        1. Peenwerder
        2. Duckow
        3. Rottmannshagen
        4. Rützenfelde
        5. Karlsruh
        6. Pinnow
      6. den Hafenort Geestemünde
      7. das Fort Wilhelm in Bremerhaven
      8. die Elbinsel Altenwerder
      9. die Elbinsel Krusenbusch
      10. die Elbinsel Finkenwerder
      11. die Elbinsel Finkenwerderblumensand
      12. die Elbinsel Kattwieck
      13. die Elbinsel Hohenschaar
      14. die Elbinsel Overhacken
      15. die Elbinsel Neuhof
      16. die Elbinsel Wilhelmsburg
      17. die Voigtei Kirchwerder
      18. die Dorfschaft Aumund
    2. das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile
      1. Rossow
      2. Netzeband
      3. Schönberg
    3. das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz
    4. in Oldenburg
      1. den Hafenort Brake
    5. das Herzogtum Lauenburg
    6. die Hansestadt Lübeck mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
    7. die Hansestadt Bremen mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
    8. die Hansestadt Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
      1. mit Altona
  2. die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar
    1. die Insel Reichenau
    2. den Ort Büsingen
    3. den Büttenharter Hof
    4. die Orte und Höfe Jestetten mit
      1. Flachshof
      2. Gunzenrieder-Hof
      3. Reutehof
      4. Lottstetten mit
        1. Balm
      5. Dietenberg
      6. Nack
      7. Locherhof
      8. Volkenbach
    5. Dettighofen mit
      1. Häuserhof
      2. Altenburg
      3. Baltersweil
      4. Berwangen
      5. Albführerhof bei Weisweil

Auszug aus Meyers Konversationslexikon, Band 16, Seite 0958 ff, aus dem Jahre 1888 (public domain)

Zollverein

Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen, insbesondere Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die Ausbildung der Landeshoheit, der zunehmende Verkehr und der wachsende Staatsbedarf veranlassten seit dem 17. Jahrhundert die einzelnen größern Staaten, ihr Zollwesen selbständig zu ordnen. Die Errichtung des Deutschen Bundes hatte hieran nichts geändert, trotzdem Handel und Verkehr eine einheitliche Regelung dringend erheischten. Eine solche wurde durch Preußen angebahnt, nachdem dasselbe schon 1816 den erfolglos gebliebenen Vorschlag gemacht hatte, die Verwaltung des Zollwesens dem Bund zu überweisen. Durch das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818, welches die Grundlage für die spätere deutsche Zollpolitik bildete, wurden die Zollstellen an die Landesgrenzen verlegt, dabei aber, ohne dass jedoch irgend welche Binnenzölle erhoben wurden, zwischen den westlichen und östlichen Provinzen unterschieden. Ein- und Ausfuhrverbote wurden aufgehoben und neben Finanzzöllen mäßige Abgaben auf Getreide und Fabrikate (10 Proz. vom Wert) sowie Ausfuhrzölle nur für wichtigere Rohstoffe zum Schutz der inländischen Gewerbsamkeit beibehalten. Bei der Durchfuhr wurde nur der allgemeine Eingangszoll sowie der betreffende Ausfuhrzoll erhoben. Sich auf preußische Untertanen beziehende Erleichterungen und Beschränkungen anderer Länder sollten entsprechend erwidert werden. Auf dieser Grundlage schloss Preußen nach dem Prinzip der Reziprozität mit mehreren Staaten (Dänemark, Großbritannien, Mecklenburg-Schwerin, Skandinavien, Brasilien und den Vereinigten Staaten Nordamerikas) Handelsverträge ab. In Deutschland machte sich inzwischen das Streben nach einheitlicher Regelung des deutschen Zollwesens immer mächtiger geltend. Fr. List trat für dieselbe im Namen des Deutschen Handelsvereins in einer Eingabe an den Bundesrat ein, während Nebenius in einer Denkschrift praktische Vorschläge zur Organisierung des Zollvereins machte. Preußen verlieh diesem Streben zunächst dadurch praktischen Ausdruck, dass es mit benachbarten, von seinem Gebiet eingeschlossenen Ländern (zuerst 1819 mit Schwarzburg-Sondershausen) Verträge abschloss, nach welchen die eingeschlossenen Landesteile mit dem preußischen Zollgebiet vereinigt und jenen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl Anteile am Reinertrag der Zölle gewährt wurden. Hierauf folgte auf Grund des Vertrags vom 14. Febr. 1828 eine Zolleinigung mit Hessen-Darmstadt, nach welcher die einzelnen Regierungen Erhebung und Verwaltung der Zölle in ihren Gebieten selbständig, jedoch in gleichmäßigen Formen, besorgen und die Zollerträge nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer verteilt werden sollten, Bestimmungen, die fortan beibehalten worden sind. Bayern und Württemberg bildeten 18. Jan. 1828 einen süddeutschen Zollverein, der 1829 mit dem preußisch-hessischen einen Handelsvertrag abschloss. Ein dritter Verband, zwischen Sachsen, Hannover, Kurhessen, den meisten thüringischen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und Frankfurt a. M., konstituierte sich 24. Sept. 1828 als Mitteldeutscher Handelsverein, löste sich aber mit dem Anschluss Kurhessens an den preußischen Z. 25. Aug. 1831 wieder auf. Nach längern Verhandlungen kam 24. März 1833 eine Vereinigung des bayrisch-württembergischen mit dem preußisch-hessischen Verband zustande; 30. März 1833 erklärte auch Sachsen seinen Anschluss, und im Mai folgte der inzwischen zu einem engern Bund vereinigte Handelsverein der acht kleinern thüringischen Staaten. So trat 1. Jan. 1834 der große preußisch-deutsche Z. zunächst auf die Dauer von acht Jahren ins Leben. Er umfasste 18 Staaten mit etwa 7719 QM. und 23 Mill. Einw. In den folgenden Jahren traten ihm bei 1835 Homburg, Baden u. Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1838 Waldeck, 1841 und 1842 Lippe, Braunschweig und Luxemburg, nachdem Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Lippe sich 1. Mai 1834 zu einem besondern Z., dem sogen. Steuerverein, vereinigt hatten. So war denn, abgesehen von den durch die Verschiedenheit der innern Verbrauchssteuern noch bestehenden Beschränkungen, im allgemeinen Verkehrsfreiheit im Innern mit einem gleichmäßigen Tarif nach außen hergestellt. Dagegen litt der Z. an dem Übelstand der Vielköpfigkeit. Die periodisch zusammentretende Generalzollkonferenz, bestehend aus Bevollmächtigten der einzelnen Zollvereinsglieder, konnte nur solche Beschlüsse fassen, die einhellige Zustimmung fanden. Schon nach Ablauf der ersten achtjährigen Vertragsdauer 1842 konnte eine Erneuerung der Verträge nur nach langwierigen Verhandlungen durchgesetzt werden.

Die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Reichsverfassung bestimmte in § 33: "Das Deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Aufhebung aller Binnengrenzzölle, und es bleibt der Reichsgewalt vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landesteile mittels besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiet anzuschließen". Blieb auch die Reichsverfassung unausgeführt, so verfolgte doch Österreich den angeregten Gedanken weiter und stellte 1849 und 1850 wiederholt das von Preußen stets abgelehnte Verlangen, dass die Herstellung einer Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland als Bundesangelegenheit betrieben werden solle. Nachdem es 1850 seine sämtlichen Binnenzölle aufgehoben und einen neuen Zolltarif veröffentlicht hatte, welcher das österreichische Zollsystem im wesentlichen dem des Zollvereins gleichstellte, lud es die Regierungen des Zollvereins zur Beratung eines Zoll- und Handelsvertrags in Wien ein. Inzwischen aber hatte Preußen nach langen Verhandlungen mit dem Steuerverein 7. Sept. 1851 einen Vertrag über die Vereinigung des letztern mit dem Z. (sogen. Septembervertrag) abgeschlossen, welcher 1. Jan. 1854 ins Leben treten sollte, und in welchem Hannover besondere Vergütungen (in der amtlichen Sprache Präzipuum genannt) zugestanden wurden, da der Verbrauch mehrerer der am höchsten besteuerten Artikel im Steuerverein ein beträchtlich höherer als im Z. sei. Hiernach konnte Preußen auf die Vorschläge Österreichs in betreff hoher Einfuhrzölle auf Fabrikwaren in einem österreichisch-deutschen Z. nicht mehr eingehen, und es lehnte daher die Einladung zur Wiener Konferenz ab. Die übrigen zollverbündeten Regierungen, über Preußens Vorgehen verstimmt, berieten auf Ministerialkonferenzen in Bamberg und Darmstadt (Darmstädter Konferenz vom 6. April 1852) den Plan eines mitteleuropäischen Zollvereins mit Österreich, worauf Preußen den Zollvertrag für Ende 1853 kündigte. Der Austrag der Streitigkeiten wurde durch den Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preußen vom 19. Februar 1853 herbeigeführt, welcher die gänzliche Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland vorbereiten sollte. Die wichtigsten Bestimmungen desselben sind: Aufhebung aller Handelsverbote im gegenseitigen Verkehr, ausgenommen für Tabak, Salz und Schießpulver; gegenseitige Zollfreiheit für rohe Naturerzeugnisse beider Gebiete und Zollermäßigung auf die gewerblichen Erzeugnisse derselben nach einem vereinbarten Tarif (Zwischenzolltarif); Ausgangsabgaben sind im wechselseitigen Verkehr nur auf die im Vertrag bezeichneten wenigen Artikel zulässig; der Zwischenverkehr wurde wesentlich erleichtert, Österreich sollte das preußische Zollverfahren einführen, die Grenzzollämter beider Staaten sollten zusammengelegt werden. Die Dauer des Vertrags wurde vorläufig bis 31. Dez. 1865 festgesetzt und der Beitritt aller Staaten vorbehalten, die 1. Jan. 1854 oder später zu dem Z. mit Preußen gehören oder mit Österreich zollverbündet sein würden. Auf dieser Grundlage wurden 4. April zu Berlin von den Bevollmächtigten sämtlicher Staaten des bisherigen Zoll- und Steuervereins die Verträge über die Erneuerung des Zollvereins auf 12 Jahre, die Aufnahme des Steuervereins in denselben u. den Beitritt zu dem preußisch-österreichischen Zoll- und Handelsverein unterzeichnet. Sonach umfasste der Z. das gesamte nicht-österreichische Deutschland mit Ausnahme der drei Hansestädte, von Liechtenstein, Mecklenburg u. Schleswig-Holstein. Bremen schloss sich durch Vertrag vom 26. Jan. 1856 dem Z. als mittelbares Glied insofern an, als in der Stadt ein zollvereinsländisches Hauptzollamt und eine Niederlage für Zollgüter errichtet wurden. Noch vor Ablauf der 1. Jan. 1866 endigenden dritten Vertragsperiode führte der Abschluss des deutsch-französischen Handelsvertrags zu einer heftigen Krisis. Nachdem Frankreich mit England und Belgien Handelsverträge abgeschlossen und solche mit der Schweiz und Italien eingeleitet hatte, durch welche es mit seinem bis dahin festgehaltenen System des hohen Zollschutzes, teilweise der Prohibition, brach, drohte Deutschland die Gefahr der Ausschließung vom französischen Markt, wenn es nicht einen ähnlichen Vertrag abschlösse. Preußen begann auf Grund einer Ermächtigung sämtlicher übriger Staaten Unterhandlungen mit Frankreich, die dahin führten, dass 29. März 1862 ein Vertrag paraphiert und 2. August d. J. von den kontrahierenden Staaten vollzogen wurde. Gegen den Inhalt desselben erhob sich sofort eine starke Agitation. Man tadelte, dass Frankreich nicht ebenso bedeutende Zollermäßigungen bewilligt habe, als es für sich in Anspruch nahm. Den Hauptanstoß aber gab die Klausel der Meistbegünstigung, welche ein Hindernis für die begehrte Zolleinigung mit Österreich bildete. Auch Österreich protestierte gegen den Vertrag, erklärte sich dagegen zur gänzlichen Zolleinigung auf Grund des bisherigen Zollvereinstarifs bereit. Preußen antwortete jedoch ablehnend, während Österreich in dieser Frage Bundesgenossen an den Mittel- und Kleinstaaten fand. Außer Koburg-Gotha und Oldenburg trat nur Sachsen entschieden aus Preußens Seite; Bayern, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Hannover lehnten dagegen den Handelsvertrag ab. Preußen erklärte hierauf, eine definitive Ablehnung als Kündigung des Zollvereins auffassen zu müssen, dessen Auslosung jedoch den Interessen der Vereinsstaaten widersprach. Eine neue Phase der Krisis trat mit dem Handels- und Schiffahrtsvertrag ein, den Preußen 28. März 1863 mit Belgien abschloss, sofern die in demselben den Waren zollvereinsländischen Ursprungs zugestandenen Begünstigungen eine Schutzwehr gegen den Zerfall des Zollvereins boten. Im November 1863 trat die Zollkonferenz in Berlin zusammen, auf welcher eine Verständigung dadurch ermöglicht wurde, dass Österreich infolge der Wendung, die gleichzeitig in der schleswig-holsteinischen Frage eintrat, seinen Einfluss auf die Mittelstaaten verlor. Sachsen einigte sich 10. Mai 1864 mit Preußen auf der Grundlage des französischen Handelsvertrags; dann folgten 3. Juni Frankfurt a. M., 28. Juni Baden, Kurhessen, die thüringischen Staaten und Braunschweig; 10. Juli Oldenburg und Hannover, das wenigstens einen Teil seines Präzipuums zu retten wusste; 12. September Hessen-Darmstadt und zuletzt auch Württemberg, Nassau und Bayern, sodass auf der Zollkonferenz in Berlin 30. September wieder alle Staaten vertreten waren. Am 14. Dezember verständigte sich Preußen hierauf den Wünschen der übrigen Zollvereinsstaaten gemäß mit Frankreich über einige Modifikationen des Handelsvertrags. Auf ähnlichen Grundlagen wurden alsdann auch Verträge mit Österreich, England und Italien abgeschlossen.

Durch den Krieg von 1866 wurde der Z. hinfällig. Zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes wurde eine besondere Einigung über das Zollwesen durch den Inhalt der Bundesverfassung überflüssig. Mit den vier süddeutschen Staaten aber schloss der Norddeutsche Bund Verträge, vermöge derer die bestehende Zolleinigung zunächst bis Ende 1877 verlängert werden sollte. Die frühere Generalzollkonferenz mit dem liberum veto der Einzelstaaten wurde durch den Zollbundesrat mit Majoritätsbeschluss ersetzt und für die Gesetzgebung über Zollwesen und innere Verbrauchssteuern eine eigne parlamentarische Vertretung (das Zollparlament, zusammengesetzt aus dem norddeutschen Reichstag und einer entsprechenden Anzahl süddeutscher Abgeordneten) gebildet. Aus jener Zeit stammt das noch jetzt gültige Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869. An Stelle dieser Einrichtungen und Bestimmungen sind seit 1871 diejenigen der Reichsverfassung getreten, welche die Gesetzgebung im Zollwesen ausschließlich dem Reich überwiesen hat. Mecklenburg, Schleswig-Holstein und Lauenburg waren bereits als Glieder des Norddeutschen Bundes in die Zollgrenze desselben eingetreten. Die drei Freien Städte erhielten die Befugnis, über ihren Eintritt in die Zollgrenze sich selbst schlüssig zu machen; Lübeck allein wählte den Anschluss. Inzwischen ist aber auch der Anschluss von Hamburg und Bremen mit Ausschluss entsprechender Freihafengebiete erfolgt. (Vgl. den Situationsplan zum Artikel "Hamburg".) Die Tarifpolitik des Zollvereins ruhte auf der Grundlage des preußischen Tarifs von 1818. In der Zeit 1842 bis 1846 wurde derselbe mehr zu gunsten der protektionistischen Strömung umgestaltet. 1861 wurden nach langen Kämpfen die Durchgangsabgaben beseitigt. 1865 traten auf Grund der mit Frankreich, Österreich, England, Belgien, Italien abgeschlossenen Handelsverträge, deren Bestimmungen in den allgemeinen Tarif aufgenommen wurden, Reformen in freihändlerischem Sinn ein, welche 1873 ihren Abschluss fanden, in welchem Jahr die noch vorhandenen Ausfuhrzölle fielen und die Aufhebung der Eisenzölle (mit Ausnahme derjenigen auf feine Eisenwaren) teils erfolgte, teils unter stetiger Abminderung der Zölle bis 1877 bestimmt wurde. Inzwischen aber hatte sich die Lage der Eisenindustrie, wie überhaupt diejenige vieler Wirtschaftszweige, erheblich verschlechtert. Infolgedessen fand ein auch vom Reichskanzler gestützter und geförderter Umschwung der öffentlichen Meinung statt, welcher zu dem Tarif von 1879 führte. Derselbe charakterisiert sich dadurch, dass er die Idee des Schutzes verallgemeinerte, die Zölle für eine Reihe von Produkten erhöhte, für andre, insbesondere auch verschiedene Rohstoffe und Lebensmittel, neu einführte und, wenn er auch allgemein spezifische Zölle brachte, für Baumwollgarne Staffeltarife enthält. Vgl. Nebenius, Der Deutsche Z. (Karlsr. 1835); Junghanns, Der Fortschritt des Zollvereins (Leipz. 1848); Emminghaus, Entwickelung, Krisis und Zukunft des Deutschen Zollvereins (das. 1863); Ägidi, Aus der Vorzeit des Zollvereins (Hamb. 1865); Seelig, Schleswig-Holstein und der Z. (Kiel 1865); Weber, Der Deutsche Z. (2. Aufl., Leipz. 1872); v. Festenberg-Pakisch, Geschichte des Zollvereins (das. 1869); Matlekovits, Die Zollpolitik der österreichisch-ungarischen Monarchie von 1850 bis zur Gegenwart (Budapest 1877).

Auszug aus Merck's Warenlexikon, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage 1884 (public domain)

Der Deutsche Zolltarif: (...) Schließlich ist noch zu erwähnen, dass die Reichsgrenzen und die Grenzen des deutschen Zoll- und Handelsgebietes, für welches der Zolltarif gilt, nicht vollständig zusammenfallen. Von der Zollgrenze sind zur Zeit noch ausgeschlossen die freien Städte Hamburg und Bremen mit dem größten Teil ihrer Gebiete, Altona, Geestemünde, Brake, sowie einige Elbinseln in der Nähe von Hamburg, ferner die Insel Reichenau im Bodensee und mehrere badische Höfe an der schweizerischen Grenze. Dagegen sind in die Zollgrenze des Reichs durch Verträge eingeschlossen das Großherzogtum Luxemburg und die österreichische Gemeinde Jungholz.

Siehe auch