Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung)
![]() Basisdaten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [1] (abzurufen über EUR-Lex) |
Kurztitel: | Lebensmittelbasisverordnung |
Rechtsnatur: | Verordnung |
Geltungsbereich: | Europäische Union, EWR |
Rechtsmaterie: | Lebensmittelrecht, Umweltrecht |
Veröffentlichung: | am 1. Februar 2002 |
Inkrafttreten: | 20. Februar 2002 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten! |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[1] ist eine europäische Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten der EU direkt verbindlich ist.
In ihr wird das grundlegende, allgemeine Lebensmittelrecht formuliert. Für die nationale Gesetzgebung bedeutete dies große Erneuerungen, da die Gesetze zum Lebensmittelrecht (in Deutschland vom LMBG zum LFGB) angepasst werden mussten. Mit dieser Verordnung wurden auch die Einrichtung und die Funktionen der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geregelt. Diese EU-Behörde arbeitet mit nationalen Behörden zusammen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Gliederung
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (mit der CELEX-Nummer 32002R0178) ist in 5 Kapitel gegliedert.
Kapitel I
Hier wird in 3 Artikeln der Zweck, der Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Legaldefinitionen) für die VO festgelegt.
Die Verordnung soll, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts (siehe Art. 28–30 EGV), die Grundlage für ein hohes Schutzniveau schaffen. Die Verordnung gilt für alle Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln.
Lebensmittel sind: „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie ... vom Menschen aufgenommen werden“ (Art. 2). Nachfolgend werden aber noch verschiedene Produktklassen ausgenommen, z.B.: Futtermittel, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak, Rückstände und Kontaminanten. (Da Lebensmittelzusatzstoffe hier nicht ausgenommen sind, gelten diese sinngemäß auch als Lebensmittel.
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit errichtet. Ferner werden Verfahren für Fragen festgelegt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
Artikel 2
Definition von Lebensmitteln
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe (einschließlich Wasser), die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Zum Trinkwasser wird als Aufgabe der EU-Staaten in Art. 6 insbesonders die Kontrolle chemischer und mikrobiologischer Kontaminanten genannt. Da jedoch die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits im Rahmen der Richtlinien 80/778/EWG (5), sowie der darauf aufbauenden, aktuellen EU-Richtlinie 98/83/EG (6) (EU: 31998L0083) Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch[2] [3] behandelt wird, so verweist die Verordnung 178/2002 auf die Einhaltung dieser Richtlinien (Artikel 6).
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
a) Futtermittel, b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, c) Pflanzen vor dem Ernten, d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates, e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates, f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates, g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971, h) Rückstände und Kontaminanten.
Artikel 3
Sonstiges (Definitionen):
Im Sinne der Verordnung Nr. 178/2002 bezeichnen die Ausdrücke
- „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind;
- Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
- „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
- „Futtermittel“ Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;
- „Futtermittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern;
- „Futtermittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
- „Einzelhandel“ die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt- Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
- „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
- „Risiko“ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;
- „Risikoanalyse“ einen Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
- „Risikobewertung“ einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung;
- „Risikomanagement“ den von der Risikobewertung unterschiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;
- „Risikokommunikation“ im Rahmen der Risikoanalyse den interaktiven Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahren und Risiken, risikobezogene Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Wissenschaftlern und anderen interessierten Kreisen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen;
- „Gefahr“ ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;
- „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;
- „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von — einschließlich — der Primärproduktion eines Lebensmittels bis — einschließlich — zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln;
- „Primärproduktion“ die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.
- „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Kapitel II
Hier ist das allgemeine Lebensmittelrecht formuliert. Das Kapitel umfasst 20 Artikel.
Kapitel III
In diesem Kapitel sind die Regelungen zur Errichtung der EFSA formuliert.
Kapitel IV
Ein Schnellwarnsystem, mit dessen Hilfe von Lebens- oder Futtermittel ausgehende Gefahren schnell begegnet und somit abgewehrt werden können.
Kapitel V
Hier wird die EU um einen ständigen Ausschuss (für Lebensmittelkette und Tiergesundheit) erweitert.
Weiterführende Wikipedia-Artikel
- Zum EU-Recht kann in den unterhalb des Artikels stehenden Kategorien gesucht werden (Auch Suche aufwärts und in den Nationalen Kategorien).
- Die Trinkwasserverordnung in Deutschland setzt die EU-Verordnung 178/2002 für das Lebensmittel Wasser in die nationale konkurrierende Gesetzgebung um.
- Im Portal:Recht/Liste der Rechtsthemen finden sich neben der Lebensmittelhygieneverordnung auch Artikel zu anderen juristischen Themen.
- Für die Suche nach Abkürzungen hilft die Liste der Abkürzungen/Gesetze und Recht.
Quellen
Einzelnachweise
- ↑ a b Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- ↑ Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (31998L0083), Amtsblatt Nr. L 330 vom 05/12/1998, S. 0032 - 0054, abgerufen von EUR-Lex 3. Januar 2013
- ↑ Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (31998L0083), vom 05/12/1998, in allen EU-Amtssprachen, incl. Änderungen, abgerufen von EUR-Lex 3. Januar 2013