Rundfunkabgabe
Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich weltweit traditionell vor allem durch die Rundfunkgebühr, die als hoheitliche Abgabe von inländischen Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) gezahlt wird. In den letzten Jahren ist in mehreren Ländern das Gebührenmodell durch das von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung unabhängige Modell des Beitrags abgelöst worden. So wird auch in Deutschland zum 1. Januar 2013 die bisherige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt.
Europa
Die meisten Staaten Europas besitzen einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien und Tschechien über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die schweizerische SRG ist ein privatrechtlicher Verein gem. Schweizer Zivilgesetzbuch, hat aber einen öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung.
Gebührenmodelle
In Europa existieren mehrere Modelle der Gebühreneinhebung. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Deutschland, Großbritannien und Dänemark durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) selbst statt. In Österreich und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Durch den Staat werden die Gebühren in Belgien eingezogen, in Frankreich gemeinsam mit der Wohnabgabe.
In Griechenland handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um einen Aufschlag auf die Stromrechnung, deren Höhe vom jeweiligen Stromverbrauch abhängt. Keine Rundfunkgebühren werden in Andorra, Bulgarien, Estland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Russland, Spanien, der Ukraine, Ungarn und Zypern erhoben – den den Rundfunkgebühren entsprechenden öffentlichen Finanzierungsanteil erhalten die dortigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über Steuern aus dem Staatshaushalt.
Die Broadcasting Fee Association (BFA)[1], ein Dachverband von Rundfunkgebührengesellschaften in elf europäischen Ländern sowie Israel und Südafrika, verglich 2007 die Rundfunkgebühren ihrer Mitglieder. Erhoben wurden dabei sowohl die eingehobenen Gebühren als auch jener Anteil, der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zufließt. Demnach sind die eingehobenen Beträge – wie sie der Konsument wahrnimmt – in Dänemark (ca. 288 Euro), vor jenen in der Schweiz (ca. 285 Euro), Norwegen (ca. 255 Euro) und Österreich (ca. 244 Euro) am höchsten. Bei einem konsumentenseitigen internationalen Vergleich der bezahlten Gebühren entsteht daher leicht der Eindruck, man würde in diesen Ländern keine adäquate Gegenleistung – verglichen mit der Gebührenhöhe in anderen Ländern – erhalten. Doch nicht in allen Ländern erhält der öffentlich-rechtliche Sender den komplett eingehobenen Betrag zu hundert Prozent (Beispiel: Österreich ca. 66 %, Dänemark ca. 75 %, Schweiz ca. 90 %).[2]
Deutschland
Die Gebühren (die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, abgekürzt GEZ, (2008: 2,26 %) verwendet. Die Gebühren werden nach der GEZ oft auch fälschlicherweise als GEZ-Gebühren bezeichnet, wogegen sich die GEZ verwahrt.[3]
Die Deutsche Welle wird hingegen nicht durch Gebühren, sondern direkt aus Steuergeldern finanziert.
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung sind im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.
Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden soll. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr in Kraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.
Rundfunkgebühren bis 2012
Grundsätzlich ist jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags).[4] Originalverpackt zum Kauf angebotene Geräte sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig.
Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endete am 31. Dezember 2006. Diese seit 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte ist trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung. War es zunächst noch umstritten, so hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind.[5]
Gebührenentwicklung | 1953 | 1970 | 1974 | 1979 | 1983 | 1988 | 1990 | 1992 | 1997 | 2001 | (2002) | 2005 | 2009 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundgebühr | 2,00 DM | 2,50 DM | 3,00 DM | 3,80 DM | 5,05 DM | 5,16 DM | 6,00 DM | 8,25 DM | 9,45 DM | 10,40 DM | (5,32 €) | 5,52 € | 5,76 € |
Fernsehgebühr | 5,00 DM | 6,00 DM | 7,50 DM | 9,20 DM | 11,20 DM | 11,44 DM | 13,00 DM | 15,55 DM | 18,80 DM | 21,18 DM | (10,83 €) | 11,51 € | 12,22 € |
Gesamtgebühr | 7,00 DM | 8,50 DM | 10,50 DM | 13,00 DM | 16,25 DM | 16,60 DM | 19,00 DM | 23,80 DM | 28,25 DM | 31,58 DM | (16,15 €) | 17,03 € | 17,98 € |
Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte besteht jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Rundfunkgebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten regelt sich wie folgt (Stand: 1. Januar 2009):[6]
Für Rundfunk-Radiogeräte oder neuartiges Rundfunkgerät (z. B. internetfähiger PC) oder Rundfunk-Radiogerät und neuartiges Rundfunkgerät, wird die monatliche Grundgebühr von 5,76 € erhoben.
Für ein Rundfunkfernsehgerät (siehe ggf. Zweitgeräteregelung)[7] oder Fernsehgerät und Radio oder Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät oder Fernsehgerät, neuartiges Rundfunkgerät und Radio, beträgt die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 €, die sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 € zusammensetzt.
Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung gilt, ist für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr (5,76 €) und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr (12,22 €) zu bezahlen. Sind mehr Fernsehgeräte als Radiogeräte angemeldet, so muss für die überzähligen Fernsehgeräte ebenfalls eine Grundgebühr entrichtet werden (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Seit 2007 sind auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt werden.
Die Gebührenerträge verteilten sich im Jahre 2011 auf die einzelnen Rundfunkanstalten wie folgt (Angaben in Euro):[8]
Bayerischer Rundfunk | 905.080.529,87 |
Hessischer Rundfunk | 411.328.881,39 |
Mitteldeutscher Rundfunk | 590.072.916,73 |
Norddeutscher Rundfunk | 974.899.690,92 |
Radio Bremen | 42.606.687,41 |
Rundfunk Berlin-Brandenburg | 368.036.152,43 |
Saarländischer Rundfunk | 67.779.640,14 |
Südwestrundfunk | 1.003.900.015,32 |
Westdeutscher Rundfunk | 1.152.206.022,14 |
ARD (insgesamt) | 5.515.910.536,35 |
Zweites Deutsches Fernsehen | 1.824.207.410,61 |
Deutschlandradio | 193.405.743,21 |
Gesamt | 7.533.523.690,17 |
In den Beträgen sind Gebührenanteile für die Landesmedienanstalten in Höhe von 142.640.141,23 EUR enthalten.
Anfänge der Rundfunkgebühr

Als die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb mit der Funk-Stunde Berlin aufnahm, gab es nicht einen einzigen zahlenden Hörer; zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“.[9] Für den 8. November 1923 hätte sich so zum Beispiel eine Gebühr von 35 Billionen Mark ergeben.
Für Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz empfindliche Strafen vorgesehen: Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten. Trotzdem stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – hochgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen nochmals, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post meldeten. Bei dieser Aktion sollen sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben.
Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf zwei Reichsmark festgelegt worden war. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten. Im Dezember 1926 waren in Deutschland 1,3 Millionen Hörer gemeldet, die „täglich 7 Pfennige“ an Gebühren zahlten, wovon 40 % die Deutsche Reichspost erhielt, wie der Rundfunkpionier Kurt Magnus schrieb. Magnus beklagte zudem, dass ein Großteil der verbleibenden 60% nicht zum Ausbau der Sendeanlage und des Programms genutzt werden könnten, sondern man „sehr erhebliche Beiträge für die Urheber bezahlen“ müsse.[10]
Ernst Hardt, erster Intendant der Westdeutschen Rundfunk AG Werag (später WDR), sah es als problematisch an, nicht zahlenden Hörern mit Gefängnis und Zerstörung ihrer Familienverhältnisse zu drohen. Die Deutsche Reichspost baute und unterhielt große Teile der Rundfunkinfrastruktur und behielt dafür 40 % von den Rundfunklizenzen ein. Die Post drängte die Programmmacher, die Hörer offensiver zum Einhalten der Vorschriften zu bewegen: „Es soll ein regelrechtes Jagen geben mit Fallen, die wirklich zuschnappen und Schlingen, die wirklich fangen, und wir sollen dabei helfen“, sprach Hardt im Abendprogramm. „Aber wir möchten nicht gern die Häscher sein von Menschen, die wir lieb haben, weil sie uns hören.“ Hardt endete den Vortrag mit der Ankündigung, dies sei die letzte Aufforderung vor der „Schwarzhörer-Razzia“: „Lassen Sie mich diesen betrüblichen, ja diesen eigentlich ernsten Beginn eines ‚Lustigen Abends‘ mit der Hoffnung schließen, daß diese Warnung genügen wird, uns zu dem Lohn für unsere Arbeit und Ihnen aus einer Gefahr zu verhelfen, die schon morgen, schon übermorgen, die an jedem Tag und jeder Stunde Übles für sie zum Ende haben könnte: Geldstrafe und den Verlust Ihres Gerätes oder Gefängnis. Weiß Gott, lassen Sie es um der lumpigen zwei Mark nicht dahin kommen!“[11]
Die Londoner Times beobachtete die Gebührenentwicklung in der Weimarer Republik genau und bilanzierte 1927:
„Die erste deutsche Rundfunkgesellschaft, die Berliner Funk Stunde A.G., wurde im Oktober 1923, in Zeiten größter Geldinflation und sozialer Unruhen gegründet. Die Kosten der ersten Rundfunklizenzen lagen bei 60 Goldmark oder 780 Milliarden der damals aktuellen Landeswährung; diese Zahlen geben einen guten Einblick in die Verhältnisse der Zeit. Dennoch fanden sich bis zum Ende des Jahres über Tausend Optimisten, die bereit waren, diese enormen Summen für das Privileg auszugeben, die ersten deutschen Rundfunkprogramme zu hören. Nach der Stabilisierung der Währung sank die Gebühr auf 24 Goldmark pro Jahr, umgerechnet 1 £ 4 Schillinge, wo sie bis heute steht. In Deutschland gibt es jetzt fast zwei Millionen Radioabonnenten.“
Rundfunkgebühr in der DDR
In der DDR galten folgende Sätze (pro Monat):
(Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986)
Rundfunk | 2 Mark |
Rundfunk und I. Fernsehprogramm | 8 Mark |
Rundfunk und I. und II. Fernsehprogramm | 10 Mark |
Für ein Autoradio waren weitere 0,50 Mark zu entrichten. Zusätzlich war eine „Kulturabgabe“ von 0,05 Mark je gewähltem Satz zu zahlen. Zuständig für den Gebühreneinzug war der Postzeitungsvertrieb. Es konnten dann je Haushalt beliebig viele der entsprechenden Geräte betrieben werden, auch auf Reisen und auf dem Wochenendgrundstück. Lehrlinge, Schüler, Studenten brauchten keine Gebühren zu zahlen, wenn ihre Einkünfte die Leistungen der Sozialfürsorge nicht überschritten. Bestimmten Bürgern (Alters- und Invalidenrenter) konnten auf Antrag die Gebühren erlassen werden.
Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag
Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert haben und die gerätegebundene Gebührenpflicht von vielen Bürgern als Zwang wahrgenommen wird, gibt es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.
Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle sind eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer, jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist die Abkoppelung von der Geräteprüfung gemeinsam, was deren Kontrolle überflüssig macht und die Verwaltung vereinfacht. Jedoch werden dadurch Personen gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben.
Im Mai 2010 veröffentlichte Paul Kirchhof, der zuvor als Verfassungsrichter an mehreren Rundfunkurteilen mitgewirkt hatte, im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er befand, dass die bisherige Geräteabgabe infolge der technischen Entwicklung auf dem Weg in die Verfassungswidrigkeit sei. Eine Finanzierung aus Steuermitteln wegen der geforderten "Staatsferne" verwerfend, schlug er als einzigen Ausweg eine Änderung in eine Haushaltsabgabe vor.[12] Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, genau dieses Gebührenmodell ab 2013 einzuführen.
Der Rundfunkbeitrag ab 2013
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wird in Deutschland der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und es gilt ein neuer Vertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).[13] Damit ersetzt ein Rundfunkbeitrag die bisherigen Rundfunkgebühren – im Unterschied zu einer Gebühr ist ein Beitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Damit entsteht erstmals eine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Der Beitrag deckt auch die privaten Autos aller Bewohner mit ab, nicht jedoch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Für vermietete Ferienwohnungen wird der ermäßigte Satz von 5,99 € gezahlt.[14]
Laut § 2 II S.2 RBStV besteht eine gesetzliche Vermutung, dass Inhaber der Wohnung und damit im Regelfall beitragspflichtig jede Person ist, die
- dort nach dem Melderecht gemeldet ist (hierüber erteilt das Einwohnermeldeamt Auskunft) oder
- im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Diese Vermutung muss gegebenenfalls von der Person selbst widerlegt werden.[15]
Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Zu den Bedingungen zählen zum Beispiel „wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält“, oder Empfänger von Ausbildungsförderung ist. „Menschen mit Behinderung“ mit dem „RF“-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel der Gebühr. „Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe sind ... auch befreit“. Besondere Härtefälle können auch zur Beitragsbefreiung führen.[16][17]
Wie im alten Finanzierungsmodell sind ab 2013 neben Privatpersonen auch Institutionen und Betriebe grundsätzlich beitragspflichtig. Für die Anzahl der pro Betriebsstätte zu entrichtenden Beitragssätze sind dabei die Art der Einrichtung und die Zahl der dort Beschäftigten relevant, außerdem die Anzahl der zugehörigen Fahrzeuge beziehungsweise der vermieteten Zimmer oder Wohnungen.
Österreich
Als hundertprozentiges Tochterunternehmen des ORF ist die Gebühren Info Service GmbH (GIS) durch das Rundfunkgebührengesetz zur Rundfunkgebühreneintreibung autorisiert.
Gebührenpflicht
Wer in Österreich Rundfunksempfangseinrichtungen in Gebäuden betreibt oder zum Betrieb bereithält, muss gemäß dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) Gebühren entrichten. Empfangsgeräte im Sinne des Gesetzes sind Geräte, welche grundsätzlich Rundfunk empfangen können. Darunter fallen Fernseher und Radios, aber nach Ansicht der GIS auch Computer mit Internetanschluss.[18][19][20] Im März 2009 hob die zuständige Wiener Finanzbehörde jedoch einen GIS-Bescheid auf, demgemäß ein in Wien lebender Deutscher, der nur einen Laptop mit Internetanschluss und keine weiteren Empfangsgeräte betrieb, zur Zahlung der Gebühren verpflichtet gewesen wäre.[21]
Die Gebühr ist grundsätzlich für jeden Standort (Gebäude bzw. Wohnung) nur einmal zu entrichten, an dem Rundfunksempfangseinrichtungen betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen (eine Gebühr pro zehn Geräte). Unterrichts- und Amtsräume, Polizeistellen, Gastronomiebetriebe, Heime sowie Betriebe, die Rundfunkempfangsgeräte reparieren, verkaufen oder vermieten, sind von dieser Sonderregel ausgenommen und müssen ebenfalls nur einmal pro Standort die Gebühren entrichten.
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind mobile Empfangsgeräte wie Autoradios oder Mobiltelefone.[22] De jure wären zwar in manchen Fällen auch für solche Geräte Gebühren zu entrichten (nämlich dann, wenn diese dem Gesetzestext entsprechend „in Gebäuden“[23] betrieben werden), jedoch verzichtet die GIS in diesen Fällen darauf, die Gebühren einzuheben.[24]
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, Bezug von Studienbeihilfe, Erhalt einer Mindestpension oder von Pflegegeld kann eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden.[25]
Gebührenhöhe

In Österreich setzen sich die Rundfunkgebühren im weiteren Sinn für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen:[26]
- Programmentgelt: Das ist jener Betrag, der dem Österreichischen Rundfunk zugutekommt, der damit unter anderem Eigenproduktionen, Sendeanlagen, Landesstudios, technische Ausstattungen und Lizenzen finanziert. Die Höhe des Betrages wird durch den Stiftungsrat des ORF festgelegt und von der Regulierungsbehörde KommAustria auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft (vgl. § 31 ORF-G). Das Programmentgelt (ungefähr 600 Millionen Euro pro Jahr) macht rund 60 % der gesamten Umsatzerlöse des ORF aus.[27]
- Radio- und Fernsehgebühr: Geht an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen. Seit 2009 gehen fünf Millionen Euro davon jährlich in einen Medienförderungsfonds für österreichische private Hörfunk- und Fernsehveranstalter [28] (ab 2013: 15 Millionen).[29] 2,5 Millionen Euro (ab 2013: 3 Millionen) speisen den nichtkommerziellen Rundfunkfonds für werbefreie Community-Medien.[30]
- Kunstförderungsbeitrag: Geht an Bund und Länder.
- Landesabgabe: Geht in das jeweilige Landesbudget ein; Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt.[31]
- Einhebungsvergütung: Kommt der Gebühren Info Service GmbH (GIS) zugute, welche als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist.
- Verfahrensverwaltungsvergütung: Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr.
- Umsatzsteuer: Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt.
Per Juni 2012 ist für Fernsehen (inkl. Radio) in Österreich eine durchschnittliche Rundfunkgebühr von EUR 23,20 pro Monat zu entrichten, für Radio allein (ohne Fernsehen) sind durchschnittlich EUR 6,76 zu zahlen[32].
Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (TV incl. Radio) (Stand 1. Juni 2012) | |||||||
Gesamt | Radiogebühr | Fernsehgebühr | Programmentgelt | Kunstförderung | Landesabgabe | USt | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Gebühr fließt an | BMF | BMF | ORF | Bund/Länder | Länder | ||
Wien | 24,88 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 5,10 | 1,62 |
Niederösterreich | 24,08 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 4,30 | 1,62 |
Burgenland | 22,48 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 2,70 | 1,62 |
Oberösterreich | 19,78 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 0,00 | 1,62 |
Salzburg | 24,48 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 4,70 | 1,62 |
Steiermark | 25,18 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 5,40 | 1,62 |
Kärnten | 24,88 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 5,10 | 1,62 |
Tirol | 23,28 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 3,50 | 1,62 |
Vorarlberg | 19,78 | 0,36 | 1,16 | 16,16 | 0,48 | 0,00 | 1,62 |
Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (nur Radio) (Stand 1. Juni 2012) | |||||||
Gesamt | Radiogebühr | Fernsehgebühr | Programmentgelt | Kunstförderung | Landesabgabe | USt | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Gebühr fließt an | BMF | BMF | ORF | Bund/Länder | Länder | ||
Wien | 7,18 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,40 | 0,45 |
Niederösterreich | 6,98 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,20 | 0,45 |
Burgenland | 6,48 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 0,70 | 0,45 |
Oberösterreich | 5,78 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 0,00 | 0,45 |
Salzburg | 7,38 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,60 | 0,45 |
Steiermark | 7,28 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,50 | 0,45 |
Kärnten | 7,18 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,40 | 0,45 |
Tirol | 6,78 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 1,00 | 0,45 |
Vorarlberg | 5,78 | 0,36 | 0,00 | 4,49 | 0,48 | 0,00 | 0,45 |
Schweiz
Die Billag AG ist seit 1998 vom Bund mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Bei der BILLAG handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Swisscom AG mit Sitz in Freiburg.
Jeder Haushalt, in dem mindestens ein Fernseher oder ein Radio (einschl. Autoradio, Handy u. ä. Geräte, die technisch mit Radioempfangseinrichtung ausgerüstet sind) steht, ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte pro Haushalt und Jahr CHF 169,20 (nur Radio), CHF 292,80 (nur TV) bzw. CHF 462,- (Radio und TV). Die gewerblichen Gebühren betragen CHF 18,65 (Radio) bzw. CHF 32,35 (TV) oder CHF 51,00 (Radio und TV) und werden pro Standort nur einmal erhoben. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt, können jedoch auch mit einem kleinen Zuschlag vierteljährlich bezahlt werden.
Grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Haushalte, in denen eine Person lebt, die Ergänzungsleistungen zu ihrer IV- oder AHV-Rente erhält. Ebenfalls müssen Wochenaufenthalter (nicht mehr als 3 Übernachtungen pro Woche) keine Gebühren bezahlen.
Der größte Teil der Rundfunkgebühren, die vom Bundesrat festgesetzt werden, kommt der SRG zugute, welche damit die Erfüllung des Programmauftrags finanziert. Die Swisscom wird ebenfalls für die terrestrische Verbreitung und die Verbindung vom Studio zum Sendestandort bezahlt. Außerdem erhalten konzessionierte private Rundfunkveranstalter, die einen besonderen Leistungsauftrag erfüllen, einen gesetzlich geregelten Anteil aus den Gebühren. Ferner werden Beiträge aus den Gebühren zur Förderung neuer Technologien, für die Nutzungsforschung und zur Kostendeckung für die Frequenzverwaltung (BAKOM) abgeführt.
Anzumerken ist, dass die SRG keine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, wie z.B. in Deutschland oder Österreich, sondern ein privatrechtlich organisierter Verein, dem jedoch vom Schweizer Bundesrat ein gesetzlicher Sendeauftrag erteilt worden ist. Siehe auch im Artikel SRG.
Die gesetzlichen Grundlagen zum „Service Public“ bildet das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), in welchem auch die spezifischen Aufgaben des Senders hinsichtlich der vier Amtssprachen definiert sind. Der SRG kommt hier die besondere Rolle zu der Deutschschweiz, der Romandie, der Svizzera italiana und der Svizra rumantscha gleichwertige Programme anzubieten.
Frankreich


In Frankreich war die Rundfunkgebühr (redevance audiovisuelle) bis 2008 eine Steuer, die zugunsten der Sender und Dienste der Gruppe France Télévisions (France 2 (27 %), France 3 (35 %), France 5 (7 %), Réseau France Outre-mer (10 %) und France 4), TV5 Monde, France 24, Canal France International, ARTE-France (13 %), der Sender der Gruppe Radio France (22 % des Ertrags im Jahr 2004, aufgeteilt zwischen France Inter, France Info, France Culture, France Musique, France Inter Paris, France Bleu, Le Mouv'), Radio France Internationale (RFI) und des mit der Bewahrung der audiovisuellen Archive beauftragten Institut national de l'audiovisuel (INA) erhoben wurde.
Als Gegenleistung für die Gebühreneinkünfte verzichtete die Gruppe France Télévisions auf Werbeunterbrechungen bei Spielfilmen (Kino- und Fernsehfilme), die auf ihren Sendern gezeigt werden.
Im Jahr 2007 machte die Gebühr mit 2 Mrd. Euro 74 % der Einnahmen der öffentlichen audiovisuellen Dienste aus.[33]
Von 2005 bis 2008 war sie an die Grundsteuer gekoppelt, was Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, die 2006 41,4 Mio. Euro ausgemacht hatten, erschwert hat. Seit 2008 sind nur behinderte Menschen von der Gebühr befreit.
2009 wurde aus der Gebühr per Gesetzesänderung der Rundfunkbeitrag (contribution à l'audiovisuel public), der an die Inflation angepasst ist. Von 118 Euro (2009) stieg er auf zunächst 121 Euro (2010),[34] dann auf 123 (2011) und zuletzt auf 125 Euro (2012). Für die Übersee-Départements ist der gesetzliche Rundfunkbeitrag reduziert: Im Gegensatz zum europäischen Staatsgebiet sind dort 2012 nur 80 Euro zu entrichten.[35]
Gebührenpflichtige Empfangsgeräte
Das französische Steuerrecht bestimmt, dass die Gebührenpflicht für alle Geräte gilt, die den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglichen. Demgemäß sind u. a. auch Bildschirmgeräte (z. B. Computerbildschirme) und andere Anzeigegeräte, Videorekorder, DVD- und BluRay-Abspielgeräte und mit einem Empfangsteil ausgerüstete Videoprojektoren betroffen.
Ab November 2008 wurde die Befreiung von Multimedia-Computern durch mehrere Veränderungen im neuen, ab Januar 2009 geltenden Kommunikationsgesetz restriktiver geregelt. Gemäß diesen Änderungen sind neuere Computer[36] und Internetzugänge Fernsehempfängern gleichgestellt und somit gebührenpflichtig.
Vor dem Januar 2009 waren Haushalte, die lediglich über Computer Fernsehprogramme empfingen, nicht gebührenpflichtig, wie aus den parlamentarischen Debatten über die Novellierung der Vorschrift hervorgeht: „Art. 41 des Steuergesetzes 2005 hat die bis dahin gültige Voraussetzung, nämlich den Besitz eines Fernsehers oder ähnlichen Gerätes, das den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglicht, beibehalten. Demgemäß wurde der Ausschluss von Mikrocomputern, die zum Empfang von Fernsehprogrammen aus dem Anwendungsbereich der Rundfunkgebühr geeignet sind – was vor der Reform galt und bei den Debatten über die im Art. 37 des Finanzgesetzes 2004 festgelegte Gebühr erneut beschlossen wurde – wiederum nicht in Frage gestellt. Daher sind Grundsteuerpflichtige, die über einen Internetzugang verfügen, der den Empfang von Fernsehprogrammen einschließt, nur gebührenpflichtig, wenn sie ein Fernsehgerät besitzen. Ist letzteres nicht der Fall, so sind sie nicht gebührenpflichtig.“[37]
Die Änderung Nr. 104[38] vom 20. November 2008, die vom Abgeordneten Dionis du Séjour vorgeschlagen worden war, wurde von der gemischten paritätischen Kommission nicht angenommen. Sein Vorschlag zielte darauf ab, Personen, die mit einem Internet-Provider einen Vertrag über einen Internetzugang abgeschlossen haben, der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Art. 1605 des Allgemeinen Steuergesetzbuches[39] in der am 12. Oktober 2009 geltenden Fassung wurde also, obwohl bezüglich der Definition des „für den Fernsehempfang geeigneten Geräts“ nicht eindeutig, in dieser Hinsicht nicht präzisiert. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass eine solche Änderung in Zukunft erneut vorgeschlagen werden wird, da sie laut dem Abgeordneten Dionis du Séjour Einnahmen von 50 Mio. Euro[40][41] erbringen würde.
Die Gebühr, obwohl sie zusammen mit der Grundsteuer eingenommen wird, basiert auf der Steuererklärung (Feld ORA). Im Vordruck heißt es „Wenn irgendeiner ihrer Wohnsitze (Haupt- oder Nebenwohnsitz) nicht mit einem Fernseher versehen ist, kreuzen Sie das Feld an.“ Dies könnte glauben machen, dass Computer noch immer von der Gebühr ausgeschlossen sind.
Einige Daten
- 1933 – Verabschiedung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 über die Gebühr für Rundfunkempfänger
- 1949 – Schaffung der parafiskalen Gebühr durch die Regierung von Henri Queuille.
- 1980 – Die Gebühr für Rundfunkempfänger wird durch ein Dekret abgeschafft. Einige Jahre zuvor waren die Sondergebühren für Autoradios abgeschafft worden.
- 1987 – TF1 wird in einen Privatsender umgewandelt; infolgedessen sinkt die Gebühr von 541 auf 506 Francs – dies war die einzige signifikante Senkung der Gebühr.
- 2000 – Die gesetzlich erlaubte Werbezeit auf den öffentlichen Fernsehsendern steigt von 8 auf 12 Minuten pro Stunde.
- 2005 – Die Gebühr sinkt um 0,50 Euro.
Vereinigtes Königreich
Unter dem Namen TV Licensing sind Unternehmen zusammengefasst, welche seitens der BBC vertraglich mit dem Einzug und der Durchsetzung der Fernsehgebühren im Vereinigten Königreich beauftragt sind.
In Großbritannien erwirbt man eine Lizenz, die jeweils für ein Jahr gilt und welche jährlich zu erneuern ist. Ab dem 75. Geburtstag eines Bewohners ist die Lizenz für den kompletten Haushalt kostenlos.[42] Blinde und stark seheingeschränkte Personen können eine 50-prozentige Ermäßigung beantragen, die auch alle in ihrem Haushalt lebenden nicht seheingeschränkten Personen abdeckt.[43]
Gebührenpflichtig sind nicht nur Fernsehgeräte, bei denen zwischen Farb- und Schwarz/Weiß-Geräten unterschieden wird, sondern der Fernsehempfang an sich. Es ist dabei unabhängig, wie dieser zustande kommt (Kabel/SAT, Internet), welche Geräte dafür verwendet (TV-Geräte, Laptop, PC, Handy digitale Box, DVD-Rekorder) oder welche Programme angesehen werden. Radiogeräte sind seit 1971 prinzipiell von der Gebührenpflicht ausgeschlossen.[44]
Die jährlichen Kosten für eine TV-Lizenz für ein Farbfernsehgerät (durch die Regierung festgesetzt) betragen £ 145.50 (ca. EUR 179, Stand Januar 2013). Eine Lizenz für ein Schwarz-Weiß-Fernsehgerät kostet £ 49 (ca. EUR 60). Pro Haushalt ist diese Gebühr nur einmal fällig,[45] wobei jedoch der Fernsehempfang in einer Zweitwohnung eine zweite Lizenz erfordert, sobald ein Gerät ans Stromnetz angeschlossen wird.[46] Für geschäftlich genutzte Geräte gelten nach Geräteanzahl gestaffelte Gebührensätze.[47]
Die gesetzliche Grundlage bildet der Communications Act 2003.[48]
Nordamerika
In den USA sind mehr als 700 rechtlich eigenständige öffentliche Hörfunksender Mitglied im National Public Radio. In der Medienlandschaft der USA spielen die wenigen (nur 348) öffentlichen, im Public Broadcasting Service zusammengeschlossenen Fernsehsender nur eine untergeordnete Rolle. Diese nicht-kommerziellen Sender finanzieren sich über freiwillige Abonnements und Spenden sowie staatliche Zuschüsse.
In Kanada dominiert die steuerfinanzierte öffentlich-rechtliche Canadian Broadcasting Corporation (CBC) das Rundfunksystem, in dem neben der CBC und den privaten kanadischen Sendern auch die via Satellit und entlang der gemeinsamen Grenze empfangbaren US-amerikanischen Sender bedeutenden Einfluss haben.
Japan
In Japan wird die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt NHK mit einer „Empfangsgebühr“ (受信料, jushinryō) finanziert, um „jederzeit, jederorts, jedermann verlässliche Informationen und eine reichhaltige Kultur unparteilich zukommen zu lassen“ (「いつでも、どこでも、誰にでも、確かな情報や豊かな文化を分け隔てなく伝える」, „itsu demo, doko demo, dare ni demo, tashika na jōhō ya yutaka na bunka o wakehedate naku tsutaeru“).[49]
Rechtliche Basis dafür ist Artikel 64 des 1950 verkündeten „Rundfunkgesetzes“ (放送法, hōsō-hō), das in Absatz 1 jeden mit einem rundfunkfähigen Empfangsgerät verpflichtet, mit der Rundfunkgesellschaft (NHK) ein Vertragsverhältnis zum Rundfunkempfang aufzunehmen, wobei Artikel 70 Absatz 4 und die Nutzungsbedingungen der NHK eine Gebühr dafür vorsehen.[50][51] Für den Fall eines Nichteingehens eines Vertragsverhältnisses mit der NHK, d.h. einer Verweigerung der Gebührenzahlung, gibt es jedoch keine rechtlichen Regelungen.
Daher gibt es eine recht hohe Anzahl an Schwarzsehern. Bei einer Umfrage der NHK wurde zum Jahresende 2010 festgestellt, dass lediglich 78 % der Haushalte, die einen Rundfunkempfänger besitzen, auch Gebühren zahlen, und lediglich 73 % der Firmenstandorte mit Rundfunkempfänger.[52]
Gebührenvergleich
Land | Jahresgebühr Originalwährung mit Kommentar |
Jahresgebühr in EUR |
BIP pro Einwohner in USD |
BIP pro Einwohner in EUR (ca.) |
Anteil der Gebühr am BIP pro Einwohner |
Summe der Gebühren in Mrd. € |
Wichtige öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Albanien | 800 ALL | 6,10 | 2.504 | 2.000 | 0,31 % | 0,0197 | Radio Televizioni Shqiptar |
Dänemark | 2410 DKK | 324,00 | 49.182 | 39.350 | 0,82 % | 1,77 | DR |
Deutschland | Stand 2013 | 215,76 | 43.741[53] | 31.440[54] | 0,69 % | 7,5[55] | ARD, ZDF, Deutschlandradio |
Europa | Durchschnitt der Länder mit Rundfunkgebühr |
184,00 | 30.473 | 24.380 (EU-25) | 0,75 % (EU-25) |
– | – |
Finnland | Steuer: Jahresgehalt*0,68 %. Unter 50 Euro keine Abgabe. Stand 01. Januar 2013 |
0 bis 140,00 | 39.098 | 31.280 | 0,62 % | 1,03 | YLE |
Frankreich | 123,00 | 35.727 | 28.600 | 0,43 % | 7,67 | France Télévisions, Radio France | |
Vereinigtes Königreich | 145,50 GBP Stand 31. Dezember 2011 |
174,29 | 38.098 | 30.500 | 0,57 % | 4,43[56] | BBC |
Irland | 160,00 | 50.303 | 40.240 | 0,39 % | 0,698 | RTE | |
Italien | 109,00 | 31.874 | 25.500 | 0,43 % | 6,62 | RAI | |
Norwegen | 1.969 NOK | 242,00 | 61.852 | 49.500 | 0,49 % | 1,18 | NRK |
Österreich | Brutto-ORF-Anteil Stand 1. Juni 2008 |
199,32 | 39.804 | 31.840 | 0,63 % | 1,68 | ORF |
Polen | 200 PLN | 46,00 | 8.082 | 6.470 | 0,80 % | 1,98 | Telewizja Polska |
Rumänien | 48 RON | 10,70 | 3.600 | 2.880 | 0,52 % | 0,322 | Televiziunea Română |
Schweden | 2.076 SEK | 211,00 | 42.392 | 33.910 | 0,62 % | 1,96 | SVT, SR |
Schweiz | 462,40 CHF[57] | 384,00 | 67.560 | 51.969 | 0,68 % | 2,80 | SRF |
Tschechien | 1.620 CZK | 61,00 | 12.304 | 9.840 | 0,62 % | 0,641 | Česká televize |
Israel | 533 ₪ | 107,00 | 31.986 | 24.962 | 0,43 % | Rashùt Ha-Shidúr (רָשׁוּת השׁידוּר) | |
Japan | 14.910 ¥ ohne Satellitenempfang |
153,57 | 45.924 | 37.621 | 0,41 % | NHK | |
Japan | 25.520 ¥ falls Satellitenempfang vorhanden |
265,41 | 45.924 | 37.621 | 0,71 % | NHK | |
Namibia | 204 NAD (Rentner, Veteranen, Behinderte: 60 NAD)[58] |
19,00 | 3.584 | 2.000 | 0,95 % | 0,04 | NBC Namibia |
Südkorea | 3.000 ₩ | 2,14 | 31.714 | 26.089 | 0,01 % | MBC und SBS | |
Pakistan | 300 Rs über Stromgebühren abgerechnet |
3,70 | 2.787 | 2.292 | 0,16 % | PTV (پاکستان ٹیلیوژن کارپوریشن) | |
Singapur | 110 S$ | 53,00 | 59.711 | 49.120 | 0,11 % | – | |
Südafrika | 250 ZAR[59] | 22,00 | 5.384 | 3.500 | 0,63 % | 1,1 | SABC |
Elfenbeinküste | 12000 Francs CFA[60] | 18,29 | 980 | 784 | 2,33 % | RTI (Radiodiffusion-Télévision ivoirienne) |
Weblinks
- rundfunkbeitrag.de, Website zum neuen Rundfunkbeitrag ab 2013
- Aktuelle Gebührenübersicht der GEZ
- Gebührenchecker des Südwestrundfunks zur Berechnung der individuellen Rundfunkgebühr
- Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag (bis 2012)
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (ab 2013)
- GIS Gebühren Info Service GmbH, hundertprozentiges Tochterunternehmen des ORF
- Broadcasting Fee Association, der Dachverband europäischer Rundfunkgebührengesellschaften
- Kritische Seite zu den Rundfunkgebühren in Deutschland
Einzelnachweise
- ↑ http://www.broadcastingfee.com
- ↑ http://www.orf-gis.at/files/62_Presseaussendung_0907_3.pdf
- ↑ Spiegel Online (24. August 2007): Rabiate Imagepflege. GEZ mahnt Webseite wegen Begriff „GEZ-Gebühr“ ab.
- ↑ http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/
- ↑ Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2010
- ↑ http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
- ↑ http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenpflicht/index_ger.html
- ↑ Gebühreneinzug, gez.de
- ↑ Winfried B. Lerg: Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland. Herkunft und Entwicklung eines publizistischen Mittels. Frankfurt/M. 1970
- ↑ Zitiert aus Werag - Offizielles Organ der Westdeutschen Rundfunk AG Köln, Rufu-Verlag Köln, Ausgabe Nr. 2 vom 10. Dezember 1926
- ↑ Jahrbuch des Westdeutschen Rundfunks 1929, S. 128 f. Rufu-Verlag Köln
- ↑ Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
- ↑ 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (PDF, 58 KB), auf der Unternehmensseite des ZDF, abgerufen am 21. Dezember 2012
- ↑ Die Öffentlich-Rechtlichen in Zeiten des Internets: Zum neuen Rundfunkbeitrag, Deutschlandfunk: Hintergrund am 27. Dezember 2012
- ↑ Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Januar 2013. (Suche in Webarchiven.) GEZ-Gebühren 2013: Änderungen und Fallstricke im Überblick
- ↑ Der neue Rundfunkbeitrag. Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen? In: www.rundfunkbeitrag.de. 2012, abgerufen am 21. November 2012.
- ↑ Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. (PDF) In: www.rundfunkbeitrag.de. 2012, abgerufen am 21. November 2012.
- ↑ ORF-Gebührentochter GIS präzisiert Gebührenpflicht für Computer. In: derStandard.at. 20. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
- ↑ Rundfunk-Gebühren: GIS für PC mit Internet? In: webheimat.at. 21. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
- ↑ Österreichs Breitband-Nutzer sollen Rundfunkgebühren zahlen. In: heise online. 8. Juni 2006, abgerufen am 24. Juli 2008.
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/GIS-verliert-Wiener-Internetnutzer-muss-keine-Rundfunkgebuehren-zahlen-206574.html
- ↑ Vor Einführung des RGG, als die Gebühren noch im Fernmeldegebührengesetz geregelt waren, waren auch Autoradios und mobile Fernseher im Fahrzeug noch gebührenpflichtig, sofern der Fahrzeughalter keine „Rundfunk-Hauptbewilligung“ bzw. „Fernseh-Hauptbewilligung“ gelöst hatte; die jeweilige Hauptbewilligung musste im Fahrzeug mitgeführt werden.
- ↑ Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG). (PDF) , abgerufen am 11. Dezember 2009: „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 6. (3) […] Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“
- ↑ Handy und ORF-Gebühren als „Graubereich“. In: derStandard.at. 21. Mai 2008, abgerufen am 24. Juli 2008.
- ↑ http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=gebuehrenbefreiung
- ↑ http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=rundfunkgebuehren Zusammensetzung
- ↑ ORF-Geschäftsbericht 2011; abgerufen am 11. September 2012
- ↑ Medienförderung: Positiver erster Schritt, in der Höhe jedoch noch nicht ausreichend = vom 22. April 2009; abgerufen am 11. Dezember 2009
- ↑ RTR - Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Privatrundfunkfonds; abgerufen am 11. September 2012
- ↑ RTR - Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Nichtkommerzieller Rundfunkfonds; abgerufen am 13. März 2012
- ↑ http://www.orf-gis.at/files/22_Zweckwidmung_Lande.pdf
- ↑ http://www.orf-gis.at/index.php?kategorie=faq&thema=gebuehren&artikel=70
- ↑ A quoi sert la redevance ? (Wozu dient die Gebühr?)
- ↑ «Ce qui va changer en 2010» (Was sich 2010 ändern wird), Le Monde.fr vom 31 Dezember 2009.
- ↑ Contribution à l’audiovisuel public: les montants 2012, auf der staatlichen Webseite Service Public vom 8. Februar 2012, abgerufen am 16. August 2012 (französisch)
- ↑ «Les ordinateurs soumis à la redevance TV (amendement)» im Blog von Jean-Marc Morandini, 26. November 2008
- ↑ Journal officiel de la République française, 28. März 2006, S. 3425
- ↑ http://www.assemblee-nationale.fr/13/amendements/1209/120900104.asp#
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- ↑ Aged 74 and over, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
- ↑ Blind/severly sight impaired, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
- ↑ A history of the licence fee, in: The Guardian vom 11. Oktober 2005, abgerufen am 9. Januar 2012 (englisch)
- ↑ FAQ, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
- ↑ Second Home, auf TV Licensing, abgerufen am 9. Januar 2013 (englisch)
- ↑ TV Licence types and costs, auf TV Licensing, abgerufen am 6. Dezember 2012 (englisch)
- ↑ Part 4: Licencing of TV Reception, im Kapitel 21 des Communications Act 2003 (englisch)
- ↑ 民放は無料なのに、なぜNHKは受信料をとるのか. NHK, abgerufen am 21. März 2012 (japanisch).
- ↑ Hōsō-hō („Rundfunkgesetz“) vom 2. Mai 1950 in der Novellierung vom 24. Juni 2011, Volltext
- ↑ NHKが受信料をとる法的根拠は何か. NHK, abgerufen am 21. März 2012 (japanisch).
- ↑ 受信料収入. NHK, S. 4, abgerufen am 21. März 2012 (japanisch).
- ↑ http://de.statista.com/statistik/daten/studie/166224/umfrage/ranking-der-20-laender-mit-dem-groessten-bruttoinlandsprodukt-pro-kopf/
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- ↑ http://www.gez.de/e160/e161/e1559/gb2011.pdf
- ↑ TV Licensing Annual Review, p. 7. http://www.tvlicensing.co.uk/resources/library/BBC/OUR_PERFORMANCE/TVL_Annual_Review_Eng_2011.pdf
- ↑ Billag AG Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren
- ↑ TV Lizenz Namibia
- ↑ TV Licence SABC
- ↑ [1]