Beamtenrecht (Deutschland)
Definition
Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürliche Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht, eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechtes. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sonder auch durch Angestellte (geregelt im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)), Arbeiter (geregelt in den Tarifverträgen), Soldaten (Geregelt im Soldatengesetz und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz. Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Prallelen bestehen.
Grundgesetz
Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 GG (Grundgesetz) und sind vom Gesetzgeber zu beachten.
Beamtenrechtsrahmengesetz und Beamtengesetze
Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie, der Bund und die Länder sind berechtigt, jeweils eigene Gesetze zu erlassen. Um einen einheitlichen Rahmen des Beamtenrechts sicherzustellen, hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1 GG durch ein Rahmengesetz die Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts geregelt (Rahmengesetz. Darauf aufbauend haben der Bund das Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen.
weitere Gesetze
Bundeseinheitlich geregelt sind das Beamtenbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz. Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnungen, wie die Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Erziehungsurlaubsverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Disziplinarordnung.
Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen
Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel Laufbahnverordnung der Polizei, Bundespolizeibeamtengesetz
(vergl. etwa Bundespersonalvertretungsgesetz.
verfassungsrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten: In Art. 33 Abs. 2 GG wird das Leistungsprinzip statuiert, die den Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig macht. Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In Art 33 Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (besonderer Gleichheitssatz). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll sicherstellen, daß bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten, die in einer besonderen Treuepflicht zum Staats stehen, ausgeübt werden dürfen. Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber diese zu beachten. Hierzu zählen: Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht.
Das Beamtenverhältnis
Arten von Beamten
Beamter ist, wer zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Beispiel: IHK, Rundfunkanstalt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Diese juristischen Personen, denen der Beamte konkret zugeordnet wird, werden als Dienstherr bezeichnet. Folgende Beamtengruppen werden unterschieden, die mit der Ernennung ausgesprochen werden: Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit (=Ernennung auf bestimmte Dauer - wichtige Gruppe sind die kommunalen Wahlbeamten), Beamte auf Probe (=zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes), Beamter auf Widerruf (=bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes etwa als Referendar), als Ehrenbeamter. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.
Der Beamte wird in eine Laufbahn berufen, die alle Ämter derselben Fachrichtung umfaßt, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt. Folgende Laufbahnen werden unterschieden (vergl. die jeweilige Laufbahnverordnung: einfacher Dienst - Voraussetzung Hauptschule; mittlerer Dienst - Voraussetzung Realschule oder gleichwertig; gehobener Dienst - Voraussetzung Abitur oder gleichwertig, höherer Dienst - Voraussetzung Universitätsabschluß oder gleichwertig.
Berufung in das Beamtenverhältnis
Die Ernennung des Beamten ist nur förmlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch Verwaltungsakt möglich. Eine Ernennung ist nur möglich für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit die Gewähr bieten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzt (vergl. Art. 33 Abs. 2 GG). Für den Bewerber muß weiterhin eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Durch die Ernennungsurkunde wird dem Bewerber das Amt mit entsprechendem Grundgehalt verliehen (z.B. als Regierungsrat). Jede Veränderung des konkreten Beamtenverhältnisses zb. durch Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt - vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat), der Aufstieg (der Wechsel der Laufbahn) und die Versetzung (Wechsel des Dienstherren unterliegen der gleichen Formenstrenge wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis wird beendet durch Tod, Entlassung (Bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus - etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Wunsch), Verlust der Beamtenrechte (etwa bei Verurteilung zu einer Strafe von über einem Jahr) und bei Entfernung aus dem Dienst wegen einer Disziplinarverfehlung (dies setzt ein Verfahren nach der jeweiligen Disziplinarordnung voraus; als höchste Disziplinarmaßnahme kann die Entfernung aus dem Dienst vorgesehen werden.). Der Hauptfall der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Eintritt in den Ruhestand. Dieser folgt in der Regel mit Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre). Bei Dienstunfähigkeit (körperliche oder geisige Schwächen - durch den Amtsarzt festzustellen) kann der Beamter auch vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Sonderregelungen gelten für politische Beamte (Beamte, die das besondere Vertrauen der politischen Führung genießen - die jeweiligen Ämter sind in den Beamtengesetzen definiert) können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Beamte im Ruhestand haben entsprechend ihrer Vordienstzeiten Anspruch auf ein Ruhestandsgehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz.