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Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Nettoerlös berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Lieferungs-/Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den zu versteuernden Ertrag des Unternehmers.

Seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt.) verwendet. Damals wurde das Umsatzsteuersystem auf die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug umgestellt.

Dabei wird, wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet.

Systematische Einordnung

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen: Sie ist eine indirekte Steuer, wie beschrieben. (In Ausnahmefällen kommt es allerdings zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG, so dass die USt ihren indirekten Charakter verliert.)

Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird besteuert.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Auch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht die Umsatzsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

Hinsichtlich der Belastungsberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Aus diesem Grund sehen sie viele Unternehmer (sie können die Umsatzsteuerzahllast mit den bereits bei Beschaffungsvorgängen verausgabten Umsatzsteuerbeträgen (= Vorsteuer) verrechnen) als „durchlaufenden Posten“ an.

Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.

Geschichte der Umsatzsteuer

Eine Verbrauchsabgabe gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt.

Bereits 1707 wurde im Kurfürstentum Sachsen eine "Generalkonsumptionsakzise" als neue Steuerart eingeführt, die eine indirekte Steuer auf alle Güter des täglichen Bedarfs vorsah und damit dem Sinn nach einer modernen Umsatzsteuer entsprach.[1]

Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.

In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970[2] beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg in Deutschland und später in der Bundesrepublik nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.

Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.

Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6 Prozent berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 Prozent lagen. Ab Januar 2010 gilt für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 Prozent. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.

Siehe auch: Entwicklung der Steuersätze in Deutschland

Wesen der Umsatzsteuer

Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schließlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.

Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Allphasensteuer bedeutet, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist. Dies geschieht deshalb, weil der Verkäufer nicht wissen kann, ob das Ende der Wertschöpfung erreicht ist. Durch das Verfahren des Vorsteuerabzuges wird allerdings sichergestellt, dass die Steuer tatsächlich wirtschaftlich erst vom Endkunden gezahlt wird. Solange wird die Umsatzsteuer für dieses Produkt auf jeder Weiterverarbeitungsstufe wieder auf Null gesetzt. Erst dann, wenn ein Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer das Produkt erworben hat, verbleibt der Steuerbetrag tatsächlich in der Staatskasse.

Beispiel

Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.

Einfaches Beispiel einer Wertschöpfungskette

Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:

von → an Preis (brutto) Entgelt (netto) USt (19 %) Vorsteuer effektiv
von Z an P 15,00 € 12,61 € 2,39 € 0,00 € Z führt 2,39 € ab
von P an G 60,00 € 50,42 € 9,58 € 2,39 € P führt 7,19 € ab
von G an E 75,00 € 63,03 € 11,97 € 9,58 € G führt 2,39 € ab
von E an V 100,00 € 84,03 € 15,97 € 11,97 € E führt 4,00 € ab

Betrachtung des Einzelhändlers (E):

  • Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E).
  • E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € an das Finanzamt abzuführen.
  • E seinerseits hat eine Rechnung über 75,00 € brutto für diese Ware vom Großhändler (G) erhalten, worin 11,97 € USt enthalten sind.
  • Diese Umsatzsteuer hat E an den G mit den 75,00 brutto € entrichtet und so kann E die 11,97 € als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden 15,97 € USt abziehen.
  • E zahlt also 4,00 € an das Finanzamt, von den 25,00 € brutto Aufschlag, den er gemacht hat.

Der Verbraucher zahlt im Ergebnis:

  1. 75,00 € brutto, die der Einzelhändler an Großhändler zahlen musste,
  2. 21,00 € netto, die der Einzelhändler als Aufschlag für diverse Kosten und Gewinn kalkuliert hat,
  3. 4,00 € USt für die 21,00 € netto.

Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €).

Betriebswirtschaftliche Betrachtung

Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt letztere nur einen durchlaufenden Posten dar.

Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von Z 2,39 € (dem P in Rechnung gestellt 2,39 € ./. Vorsteuer von 0,00 €)
  • von P 7,19 € (dem G in Rechnung gestellt 9,58 € ./. Vorsteuer des Z 2,39 €)
  • von G 2,39 € (dem E in Rechnung gestellt 11,97 € ./. Vorsteuer des P 9,58 €)
  • von E 4,00 € (dem V in Rechnung gestellt 15,97 € ./. Vorsteuer des G 11,97 €)

Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und dadurch die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen in realen Gewinnrückgängen.

Kritik an der Umsatzsteuer

Eigenschaften

Die Umsatzsteuer birgt, wie jede Steuer, Vor- und Nachteile in sich.

Zeitliche Perspektive
Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, Steuern einzutreiben. Es ist zugleich vorteilhaft, eine periodische Kongruenz zwischen Markt- und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
Administrative Effizienz
Die USt ist aus Sicht des Staates eine relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe. Sie bedarf keiner wesentlichen Erhebungsverwaltung, sondern der Erhebungsaufwand lässt sich hauptsächlich auf die Aufsicht beschränken. Damit steht ein relativ hoher Anteil der abgeführten USt tatsächlich dem Staatshaushalt zur Verfügung. Weil fast alle Wirtschaftstransaktionen von der USt betroffen sind, war bis in die 80er Jahre die Abführung dieser Steuer - insbesondere für kleinere Unternehmen - mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In Deutschland war dies Anlass für die Gründung der DATEV im Jahr 1966.[3]
Selbststeuerung durch das Steuersubjekt
Die USt ermöglicht dem Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er weniger belastet. Praktisch bedeutet das lediglich eine zeitliche Verzögerung der Belastung, da man sein zunächst zurückgelegtes (= gespartes) Geld irgendwann doch für den Gütererwerb ausgeben wird.
Einkommensunabhängiger Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach dem konsumierten Gut. Somit ist es mittels USt schwerer möglich, größere Einkommen überproportional zu belasten, wie dies etwa mittels Einkommensteuer geschieht. Diese überproportionale Belastung höherer Einkommen wird durch gespaltene Steuersätze erreicht: Waren, die lediglich von einkommensstarken Konsumenten erworben werden, werden mit einem höheren Steuersatz belegt. Dennoch bemängeln Kritiker, Bezieher niedriger Einkommen und Familien mit Kindern würden einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben müssen und deshalb durch die USt überproportional belastet werden.[4] Andere halten dagegen wegen der niedrigeren Besteuerung des Grundbedarfs und unterschiedlicher Rückerstattung über die Sozialsysteme den sozialen Ausgleich für gegeben. Einige sehen diesen Aspekt sogar als Garant für mehr soziale Gerechtigkeit an, da er kaum Steuerflucht ermögliche und Steuerschlupflöcher stark einschränke.[5]
Auswirkung auf den Im- und Export
Die USt wird bei Geltung des Herkunftslandprinzipes nicht auf Exportprodukte erhoben. Das gesamte Exportvolumen trägt somit nicht über die USt zur Staatsfinanzierung bei. Importprodukte dagegen unterliegen der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Der Export trägt damit nicht zu dem Steuerertrag des exportierenden Landes bei.
Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung
Die USt besteuert das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Faktorbesteuerung dagegen verteuert die Produktionsfaktoren, also die Produktentstehung. Die beiden Besteuerungsarten haben unterschiedlichen Einfluss auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Faktorbesteuerung der Produktentstehung entgegensteht und damit Produktivkräfte hemmt, ist diese nur bei der bewussten Zielsetzung einer Faktorvermeidung sinnvoll. Mit unserem gegenwärtigen System der Lohnnebenkosten und Lohnsteuer werden z. B. die Arbeitskosten sehr stark beeinflusst und wird Arbeitslosigkeit erzeugt. Hier hat eine Konsumsteuer eindeutige Vorteile gegenüber dem Besteuern des Faktors Arbeit. Grundsätzlich beeinflusst eine Faktorbesteuerung den Faktoreinsatz in den Unternehmen und bewirkt eine Faktorreduzierung durch die Unternehmen. Generell muss eine auf einen Faktor konzentrierte Besteuerung als problematisch angesehen werden, da dies zur Reduktion dieses Faktors und damit zur Reduktion der Staatseinnahmen führt. Unternehmen werden durch Faktorbesteuerung animiert, gegen den Staat zu arbeiten, weil sie durch Kostensenkung zwar ihren Wohlstand vermehren, aber gleichzeitig Staatseinnahmen verhindern können. Diesen entscheidenden Nachteil vermeidet die Konsumsteuer. Nur bedingt gilt dies für durch § 4 UStG steuerbefreite Unternehmen und deren Produkte. Da diese ihre Vorsteuer nicht geltend machen können, reichen sie diese in einem vermeintlich steuerfreien Umsatz weiter. Hierbei werden neben Privatkunden (die die USt in jedem Fall entrichten müssen) auch Unternehmen über Gebühr belastet, welche diese höheren Kosten dann wiederum an die Verbraucher weiterreichen.
Missbrauchsanfälligkeit
Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem ist sehr missbrauchsanfällig. So gehen dem Fiskus jährlich Milliarden durch so genannte Karussellgeschäfte verloren. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung soll es für 2007 Umsatzsteuerausfälle in Höhe von insgesamt 14 Mrd. € gegeben haben. Die Ausfallquote soll im Jahr 2005 erstmals leicht rückläufig gewesen sein; dieser Trend soll sich auch 2006 fortgesetzt haben. Die Ausfallquote für 2006 habe bei 9,5 %, 2007 bei 7,5 % gelegen.[6]
Missbrauchsausgleich
Unabhängig davon hat die USt den Vorteil, dass sie auch bei Erträgen aus Schwarzarbeit und Schwarzgeld (bei beiden wird ja die direkte Besteuerung vermieden) anfällt, wenn sie auch durch eine steuerverkürzende Ohne-Rechnung-Abrede v.a. im Zusammenhang mit Schwarzgeschäften häufig umgangen wird.
Verlagerung von den Ertragsteuern zu den Verkehrsteuern
In einigen Ländern (z. B. Italien) gibt es eine starke Tendenz, direkte Steuern zu senken und indirekte Steuern zu erhöhen, dies steigert die Nettoeinkommen, ermöglicht eine leichtere Umsetzung des Lohnabstandsgebotes, erhöht die Anreize zum Geldverdienen und senkt die Konsumptionsneigung. Sofern die Einkommensteuer keine Kopfsteuer oder eine Flat Tax ist, lassen sich dadurch Steuerüberbelastungen (Stichwort Kalte Progression, Ausbluten des Mittelstandes) einzelner Bevölkerungsgruppen vermeiden.
Breitere Bemessungsgrundlage
Der USt sind i. d. R. alle Konsumenten gleichermaßen unterworfen. Bei der Besteuerung von Einkommen bestehen demgegenüber Unterschiede je nach Einkommensart, Einkommenshöhe und Einkommensbezieher (Verheiratet vs. Nichtverheiratet z. B.). So wird Einkommen aus Kapital, aus der Veräußerung von Immobilien, aus der Rente, aus unselbständiger Arbeit, aus Arbeit bei einem Arbeitgeber einer europäischen Institution usw… unterschiedlich besteuert. Die Folge einer breiten Bemessungsgrundlage besteht darin, dass z. B. statt einer Anhebung einer Steuer mit nur einer kleinen Basis von ca. 10 Prozentpunkte nur eine Anhebung von beispielsweise einem Prozentpunkt notwendig ist, um denselben fiskalischen Effekt zu erreichen.
Niedrigere Nettotransferrate
Die USt senkt die Nettotransferhöhe an Transfereinkommensbezieher hier seien insbesondere Pensionäre, Rentner, Arbeitslose und Kinder (Kindergeld) zu nennen. Dies ermöglicht nominal die Höhe des Transfers beizubehalten, zugleich aber die Kosten für die Gesellschaft schulterbar zu halten. Insbesondere die nordischen Länder (z. B. Schweden) nutzen diesen Effekt und haben einen entsprechend hohen Umsatzsteuersatz.

Kritik an verschieden hohen Steuersätzen (7 % / 19 %)

Auf bestimmte Produkte (zum Beispiel Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und seit dem 1. Januar 2010 auch Hotelübernachtungen) werden 7 % USt erhoben. Würden diese mit einem Steuersatz von 19 % besteuert, könnte der deutsche Staat die Umsatzsteuereinnahmen um 24,2 Milliarden Euro (Stand 2008) erhöhen.

Der Bundesrechnungshof hat 2010 in einem Gutachten deutliche Kritik an vielen Regelungen geübt und Korrekturen bei der USt angemahnt.[7]

  • Zum Beispiel sei es politisch nur bedingt vermittelbar, dass (unbehandelte) Nahrungsmittel grundsätzlich mit 7 % besteuert werden, ohne dass danach unterschieden werde, ob es sich um ungesunde Fettmacher, typische Grundnahrungsmittel oder aber um Feinschmeckerprodukte handelt.
  • Andere Unterscheidungen seien logisch/inhaltlich nicht nachvollziehbar. So fallen Pferde und Kartoffeln unter 7 %, Esel und Süßkartoffeln aber unter 19 %. Bücher fallen je nach Inhalt unter die 7 % bzw. 19 % (Pornographie) bzw. je nach Präsentationsform; Papier 7 % und e-Book 19 %. Getränke (außer Leitungswasser) werden mit 19 % versteuert, während getränkeartige Nahrungsmittel wie Milch mit 7 % besteuert werden. In der Gastronomie kommen beide Steuersätze vor: Essen zum Mitnehmen 7 %, Übernachtungen 7 % (seit 1. Januar 2010), Essen im Haus 19 %.
  • Das System der Begünstigungen sei „zunehmend unübersichtlicher und widersprüchlicher“ geworden.

Umsatzsteuerbetrug

2007 hatte das Bundesfinanzministerium auf die Schwächen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems hingewiesen.[8]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., UID)

Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des "VAT Package 2010" neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist - damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.

Umsatzsteuer als in der EU einheitlich geregelte Steuer

Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist durch das europäische Recht nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen auch von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie eine Nullsatzregelung erfolgen. Während bei einer Befreiung die davon betroffenen Leistungen damit außerhalb der Umsatzbesteuerung stehen, unterliegen Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[9] Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der ehemals gültigen 6. EG-RL ist bei der EU online zu finden.[10]

Für die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten stellt die USt eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollen von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[11]

Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Umsatzsteuersätze (in Prozent) in der Europäischen Union (Stand 2012) [12]
Land Normal Zwischen Ermäßigt Stark ermäßigt Dienstleistung Nullsatz? Gültig seit?
Belgien Belgien 21 12
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Bulgarien Bulgarien 20
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Danemark Dänemark 25 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Deutschland Deutschland 19
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Estland Estland 20
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Finnland Finnland 23 13 9 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Frankreich Frankreich 19,6 7[B 1]
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Griechenland Griechenland [A 1] 23 13 6,5 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Irland Irland 23 13,5 4,8 12 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Italien Italien 21 6 10 4 nein Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Lettland Lettland 21 12 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Litauen Litauen 21
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Luxemburg Luxemburg 15 12
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Malta Malta 18
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Niederlande Niederlande 21 [B 2]
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Osterreich Österreich 20 12 10 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Polen Polen 23
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Portugal Portugal [A 2] 23 13 6 nein Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Rumänien Rumänien 24
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Schweden Schweden 25 12 6 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Slowakei Slowakei 20 10 nein Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Slowenien Slowenien 20
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Spanien Spanien [A 3] 21 [B 3]
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Tschechien Tschechien 20 14 nein Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Ungarn Ungarn 27 18 - ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 20
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Zypern Republik Zypern 17 5 8 ja Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.
Europaische Union (EU-Minimum) 15 6 5 2,1 5
Europaische Union (EU-Maximum) 27 12 18 5 12

Sonderregelungen

  1. Griechenland: griechische Inseln: 13 %, 6 %, 3 %
  2. Portugal: 22 % / 12 % / 5 % auf Madeira und 16 % / 9 % / 4 % auf den Azoren
  3. Spanien: nur 5 % Inselsteuer statt Normalsteuersatz auf den Kanaren

Steuersatzänderungen

  1. Frankreich: Heraufsetzung der Umsatzsteuer für Bücher auf 7 Prozent, lemonde.fr vom 31. März 2012, abgerufen am 1. April 2012 (frz.)
  2. Niederlande erhöht normalen Steuersatz von 19% auf 21% zum 1. Oktober 2012
  3. Spanien: Zum 1. September 2012 wurde der Normalsteuersatz von 18 auf 21 % und der ermässigte Steuersatz von 8 auf 10% erhöht

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern

Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,95 %.

Umsatzsteuersätze (in Prozent) in Nicht-EU-Ländern
Land Allgemein Ermäßigt
Albanien Albanien 20 0
Andorra Andorra 4 0
Argentinien Argentinien 21 10,5 0
Australien Australien 10
Bolivien Bolivien 13 3
Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina 17
Brasilien Brasilien 17
Chile Chile 19
China Volksrepublik Volksrepublik China 17 6 3 (13)
Faroer Färöer 25 0
Indien Indien 12,5 4 1, 0
Island Island 25,5 7
Israel Israel 16[13]
Japan Japan 5
Kanada Kanada[B 1] 5 0
Kosovo Kosovo 16 0
Kroatien Kroatien 25 0
Liechtenstein Liechtenstein[B 2] 8 3,8 / 2,5 0
Marokko Marokko 20
Mazedonien 1995 Mazedonien 18 5
Mexiko Mexiko 16 0
Montenegro Montenegro 17 8
Neuseeland Neuseeland 12,5
Norwegen Norwegen 25 11 7
Russland Russland 18 10 0
Schweiz Schweiz[B 2] 8 3,8 / 2,5 0
Serbien Serbien 20 8 0
Singapur Singapur 7
Sri Lanka Sri Lanka 15
Sudafrika Südafrika 14 7 4
Korea Sud Südkorea 10
Taiwan Taiwan 5
Thailand Thailand[B 3] 7
Turkei Türkei 18 8 1
Ukraine Ukraine 20 0
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten[B 4] 0–10
Venezuela Venezuela 12 0
  1. Kanada: Basis zzgl. 0 % (Alberta) bis 10 % (Québec) je nach Provinz
  2. a b Schweiz und Liechtenstein: temporäre Erhöhung 7,6 % auf 8 %, 3,6 % auf 3,8 % und 2,4 % auf 2,5 % ab 2011, die Erhöhung ist auf sieben Jahre beschränkt
  3. Thailand: Eigentlicher Steuersatz von 10 % nach der Asienkrise abgesenkt, 2010 abermals verlängert
  4. USA: je nach Staat diverse Steuer-Formen

Vergleich 1976, 1987 und 2007

Entwicklung der Umsatzsteuersätze (in Prozent) in einigen europäischen Staaten
Land 1976 Luxus 1987 2007
Deutschland Deutschland 11 14 19
Belgien Belgien 18 25 19 21
Danemark Dänemark 15 22 25
Frankreich Frankreich 20 33,33 18,6 19,6
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 8 25 15 17,5
Irland Irland 19,5 36,75 25 21
Italien Italien 12 18 20
Niederlande Niederlande 16 17,5 19
Norwegen Norwegen 20 20 25
Osterreich Österreich 18 30 18 (32) 20
Schweden Schweden 17,65 23,46 25

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Sr. Königl. Majest. Und Churfürstl. Durchlaucht. zu Sachsen General-Consumtions-Accis-Ordnung, In Denen Städten und Marck-Flecken des Churfürstenthums Sachsen und sämtlicher Lande (1707)
  2. Duda, Sandra "Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR" Verlag "Peter Lang GmbH" Frankfurt a.M. 2011 ISBN 978-3-631-61305-4; Seite 181ff.
  3. http://www.heise.de/newsticker/meldung/69548
  4. Thomas Straubhaar: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,649734,00.html
  5. Egbert Scheunemann: Sind indirekte Steuern wie Öko- oder Mehrwertsteuer unsozial? http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m4305.pdf
  6. bundesrechnungshof.de: Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug ("Intra-Community VAT Fraud") 12. März 2009
  7. bundesrechnungshof.de: Bericht nach § 99 BHO über den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der Steuerermäßigung. 28. Juni 2010. pdf, 44 Seiten
  8. bundesfinanzministerium.de April 2009: Das Bundesministerium der Finanzen legt neue Gesetzgebungsvorschläge vor
  9. Europäische Kommission Die Mehrwertsteuersätzen in den Mitgliedstaaaten der Europäischen Gemeinschaft, S. 10–19
  10. EUR-Lex (PDF)
  11. Ende des Luxemburger Mehrwertsteuer-Vorteils
  12. http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/EU-Umsatzsteuersaetze4.pdf Tabelle der Europäischen Union (offiziell)
  13. http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=525755&DstID=0&titel=Israel:,Umsatzsteuer,wird,wieder,gesenkt
Wiktionary: Mehrwertsteuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen