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Cherem

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Cherem, auch Herem (aramäisch חרם), übersetzt: „Bann“, steht für den Ausschluss einer Person aus der jüdischen Gesellschaft und/oder den Ausschluss gegenüber religiösen Rechten und Funktionen mit Strafcharakter (Exkommunikation).[1] Im babylonischen Talmud wird zwischen dem weniger weittragenden Niddui und der schweren Sanktion des Cherem unterschieden. Zunächst wird dort der Niddui ausgesprochen, verbunden mit der Hoffnung auf Bußwilligkeit des Anspruchsgegners. Beugt sich dieser, wird innerhalb einer dreißigtägigen Frist der Niddui gelöst, sofern ein Ersuchen um Aufhebung besteht. Widrigenfalls wird der Cherem ausgesprochen. Soweit ein mit dem Niddui Belegter eingeschränkt geschäftsfähig bleibt, werden den mit dem Cherem belegten Personen sämtliche Kontakte untersagt. Zudem dürfen selbige sich nicht die Haare waschen oder ihre Kleidung säubern. Im Falle des Versterbens wird der Sarg mit einem Stein belegt (Steinigung). Diese Strafen wurden in der gaonäischen Zeit sogar noch verschärft. Es galt das Verbot der Brit Mila. Die Heirat von Kindern der mit dem Bann belegten Personen war ebenfalls verboten. Mit dem Cherem belegte Personen wurden wie Nichtjuden behandelt, was Schulausschlüsse, Reinigungsverbote (Mikwe) und die Verweigerung jüdischer Bestattungen nach sich zog.

Der Cherem wurde als Urteilsspruch in der Synagoge über die Torarolle gesprochen, wobei der Schofar geblasen wurde und alle Anwesenden ihre Kerzen löschten. Inflationäre Anwendung des Cherem ließ dessen Bedeutung sinken.

Einzelnachweise

  1. Julius H. Schoeps, Neues Lexikon des Judentums, Cherem, S. 164

Literatur