Schienenräumer

Schienenräumer, auch Bahnräumer genannt, sind Vorrichtungen an Schienenfahrzeugen, die vor dem fahrenden Fahrzeug Fremdkörper von den Schienen bzw. von Gleis beiseiteschieben.
Sie werden verwendet, um Entgleisungen sowie auch Schäden am Fahrzeug und beispielsweise an tiefliegenden Achsen der nachfolgenden Fahrzeuge (z.B. bei der Rollende Landstrasse) zu verhindern.
Die Ausführungsarten sind unterschiedlich und meist an die Bahnstrecke und die aus der Umgebung zu erwartenden Störeinflüsse angepasst. In einfachster Ausführung sind dies zwei weit vorn am Triebfahrzeug angebrachte senkrechte Stäbe, die sich dicht über der Schienenoberkante befinden.

Häufig wird der Schienenräumer mit einem Schneeräumer kombiniert, wobei entsprechende schaufel- oder pflugartige Vorrichtungen an den Triebfahrzeugfronten montiert werden. Eine der bekanntesten Schienenräumer-Arten ist der typische weit vorstehende Kuhfänger ("Cowcatcher", heute in den USA als "pilot" bezeichnet) amerikanischer Lokomotiven. Erstmals wurde ein solcher Schienenräumer bei der US-amerikanischen Dampflokomotive "John Bull" verwendet.

In Deutschland werden Schienenräumer für verschiedene Schienenfahrzeuge in einschlägigen Verordnungen vorgeschrieben:
- in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- EBO § 28 Ausrüstung und Anschriften
"(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben: .... Bahnräumer, ...."
- EBO § 28 Ausrüstung und Anschriften
- in der BOStrab für Straßenbahnen
- § 41 Bahnräumer und Schienenräumer
"(1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radsatz Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben."
- § 41 Bahnräumer und Schienenräumer
- in der „Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift Krane“ (BGV D 6)
- § 13 Schienenräumer
"(1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt."
- § 13 Schienenräumer
Historisches Zitat
Aus der "Antragsgenehmigung für Fahrten bei Dunkelheit" der Berlin-Potsdamer Eisenbahn von 1838:
"....
2) Jeder zu gedachter Zeit fahrende Dampfwagen muß mit einem Bahnräumer, das heißt, mit einem Gestelle versehen sein, welches vor den Vorderrädern des Dampfwagens auf die Schienen hinabreicht, und etwaige auf denselben befindliche hindernde Gegenstände fortzuräumen bestimmt ist, bevor die Räder an dieselben gelangen."