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Kategorie:Organisation

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Mehr und Bilder von den Anwälten, weitere Tipps finden und Termin Vereinbarung,Die Standorte und Anregungen finden Sie unter Dieser Homepage [1]


==Die Standorte

Kanzlei Landshut

Friedrich Schindele Katja Bach Armin Sacher Dr. Mathias Wieland


Kanzlei Dresden

Jutta Gerstner Susanne Paul Jens Didschun

Kanzlei Kempten

Hans-Günther Eisele

TIPPS ==

Individualarbeitsrecht: Was tun bei Kündigungen?

Das Arbeitsamt: Im Falle einer Kündigung sind Sie inzwischen verpflichtet, sich unverzüglich bereits nach Kenntnisnahme von der Kündigung beim Arbeitsamt persönlich zu melden.

Das Arbeitsgericht: Warten Sie nicht zu lange! Es gibt eine Anzahl von gesetzlichen und tarifvertraglichen Fristen, deren Versäumung den Verlust Ihrer Rechte zur Folge hat. Ganz eindringlich weisen wir Sie daraufhin, dass jede Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden muss.

Die Kosten: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf die Erstattung der Kosten für die Zu-ziehung eines Prozessbevollmächtigten. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, kümmern wir uns um die Kostenübernahme. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und die Kosten des Rechtstreites nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Kollektives Arbeitsrecht: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Der Betriebsrat hat dabei die Möglichkeit, frei zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlußverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will.

Nach § 80 Abs.3 BetrVG wird ein Rechtsanwalt als Sachverständiger tätig, wenn er vom Betriebsrat zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird. Die dabei entstehenden Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn der Betriebsrat vor der Beauftragung des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes getroffen hat. Ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat in Unternehmen (nicht einzelnen Betrieben) mit einer Beschäftig-tenzahl von mehr als 300 Mitarbeitern einen externen Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzu-ziehen.

Tarifvertragsrecht: Auskünfte zu den einzelnen Tarifverträgen und zur aktuellen Tarifpolitik erhalten Sie von der für Sie zuständige Gewerk

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