Waffengesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Waffengesetz |
Abkürzung: | WaffG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
FNA: | 7133-4 |
Frühere Fassung vom: | 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) |
Letzte Neufassung vom: | 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. 4592 und 2003, 1957) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. April 2003 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 Gesetz vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. März 2005 (Art. 4 Gesetz BGBl. I S. 2318) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Deutschland sowie den Erwerb, die Lagerung, den Handel und die Instandsetzung von Waffen. Auch definiert es die verbotenen Gegenstände (z.B. Würgehölzer, Schnappmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc.
Im Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzug zwischen Spielzeugwaffe und Schusswaffe durch die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.
Die letzte Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versucht die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Gegen diese Änderungen reichte ein Schießsportverband Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Am 1. April 2003 beschloss das Gericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (Az. 1 BvR 539/03). Insbesondere wird von den Gegnern der Novelle bemängelt, dass der Missbrauch von Waffen nicht durch legale Waffenbesitzer begangen wurde, sich daher eine Verschärfung des Waffenrechts nur zu Lasten der Sport- und Traditionsschützen auswirke.