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Ius gentium

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Dezember 2012 um 18:50 Uhr durch EM offiziell (Diskussion | Beiträge) (Naturrecht und Völkerrecht unterschieden, Vgl.: Thomas Sören Hoffmann, Einführung in die Praktische Philosophie. Kurseinheit 2.Einführung in die Rechtsphilosophie. Hagen: FernUniversität in Hagen 2011 (= Studienbrief 03563), Seite 32). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt.

Im gegenwärtigen juristischen Sprachgebrauch steht der Begriff für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden. Eine genaue Abgrenzung zum als Ius naturale bezeichnetem Naturrecht ist über die Auffassungen von Aurelius Augustinus (354-430, christlicher Theologe) und dem Rechtsgelehrten Ulipan (starb 223 n.Chr) möglich. Augustinus spricht vom Ius gentium als Recht aller Vernunftwesen. Diese Vernunftwesen können durch den rechten Gebrauch ihrer Vernunft auf dieses Recht kommen. Aus Ulipans stammender Formel allerdings, spricht im 6.Jh. Kaiser Justinian vom Naturrecht, welches nicht nur dem Menschengeschlecht gehört, sondern allen Lebewesen. Als Ius civile wird heutzutage das Zivilrecht eines bestimmten Landes bezeichnet, das vor allem als kodifiziertes positives Recht in Form von Gesetzen besteht.

Zum Teil wird der Begriff Ius gentium aufgrund seiner sprachlichen Bedeutung auch als Synonym für das Völkerrecht verwendet, auch wenn dieses vor allem zwischenstaatliche Beziehungen regelt.--EM offiziell (Diskussion) 17:50, 19. Dez. 2012 (CET)