BND-Gesetz
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Das Gesetz über den Bundesnachrichtendenst - BDNG (vom 20.12.1990 (BGBl. I, 2979) i.d.F. vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361) regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse dieses deutschen Auslands-Nachrichtendienstes:
Allgemeines
Nach § 1 des Gesetzes ist der Bundesnachrichtendienst eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes.
Aufgabe des Dienstes ist die Sammlung und Auswertung der zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland erforderlichen Informationen.
Zur Gewinnung seiner Erkenntnisse bedient sich der BND nachrichtendienstlicher Mittel.
Soweit der BND im Inland tätig wird, unterliegen seine Maßnahmen den Voschriften und der Kontrolle nach dem G-10-Gesetz.
Weblinks
- [1] Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG vom 20.12.1990 (BGBl. I, 2979) i.d.F. vom 09.01.2002 (BGBl. I S 361) als PDF-Datei