Disziplinarrecht
Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist. Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts.
Deutschland
In Deutschland ist das Disziplinarrecht des Bundes im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze oder planen ihre bisherigen Disziplinarordnungen durch Gesetze zu ersetzen.
Arten der Disziplinarmaßnahmen
Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es nach dem BDG:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung,
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
- Kürzung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten),
- Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten).
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtliche Richter, sogenannte Beamtenbeisitzer. Letztinstanzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - ohne Mitwirkung von Beamtenbeisitzern.
Soldaten
Für Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere Wehrdienstgerichte zuständig.
Richter
Richter sind keine Beamten, stehen jedoch zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Gemäß § 63 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) gelten für sie die Bestimmungen des BDG sinngemäß.
Zivildienstleistende
Die von Zivildienstleistenden begangenen Dienstvergehen werden in einem speziellen Disziplinarverfahren nach §§ 58 ff. des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) verfolgt.
Österreich
In Österreich ist das Diziplinarrecht der Bundesbeamten im Beamtendienstgesetz (BDG 1979) §§ 91 ff leg. cit. geregelt
Schweiz
Kirchen
Die Kirchen haben ihr eigenes Disziplinarrecht (kirchliches Disziplinarrecht).
Literatur
Bauschke, Hans-Joachim/Weber, Achim: Bundesdisziplinargesetz - Kommentar, Stuttgart 2003.´