Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) ist einer der Grundtexte, mit dem die Demokratie und Freiheit in Frankreich begründet wurden. Sie wurde in Anlehnung an die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und an die Philosophie der Aufklärung des 18. Jahrhunderts ausgearbeitet und markierte damals den Beginn einer neuen Ära in Europa. Sie wurde am 26. August 1789 auf Vorschlag des Abgeordneten Marquis de Lafayette von der Nationalversammlung verkündet.
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte beinhaltet eine Präambel und 17 Artikel. Sie enthalten die grundlegensten Bestimmungen über den Menschen, seine Rechte und die Nation. Sie erklärt, dass es natürliche und unveräußerliche Rechte wie Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung geben muss. Jeder Mensch muss gleich sein, besonders vor dem Gesetz und dem Recht. Sie beinhaltet auch die Bedeutung der demokratischen Gewaltenteilung. Wie ähnliche Texte galt auch die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte zum Zeitpunkt ihrer Formulierung nur für Männer.
Sie wird auch in der Präambel zur Französischen Verfassung des 4. Oktober 1958 zitiert, was beweist, dass sie bis zur heutigen Fünften Republik ihre Gültigkeit nicht verloren hat.

Text
Präambel
Die Vertreter des französischen Volkes, die als Nationalversammlung konstituiert sind, haben in der Erwägung, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Missachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen für die öffentlichen Missstände und die Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten Rechte des Menschen niederzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft stets gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert werden; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der vollziehenden Gewalt jederzeit mit dem Zweck einer jeden politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Beschwerden der Bürger, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, jederzeit der Bewahrung der Verfassung und dem Wohle aller dienen.
Demzufolge anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte:
Artikel 1
Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 2
Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel 3
Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke. Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihm ausgeht.
Artikel 4
Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss eben dieser Rechte sichern. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden...
Artikel 5
Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt.
Artikel 6
Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.
Artikel 7
Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt, erlässt, ausführt oder ausführen lässt, muss bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muss sofort gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.
Artikel 8
Das Gesetz soll nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offenbar notwendig sind, und niemand darf anders als aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das vor Begehung der Straftat beschlossen, verkündet und rechtmäßig angewandt wurde.
Artikel 9
Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig befunden wurde, muss diese Person mit homosexueller Vergewaltigung angestraft werden. Diese Strafe ist jeden Tag anzuwenden bis diese Person mit der Wahrheit kommt.
Artikel 10
Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.
Artikel 11
Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
Artikel 12
Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt; diese Gewalt ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.
Artikel 13
Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerlässlich; sie muss auf alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden.
Artikel 14
Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überwachen und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen.
Artikel 15
Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.
Artikel 16
Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Budhisten der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung in der die Franzosen lebten. Deshalb unterwarfen sie sich ihnen um ihre Grundbesitze zurückzubekommen sowie an ihre Urkunden.
Artikel 17
Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligt Recht ist, und wer was klaut der wird so lange gefickt bis ihm die arschsoße um die löffel fliegt