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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Grey Geezer in Abschnitt 1911 Steiff Bär Logo
Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.


EU Amtliche Werke

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Wie sieht es mit Amtlichen werken aus die auf EU Eben gemacht wurde, muss man die wirklich hier vor halten oder kann man die auch auf Commons übertragen? Konkret frage ich wegen disem File.--Sanandros (Diskussion) 13:11, 3. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Unklar. Ich habe keine Ahnung, wie das auf Commons gesehen würde. Aber da der Text deutsch ist, dürfte nur ein geringes Interesse daran bestehen, ihn in andren Projekten zu benutzen. Daher kann er auch gut hier bleiben. Grüße --h-stt !? 15:30, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · DDÜP 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Ich frage aber auch nach weil das Thema generell für mich von Interesse ist wenn ich mal wieder so ein Bericht finde und der z.B. auf Englisch ist, dann wäre es nicht schlecht wenn man den direkt bei Commons hochlädt.--Sanandros (Diskussion) 01:00, 5. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Die aufgeworfene Frage beschäftigt mich auch seit einiger Zeit im Zusammenhang mit EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die Abbildungen, Muster und dergl. (also Bilder) enthalten. Hier meine Gedanken dazu: § 5 Abs. 1 UrhG besagt nichts zur Herkunft des amtlichen Werkes. Die Norm lautet schlicht: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Da steht - im Unterschied zu dem Lizenzbaustein auf Commons ("... das durch eine deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs. 1 UrhG).") nichts von deutscher Behörde. Ein Durchsehen mehrerer Kommentare zu § 5 UrhG ergab keine gegenteiligen Aufschlüsse. In der Juris-Datenbank finden sich - jedenfalls zum Suchbegriff "§ 5 UrhG" - keine einschlägigen Entscheidungen. Neben dem Gesetzeswort, der eine Begrenzung auf nur deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, spricht auch eine Literaturstimme dafür, dass das Amtsblatt der Europäischen Union unter § 5 Abs. 1 UrhG fällt. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Auflage 2010, § 38 Rdnr. 499 sagt: "Daher sind amtliche Werke (auch diejenigen fremder Staaten - Arnold, Amtl. Werke im Urheberrecht, 1994, Rz. 498, S. 69) - nach § 5 UrhG ohne urheberrechtlichen Schutz, d. h. sie sind gemeinfrei ..." Wenn schon französische, englische, spanische usw. Gesetzestexte keinen Urheberrechtsschutz im deutschen Recht genießen, dann dürfte das erst recht für Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union gelten. Eine andere Frage ist, ob ein Bild aus dem Amtsblatt nach Commons hochgeladen werden sollte, oder nicht besser bei uns bleibt, um Konflikten mit möglicherweise "anders gestrickten" Rechtsordnungen zu entgehen. --Opihuck 23:10, 23. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich hab mir überlegt ob es irgend wo einen Justiziar oder etwas ähnliches gibt der uns Auskunft geben kann wie die EU Werke Urheberrechtlich zu behandeln sind. Des weiteren müsste auch noch jemand evlt in Englisch den Text schreiben dem man einer solchen Person schicken kann. Gibt von Seiten der WMDE Hilfe in solchen Angelegenheiten?--Sanandros (Diskussion) 14:44, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich sehe gerade den Copyright-Hinweis auf der Seite der EU: Sofern nicht anders angegeben, sind Herunterladen und Wiedergabe für den persönlichen Gebrauch sowie zur anderweitigen nicht kommerziellen oder kommerziellen Weiterverbreitung von Rechtstexten und anderen auf der EUR-Lex-Website öffentlich zugänglichen Dokumenten bei Angabe der folgenden Quelle gestattet: „© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/“. Wird ein Rechtstext wiedergegeben, ist folgender Vermerk hinzuzufügen: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“ Darin ist wohl eine Genehmigung der Veröffentlichung zu sehen, sodass - auch wenn § 5 UrhG wider Erwarten nicht greifen sollte - eine Wiedergabe hier bei uns möglich ist. Ich meine aber, dieser Sachverhalt sollte als Lizenzvariante im Drop-down-Menü angegeben werden. Die jetzige Variante "... eine deutsche Behörde ..." ist da ziemlich irreführend. Ich weiß leider nicht, wen man da in der deutschen Wikipedia oder bei commons ansprechen könnte, um das zu ändern, ggf. sollten wir eine förmliche admin-Anfrage machen. --Opihuck 19:29, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das würde zumindest heissen, dass EU Verordnungen und Richtlinien und Entscheidungen für die WP nutzbar wären (Geht wohl in Richtung attribution). In der Datenbank habe ich auch mein Dokument von oben gefunden. Mal schauen vlt könnte man ein Lizenzbaustein auf Commons bauen.--Sanandros (Diskussion) 17:16, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ja, und wenn du noch rechts oben auf "deutsch" klickst, bekommst du es auch auf deutsch. Wenn du die Fundstelle des Amtsblatts in der entsprechenden Maske eingibst, kommst du auch direkt auf die Seite mit dem von dir gesuchten Text.
Dafür brauchen wir aber den Lizenzbaustein nicht (dafür hast du ja den Link); der Lizenzbaustein ist aber sinnvoll, wenn man Teile aus dem Amtsblatt herauskopiert (wie Zeichnungen, Übersichten, Bilder, Logos usw., die keine reinen Fließtexte sind). Das mit dem Lizenzbaustein wäre daher auf jeden Fall eine gute Idee, denn ich denke, die Fälle, in denen der zum Einsatz kommt, werden zunehmen. --Opihuck 17:27, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das verstehe ich jetzt nicht. In wie fern soll ein Link einen Lizenzbaustein ersetzen? Und wie öffnet man ausserdem das Dokument auf der Webpage?--Sanandros (Diskussion) 18:26, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Über diese Maske kannst du direkt die Nummer des Amtsblatts (in deinem Falle: C324 aus dem Jahr 1990, S. 201) eingeben. Du erhältst dann einen pdf-Link, den du in deinen Text einkopieren kannst. Dafür braucht man regelmäßig keinen Lizenzbaustein. Bei deinem Bladl aus dem Jahre 1990 geht es nur deswegen nicht, weil über 20 Jahre alte Texte des Amtsblatts nicht nacherfasst werden. Hier hilft in der Tat nur ein Scan der Originalpapierausgabe, die als Bilddatei eingebunden wird – dafür brauchen wir dann den Lizenzbaustein. Bei neueren Texten, wie gesagt, entbehrlich. --Opihuck 19:13, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
OK mal schauen ob ich das alleine hinkriege, melde mich dann wenn ich was brauchbares gemacht habe.-Sanandros (Diskussion) 14:37, 27. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Nur der Vollständigkeit wegen: Das Amtsblatt ist komplett erfasst, da muss man dann über ein andere Maske, nämlich hier gehen. Wenn du deine Ausgabe dort einträgst, landest du auf einer HTML-Seite. Oben rechts ist ein pdf-Link, mit dem du die gesuchte Ausgabe (soweit ich weiß, aber nur komplett) einsehen und herunterladen kannst. Also an die Seite kommst du auf jeden Fall, verlinken auf die gesuchte Seite ist vielleicht auch möglich; wenn alles nichts hilft, dann eben ausdrucken und als Bild einscannen. Gruß --Opihuck 13:38, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Heilig-Kreuz-Kirche (Fröttmaning)

Danke für deine Antwort. Es handelt sich um das erste Bild. Wenn ich darauf klicke ist der Name des Urhebers nicht angegeben. Kannst du mir weiterhelfen? (nicht signierter Beitrag von 92.229.22.183 (Diskussion) 14:55, 15. Okt. 2012‎)

Man kann davon ausgehen, dass Benutzer:UM der Fotograf ist, obwohl der Autor-Eintrag derzeit fehlt. Ein vernünftiger Credit wäre also "UM (via Wikimedia-Commons)" plus die Lizenzangabe (3 zur Auswahl). --Túrelio (Diskussion) 16:35, 15. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Stefan Müller (Pfarrer)

In dem Artikel über dem Pfarrer Stefan Müller befindet sich ein wahrscheinlich leztes Bild von ihm. Die Urheberrechte hat seine Tochter Claudie Manderson, die in New Zeland lebt. Gibt es die Möglichkeit einen Kontakt zu ihr zu finden mit Hilfe von den Autoren des Artikels? Andrzej Wienke, wienke@wienav.de (nicht signierter Beitrag von 91.66.138.161 (Diskussion) 07:56, 24. Okt. 2012)

Benutzer:BrThomas hat das Bild Datei:Stefan-Mueller-2002.jpg hochgeladen, frag ihn doch direkt. -- Cherubino (Diskussion) 13:50, 25. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Karten-Scan Hochladen

Folgendes Problem: Ich hab hier einen Scan von einer Nahverkehrs-Übersichts-Karte Paris 1923

PARIS UND UMGEBUNG
Handbuch für Reisende
von
Karl Baedeker
mit 17 Karten und 41 Plänen und Grundrissen
neunzehnte Auflage
Leipzip-Karl Baedeker-1923

Bevor ich das hochlade, wollt' ich fragen, ob das URV-mäßig ok ist oder ob ich da in Teufels Küche komme. Kennt sich da jemand aus ? Ich bin nach hier verwiesen worden --RobTorgel (Diskussion) 10:17, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Hmmm. Nur ein paar Gedanken: Für commons:Template:PD-1923 reicht es schonmal gerade eben nicht, wenn man annimmt, dass die Karte tatsächlich von 1923 ist und nicht in identischer Form schon in früheren Auflagen publiziert wurde. Karl Baedeker ist schon seit 1859 tot, Commons:Template:PD-old-100 käme also theoretisch in Betracht, wenn er denn die Karte selbst gezeichnet hätte – aber selbst dann wäre sie doch wahrscheinlich zwischenzeitlich mal aktualisiert worden. Gibt es irgendwelche Angaben, wer die Karte gezeichnet hat, vielleicht in einem Abbildungsverzeichnis (meist ganz vorne oder ganz hinten im Buch? Hast du Zugriff auf frühere Auflagen? --El Grafo (COM) 10:30, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Vorherige Auflagen hab' ich leider nicht. Über die Zeichner steht nirgends was, ausser: "Grave et imprime par Wagner & Debes, Leipzig". Aktuell (für 1923) muss die Karte schon sein, da ja die ganzen Metro- u. Straßenbahnen eingezeichnet sind. --RobTorgel (Diskussion) 11:40, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Einen Link hab ich gefunden, werd mich dort einmal umsehen --RobTorgel (Diskussion) 11:42, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Da habe ich es nicht gefunden--Sanandros (Diskussion) 22:46, 30. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Das spezielle Bild, das ich habe, nicht, aber dort gibt es eine Reihe vom Bildern von "Wagner & Debes, Leipzig", die gehen bis 1930, (soweit ich gesehen habe) und sind angeblich alle lizenfrei, nur das runterladen kostet. --RobTorgel (Diskussion) 10:37, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Zunächst, dass was dort auf der Seite mit "Roalty free" gemeint ist, heisst nur, dass die selbst keine Nutzungsrechtansprüche für diese Werke erheben. Inwiefern das Bild nach Urheberrecht gemeinfrei ist, ist eine andere Frage. Lässt sich bei solchen Problemfällen leider nicht so ohne weitetes beantworten. Wagner & Debes war eine kartografische Anstalt, die hauptsächlich für den Baedeker Karten herstellte. Sie saßen in Leipzig auch im selben Bürogebäude wie Baedeker. Wagner jr. (Sohn des Firmengründers) und Debes starben beide in den 1920ern. Heißt, spätestens nach dem Ersten Weltkrieg lassen sich die Arbeiten nicht mehr so einfach diesen beiden Kartografen zuordnen, sondern wurden wohl eher von deren Angestellten/Nachfolgern übernommen. Eventuell lassen sich aus dieser Jubiläumsschrift noch genauere Informationen rausbekommen, was nach deren Tod weiter im Verlag passiert ist (ich weiß es leider nicht). Die Wikipedia-interne pragmatische Regel für solche Fälle greift erst ab 100 Jahre nach Veröffentlichung bzw. bei Werken von vor 1923. Insofern bleibst Du also wohl oder übel auf dem Problem sitzen. Du könntest stattdessen die 18. Auflage (von 1912) verwenden - die würde zumindest in der DE-Wikipedia unter {{Bild-PD-alt-100}} fallen, evtl. auch für Commons OK, wenn man annimmt, dass die Karten dieser Zeit noch relativ eindeutig den beiden Firmeninhabern als Hauptautoren zuzuordnen sind. --alexrk (Diskussion) 17:37, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten
So oder so danke ich für Deine Mühe. Leider habe ich nur den Paris-Baedeker von 1923, meine Auswahlmöglichkeiten sind also beschränkt. Ich nehme es halt als weiteren Anreiz, bis 2023 noch auf Erden zu verbleiben. Wir werden ja sehen, ob das klappt. --RobTorgel (Diskussion) 17:52, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Ich drück auf alle Fälle die Daumen.. aber was mir grad noch eingefallen ist, auf archive.org gibt es auch zahlreiche recht braubare Komplettdigitalisate verschiedener Baedeker so ca bis 1915 - könntest da also auch mal suchen. Hab jetzt spontan was von 1903, 1900 gefunden. Da müsste man nur ggf. die Einzelteile zusammenfügen, da die Karten als einzelne Längsstreifen in das Buch eingefügt wurden. Falls Du da was Brauchbares findest und noch Hilfe benötigst, kann ich Dir dabei auch helfen. --alexrk (Diskussion) 18:28, 1. Nov. 2012 (CET) PS: noch eine vergleichbare Innenstadtkarte von 1910 auf Commons gefunden. --alexrk (Diskussion) 18:40, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Gute Tips, danke nochmal, ich rühr' mich (vor 2023 natürlich *g*) --RobTorgel (Diskussion) 18:43, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Jimmy Savile

Ich habe vor einigen Tagen den Artikel über Jimmy Savile aus dem Englischen importieren lassen und wollte den vorgestern bearbeiten und online stellen. Dabei stellte ich fest, dass das jemand schon gemacht hat. Was nicht schlimm wäre, wenn dieser jetzige Artikel nicht eine offensichtliche teilweise Übersetzung des englischen Artikels ist, der aber nicht importiert wurde. Wie nah darf denn nun ein Artikel am fremdsprachigen Original sein? --Nicola I am what I am 17:52, 28. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Stieper: Geistiges Eigentum an Kulturgütern - Möglichkeiten und Grenzen der Remonopolisierung gemeinfreier Werke. GRUR 2012, 1083

In der GRUR von heute ist ein interessanter Artikel erschienen. Eine gute Zusammenfassung. Im Rahmen des § 53 UrhG bin ich gerne bereit auf Wikimail-Anfrag einzelne Vervielfältigungsstücke anzufertigen. Nacktaffe (aka syrcro) 10:26, 30. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Wie wärs wenn du eine Zusammenfassung über den Kurier rausbringst oder ist es nur für Cracks?--Sanandros (Diskussion) 22:35, 30. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Steht da auch was insbesondere über §53 Abs. 3? Da dieser ja anscheinend kostenlose Vervielfältigung für Unterrichtszwecke erlaubt, während §52a auf das gleiche abzielt aber einen Entschädigungsanspruch beinhaltet und zusätzlich per §137k ja zum Ende des Jahres abläuft. -- Quedel Disk 08:24, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten
@Sandros: Das sind schon recht spezielle Fragen: Recht am Bild der eigenen Sache, Preußische-Schlösser-BGH-Schelte, Editio princeps, Fernwirkung von Hausrecht.
@Quede: Es geht nicht um den § 52 UrhG, den nannte ich nur bzgl. meines Angebotes Kopien des Aufsatzes für Interessenten im Rahmen des selben anzufertigen. Nacktaffe (aka syrcro) 09:41, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Danke für den Hinweis. Das ist nicht nur ein erfreulicher Artikel, sondern auch eine Fundgrube für Belegstellen zum Thema. Grüße --h-stt !? 12:58, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten

neue OSM-Lizenz - wie damit umgehen hier?

OSM hat ja nun von einer massenhaft bekannten Lizenzgrundlage auf was vollkommen eigenes umgeändert, wobei diese OdBL-Lizenz wiederum die DbCL einbindet. Zusätzlich sind die Kartendarstellungen nur noch unter CC-by-sa/2.0-lizenziert. Diese Vielschichtigkeit mit auch durch die OdBL-vorgegebenen Lizenztext ist derzeit auf de.wp nicht abzubilden, da uns die entsprechenden Vorlagen fehlen. Wäre es sinnvoll a) eine OdBL und DbCL-Lizenzbaustein zu entwerfen (kann man ja auch in einem reinpacken) um das dann mit dem vorhandenen CC-by-sa-Baustein zu ergänzen; b) einen eigenen OSM-Baustein zu entwerfen der die drei Lizenzen dann automatisch ausgibt; c) etwas anderes? -- Quedel Disk 08:14, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Hm, also die ODbL-Lizenz ist für Datenbanken (Rohdaten) - die Besonderheit bei ODbL ist, dass dort zwischen 1) abgeleiteten Datenbanken und 2) abgeleiteten Produkten unterschieden wir. Der Fall 1 dass wir direkt Rohdaten aus OSM nach Wikipedia übernehmen ("abgeleitete Datenbank"), kommt meines Wissens nicht vor, oder? Insofern sehe ich bei uns keine Notwendigkeit, sich mit ODbL herumzuschlagen. Würde nur relevant werden, wenn zB. irgendwann jemand Daten aus OSM nach Wikidata importiert oder etwa auf Commons irgendwie zum Download anbietet. In der Wikipedia wird es wohl ausschließlich um die sog. "Produced Work" Fall 2 gehen - also Karten, die auf OSM-Basis erstellt und in Wiki-Artikeln eingebunden werden. Diese kann man seit ODbL unter einer beliebigen Lizenz veröffentlichen - lediglich Nennung von OSM ist noch erforderlich (dafür gibt's auf Commons neuerdings einen Baustein {{ODbL OpenStreetMap}}). Karten, die von OSM mit Mapnik erstellt und über deren Kartendienst veröffentlicht werden, stehen unter einer CCBYSA-Lizenz und können weiterhin wie früher auch schon mit entsprechender Quellangabe in Wikipedia genutzt werden. Darauf hat ODbL keine Auswirkung. --alexrk (Diskussion) 19:08, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Verwendung eines im Web von der abgebildeten Person selbst freigegebenen Fotos in der WP

Im Artikel über den deutschen Datenschutzexperten Harald von Bose fehlt noch ein aktuelles Foto. Auf seiner Website gibt es eines, das man, so schreibt er dort selbst, verwenden kann, wenn man "eine Publikation über den Datenschutz" plant oder "als Journalist einen Artikel über den Datenschutz bebildern" will. Was meint ihr, kann man das Portrait von seiner Website ohne ihn zu fragen in seinem WP-Artikel verwenden oder eher nicht und welches Lizenzmodel wäre das dann? --Datenralfi (Diskussion) 16:56, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Nein. Das ist die typische Ausdrucksweise für Pressefotos. Da es das Foto aber gibt, könntest du ihn doch einfach mal kontaktieren, dein Anliegen erklären und fragen, ob er - sofern er die Rechte hat - das Foto unter einer freien Lizenz freigibt. --Túrelio (Diskussion) 16:59, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Danke für die prompte Antwort sagt --Datenralfi (Diskussion) 17:03, 31. Okt. 2012 (CET).Beantworten
Siehe auch Wikipedia:Textvorlagen#Freigaben von Texten und Bildern zur Vorgehensweise. --Kam Solusar (Diskussion) 17:05, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Verlängerung der Schutzfristen für Musik

Könnte auch für uns bedeutend sein, falls es durchkommt: [1]. -- Chaddy · DDÜP 19:43, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten

Ja, kann es durchaus. Weil dann schlicht weg weniger Musik als Ton-Beispiel in Frage kommt. Der Komponist und Texter muss so oder so genügend Lage Tod sein (70 Jahre PmA). Aber bei der Aufname selber, reichte es bisher eben, wenn die älter als 50 Jahre war. Z.B. geht aktuell ein Mozart-Aufname von 1961, als Tonbeispiel. Wenn jünger als 50 Jahre, ist eine Zustimmung für die Verwendung der Aufnahme erforderlich.--Bobo11 (Diskussion) 21:09, 31. Okt. 2012 (CET)Beantworten
"Nulla poena sine lege", kann nicht rückwirkend beschlossen werden. Incarus Diskussion 01:48, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Die Frage habe ich mir gerade gestellt: Soll die Verlängerung retroaktiv sein? Das ist durchaus nicht so unmöglich - in verschiedenen Ländern waren z.B. Verlängerungen urheberrechtlicher Schutzfristen rückwirkend gültig, so dass bereits gemeinfreie Werke wieder geschützt wurden. Wie ist das hier vorgesehen? Weiss da jemand etwas dazu? Gestumblindi 02:51, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Das Rückwirkungsverbot gilt definitiv. Werke, die Bereits über der Schutzfrist sind, sind damit auch nach Verlängerung nicht mehr geschützt. Vermutlich sind dann Werke, die noch in der gesetzlichen Schutzfrist sich befinden länger geschützt, da diese ja sowieso noch geschützt sind und das vermutlich nicht als rückwirkend zu werten ist. Incarus Diskussion 11:55, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Letzteres sowieso. Aber ich möchte nochmal betonen, dass die Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen (was natürlich nicht ganz das gleiche ist) in diversen Ländern rückwirkend galt und abgelaufene Rechte "reaktivierte", wobei das Rückwirkungsverbot natürlich insofern galt als frühere Verwendungen damals gemeinfreier Werke nicht plötzlich zu Urheberrechtsverstössen wurden. Darum wollte ich nicht ausschliessen, dass die Anhebung auch hier rückwirkend gelten soll. Gestumblindi 13:26, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Das UrhG hat ausdrücklich eine generelle Rückwirkung, § 129 UrhG. Es gibt einfach kein Rückwirkungsverbot für Monopolrechte. Das UrhG kennt aber auch das Wiederaufleben eines bereits erloschenen Schutzrechts (so § 137f UrhG). Nacktaffe (aka syrcro) 18:58, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Womit sich das deutsche UrhG übrigens vom schweizerischen unterscheidet. Hier gab es keine Rückwirkung, als die Schutzfrist am 1. Juli 1993 von 50 auf 70 Jahre angehoben wurde, das hat das Schweizer Bundesgericht in seiner Entscheidung BGE 124 III 266 zum Theaterstück "Der Snob" von Carl Sternheim bestätigt. Sternheim starb 1942, womit seine Werke nach der damals geltenden Frist von 50 Jahren p.m.a. in der Schweiz zum 1. Januar 1993 gemeinfrei wurden. Mit der Entscheidung ist festgehalten, dass sich daran durch die Anhebung der Schutzfrist am 1. Juli 1993 nichts geändert hat, die längere Frist gilt nur für Werke, die an diesem Datum noch nicht gemeinfrei waren. - Nun, dies nur als kleiner Exkurs. Nochmal zur allgemeinen Problematik: Incarus bezieht sich auf Nulla poena sine lege, aber ich denke, man muss hier zwei Dinge auseinanderhalten. a) Jemand verbreitet z.B. im Jahr 2010 eine Tonaufnahme von 1950, deren Schutz somit abgelaufen ist. Wird der Schutz nun auf 70 Jahre angehoben, kann er natürlich für die Verbreitung im Jahr 2010 nicht belangt werden - Nulla poena sine lege, es war damals legal. Das schliesst aber nicht aus, dass b) die gleiche Tonaufnahme nun nach einer Anhebung der Frist auf 70 Jahre wieder geschützt ist und weitere Verwendungen ohne Genehmigung nicht mehr erlaubt sind. Das ist m.E. kein Verstoss gegen den Grundsatz Nulla poena sine lege. Und wird ja eben zumindest beim Urheberrecht offenbar so praktiziert, in Deutschland und auch anderen Ländern. Gestumblindi 20:02, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Bzgl. Rückwirkung: Als im Zuge der EU-Vereinheitlichung die jetzigen Schutzfristen für Lichtbildwerke (70 Jahre pma) ins deutsche UrhG kamen, wurden auch jede Menge Fotos, die in Deutschland aufgrund kürzerer Fristen in älteren Gesetzen schon gemeinfrei waren, wieder urheberrechtlich geschützt. Im Wesentlichen über Bande, weil die Voraussetzung dafür ist, dass sie irgendwo sonst in Europa noch geschützt waren, aber die Rechtsprechung hat das mit Verweis auf die spanischen Fristen schon besorgt (OLG Hamburg: U-Boot-Foto 1941). Rückwirkung ist im deutschen Urheberrecht also nicht ausgeschlossen. -- Rosenzweig δ 22:09, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
PS: § 137f UrhG wie oben schon von Syrcro erwähnt. -- Rosenzweig δ 22:11, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Und damit könnten wir zur spannenden Frage zurückkehren, ob die Schutzdauer des Leistungsschutzrechts, um das es hier geht, ebenfalls mit Rückwirkung angehoben werden soll... kann das jemand sagen? Gestumblindi 22:17, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Der Gesetzentwurf ist hier (PDF; 142 kB). Es soll demnach einen neuen § 137m UrhG mit Übergangsregelungen zur Verlängerung besagter Schutzfristen geben, Stichtag ist der 1. November 2013. Eine Rückwirkung für das besagte Leistungsschutzrecht kann ich darin nicht entdecken. Es ist zwar von Wiederaufleben des Schutzes im Zusammenhang mit Schutz anderswo in der EU die Rede, aber das bezieht sich auf eine ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltene Änderung des Urheberrechts für Komponisten und Texter (im Unterschied zum Interpretenschutz). -- Rosenzweig δ 22:45, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

ARD-Nachtkonzert

Hallo, ich bin eben beim BR auf deren Infoseite zum ARD-Nachtkonzert gestoßen. Die Passagen dort sind fast identisch oder zumindest sehr ähnlich zu den entsprechenden im Wikipedia-Artikel. Da ich nicht weiß, ob/wie sich nun feststellen lässt, wer hier von wem abgeschrieben hat, wollte ich mal hier nachfragen (für mich scheint es so, dass in der Urversion 2005 vom BR kopiert wurde). --Basic.Master (Diskussion) 00:37, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Siehe auch: http://www.ard.de/intern/-/id=1886/nid=1886/did=1657590/rid=2279252/ojdnd0/index.html Außerdem auch 1. Version des Artikels vergleichen, spätere Versionen sind nur Abänderungen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=ARD-Nachtkonzert&oldid=3979019 Incarus Diskussion 01:38, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Dessau (Texas)

Hallo zusammen,

der Text von Dessau (Texas) ist weitgehend sehr ähnlich zu dieser Quelle: [2]. Da die Informationen dort aber ohnehin eher knapp sind, gibt es da jetzt auch keine großen Möglichkeiten, das irgendwie zusammenzufassen. Also: URV oder noch OK?

Grüße -- Christophuser:ControllingDisk 13:05, 1. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ich halte das für ausreichend abstrahiert. Auf dieselbe Art und Weise werden übrigens die meisten Wikinewsartikel "konstruiert". --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 13:34, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Datei:OpenStreetMap-Erweiterung vs. WikiMiniAtlas.png

Ich bin wahrlich kein Anfänger in puncto Urheberrechtsfragen, aber wenn das hier ernst gemeint sein soll, dann wäre das sogar in meinen Augen eine Bankrotterklärung für die sogenannten „freien“ Lizenzen. Wer soll da noch kapieren, was unter welchen Bedingungen erlaubt ist? Da wundert es mich gar nicht mehr, dass sich neuerdings immer mehr Benutzer einen Sport daraus machen, kostenbehaftete Unterlassungserklärungen an unwissende Urheberrechtsverletzer zu senden, und genauso viele Benutzer von der Verwendung solchen Materials abraten. Die Datei ist ein in Sekunden entstandenes Bildschirmfoto. Meine eigene schöpferische Leistung daran ist Null. Das zwangsläufig abgebildete Textfragment ist meiner Meinung nach ebenfalls unter dem, was als schutzfähig angesehen wird. Und selbst wenn, soll ich jetzt ernsthaft die Versionsgeschichte des Artikels in die Bildbeschreibungsseite kopieren? Und seit wann ist es bei OSM nicht mehr ausreichend, Quelle und Lizenz zu nennen? --TMg 18:22, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Das ist keine Bankrotterklärung, sondern ein allseits bekanntes Problem, wenn man viele unterschiedliche freie Dinge miteinander vermischen will. Was du machen kannst, siehe Lizenztext. Zu OSM: du hast keine Quelle genannt ("Karten" ist zu oberflächlich), keinen Link gesetzt, nicht den verpflichtenden Urhebertext angegeben. Siehe OSM-Lizenzbedingungen. Ansonsten was die Minimalangaben sind, wenn man es schon ohne Info-Vorlage machen will, ist unter Gentlemen Agreement gut nachzulesen. -- Quedel Disk 23:20, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Ha ha! --Dschwen (Diskussion) 23:34, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Welche Lizenz soll ich nehmen und soll ich überhaupt Bilder aus diesem Buch hochladen?

Einleitung:

Ich habe hier einen Bildband. Er heißt "Olympische Kunst". Erschienen ist dieses Buch 1923 im Verlag des kunstgeschichtlichen Seminars in Marburg an der Lahn, also vor 89 Jahren. Die Einleitung wurde von Richard Hamann geschrieben, die Bilder sind allerdings laut Seite 2 des Buches von Hans Holdt und Prof. Jakobsthal. Das Buch gibt es bereits digitalisiert auf archive.org.

Problem:

Ich gehe also davon aus, das ich die Photographen als Urheber oder deren Erben um Erlaubnis bitten müßte, nicht Richard Hamanns Erben. Das Problem ist nur, dass ich nicht weiß, ob beide noch leben (äußerst unwahrscheinlich) bzw. wann sie gestorben sind. Es gibt zwar einen Hans Holdt hier, der angeblich 1944 gestorben ist, aber diese Website kennt noch nicht mal seinen genauen Namen. Daten zu einem Prof. Jakobsthal finde ich überhaupt keine. Im übrigen sind zwar die Photopraphen bekannt - aber aus dem Buch geht nicht hervor, wer welche Aufnahme gemacht hat.

Frage:

  1. Woher könnte ich die Lebens- bzw. Todesdaten bekommen?
  2. Welche Lizenz soll ich nehmen, wenn überhaupt?

MfG --[-_-]-- (Diskussion) 19:14, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Da die Namen der Urheber bekannt sind, es sich also nicht um anonyme Werke handelt, kommt es wirklich auf deren Todesdaten an. Wenn aus dem Buch nicht hervorgeht, wer welche Aufnahme gemacht hat, ist man erst auf der sicheren Seite, wenn man weiss, dass beide vor mehr als 70 Jahren verstorben sind, vorher solltest du die Bilder nicht (ohne Genehmigung) hochladen. Wenn es sich bei Hans Holdt um den Fotografen aus dem verlinkten Fotografen-Wiki handelt (was doch recht naheliegend scheint), dann kannst du die Fotos frühestens 2015 hochladen, sofern auch "Prof. Jakobsthal" nicht erst später gestorben ist. Aber diesbezüglich sieht es schlecht aus: Dürfte es sich bei "Prof. Jakobsthal" (steht er im Buch wirklich mit "k", nicht mit "c"?) nicht sehr wahrscheinlich um Paul Jacobsthal handeln? Sein Fachgebiet passt jedenfalls zum Thema des Buchs. Und da Paul Jacobsthal erst 1957 gestorben ist, wäre dann vor einem Hochladen vor dem Jahr 2028 abzusehen... - es sei denn, seine Erben stellen die Fotos unter eine freie Lizenz. Gestumblindi 20:26, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten
im Buch steht wirklich JaKobsthal, aber es scheint mir wahrscheinlicher, dass dies ein Setzfehler ist. Die Hamann-Nachlass-DB hat ein gut funktionierendes Personenregister und es finden sich darin "Holdt, Hanns" und "Jacobsthal, Paul", aber kein Jakobsthal. Ich denke mal die Verbindung aus Buch und Nachlass von Hamann reichen aus, den Fotografen als den uns bekannten Jacobsthal festzuklopfen. rbrausse (Diskussion) 20:41, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Also Pech gehabt. --[-_-]-- (Diskussion) 20:54, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Beabsichtige ein Foto eines Steiff-Bären von 1911/14 anzulegen und die Fotowerkstatt zu bitten, ein Close-up der metallenen Ohrmarke als Bild im Bild einzubauen (das Logo veränderte sich leicht in dieser Zeit). Probleme mit dem Urheberrecht? GEEZERnil nisi bene 08:41, 5. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Nein, eher nicht. Denn dein Knopf hat nur ein Schriftzug (Der Elefant von 1904/05 könnte da kritischer sein). Wenn was zu beachten wäre, dann wäre es Markenrecht. Und das trifft uns bekanntlich nicht--Bobo11 (Diskussion) 09:53, 5. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Danke! GEEZERnil nisi bene 13:44, 5. Nov. 2012 (CET)Beantworten