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Geringfügige Beschäftigung

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Eine geringfügige Beschäftigung (auch „Minijob“, „Mikrojob" oder „400-Euro-Job“ genannt) ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen absoluten Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder ein Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, auch im Lohnsteuerrecht gibt es Besonderheiten. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung wird in Deutschland zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.[1]

Im März 2009 gab es in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Hinzu kamen 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob, zusammen also rund 7,15 Millionen geringfügig Beschäftigte. Im Februar 2012 stieg die Gesamtzahl auf rund 7,45 Millionen (siehe Statistik).

Sozialversicherungsrecht

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber – von einigen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten- [2], Kranken-[3], Pflege-[4] und Arbeitslosenversicherung[5]. Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Für das Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen Beschäftigte auch bei der Unfallversicherung gemeldet werden.

Für geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (s.u.), ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung geringe Anwartschaften und eine anteilige Anrechnung der Wartezeit[6] entsprechend dem vom Arbeitgeber zu zahlenden verringerten Rentenversicherungsbeitrag, allerdings keine vollen Leistungsansprüche, die Rehabilitationsleistungen sowie Schutz bei Erwerbsunfähigkeit einschließen würden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Definition

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.[7] Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 €, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt 400 € nicht überschreiten.[8] Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 4.800 € im Jahr. Die Verdienstgrenze ist erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die 400-Euro-Grenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Verdienstgrenze durch Aufnahme eines weiteren 400 Euro-Jobs überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Abgaben an die Minijob-Zentrale

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat, obwohl dieser in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Die Beitragssätze liegen bei

  • 13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
  • 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI)

Hinzu kommen vom Arbeitgeber zu tragende Umlagen:

Rechnet man die Pauschalsteuer von 2 % hinzu (siehe Gliederungspunkt Steuerrecht) so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu dem Lohn 30,88 % des Lohnes aufzuwenden. Hinzu kommt ein individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung.

Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, gelten folgende Abgaben

  • 5 % an die gesetzliche Krankenversicherung (§ 249b Satz 2 SGB V) (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern) und
  • 5 % an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI)
  • 0,7 % Umlage U1
  • 0,14 % Umlage U2
  • 1,6 % Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinausgehenden Aufwendung des Privathaushaltes 14,44 %. Die Insolvenzgeldumlage fällt nicht an (§ 358 Abs. 1 am Ende SGB III) .

Für den „Privathaushalt“ als Arbeitgeber gilt das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15. Juli die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen. (Nur) beim Haushaltsscheck bleiben für die Frage, ob das Haushaltsscheckverfahren angewendet werden kann, Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt werden[9]; das betrifft beispielsweise freie Kost und Logis. Werden Sachbezüge neben den Barbezügen gewährt, unterliegen die Sachbezüge dem Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regelungen, ggf. nach Steuerklasse VI.

Rentenrechtliche Besonderheiten

Geringfügig entlohnte Beschäftigte können nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auf diese Möglichkeit hinweisen. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Die Beschäftigten haben dann die Differenz zwischen dem Beitragsanteil des Arbeitgeber (15 bzw. 5 Prozentpunkte) und dem vollen Beitrag selbst zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI). Da der Beitragssatz zur Zeit 19,6 % beträgt, sind von dem Beschäftigten 4,6 bzw. 14,6 Prozentpunkte zu tragen. Dabei ist mindestens ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 155 € zugrunde zu legen (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten.[10] Auf die Versicherungsfreiheit verzichten ca. 4,2 % der Mini-Jobber (Stand: September 2008).

Mit der Aufstockung des Rentenbeitrags sind u. a. folgende Vorteile verbunden:

  • Es können damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werden, die nur geleistet wird, wenn der Versicherte insgesamt 60 Beitragsmonate vorweisen kann und wenn zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt wurden. Auch können Kuren übernommen werden.
  • Die versicherten Minijobzeiten werden voll auf die allgemeine Wartezeit angerechnet. Das ist vor allem wichtig, wenn die Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente noch nicht erfüllt ist.
  • Die geringfügig beschäftigte Person wird unmittelbar Riester-förderberechtigt, dies kann je nach Familienkonstellation Vor- oder Nachteile für den Minijobber bringen.
  • Die monatliche Altersrente steigt pro 400 € Monatsverdienst um 0,36 € bei Aufstockung auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 78,40 €. Diese Werte gelten für 2011.[11]

Geschichtliche Entwicklung

Vorläufer

Bereits nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 konnten vorübergehende Dienstleistungen in der Kranken- und Invalidenversicherung versicherungsfrei blieben[12]. Später gab es Grenzen für die Versicherungsfreiheit von Aushilfstätigkeiten von bis zu drei bzw. zwei Monaten und von laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführte Dienstleistungen mit einem durchschnittlichen Entgelt von bis zu 15 Reichsmark wöchentlich oder bei höherem Entgelt bis zu einem Fünftel des Gesamteinkommens[13] oder, nach der Rentenreform von 1957, von Nebenbeschäftigungen mit einem Monatsentgelt von bis zu einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.[14]

1977

Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wurde mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurden als geringfügig definiert, die Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt wurde auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt[15]. Zum 1. Januar 1979 wurde die Höchstdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf zwei Monate reduziert, zum 1. Januar 1981 die Entgeltgrenze auf ein Sechstel der Bezugsgröße bzw. ein Sechstel des Gesamteinkommens gesenkt und zusätzlich eine Begrenzung der Wochenarbeiszeit auf weniger als 15 Stunden eingeführt[16].

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, wenn das Entgelt unterhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ lag. Daher ergab sich für den Beschäftigten kein Anspruch gegenüber der Sozialversicherung. Unterhalb der etwas höheren „Geringverdienergrenze“ zahlte nur der Arbeitgeber Sozialbeiträge. Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse waren zusammenzurechnen, so dass dann diese Grenzen überschritten wurden und keine geringfügige Beschäftigung mehr vorlag.

1981

1981 wollte die sozialliberale Bundesregierung die Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten generell abschaffen, um so Einnahmeausfällen bei der Sozialversicherung entgegenzuwirken und den Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Teilzeitbereich, insbesondere von Frauen, zu verbessern.[17] Nachdem insbesondere Zeitungsverleger und Wohlfahrtsverbände protestiert hatten, wurde, einem Beschluss des Vermittlungsausschusses[18] folgend, die Versicherungsfreiheit beibehalten, aber ab dem 1. Januar 1982 die Geringfügigkeitsgrenze des monatlichen Entgelts auf 390 DM festgelegt.[19] Damit entfiel die automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung.

Später wurde die monatliche Geringfügigkeits-Entgeltgrenze an der Bezugsgröße ausgerichtet und diesmal auf ein Siebtel der Bezugsgröße festgelegt (1996 = 590 DM-West, 500 DM-Ost).

1999

Ab dem 1. April 1999 orientierte sich die Geringfügigkeitsgrenze erneut nicht mehr an der jährlich anzupassenden Bezugsgröße, sondern wurde statisch und einheitlich für West- und Ostdeutschland auf 630 DM bzw. 325 € festgelegt.[20].

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen waren weiterhin sozialversicherungsfrei. Jedoch wurde neu eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10 % für die Krankenversicherung und 12 % für die Rentenversicherung zu tragen und abzuführen hatte.[21] Eingeführt wurde auch die Option der Beschäftigten, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.[22]

Die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit geringfügiger Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Nebenjob ausgeübt wurden, fiel weg.

Änderungen zum 1. April 2003

Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Hartz II mit Wirkung zum 1. April 2003 erneut geändert.[23] Die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 400 € angehoben und die Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden entfiel. Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wurde wieder möglich.

Neu eingeführt wurde die Gleitzone für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 €, auch Midi-Job genannt. In der Gleitzone steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung mit der Höhe des Entgelts allmählich an, bis er bei 800 € die volle Höhe erreicht. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Gesamtbeitrag.

Der vom Arbeitgeber zu tragende Krankenversicherungsbeitrag wurde von 10 % auf 11 % erhöht.

Neu eingeführt wurde die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8 a SGB IV. Die Beitragssätze der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wurden bei Privathaushalten auf je 5 % reduziert. Die Insolvenzgeldumlage wurde nicht erhoben.

Änderungen zum 1. Juli 2006

Der Krankenversicherungsbeitrag wurde auf 13 % erhöht.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 € im Monat.

Von dem Zweimonatszeitraum wird nur dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 400 € liegt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.

Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

Nicht berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

  • von Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • von Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
  • von Schülern und Studenten
  • neben einer selbständigen Tätigkeit

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.

Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht statt.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für normale Arbeitsverhältnisse. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Und auch im Kündigungsschutz macht das Gesetz für eine geringfügige Beschäftigung keinen Unterschied. Das Bundesurlaubsgesetz ist für geringfügige Beschäftigungen anwendbar und regelt den Urlaubsanspruch. Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes genießen auch Frauen in Minijobs Mutterschutz. Private Arbeitgeber sollten beachten, dass für Schäden, die durch den Minijobber bei seiner Tätigkeit im Privathaushalt entstehen, die Haushaltshilfe unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Denn wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten[24].

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schließen die steuergesetzlichen Regelungen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus[25].

Steuerrecht

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal oder nach Lohnsteuerkarte.

Pauschalsteuer

Seit April 2003 kann der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG), wenn er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) entrichtet. Mit dem Pauschalsteuersatz ist auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten.

Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % gezahlt hat, wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI zu entrichten, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % erheben § 40a Abs. 2a EStG).

Für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben.

Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.

Steuerermäßigung oder Sonderausgabenabzug für Privathaushalte

Der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt kann nach § 35a Abs. 1 EStG für ein solches Beschäftigungsverhältnis 20 % der Aufwendungen (Arbeitsentgelt und Abgaben), maximal jedoch 510 € im Jahr steuerlich absetzen. Handelt es sich bei dem Minijob im Haushalt ausschließlich um Kinderbetreuung, sind sogar bis zu 4.000 € vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Statistik

Im März 2009 zählte die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte; diese Zahl hat sich seit Ende 2005 (also in etwa seit Inkrafttreten des Hartz-IV-Gesetzes) kaum verändert. Hinzu kamen im März 2009 rund 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob. Frauen sind bei den geringfügig Beschäftigten stärker vertreten als Männer; je nach Region sind bis zu zwei Drittel der Geringverdienenden Frauen.

Insgesamt weist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Februar 2012 7,45 Millionen geringfügig Beschäftigte aus.[26]

Kritik und Reformvorschläge

In einer von der Bertelsmann-Stiftung 2010 veröffentlichten Studie wird hervorgehoben, dass das deutsche Sozialabgaben- und Steuersystem durch die Behandlung der Mini-Jobs vor allem das Zuverdienermodell mit gering zuverdienender Ehefrau fördert. Aus diesem Grunde wird als Ergebnis dieser Studie die Umwandlung der bisherigen Freigrenze von 400 € in einen nicht übertragbaren Freibetrag gleicher Höhe verlangt.[27]

Der 68. Deutsche Juristentag beschäftigte sich im September 2010 unter dem Stichwort "atypische Beschäftigungsverhältnisse" auch mit der abgabenrechtlichen Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung und forderte deren Abschaffung.[28] Bereits der Gutachter Raimund Waltermann.[29] wie auch die Referenten forderten dies zuvor unter Hinweis darauf, dass die geringfügige Beschäftigung die Normalarbeitsverhältnisse zurückdränge. Dies habe auch zur Folge, dass keine ausreichenden Ansprüche auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstünden. Daraus entstünde eine gravierende Altersarmut.[30]

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP legten dem Bundestag am 25. September 2012 einen Gesetzentwurf[31] vor, nach dem die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden soll. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sollen außerdem grundsätzlich rentenversicherungspflichtig werden mit der Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen. Die Versicherungsfreiheit in den anderen Zweigen der Sozialversicherung soll bestehen bleiben. Beschäftigte, die bisher zwischen 401 und 450 Euro verdient haben, sollen für eine Übergangszeit längstens bis zum 31. Dezember 2014 sozialversichert bleiben können.

Geringfügige Beschäftigung in Österreich

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt 376,26 € (Stand: 1. Januar 2012) im Monat nicht übersteigt. Dieser Wert wird jährlich angepasst.

Geringfügig Beschäftigte sind (nur) unfallversichert, können sich aber günstig freiwillig kranken- und pensionsversichern. Da die Unfallversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind, bedeutet das für den Arbeitnehmer, dass auf dem Lohnzettel der Nettolohn dem Bruttolohn entspricht.

Sobald ein Arbeitnehmer durch mehrere Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird er voll versicherungspflichtig, ist also auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ist der Beschäftigte als Arbeiter angemeldet, beträgt die Höhe der Abgaben 18,2 %, als Angestellter fallen 18,07 % an Abgaben vom Bruttolohn an. Eine Mischung der Dienstverhältnisse ist jedoch möglich. Im Gegensatz zum deutschen System wird der Verdienst nicht auf das gesamte Jahr angerechnet, sondern für jeden Monat einzeln, sodass man jeden Monat, in dem man die Grenze überschritten hat, Abgaben zu entrichten hat, auch wenn man unter der Jahressumme von 12-mal der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bleibt.

Geringfügige Beschäftigung in der Schweiz

In der Schweiz gilt eine Beschäftigung dann als geringfügig, wenn der massgebende Lohn je Arbeitsverhältnis 2.300 CHF nicht übersteigt (Stand: 1. Januar 2011). Dieser Wert wird regelmässig überprüft und kann angepasst werden.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen müssen keine Versicherungsbeiträge entrichtet werden, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt eine Anmeldung. Generell ausgenommen von der Versicherungsfreiheit sind Beschäftigungen in Privathaushalten sowie bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich. In diesen Fällen sind grundsätzlich Versicherungsbeiträge zu entrichten.

Um die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten zu vereinfachen, hat die Schweizer Sozialversicherung (AHV) ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für Arbeitsverhältnisse im Privathaushalt eingeführt. [32]

Geringfügige Beschäftigung in Belgien

In Belgien gibt es keine versicherungsfreien Mini-Jobs wie in Deutschland oder etwas Vergleichbares. In Belgien gibt es gesetzlich garantierte Mindestlöhne und eine gesetzliche Versicherungspflicht für jeden Arbeitnehmer und Selbständigen. Da aber nicht jeder Mensch eine Vollzeitbeschäftigung annehmen möchte, gibt es die Regel, dass jede Beschäftigung mit mindestens 13 Stunden pro Woche zum Mindestlohn oder höher versichert werden muss. Auf diese Weise bekommt in Belgien jede Person eine Absicherung durch die gesetzliche Sozialversicherung.

Zur Verhinderung von "Schwarzarbeit" bzw. illegaler Beschäftigung in Privathaushalten und Kleingewerbetrieben gibt es für Dienstleistungen in diesen Sektoren sogenannte "Dienstleistungs- und Haushaltsschecks". Diese Schecks kann jede Person bei den gesetzlichen Krankenkassen erwerben, um sie an Beschäftigte im Haushalt oder Kleingewerbe weiterzugeben. Diese Schecks kosten zurzeit 6,80 € und werden in jedem Geschäft und auf jeder Behörde in Belgien zu einem Wert von 5,00 € in Zahlung genommen. Mit der Bezahlung durch diese Schecks sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben bezahlt, und sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind völlig im legalen Bereich. Die Abgabe der Schecks ist nicht limitiert.

Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung

Für die Vermittlung von geringfügiger Beschäftigung werden verschiedene Wege genutzt. Klassische Wege sind die Ausschreibung über Kleinanzeigen (z. B. über kleinere und größere regionale Tageszeitungen sowie sogenannte Pendler-Zeitungen) sowie Mundpropaganda. Zunehmende Bedeutung für die Vermittlung erlangen auch Online-Kleinanzeigen-Portale sowie spezielle Internet-Portale zur Vermittlung von Minijobs.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25. Oktober 2012
  2. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI
  3. § 7 Abs. 1 SGB V
  4. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB V
  5. § 27 Abs. 2 SGB III
  6. § 76b SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI
  7. Geringfügigkeits-Richtlinien, B. 2.2
  8. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009, Seite 24
  9. § 14 Abs. 3 SGB IV
  10. Minijobzentrale: Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge, abgerufen 15. Juni 2012
  11. DATEV Tabellen und Informationen für den steuerlichen Berater 2012 S. 289
  12. §§ 168, 1232 RVO
  13. § 168 RVO in der Fassung der ersten Verordnung zur Vereinfachung des Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945, RGBl. I, Seite 41, 42
  14. § 1228 RVO in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957, BGBl. I, Seite 45, 48; § 4 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, BGBl. I, Seite 88, 91
  15. § 8 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1977, BGBl. I, Seite 3845, 3846
  16. § 8 SGB IV in der Fassung des 21. Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978, BGBl. I, Seite 1089, 1100
  17. Entwurf der Bundesregierung vom 28. September 1981 zum Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz , Bundestags-Drucksache 9/846, Seite 16 und S. 51 f
  18. Bundestags-Drucksache 9/1144, S. 4
  19. Artikel 3 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl. I, S. 1497, 1510
  20. Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999, BGBl. I, Seite 388
  21. Artikel 3 Nr. 4 bzw. Artikel 4 Nr. 22 Buchstabe b) des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999, BGBl. I, Seiten 388, 389, 391
  22. Artikel 3 Nr. 3 Buchstaben a) bb) des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999, BGBl. I, Seite 388, 390
  23. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, Seite 4621, 4623
  24. BAG, Urteil vom 27. September 1994, Az. GS 1/89; Volltext = BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59
  25. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 5 AZR 628/04, Volltext.
  26. Statistik-Datenbank der Arbeitsagentur
  27. Bertelsmann-Studie: Sackgasse Minijob. 26. November 2010, abgerufen am 28. November 2010.
  28. Beschlüsse der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht, http://www.lto.de/media/mediadaten_lto/recht_aktuell/djt_2010/finale_beschluesse/beschluesse_arbeitsrecht_final.pdf
  29. Bericht über Gutachten, http://www.manager-magazin.de/politik/artikel/0,2828,719253,00.html
  30. These 13 zum Referat Wolfhardt Kohte
  31. Bundestags-Drucksache 17/10773
  32. Merkblatt 2.07 AHV - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

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