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Abwägungsfehler

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Abwägungsfehler können im Planungsrecht auftreten und begrenzen die dort ansonsten herrschende planerische Gestaltungsfreiheit. Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips gilt das Abwägungsgebot und somit die Überprüfbarkeit auf Abwägungsfehler auch dort, wo es nicht explizit erwähnt wird.

Die Grundlagen der Abwägungsfehlerlehre wurden vom Bundesverwaltungsgericht 1969 ausgeformt1. 1974 stellte das Gericht zudem klar, dass sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis der Überpfüfung auf Abwägungsfehler unterlägen2, logischer Weise mit Ausnahme des Abwägungsausfalls. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Abwägungsfehlern:

  • Der Planungsträger macht von seiner ihm gebotenen planerischen Gestaltungsfreiheit keinen Gebrauch (Abwägungsausfall).
  • Der Planungsträger hat von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, aber:
    • er hat nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und berücksichtigt (Abwägungsdefizit).
    • er hat planfremde Ziele oder Belange herangezogen (Abwägungsüberschreitung, auch Abwägungsüberschuss oder Abwägungsfehleinstellung).
    • er hat die Gewichtigkeit der Belange falsch eingeschätzt (Abwägungsfehleinschätzung); betroffen kann hier insbesondere das Optimierungsgebot3 sein.
    • er hat zwischen widerstreitenden Belangen keinen angemessenen Ausgleich hergestellt (Abwägungsdisproportionalität).

Quellen

  • 1 Grundlegend: BVerwGE 34, 301 (309).
  • 2 BVerwGE 45, 309 (315).
  • 3 Optimierungsgebot: BVerwGE 71, 163 (165).

Siehe auch