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Working-Holiday-Visum

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Bei Working-Holiday-Programmen (seltener auch Work-&-Travel-Programm genannt) handelt es sich um bilaterale Abkommen über Ferienarbeitsaufenthalte für junge Leute. Je zwei Staaten schließen einen derartigen Vertrag, um jeweils den Angehörigen des anderen Staates einen längerfristigen Aufenthalt (meist ein Jahr) zu ermöglichen, bei dem es möglich ist, diesen mittels Work & Travel über zusätzliche Jobs zu finanzieren. Deutschland hat derartige Abkommen mit Australien, Neuseeland, Kanada[1], Japan, Südkorea, Hong Kong und Taiwan.[2] Daneben besteht ein eingeschränktes Programm auch in Singapur[3], das jedoch nicht auf Gegenseitigkeit beruht.

Das zu diesem Zweck ausgestellte WH-Visum erlaubt in der Regel eine zeitlich befristete Arbeit, wobei zur Ausstellung ebenso weitere besondere Bedingungen zu beachten sind. In der Regel werden WH-Visa nur einmal im Leben und lediglich bis zu einem Höchstalter des Antragstellers von 30 Jahren (bzw. 35 Jahren in Kanada) bewilligt. Sie können in der Regel nur vorab von der Botschaft oder vom Konsulat des zu besuchenden Landes in dem Land, dessen Nationalität der Antragsteller innehat, ausgestellt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Deutscher, der einen Working-Holiday-Aufenthalt in Japan plant, sich vor seiner Hinreise rechtzeitig bei der Japanischen Botschaft in Deutschland bzw. beim zuständigen Konsulat um ein Visum bemühen muss. Äquivalent dazu konnte bislang ein japanischer Staatsangehöriger sein WH-Visum für Deutschland ebenso nur vorab in Japan von der deutschen Auslandsvertretung bekommen, dies ist nun in Deutschland auch nach Einreise bei jeder Ausländerbehörde möglich. Diese Möglichkeit wird bislang nur den Staatsangehörigen von Australien, Neuseeland und Japan ermöglicht. Dabei fallen jedoch bei Beantragung nach Einreise Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an.[4]

In einigen Fällen, wie z.B. Japan, bietet das WH-Visum einen Ersatz für nicht bestehende Au-Pair-Programme der betroffenen Länder. Die Suche nach einer möglichen Arbeitsstelle obliegt jedem einzelnen Visumsnehmer.

Bedingungen und Konditionen

Allgemein gilt für eine Ausstellung eines WH-Visums für Deutschland:

  • Nationalität eines Landes, mit denen Deutschland ein WH-Abkommen unterhält
  • Erfüllen der Altersgrenze
  • gültiger Reisepass, welcher über das Ende des beabsichtigen Aufenthalts noch mindestens 3 Monate länger gültig ist
  • vollständig ausgefüllter Visumsantrag für Deutschland (kein Schengen-Visum)
  • aktuelles, biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Kopie des Rückflugtickets
  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Nachweis von genügend finanziellen Mitteln für den Aufenthalt

Daneben können jährliche Kontingente (u.a. für Deutsche in Kanada[5] oder Taiwaner[6] und Hong Konger[7] in Deutschland) oder Abweichungen bestehen. Genauere und aktuelle Bedingungen lassen sich daher auf den Seiten der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretungen Deutschlands finden.

Obwohl des Öfteren von einer zeitlich unbegrenzten Arbeitsmöglichkeit während des Working-Holiday-Jahres die Rede ist, ist die Arbeitserlaubnis in Deutschland i.d.R. lediglich auf 90 volle oder 180 halbe Arbeitstage beschränkt. Zumindest für Australier ist die Arbeitserlaubnis innerhalb der 12 Monate unbegrenzt. Eine Verlängerung des Visums ist nicht möglich, eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder eine Umwandlung obliegt dem Ermessensspielraum der zuständigen Ausländerbehörde. Einen Anspruch auf eine solche hat der Visumsinhaber in der Regel nicht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Botschaft von Kanada: Working Holiday (jedoch handelt es sich hier streng genommen um das sog. Youth-Mobility-Abkommen.)
  2. Auswärtiges Amt: Was versteht man unter dem „Working Holiday“-Programm?
  3. Work Holiday Pass in Singapur
  4. Ausländerbehörde Berlin: Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
  5. Botschaft von Kanada: Jährliches Kontingent
  6. Institut Taipei: Informationen zum WH-Visum
  7. Deutsches Konsulat in Hong Kong: Informationen zum WH-Visum