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Wechsel (Wertpapier)

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Ein ausgefüllter Wechsel

Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.

Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren, im Außenhandel ist der Wechsel noch von größerer Bedeutung.

Einen Wechsel, der vom Aussteller an den Wechselnehmer geschickt wird nennt man Rimesse. Jedoch ist diese Bezeichnung heute kaum noch gebräuchlich.

Grundgeschäft, Anweisung

Anweisung
Wechsel

Das Grundgeschäft ist das Geschäft, wegen dessen der Wechsel gegeben wird. Bspw. zahlt der Käufer bei einem Kauf nicht bar sondern „akzeptiert“ einen Wechsel, also der Bezogene (Schuldner) eines Wechsels zu sein, womit er angewiesen wird (Anweisung), an einen Dritten schuldbefreiend zu zahlen.

Nun könnte der Käufer freilich eine bloß schriftliche Beweisurkunde unterzeichnen und diese dem Verkäufer aushändigen. Der Verkäufer könnte damit die Anweisung dem Dritten gegenüber beweisen und sie ihm wiederum aushändigen. Der Dritte hätte damit aber nur ein Beweismittel für die Anweisung. Ergäben sich Probleme zwischen im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer so würde dies die Rechtsposition des Dritten, die Leistung vom Käufer zu fordern, gefährden.

Stellt jedoch der Verkäufer einen Wechsel aus, den der Käufer in der Folge auch akzeptiert, und händigt er diesen dem Dritten aus, so hat der Dritte damit eine sicherere Rechtsposition. Der Wechsel ist gem. Wechselgesetz ein abstraktes Wertpapier, dh. es handelt sich um eine selbstständige Forderung, die unabhängig vom Grundgeschäft besteht. Die einzige Verbindung zu Grundgeschäft ist die, dass der Wechsel idR. zahlungshalber für das Grundgeschäft gegeben wird, er also die Forderung aus dem Grundgeschäft erfüllen kann.

Handhabung des Wechsels

  1. Ausstellung: Der Aussteller zieht auf jemanden einen Wechsel. Dieser ist nun der Bezogene. Der Bezogene ist vor seiner Annahme aus dem Wechsel bloß ermächtigt auf Rechnung des Ausstellers zu zahlen und noch nicht dazu verpflichtet.
  2. Annahme (Akzept): Erst wenn der Bezogene annimmt (akzeptiert), üblicherweise indem er ihn auf der linken Seite des Wechselformulars quer unterzeichnet, wird er aus dem Wechsel verpflichtet, an den Begünstigen zu zahlen. Dieses Zahlungsversprechen heißt Annahme (Akzept). Der Bezogene wird also erst durch die Annahme zum Hauptschuldner des Wechsels. Das Gesetz geht davon aus, dass der Wechsel dem Bezogenen erst nach der Ausstellung vorgelegt wird; in der Praxis wird allerdings die Mehrzahl der Wechsel bereits unmittelbar bei der Austellung akzeptiert.
  3. ggf. Übertragung (durch Indossament): Der Begünstigte kann die Wechselforderung auch übertragen; der Wechsel ist schließlich ein (geborenes) Orderpapier. Die Indossierung kann auf der Rückseite erfolgen z.B. mit der Formulierung „Für mich an Herrn X, Y [Unterschrift des bisherigen Begünstigten]“. Der neue Begünstige ist nun der Gläubiger der Wechselforderung.
  4. Vorlegen zur Zahlung: Bei der Wechselschuld handelt es sich um eine Holschuld. Damit der letzte Begünstigte zu seinem Geld kommt, muss er den Wechsel zur Zahlung vorlegen. Dies primär bei der auf dem Wechsel vermerkten Zahlstelle, subsidiär, wenn eine solche nicht eingetragen ist, in den Geschäftsräumen bzw. der Wohnung des Bezogenen.

Ausstellung

Der Anweisende, z.B. der Verkäufer, stellt den Wechsel aus; er fungiert als Aussteller des Wechsels.

Für den durch den Wechsel Verpflichten ist eine entsprechende Wechselrechtsfähigkeit erforderlich (in Österreich: mit vollendetes 18. Lebensjahr). Die Selbstständigkeit der Wechselerklärungen bringt mit sich, dass eine ungültige Unterschrift die Gültigkeit der übrigen Unterschriften nicht beeinflusst. Zu beachten ist auch die Vergebührung des Wechsels (in Österreich: gezogene und eigene Wechsel 1/8% der Wechselsumme.

Form

Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebene Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Diese formelle Wechselstrenge führt dazu, dass Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften zur Nichtigkeit des Wechsels als Wertpapier führen.

Ein Wechsel muss aber nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn in der Praxis meist für Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden.

Gesetzliche Bestandteile

nach deutschem Recht siehe auch Wechselgesetz

  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Wechselklausel (also das Wort Wechsel muss genannt sein, in der Sprache des Wechsels!)
  • Verfallszeit
  • Name des Wechselnehmers
  • Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen (unbedingt; also keine Bedingung!)
  • Name des Bezogenen (Bezogener ist der Hauptschuldner des Wechsels)
  • Zahlungsort
  • Unterschrift des Ausstellers

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung für die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung, besonders in einem etwaigen Urkundenprozess. Abgesehen von Verfallzeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle Bestandteile wesentliche Bestandteile, fehlt ein solcher, liegt kein Wechsel vor . Radieren, Durchstreichen oder Zerreißen machen einen Wechsel ungültig, wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird. Durch nachträgliche Fälschung wird die Gültigkeit des Wechsels jedoch nicht beeinträchtigt. Die Unterzeichner haften für die jeweilige Fassung, die sie unterschrieben haben.

Kaufmännische Bestandteile

  • Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums
  • Wiederholung der Wechselsumme in Zahlen
  • Anschrift des Ausstellers
  • Stempel und Kopiernummer der hereinnehmenden Bank (Kopiernummer ist die Registriernummer bei der Bank)
  • Zahlstellen oder Domizilvermerk

Optionale Bestandteile

  • Begünstigter (Remittent)
  • Indossant (Übertrager, der Wechsel darf mit und ohne Haftung übertragen werden)
  • Bürge (ein Wechselbürge haftet grundsätzlich selbstschuldnerisch)

Blankowechsel

Ein Blankowechsel enthält - vorerst - nur die Unterschrift des Ausstellers oder des Akzeptanten (Bezogenen). Derjenige der diesen Blankowechel an sich nimmt, der Blankettnehmer, hat eine Ausfüllungsermächtigung, die es ihm erlaubt, den Blankowechsel natträglich zu einem formgültigen Wechsel zu machen.

Probleme ergeben sich im Fall von ermächtigungswidriger Ausfüllung, insbesondere wenn Dritte den Wechsel geltend machen wollen. Es ist zu differenzieren, ob der Wechsel bereits ausgefüllt wurde oder nicht:

  • Wechsel vervollständigt: Gutgläubige (kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit) Erwerber sind geschützt.
  • Wechsel noch nicht vervollständigt: Auch hier ist der gutgläubiger (kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit) Erwerber geschützt. Vervollständigt der gutgläubige Erwerber einen Blankowechsel, so trifft ihn grds. keine Nachforschungspflicht bezüglich seines Vertragspartners. Sollte es sich bei diesem um eine verdächtige Person handeln, kann allerdings grobe Fahrlässigkeit beim Erwerber vorliegen und somit die Gutgläubigkeit wegfallen.

Bestandteile graphisch dargestellt

Annahme

Der Bezogene ist vor Annahme noch nicht aus dem Wechsel verpflichtet, sondern nur ermächtigt an den Begünstigten zu leisten. Erst wenn der Bezogene annimmt, trifft ihn die Verpflichtung aus dem Wechsel zur Zahlung. Dieses Zahlungsversprechen heißt Annahme (Akzept).

Mit erfolgter Annahme wird der Bezogene zum Hauptschuldner des Wechsels. Er ist nun Verpflichtet, jedem berechtigten Inhaber des Wechsels bei Verfall zu leisten.

Das Gesetz geht, wie oben gesagt, davon aus, dass der Wechsel dem Bezogenen erst nach der Ausstellung vorgelegt wird; in der Praxis wird allerdings die Mehrzahl der Wechsel bereits unmittelbar bei der Austellung akzeptiert.

Auf dem Formular erfolgt die Annahme idR. durch eine Unterschrift quer auf der linken Seite.

Zu beachten sind Vorlegungsge- und -verbote:

  • Vorlegungsgebote
    • gesetzliche: bei Nachsichtwechseln
    • Gewillkürte: wenn der Aussteller die Vorlegung zur Annahme vorschreibt
  • Vorlegungsverbote
    • Nichtakzeptable Tratte: Der Aussteller verbieten/einschränken, z.B. „Keine Annahme vor dem 15.5.2005“. Wird trotzdem vorgelegt, ist die Annahme möglich, der Wechselinhaber hat aber keine Rückgriffsrechte.

Funktionen des Wechsels

Zahlungsmittel

Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trassant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.

Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss vom Inhaber (Indossant) die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.

Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.

Kreditmittel

Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; das heißt er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.

Sicherungsmittel

Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Ausstellers, des Bezogenen, ggf. des Bürgen und ggf. in der Folge alle möglichen Indossanten (wichtige Anmerkung: der Indossant kann seine Haftung ausschließen, wenn er seiner Unterschrift die Worte "Ohne Haftung" hinzufügt) des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance, dennoch zu seinem Geld zu kommen. Wobei man einschränkend sagen muss, dass die zivil- und strafrechtlichen Haftungen hoch sind, dass man jedoch von Konkursfirmen nichts mehr erwarten darf. So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen, wenn nicht die Indossamenten-Haftung ausgeschlossen wurde. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Wechselprotest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.

Ein nicht eingelöster und protestierter Wechsel kann im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners dienen.

Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss, oder um eine Bankgarantie ergänzt.

Liquiditätsmittel

Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.

Wechselarten

gezogener Wechsel
"normaler" Wechsel
Tratte
ein gezogener Wechsel der (noch) nicht akzeptiert wurde
Akzept
ein gezogener akzeptierter Wechsel (aber auch die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel wird Akzept genannt!)
Solawechsel
der Aussteller ist gleichzeitig Hauptschuldner der Wechsels
Tagwechsel
der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig
Sichtwechsel
der Wechsel ist bei Sicht, also bei Vorlage beim Bezogenen, fällig
Nachsichtwechsel
der Wechsel ist eine bestimmte Frist nach Vorlage fällig
Datowechsel
der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fällig
Handelswechsel
der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschäftes ausgestellt
Finanzwechsel
der Wechsel dient der Finanzierung
Reitwechsel
wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen, um so Liquidität zu erhalten
Rektawechsel
ein Wechsel, der nicht weiter übertragen werden kann (Vermerk "nicht an Order")
Domizilwechsel
wenn Zahlungsort und Wohnort nicht übereinstimmen hat der Bezogene am Zahlungsort zu leisten
Kellerwechsel
ein Wechsel, bei dem die als Bezogener bezeichnete Person nicht existiert

Akzept

Das Akzept bezeichnet zum einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.

  • Ein Kurzakzept ist einfach die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel ohne weitere Ergänzungen
  • ein Vollakzept ist wenn außer der Unterschrift des Bezogenen auch noch Betrag sowie Ort und Datum der Unterschrift erwähnt sind
  • ein Blankoakzept entspricht einem Akzept auf einem nicht ausgefülltem Wechselformular.

Prolongation

Die Prolongation, auch Wechselprolongation genannt, ist das Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlung durch den Schuldner an den Gläubiger, wenn beide Parteien (Schuldner [Bezogener] und Gläubiger [Aussteller]) diesem zustimmen.

Die Geschichte des Wechsels

Der Wechsel wurde im 12. Jahrhundert von oberitalienischen Kaufleuten „erfunden“. Letztlich führte das kirchliche Verbot des Zinswuchers zu seiner Entwicklung. Eine Verzinsung von Krediten war den gläubigen Christen verboten, denn die Kirche setzte jede Zinserhebung mit Wucher gleich. So schrieb zum Beispiel das Zweite Laterankonzil von 1139 vor:

Wer Zins nimmt, soll aus der Kirche ausgestoßen und nur nach strenger Buße wieder aufgenommen werden. Einem Zinsnehmer, der ohne Bekehrung stirbt, soll das christliche Begräbnis verweigert werden.

Dieses Verbot drohte das damals aufkeimende und noch überwiegend auf das Münzwechselgeschäft begrenzte Bankwesen entscheidend zu behindern und erfolgreiche Geschäfte unmöglich zu machen. Erst durch das Gewähren von Krediten konnte sich die Geldwirtschaft entwickeln. Ohne Kreditwürdigkeit konnte kaum jemand erfolgreich tätig sein, aber ohne Zinsen konnte kein Kapital bereitgestellt werden, musste der erwartete Zins doch auch einen Ausgleich für die damals erheblichen und weitgehend unkalkulierbaren Risiken einer Kreditvergabe insbesondere im internationalen Handelsgewerbe abfangen.

Die Auswirkungen der Einführung des Wechsels kamen einer Revolution des Handels- und Kreditwesens gleich und führten dazu, dass das gesamte Jahrhundert als das der „kommerziellen Revolution“ bezeichnet wird. Schnell wurde der Wechsel zum wichtigsten Finanzierungsmittel für den internationalen Warenhandel der damaligen Zeit.

Was war das Geheimnis des Wechsels? Er funktionierte ganz einfach: Der Käufer bezahlte den Verkäufer anlässlich des Kaufgeschäftes nicht mehr in Bargeld oder mittels Tauschhandel, sondern gab ihm ein schriftliches Zahlungsversprechen, eine Urkunde, in dem er sich verpflichtet, an den Inhaber dieser Urkunde zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Die Zahlungsfrist – so bürgerte sich schnell ein – betrug in der Regel 90 Tage. Diese Urkunde reichte der Verkäufer bei seiner Bank ein (im frühen Mittelalter waren die größeren Händler selbst gleichzeitig Bankiers) und ließ sich den auf dem Wechsel ausgewiesenen Betrag sofort auszahlen. Weil der Bankier einen Anteil vom Gesamtbetrag, den Diskont, als Bearbeitungsgebühr abziehen durfte, hieß dieser Vorgang Diskontierung des Wechsels.

Nach Ablauf der vereinbarten Frist musste der Schuldner, also derjenige, der den Wechsel ausgestellt hatte, dem Gläubiger, also demjenigen der im Besitz der Urkunde war, den geschuldeten Betrag bezahlen - in der Regel einer Bank. Der Schuldner musste aber nicht – und das war im Mittelalter der entscheidende Trick! – zu der Bank gehen, wo der Verkäufer den Wechsel ursprünglich hinterlegt hatte, sondern konnte die Bezahlung auch bei einer Partnerbank vornehmen.

Dadurch entstand rasch ein reger internationaler Geldtransfer, was auch die Einrichtung von Konten bei den Banken zu Folge hatte, auf denen bargeldlose Transaktionen vorgenommen wurden. Daneben entwickelte sich der Wechsel aufgrund der Möglichkeit, ihn nach Belieben weiterzugeben, zu einer neuen Art von Zahlungsmittel, nämlich zu einem Wertpapier, mit dem frei gehandelt werden konnte.

Man kann also sagen, dass der Wechsel das erste Wertpapier war und die Entstehung der Wertpapierbörsen ohne die Einführung des Wechsels undenkbar gewesen wäre. Die Kirche konnte sich dabei auch nicht einmal über eine Verletzung des Wucherverbots beklagen, da auf dem Wechsel keine Zinsen ausgewiesen waren, sondern die Kaufleute diese in dem geschuldeten Betrag sowie in den unterschiedlichen Wechselkursen der einzelnen Währungen versteckten.

Literatur

Günter Raddatz: Wertpapierrecht (mit Schwerpunkt auf Wechsel, Geschichte des Wechsels, Abgrenzung zu Schecks etc.), Alpmann und Schmidt 2003, ISBN 3894766816

Siehe auch

Wechselprotest | Scheck | Akzeptkredit | Diskontpolitik | Diskontsatz | Mefo-Wechsel