Diskussion:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Eine Frage hierzu: Wie verträgt sich:
- Artikel 79
- (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
- (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
- (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
mit:
- Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsprinzipien) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte insgesamt dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit) entzogen wären. Ferner darf der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
? - Benedikt 17:17, 3. Nov 2003 (CET)
Sehr gut. Ich sehe da keinen Widerspruch. Atn 17:45, 3. Nov 2003 (CET)
Nun ja - STRENG LOGISCH gedacht verträgt sich das nicht. Wie alle Verfassungen muß das Grundgesetz in seinem historischen Kontext betrachtet und verstanden werden, das bedeutet vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (nur 30 Jahre vor Erarbeitung des GG!). Diese ließ sich vergleichsweise leicht ändern und leider auch verbiegen. Daher rührte das Bestreben der Parlamentarischen Versammlung, die Grundprinzipien des GG dem Zugriff auch des demokratisch gewählten Parlaments zu entziehen. Mit anderen Worten: Man wollte den "legalen Staatsstreich", den es 1933 gegeben hatte, für die Zukunft unmöglich machen. Eine wirkliche Garantie dafür, dass das nie und nimmer geschieht, kann es natürlich nicht geben. Aber eine heutige "umstürzlerische" Parlamentsmehrheit müsste wenigstens "die Hosen herunterlassen" und für alle Welt sichtbar diese Garantien beseitigen. Darin liegt der Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die eine schleichende Demontage rechtsstaatlicher Garantien begünstigt hatte.
StephanK 09:26, 13. Mär 2004 (CET)