Urhebervertragsrecht
Die Neufassung des Urhebervertragsrechts wurde in Deutschland nach heftiger Diskussion zwischen Verlegern, Autorenverbänden und Bundesregierung verabschiedet und trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es besteht aus sechs neuen Paragrafen sowie Änderungen an 14 Normen zum Urheberrecht. Die drei wichtigsten Neuerungen sind:
1. der Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG
2. der aus dem bisherigen so genannten Bestsellerparagrafen abgeleitet "Fairnessausgleich" in § 32 a UrhG
3. die Vorschriften zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§§ 36, 36 a UrhG)
Die Definition, ab wann ein Werk ein Bestseller ist und der Autor deshalb eine höhere Vergütung erhält, ist nicht mehr willkürlich, sondern festgelegt. Die Verlage sind genötigt, eine Art Tarifvertrag für Autorenleistungen zu erstellen.
Im Vorfeld und auch nach Einführung des Gesetztes war die Diskussion sehr emotionsgeladen, da die Autoren sich ausgebeutet und die Verlage sich ihrer Wirtschaftlichkeit beraubt sahen. Die Gestaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln wird wohl nur über einen Schlichtungsausschuss möglich sein.