Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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EU Amtliche Werke
Wie sieht es mit Amtlichen werken aus die auf EU Eben gemacht wurde, muss man die wirklich hier vor halten oder kann man die auch auf Commons übertragen? Konkret frage ich wegen disem File.--Sanandros (Diskussion) 13:11, 3. Jun. 2012 (CEST)
- Unklar. Ich habe keine Ahnung, wie das auf Commons gesehen würde. Aber da der Text deutsch ist, dürfte nur ein geringes Interesse daran bestehen, ihn in andren Projekten zu benutzen. Daher kann er auch gut hier bleiben. Grüße --h-stt !? 15:30, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · D – DÜP – 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)
- An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Ich frage aber auch nach weil das Thema generell für mich von Interesse ist wenn ich mal wieder so ein Bericht finde und der z.B. auf Englisch ist, dann wäre es nicht schlecht wenn man den direkt bei Commons hochlädt.--Sanandros (Diskussion) 01:00, 5. Jun. 2012 (CEST)
- An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)
- Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · D – DÜP – 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)
Erleichterung bei Weiternutzung
Bitte schaut Euch mal meinen Verbesserungsvorschlag an, den ich auf Wikipedia:Verbesserungsvorschläge/Feature-Requests#Weiternutzung erleichtern formuliert habe. --tsor (Diskussion) 10:54, 31. Aug. 2012 (CEST)
Einladung zum Redaktionstreffen Recht 30.11.-2.12. in Frankfurt
Liebe Urheberrechtler,
am Wochenende vom 30. November bis zum 2. Dezember 2012 findet in Frankfurt am Main ein Redaktionstreffen der Wikipedia-Juristen und Interessierten statt.
Über Anmeldungen von euch freue ich mich sehr.
Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:05, 7. Sep. 2012 (CEST)
URV oder nicht URV, das ist hier die Frage:
Im Artikel Im Banne des Dr. Monserrat gab es bis vor kurzem den Abschnitt Produktion. Ich, der Autor des Artikels hatte die Informationen für diesen Abschnitt aus dem Booklet einer deutschen DVD von e-m-s. Mittlerweile wurde besagter Abschnitt wegen Verdacht auf URV aus dem Artikel entfernt. Gibt es hier einen URV-experten, der mir sagen kann ob man den Abschnitt bedenkenlos wieder in den Artikel einfügen kann.
Den Text des Booklets kann man hier lesen. Den entfernten Abschnitt gibt es hier. -- 79.219.160.198 18:31, 7. Sep. 2012 (CEST) [1]
- Na, bei gaaaanz oberflächlichem Drüberfliegen (20 sek.) sieht das doch so aus, als hätte jemand jeden einzelnen Satz ein kleines bisschen umformuliert. Dann ist das keine URV. Um letzte Zweifel auszräumen, könnte man noch die Reihenfolge der Sätze ein bisschen umstellen ;-) --Gnom (Diskussion) 13:59, 8. Sep. 2012 (CEST)
- wie kommst du bitte darauf? das ist schlicht und ergreifend eine grundlegend falsche annahme. --JD {æ} 14:02, 8. Sep. 2012 (CEST)
- Leichte Umformulierungen reichen nicht aus um das Urheberrecht auszuhebeln. Das ist ein gefährliches Verständnis dieses Rechts. Der Rechteinhaber sollte auf den Artikel aufmerksam gemacht werden. Vielleicht hat dieser kein Problem damit. Wenn doch, sollte hier zwingend nachgebessert und versionsgelöscht werden. --Martin1978 ☎/± WPVB 09:11, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wie genau kann man den Autor denn erreichen. e-m-s hat ja Insolvenz angemeldet, also kann man ihn darüber schon mal nicht erreichen. Wenn ihr eine möglichkeit kennt, dann würde ich den Autor gerne persönlich kontaktieren. -- 79.219.179.80 15:01, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Informationen zusammentragen und eigene Worte nutzen! Abschreiben von der Hülle des Mediums oder des Booklets ist eine URV, auch wenn einzelne Wörter geändert oder Satzteile Umformuliert wurden. Jedenfalls wenn es in dem Umfang wie hier passiert. In einem Artikel habe ich eine Versionsbereinigung durchführen lassen. Wenn ich weitere Booklets zum Gegenlesen bekomme und wiederum starke Ähnlichkeiten auffallen, dann werde ich wieder so vorgehen. Ohne Freigabe keine Übernahme. --Martin1978 ☎/± WPVB 15:12, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wie genau kann man den Autor denn erreichen. e-m-s hat ja Insolvenz angemeldet, also kann man ihn darüber schon mal nicht erreichen. Wenn ihr eine möglichkeit kennt, dann würde ich den Autor gerne persönlich kontaktieren. -- 79.219.179.80 15:01, 13. Sep. 2012 (CEST)
Martin1978 ☎/± WPVB 03:03, 15. Sep. 2012 (CEST)
Info: URV wurde durch umfangreiche Versionslöschungen beseitigt. Frage sollte damit geklärt sein. --Bild aus rumänischen Wikipedia bei Commons hochladen
Moin, moin, wer würde für mich bitte das Foto http://ro.wikipedia.org/wiki/Fișier:Dinescu_Violeta.jpg auf Commons hochladen? Ich kenne mich mit den Lizenzen da nicht gut genug aus. Der Fotograf möchte offenbar nur seinen Namen genannt haben. Beste Grüße --Jü (Diskussion) 17:12, 9. Sep. 2012 (CEST)
- Kennen die keine Lizenzbausteine? Mhm. Ansonsten nimm doch den Commonshelper (Link), und kopiere dir daraus dann die Beschreibung. Die Lizenz wäre
{{attribution}}
(so zumindest versteh ich die automatisierte Übersetzung Verwenden Sie den kostenlosen, erwähnt der Autor). -- Quedel Disk 17:22, 9. Sep. 2012 (CEST)
- Da würde ich lieber die Finger von lassen. Ohne Lizenzbaustein o.ä. kann man nur spekulieren, ob der Urheber auch tatsächlich eine (kommerzielle) Nutzung außerhalb der Wikipedia oder Veränderungen erlaubt. --Kam Solusar (Diskussion) 16:40, 13. Sep. 2012 (CEST)
Mögliche URV in importiertem Artikel
Vielleicht könnte sich jemand der Frage auf WP:FZW annehmen. Gruß --84.161.204.41 15:50, 12. Sep. 2012 (CEST)
Karte mit Einwohnerzahlen der Stadt Grünberg
Hallo, ein Benutzer hat im Januar 2012 Datei:Einwoherzahlengrünberg.jpg hochgeladen. Als Urheber gibt er sich selbst an, als Quelle die Homepage der Stadt (bei der er aber nicht arbeitet). Meine Nachfrage bei ihm blieb unbeantwortet, also gab ich es im Mai in die DÜP. Benutzer:Yellowcard hat jetzt den DÜP-Baustein entfernt und die vom Hochlader angegebenen Lizenzen (CC, GFDL) ersetzt durch {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} . Was sagt Ihr dazu? An Yellowcard: Ich weiß, dass Du hier aktiv bist :) --emha d|b 13:54, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wo genau siehst du denn nun ein urheberrechtliches Problem? -- Chaddy · D – DÜP – 14:01, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Na, die Quelle der Karte ist (s.o.) unklar, deswegen ist es für mich eine (potentielle) Urheberrechtsverletzung, vor allem mit den Lizenzen, bei denen man den Urheber angeben muss (der vielleicht gar nicht der Urheber ist). Wenn Bild-PD-Schöpfungshöhe gilt, wäre es wurscht, aber meines Wissens kann man einmal vergebene Lizenzen als Dritter nur dann ändern, wenn die Lizenz falsch vergeben wurde. Ich kann aber nicht (alleine) einschätzen, ob die Karte Schöpfungshöhe hat. So verständlich(er)? --emha d|b 15:06, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Hallo emha, Du hättest mich auch ruhig auf meiner BD ansprechen können, ist unter Garantie minenfrei ;-) Zur Sache: Dass Du den DÜP-Baustein gesetzt hast, war grundsätzlich richtig, denn die Freigabe (Wer ist Marcel Schlosser? Hat er die Grafik selbst erstellt?) ist unklar. Meiner Auffassung nach hat diese Karte keine Schöpfungshöhe – und bei dieser einfachen Karte, die abgesehen von der Farbabstufung keinerlei Kreativität aufweist, sollte es sich um eine eindeutige Sache handeln. Daraus folgt: Nach deutschem Recht ist die Grafik gar nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Lizenzierung mit Bedingungen (hier z.B. Namensnennung) ist bei einer gemeinfreien Karte als Schlussfolgerung nicht einmal möglich (sonst wäre es eine Schutzrechtsberühmung). Daher habe ich den Lizenzbaustein geändert, und bei einer gemeinfreien Grafik ist es aus urheberrechtlicher Sicht irrelevant, wer der Urheber ist. Wir können die Grafik damit frei verwenden ohne jegliche Bedingungen. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 16:56, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Hallo Yellowcard, dass Du dieser Ansicht bist, war mir ja schon klar (deswegen musste ich Dich auch nicht extra auf Deiner Disk ansprechen :). Ich nehme auch keine Gegenposition zu Deiner Meinung an, sondern bin mir nur unsicher. Aus dem Grund habe ich die Anfrage hier gestellt, damit ein paar weitere Augenpaare drüber schauen können. Jede_r kann irren, wir sind Menschen. Freundliche Grüße, --emha d|b 17:54, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Ah okay, da hatte ich Dich falsch verstanden. Ich dachte, Du konntest nicht nachvollziehen, weshalb ich die Änderungen vorgenommen habe. Für Zweitmeinungen und ggf. Korrekturen bin ich natürlich immer offen :-) Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:27, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wenn man Chaddy etwas kennt, kann man aus seiner Aussage oben relativ eindeutig herauslesen, dass er jegliche Schöpfungshöhe verneint. -- Quedel Disk 12:19, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Ah okay, da hatte ich Dich falsch verstanden. Ich dachte, Du konntest nicht nachvollziehen, weshalb ich die Änderungen vorgenommen habe. Für Zweitmeinungen und ggf. Korrekturen bin ich natürlich immer offen :-) Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:27, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Hallo Yellowcard, dass Du dieser Ansicht bist, war mir ja schon klar (deswegen musste ich Dich auch nicht extra auf Deiner Disk ansprechen :). Ich nehme auch keine Gegenposition zu Deiner Meinung an, sondern bin mir nur unsicher. Aus dem Grund habe ich die Anfrage hier gestellt, damit ein paar weitere Augenpaare drüber schauen können. Jede_r kann irren, wir sind Menschen. Freundliche Grüße, --emha d|b 17:54, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Hallo emha, Du hättest mich auch ruhig auf meiner BD ansprechen können, ist unter Garantie minenfrei ;-) Zur Sache: Dass Du den DÜP-Baustein gesetzt hast, war grundsätzlich richtig, denn die Freigabe (Wer ist Marcel Schlosser? Hat er die Grafik selbst erstellt?) ist unklar. Meiner Auffassung nach hat diese Karte keine Schöpfungshöhe – und bei dieser einfachen Karte, die abgesehen von der Farbabstufung keinerlei Kreativität aufweist, sollte es sich um eine eindeutige Sache handeln. Daraus folgt: Nach deutschem Recht ist die Grafik gar nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Lizenzierung mit Bedingungen (hier z.B. Namensnennung) ist bei einer gemeinfreien Karte als Schlussfolgerung nicht einmal möglich (sonst wäre es eine Schutzrechtsberühmung). Daher habe ich den Lizenzbaustein geändert, und bei einer gemeinfreien Grafik ist es aus urheberrechtlicher Sicht irrelevant, wer der Urheber ist. Wir können die Grafik damit frei verwenden ohne jegliche Bedingungen. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 16:56, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Na, die Quelle der Karte ist (s.o.) unklar, deswegen ist es für mich eine (potentielle) Urheberrechtsverletzung, vor allem mit den Lizenzen, bei denen man den Urheber angeben muss (der vielleicht gar nicht der Urheber ist). Wenn Bild-PD-Schöpfungshöhe gilt, wäre es wurscht, aber meines Wissens kann man einmal vergebene Lizenzen als Dritter nur dann ändern, wenn die Lizenz falsch vergeben wurde. Ich kann aber nicht (alleine) einschätzen, ob die Karte Schöpfungshöhe hat. So verständlich(er)? --emha d|b 15:06, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Ja, ich sehe bei dieser Karte nichts schützenswertes... -- Chaddy · D – DÜP – 13:04, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Joah, vielen Dank für die Auskunft, dann kann das Ding ja auch nach Commons. Und ich werde mich bemühen, das nächste Mal verständlicher zu fragen :) Bestens, --emha d|b 18:34, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Nein, das Ding kann nicht ohne Weiteres nach Commons, da dort neben dem deutschen UrhG auch das amerikanische Copyright angewendet wird, was vollkommen verschiedene Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt (sprich: Die Schwelle zum Erreichen eines Werkscharakters ist geringer). Gruß, Yellowcard (Diskussion) 18:47, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Joah, vielen Dank für die Auskunft, dann kann das Ding ja auch nach Commons. Und ich werde mich bemühen, das nächste Mal verständlicher zu fragen :) Bestens, --emha d|b 18:34, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Ja, ich sehe bei dieser Karte nichts schützenswertes... -- Chaddy · D – DÜP – 13:04, 14. Sep. 2012 (CEST)
Innenansicht von Produkten
Darf ich den Einblick in ein geöffnetes Produkt fotografieren und bei WP einsetzen? Ich würde gerne im Artikel PIFA Bilder des "Antennenwaldes" in einem CISCO-WLAN-Router zur Illustration benutzen. Und irgendwie ist mir jetzt unklar, ob nun die Rechte von Cisco damit verletzen kann. Das Logo ist sicher geschützt, das Layout der Platine vielelicht, das der Antennen selber möglicherhweise auch. Und nu? Muss ich erst Cisco fragen, oder geht es auch ohne? Dipl-Ingo (Diskussion) 13:08, 29. Aug. 2012 (CEST)
- von Hilfe Diskussion:FAQ zu Bildern hierher verschoben. --Flominator 14:36, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Ich lege noch einen nach, zur Zeit habe ich die Möglichkeit noch andere Geräte mit PIFA abzulichten. Damit könnte man auch die Vielfalt schön illustrieren. Nun möchte ich natürlich erst recht nicht bei fünf Herstellern Klinken putzen gehen. :oP --Dipl-Ingo (Diskussion) 15:31, 13. Sep. 2012 (CEST)
- aus dem Bauch heraus: Das Platinenlayout und die Antennenform hat keine Schöpfungshöhe (ergibt sich ja mehr oder weniger zwangsläufig aus den elektr(on)ischen Anforderungen), die Logos sind Beiwerk. Ich sehe keine Probleme beim Hochladen von Geräteinnenleben-Bildern. rbrausse (Diskussion Bewertung) 15:38, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Oha, "ergibt sich ...zwangsläufig...aus den ... Anforderungen" solltest Du tunlichst keinem Entwickler / Layouter ins Gesicht sagen. Zumindest nicht, wenn Dir die aktuelle Form Deiner Nase gefällt. :oP Aber Spaß beiseite: in einem Layout (auch dem Entwurf einer Antenne) stecken jeweils eine Menge Arbeit. Die einfach zu kopieren ist ja auch nicht erlaubt. Aber gut, dass die Tendenz hier zum "unproblematisch" geht, dann kann ich mal ein paar Bilder machen, wenn es keine Bedenken gbit. --Dipl-Ingo (Diskussion) 08:27, 17. Sep. 2012 (CEST)
- aus dem Bauch heraus: Das Platinenlayout und die Antennenform hat keine Schöpfungshöhe (ergibt sich ja mehr oder weniger zwangsläufig aus den elektr(on)ischen Anforderungen), die Logos sind Beiwerk. Ich sehe keine Probleme beim Hochladen von Geräteinnenleben-Bildern. rbrausse (Diskussion Bewertung) 15:38, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Ich lege noch einen nach, zur Zeit habe ich die Möglichkeit noch andere Geräte mit PIFA abzulichten. Damit könnte man auch die Vielfalt schön illustrieren. Nun möchte ich natürlich erst recht nicht bei fünf Herstellern Klinken putzen gehen. :oP --Dipl-Ingo (Diskussion) 15:31, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Das Innere von technischen Geräten ist in aller Regel vom Urheberrecht nicht erfasst. Demnach steht einem, Foto nichts entgegen. Grüße --h-stt !? 13:45, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Layout der Platine, Antennen??? Was soll denn daran geschützt sein? Das ist vollkommen problemlos. Technische Geräte sind höchst selten Kunstobjekte und selbst dann müßte man erstmal sehen (Colani-PC, Pininfarina-Fahrrad...) Autos wie der Golf I oder Audi 80 dürfen durchaus fotografiert und die Bilder verwendet werden, auch wenn ihr künstlerischer Schöpfer Giorgetto Giugiaro noch lebt. --Marcela
¿•Kãʄʄchen•? 19:18, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Layout der Platine, Antennen??? Was soll denn daran geschützt sein? Das ist vollkommen problemlos. Technische Geräte sind höchst selten Kunstobjekte und selbst dann müßte man erstmal sehen (Colani-PC, Pininfarina-Fahrrad...) Autos wie der Golf I oder Audi 80 dürfen durchaus fotografiert und die Bilder verwendet werden, auch wenn ihr künstlerischer Schöpfer Giorgetto Giugiaro noch lebt. --Marcela
Okay, dann erst mal Danke. Ich schiesse die Tage dann mal ein paar Bilder vom "Wald". --Dipl-Ingo (Diskussion) 08:27, 17. Sep. 2012 (CEST)
Kopieren von Auflistungen aus Amtlichen Werken
Hallo, das kopieren von ganzen Texten bzw Textpassagen ist ja ausdrücklich nicht gestattet. Wie verhält es sich bei Aufzählungen aus Amtlichen Werken? Speziell interessiert mich das bei dieser Datei: ZDv 37/10 dort die erlaubten "Orden und Ehrenzeichen der Bundeswehr" (PDF Seite 261 - 265 ab Punkt 7) viel "umschreiben" geht dort ja nicht, da es meist Eigennamen sind. --Flor!an (Diskussion) 15:06, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Also Amtliche Texte sind Gemeinfrei und von dem her wäre es kein Problem wenn man das einfach so kopiert--Sanandros (Diskussion) 15:57, 13. Sep. 2012 (CEST)
- ist das wirklich ein amtliches Werk? Im Artikel heißt es: Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht geschützten amtlichen Rechtsnormen. (leider mit kaputter Ref), das klingt mir eher so, als seien im Regelfall interne Vorschriften keine Werke nach UrhG §5. rbrausse (Diskussion Bewertung) 16:04, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Naja der Herrausgeber ist das Bundesministerium der Verteidigung also eine Bundesbehörde. Bei Bildern ist es kein Problem, da sogar ein eigener Lizenzbaustein auf Commons existiert Template:PD-BW. --Flor!an (Diskussion) 16:42, 13. Sep. 2012 (CEST)
- das hat nicht zwangsweise was zu sagen (wurde mir hier(tm) irgendwann mal mitgeteilt): Die BFU ist eine Behörde, die Unfalluntersuchungsberichte werden veröffentlicht sind aber anscheinend keine amtlichen Werke. rbrausse (Diskussion Bewertung) 18:05, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wirklich also die BFU führt bei ihren Berichten ja so gar ein Aktenzeichen. Aber selbst wenn irgendwas Urheberrechtlich geschützt wäre Fakten, und da zähle ich die Auflistung von Einheiten dazu, sind nicht Urheberrechtlich geschützt.--Sanandros (Diskussion) 18:52, 13. Sep. 2012 (CEST)
- natürlich sind Fakten nicht urheberrechtlich geschützt, aber ich melde Zweifel an bei der Einsortierung der ZDv als amtliches Werk (im Hinblick auf die Gemeinfreiheit). rbrausse (Diskussion Bewertung) 19:10, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wirklich also die BFU führt bei ihren Berichten ja so gar ein Aktenzeichen. Aber selbst wenn irgendwas Urheberrechtlich geschützt wäre Fakten, und da zähle ich die Auflistung von Einheiten dazu, sind nicht Urheberrechtlich geschützt.--Sanandros (Diskussion) 18:52, 13. Sep. 2012 (CEST)
- das hat nicht zwangsweise was zu sagen (wurde mir hier(tm) irgendwann mal mitgeteilt): Die BFU ist eine Behörde, die Unfalluntersuchungsberichte werden veröffentlicht sind aber anscheinend keine amtlichen Werke. rbrausse (Diskussion Bewertung) 18:05, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Naja der Herrausgeber ist das Bundesministerium der Verteidigung also eine Bundesbehörde. Bei Bildern ist es kein Problem, da sogar ein eigener Lizenzbaustein auf Commons existiert Template:PD-BW. --Flor!an (Diskussion) 16:42, 13. Sep. 2012 (CEST)
- ist das wirklich ein amtliches Werk? Im Artikel heißt es: Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht geschützten amtlichen Rechtsnormen. (leider mit kaputter Ref), das klingt mir eher so, als seien im Regelfall interne Vorschriften keine Werke nach UrhG §5. rbrausse (Diskussion Bewertung) 16:04, 13. Sep. 2012 (CEST)
(mal wieder vorne anfangen): Also wenn es sich nur um die reine Auflistung der tragbaren Abzeichen und Medaillien in den einzelnen Bundesländern geht (S. 261-265): das sind ja nur die Namen, solche Auflistung kann verwendet werden. Das sind reine Fakten ohne irgendwelche Sätze oder sonstige Füllwörter. Zur Frage der Gemeinfreiheit: die würde ich hier verneinen, da es sich um eine Dienstvorschrift nur für Angehörige der Bundeswehr handelt. Es ist weder Gesetz, noch Verordnung, noch amtlicher Erlass noch Leitsatz zu Entscheidungen, damit scheidet §5 Abs. 1 UrhG aus. Selbst die nicht-gemeinfreien Werke (da mit Attributierung und Änderungsverbot belegt) nach Abs. 2 würde ich hier als nicht zutreffend ansehen, da es eben nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurde. Der Zielpersonenkreis ist nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die "paar" Leutchen bei der Bundeswehr. -- Quedel Disk 19:47, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Eine Menge von dem Zeug, das bei der Bundeswehr in irgendwelchen Akten und Dokumentationen steht, trägt auf dem Einband den Vermerk "Geheim - Nur für den Dienstgebrauch" und da stehen häufig auch nur Listen oder banale Informationen drin. Ich glaube aber kaum, dass man das als gemeinfreies amtliches Werk unter Creative Commons veröffentlichen darf. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 18:34, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Amtliches Werk im Sinne von gemeinfrei - da wäre ich vorsichtig (s.o.). Aber selbst wenn kann und darf man gemeinfreie Werke mit CC-Inhalten mischen. Ebenso CC-Inhalte mit nicht schützbaren Inhalten. Dem trägt auch der Abschnitt der CC-Lizenz Rechnung (zum einfacheren Lesen mal die CC-by-sa/3.0/de genommen): Abschnitt 2. Geheiminformationen dürfte man nicht veröffentlichen, aber hier handelt es sich um eine einfache Auflistung, die auch durch andere Quellen zusammentragbar wäre, damit ist auch die Geheimhaltung hier nicht gegeben. -- Quedel Disk 19:09, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Ich würde hingegen sagen das §5 Abs. 1 UrhG ganz klar zutrifft. Alleine schon von den Wörtern zu deuten: Seite 2 der (damalige) Verteidigungsminister "erlässt" (von Erlass) diese Dienstvorschrift. Es ist jedoch spätestens ein "amtlich verfaßter Leitsatz". @Quedel: es mag sein das es zurzeit nur ein "paar" sind jedoch alle zusammengerechnet die jemals Soldat waren (Wehrpflicht) war die "Zielgruppe" schon ein paar Millionen umfassend und es gibt sicher auch das ein oder andere Gesetz was eine noch kleinere "Zielgruppe" hat (um nur eins zu nennen: GII050708). IMO hat dies jedoch keine Auswirkung. Nichts desdo trotz, auch wenn es nicht gemeinfrei sein sollte (ein andereres Sachverhalt), darf dann eine Aufzählung kopiert werden? Wenn nein, wie kann dies dann bewerkstelligen, werden wenn es sich bei der Aufzählung um "Eigennamen" handelt und eine Umarbeitung in einen Fliestext nicht zweckmäßig wär? --Flor!an (Diskussion) 19:36, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Amtliches Werk im Sinne von gemeinfrei - da wäre ich vorsichtig (s.o.). Aber selbst wenn kann und darf man gemeinfreie Werke mit CC-Inhalten mischen. Ebenso CC-Inhalte mit nicht schützbaren Inhalten. Dem trägt auch der Abschnitt der CC-Lizenz Rechnung (zum einfacheren Lesen mal die CC-by-sa/3.0/de genommen): Abschnitt 2. Geheiminformationen dürfte man nicht veröffentlichen, aber hier handelt es sich um eine einfache Auflistung, die auch durch andere Quellen zusammentragbar wäre, damit ist auch die Geheimhaltung hier nicht gegeben. -- Quedel Disk 19:09, 16. Sep. 2012 (CEST)
Alte Deutschlandkarten aus amerikanischer Hand
Was haltet ihr von diesen Karten?
Übersicht unter http://lib.byu.edu/maps/digital/ (Collection: Germany Maps)
Es sind ca. 3700 Karten im Maßstab 1:25000 die von einer Militäruniversität in Utah als Public Domain angeboten werden. Die Karten wurde in den 50er vom US-Militär gedruckt, beruhen aber auf älteren deutschen Karten aus den 20er bis Anfang 40er Jahren. Diese Geschichte steht jedenfalls auf jeder Karte unten links. Von der amerikanischen Seite dürfte es durch die gov-Regelung wenig Ärger geben, aber wie sieht es mit den deutschen Urheberrechten aus? Kann uns die Hauptvermessungsabteilung III heute noch verklagen? Kann das Copyright irgendwie an die Amis übergegangen sein? Kurzum, wären die Karten für Commons geeignet? --Kolossos (Diskussion) 21:11, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Solche Karten sind in der Regel Anonyme Werke. Da ja meisten nur dem Herausgeben (und da meist eh noch Juristische Person) und keine natürliche Person zugeordnet werden können. Aber für die Berechnung der 70 Jahre PmA zwingen die Daten des Urhebers (natürliche Person), notwendig wäre. Hat man generell eben das Problem eine Karte einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu zuordnen. Deshalb gilt bei Karten in DACH, wenn anonymes Werk zutrifft, eine Schutzdauer von 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. Wenn diese 70 jährige Schutzdauer abgelaufen ist, könnte man es wagen. Commons ist natürlich immer so eine Sache, auch wenn im Herstellungsland und in der USA unproblematisch, wird da trotzdem zwischen durch gelöscht. Ein gewissen Löschrisiko bei fremden Werken gibt es da immer.--Bobo11 (Diskussion) 21:24, 13. Sep. 2012 (CEST)
- Wobei zu beachten ist, dass die Regelung für anonyme Werke auf de.wikipedia nicht genutzt wird und aufgrund dieser Regelung keine Werke hochgeladen bzw. genutzt werden können. (Abgesehen natürlich von der zusätzlichen Problematik, eine Erstveröffentlichung nachweisen zu können). Die oben verlinkte Chemnitzkarte ist von 1940. Ich seh da keine Möglichkeit. -- Quedel Disk 07:22, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Ich sehe darin eine Urheberrechtsverletzung aufgrund Schutzrechtsberühmung nach europäischem Recht. Ebenso sind die Bilder wahrscheinlich nach amerikanischem Recht frei. --Marcela
¿•Kãʄʄchen•? 19:10, 14. Sep. 2012 (CEST)
- Ich sehe darin eine Urheberrechtsverletzung aufgrund Schutzrechtsberühmung nach europäischem Recht. Ebenso sind die Bilder wahrscheinlich nach amerikanischem Recht frei. --Marcela
- Wobei zu beachten ist, dass die Regelung für anonyme Werke auf de.wikipedia nicht genutzt wird und aufgrund dieser Regelung keine Werke hochgeladen bzw. genutzt werden können. (Abgesehen natürlich von der zusätzlichen Problematik, eine Erstveröffentlichung nachweisen zu können). Die oben verlinkte Chemnitzkarte ist von 1940. Ich seh da keine Möglichkeit. -- Quedel Disk 07:22, 14. Sep. 2012 (CEST)
Unterliegen Zitate aus Rezensionen dem Urheberrecht?
So groß ist ja die Werkhöhe nicht, oder ?
In Bezug auf die Rezensionen hier. --Ohrnwuzler (Diskussion) 11:27, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Solche Zitate sind im Prinzip schon geschützt, natürlich, aber hier sind sie kurz genug und gehen nicht über das Hinaus was hier üblich ist.--Antemister (Diskussion) 11:45, 15. Sep. 2012 (CEST)
- das ist einfach nicht korrekt und ich verstehe nicht, woher diese offensichtlich an allen möglichen ecken und enden wikipedias vorzufindende einschätzung ihren ursprung hat. zitate dürfen - und diese grundsätzliche frage steht vor der jeweiligen einschätzung von länge/umfang des fraglichen zitats - nur dann verwendet werden, um eigene darstellungen zu "unterfüttern". die darstellung von fremden einschätzungen und gedankengängen in eigenen worten plus vereinzelte zitate, um die jeweiligen positionen konkret anzuführen ist in ordnung; das aus-dem-nichts-sammeln von irgendwelchen fremden aussagen und veröffentlichen derselben (und dazu noch unter freier lizenz) ohne eigenleistung ist ein no-go. siehe dazu z.b. irights.info oder den Schricker/Loewenheim-Kommentar zum Urheberrecht (BGH GRUR 1982, 37/40 - WK-Dokumentation). --JD {æ} 14:02, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Korrekt. Die zahlreichen Zitatesammlungen, die man gerade bei Filmartikeln häufig findet, verstoßen eigentlich gegen das Zitatrecht (und sind damit URVen). -- Chaddy · D – DÜP – 16:19, 15. Sep. 2012 (CEST)
- JD und Chaddy haben recht. Eine korrekte Darstellung der kritischen Rezeption in einem Filmartikel besteht nicht daraus, dass man ein paar Zitate ohne eigenen Text hintereinanderstellt, sondern kann etwa in dieser Form erfolgen: The_Boss_of_It_All#Deutschsprachige_Kritik. Sowas wie Europa_(Film)#Kritiken hingegen geht m.E. eigentlich nicht. Ein Zitat erfordert, dass man sich im Text damit auseinandersetzt. Gestumblindi 16:38, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Korrekt. Die zahlreichen Zitatesammlungen, die man gerade bei Filmartikeln häufig findet, verstoßen eigentlich gegen das Zitatrecht (und sind damit URVen). -- Chaddy · D – DÜP – 16:19, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Wenn das so einfach wäre, müsste eine Website wie film-zeit.de, die seit Jahren Kritikspiegel online stellt, vor lauter Abmahnungen längst Pleite sein. Man kann dagegen argumentieren, dass die übersichtliche Darstellung der Filmrezeption, insbesondere im enzyklopädischen Zusammenhang, als geforderter Zweck ausreicht. Ich bin kein Anwalt, aber die Anwälte haben diese Website bisher nicht stillgelegt. Natürlich ist Vorsicht bei Zitaten angesagt, aber für eine derart eindeutige Interpretation der Rechtslage im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit wie sie hier zu lesen ist hätte ich gerne eine konkrete Quelle und nicht nur die die selbstgewissen Aussagen von ein paar Wikipedianern. Die "eigene Auseinandersetzung" mit den Kritiken ist bei Film-zeit, wenn überhaupt, eher formaler als inhaltlicher Art, d. h. das Zitat wird mit einem eigenen, paraphrasierenden Satz eingeleitet. Es gibt aber auch zahlreiche allein stehende Zitatschnipsel. --Sitacuisses (Diskussion) 17:31, 15. Sep. 2012 (CEST)
- inwiefern sind ausführungen einer seite wie z.b. iRights.info neuerdings "nur selbstgewisse Aussagen von ein paar Wikipedianern"? --JD {æ} 18:01, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Wenn das so einfach wäre, müsste eine Website wie film-zeit.de, die seit Jahren Kritikspiegel online stellt, vor lauter Abmahnungen längst Pleite sein. Man kann dagegen argumentieren, dass die übersichtliche Darstellung der Filmrezeption, insbesondere im enzyklopädischen Zusammenhang, als geforderter Zweck ausreicht. Ich bin kein Anwalt, aber die Anwälte haben diese Website bisher nicht stillgelegt. Natürlich ist Vorsicht bei Zitaten angesagt, aber für eine derart eindeutige Interpretation der Rechtslage im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit wie sie hier zu lesen ist hätte ich gerne eine konkrete Quelle und nicht nur die die selbstgewissen Aussagen von ein paar Wikipedianern. Die "eigene Auseinandersetzung" mit den Kritiken ist bei Film-zeit, wenn überhaupt, eher formaler als inhaltlicher Art, d. h. das Zitat wird mit einem eigenen, paraphrasierenden Satz eingeleitet. Es gibt aber auch zahlreiche allein stehende Zitatschnipsel. --Sitacuisses (Diskussion) 17:31, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Was andere Seiten machen, ist uns erstmal vollkommen egal.
- Ansonsten: Lies mal Zitatrecht. -- Chaddy · D – DÜP – 18:06, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Was Wikipedianer schwadronieren ist noch viel mehr egal als was in der wahren Welt draußen passiert. Ich fragte nach konkreten Quellen (Wikipedia ist keine Quelle), die den Zusammenhang mit unserer Tätigkeit betrachten. Bemerkungen von der Art "Lies mal Zitatrecht" kannst du dir sparen. --Sitacuisses (Diskussion) 18:13, 15. Sep. 2012 (CEST)
- @JD: Inwiefern stellt dein Link zu iRights.info einen Zusammenhang zu unserer konkreten enzyklopädischen Tätigkeit her? Das sind nur so allgemeine Aussagen vom Kaliber "Zitate müssen einen Zweck erfüllen". Nun sagt jemand, hier ist der Zweck erfüllt. Und nun? --Sitacuisses (Diskussion) 18:16, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Mit diesem Tonfall wirst du hier vermutlich nicht allzu viel weitergehende Hilfe erwarten dürfen... -- Chaddy · D – DÜP – 18:33, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Es gibt doch auch sowas wie einen Pressespiegel, wo verschiedene Pressestimmen zu einem aktuellen Thema gesammelt und ohne viel Kommentare dargelegt werden. Sollte sowas verboten sein? Nun ist ein Wikipediaartikel kein Zeitungsartikel und ein solches Vorgehen würde ich auch aus inhaltlichen und stilisitschen Gründen nicht für gut heißen, aber warum sollen solche Zitatensammlungen aus wenigen prägnanten Sätzen der einzelnen Quellen gegen das URV verstoßen? (Vorausgesetzt dass sie korrekt angegeben und als Zitate kenntlich sind)--Giftzwerg 88 (Diskussion) 18:58, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Mit diesem Tonfall wirst du hier vermutlich nicht allzu viel weitergehende Hilfe erwarten dürfen... -- Chaddy · D – DÜP – 18:33, 15. Sep. 2012 (CEST)
- ich finde es ja schon erstaunlich, dass die immer wieder aufkommende frage "warum sollte es nicht erlaubt sein?" lautet anstatt einem gemäß WP:URV doch viel naheliegenderen "warum sollte es erlaubt sein?". irights.info tätigt meiner natürlich gänzlich unerheblichen meinung nach nicht nur "allgemeines" blabla, sondern ist ziemlich eindeutig: „Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Teilen eines Werkes ... ist ohne Einwilligung und Vergütung des Urhebers erlaubt, soweit dies für den ... Zitatzweck gerechtfertigt ist. ... Um das Zitatrecht in Anspruch nehmen zu können ... muss immer eine innere Verbindung zwischen dem eigenem und dem zitierten Werk bestehen. ... Für die Zulässigkeit eines Zitates genügt es nicht, wenn man hiermit nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk auszuschmücken will. Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Zitaten ... zulässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt oder der „geistigen Auseinandersetzung“ mit dem zitierten Werk dient ...“ – ähnliches ist sogar direkt in WP:Zitate zulesen: „Zitate sind wörtlich übernommene Stellen ... In Wikipedia-Artikeln dienen sie ... dazu, einen Sachverhalt zu belegen oder zu illustrieren. ... Hier ist besonders § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes wichtig, der sich ... damit befasst, inwieweit Zitate zulässig sind. Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck. Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. ...“. darüber hinaus als absolute randbemerkung der verweis auf den artikel Zitatensammlung in sachen "aber da und da findet sich doch auch sowas". --JD {æ} 20:03, 15. Sep. 2012 (CEST)
- "Für die Zulässigkeit eines Zitates genügt es nicht, wenn man hiermit nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk auszuschmücken will" scheint mir unsere schlechteren Filmartikel recht genau zu treffen, denn genau das macht man dort damit: Man spart sich eigene Ausführungen, fasst nicht zusammen, was die Kritik so sagt, sondern knallt einfach bequem ein paar Zitate (oder einfach nur eines aus dem "Lexikon des Internationalen Films", sehr oft) rein. So geht das eigentlich nicht, IMHO. Gestumblindi 20:20, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Eben nicht. Der Zitatzweck ist die Darstellung der Außenwahrnehmung des Filmes. Und die ist per se nun mal keine eigene Leistung des Wikipedia-Autors. Ebensowenig dient sie der Ausschmückung des Artikels, sondern ist Bestandteil der enzyklopädischen Information. Natürlich kann man sie völlig wasserdicht in eigene Worte fassen und ist dann auf der sicheren Seite. Es ist nur nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten. Und das ist hier auch nicht die Frage. Die lautet: Erfüllt eine Darstellung per Gegenüberstellung knapper, ausgewählter Zitate diese Anforderungen auch noch? Und auf die Frage sehe ich hier keine Antwort, sondern nur ein ängstliches Pochen darauf, auf die sichere Seite zu kommen. --Sitacuisses (Diskussion) 21:52, 15. Sep. 2012 (CEST) Das alles schreibe ich übrigens nicht um euch zu ärgern, sondern weil mir hier in der Praxis beide Sichtweisen untergekommen sind, die Absolutheit, mit der hier die Zitatlöscher die Rechtshoheit für sich beanspruchen, also nicht von allen akzeptiert wird. --Sitacuisses (Diskussion) 22:06, 15. Sep. 2012 (CEST)
- wir könnten auch einfach komplette filmdarstellungen von anderwo hier übernehmen. würde ja auch den zweck erfüllen, enzyklopädische infos hier zu vermitteln "nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten". [hinweis: lies doch mal ganz, ganz genau weiter. nicht nur immer bis zu "zitatzweck". sondern z.b. auch, ab wann überhaupt das zitatrecht angewandt werden kann.] --JD {æ} 22:20, 15. Sep. 2012 (CEST)
- ich muss nochmal nachschieben: "die Darstellung der Außenwahrnehmung des Filmes ... ist per se nun mal keine eigene Leistung des Wikipedia-Autors" – auch ich möchte dich nicht "ärgern", aber das ist einfach nur quatsch. und noch ein lesehinweis von oben: für welchen zweck werden zitate in wikipedia geduldet und herangezogen? ah, ja. --JD {æ} 22:26, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Quatsch ist vor allem deine Lesart meiner Aussage. Ich hatte ja schon befürchtet, dass sich jemand findet, der den Satz falsch versteht... Für dich als Nachhilfe: "Die Außenwahrnehmung ist per se nun mal keine eigene Leistung des Wikipedia-Autors." --Sitacuisses (Diskussion) 20:02, 17. Sep. 2012 (CEST)
- Eben nicht. Der Zitatzweck ist die Darstellung der Außenwahrnehmung des Filmes. Und die ist per se nun mal keine eigene Leistung des Wikipedia-Autors. Ebensowenig dient sie der Ausschmückung des Artikels, sondern ist Bestandteil der enzyklopädischen Information. Natürlich kann man sie völlig wasserdicht in eigene Worte fassen und ist dann auf der sicheren Seite. Es ist nur nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten. Und das ist hier auch nicht die Frage. Die lautet: Erfüllt eine Darstellung per Gegenüberstellung knapper, ausgewählter Zitate diese Anforderungen auch noch? Und auf die Frage sehe ich hier keine Antwort, sondern nur ein ängstliches Pochen darauf, auf die sichere Seite zu kommen. --Sitacuisses (Diskussion) 21:52, 15. Sep. 2012 (CEST) Das alles schreibe ich übrigens nicht um euch zu ärgern, sondern weil mir hier in der Praxis beide Sichtweisen untergekommen sind, die Absolutheit, mit der hier die Zitatlöscher die Rechtshoheit für sich beanspruchen, also nicht von allen akzeptiert wird. --Sitacuisses (Diskussion) 22:06, 15. Sep. 2012 (CEST)
- "Für die Zulässigkeit eines Zitates genügt es nicht, wenn man hiermit nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk auszuschmücken will" scheint mir unsere schlechteren Filmartikel recht genau zu treffen, denn genau das macht man dort damit: Man spart sich eigene Ausführungen, fasst nicht zusammen, was die Kritik so sagt, sondern knallt einfach bequem ein paar Zitate (oder einfach nur eines aus dem "Lexikon des Internationalen Films", sehr oft) rein. So geht das eigentlich nicht, IMHO. Gestumblindi 20:20, 15. Sep. 2012 (CEST)
- ich finde es ja schon erstaunlich, dass die immer wieder aufkommende frage "warum sollte es nicht erlaubt sein?" lautet anstatt einem gemäß WP:URV doch viel naheliegenderen "warum sollte es erlaubt sein?". irights.info tätigt meiner natürlich gänzlich unerheblichen meinung nach nicht nur "allgemeines" blabla, sondern ist ziemlich eindeutig: „Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Teilen eines Werkes ... ist ohne Einwilligung und Vergütung des Urhebers erlaubt, soweit dies für den ... Zitatzweck gerechtfertigt ist. ... Um das Zitatrecht in Anspruch nehmen zu können ... muss immer eine innere Verbindung zwischen dem eigenem und dem zitierten Werk bestehen. ... Für die Zulässigkeit eines Zitates genügt es nicht, wenn man hiermit nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk auszuschmücken will. Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Zitaten ... zulässig ist ein Zitat nur, wenn es die eigenen Ausführungen unterstützt oder der „geistigen Auseinandersetzung“ mit dem zitierten Werk dient ...“ – ähnliches ist sogar direkt in WP:Zitate zulesen: „Zitate sind wörtlich übernommene Stellen ... In Wikipedia-Artikeln dienen sie ... dazu, einen Sachverhalt zu belegen oder zu illustrieren. ... Hier ist besonders § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes wichtig, der sich ... damit befasst, inwieweit Zitate zulässig sind. Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck. Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. ...“. darüber hinaus als absolute randbemerkung der verweis auf den artikel Zitatensammlung in sachen "aber da und da findet sich doch auch sowas". --JD {æ} 20:03, 15. Sep. 2012 (CEST)
- "Es ist nur nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten." - Dann sollte er besser keine Wikipedia-Artikel schreiben, denn das ist eine Aktivität für Leute, die "gut mit Worten" sind ;-) Gestumblindi 00:25, 16. Sep. 2012 (CEST)
Es ist ja noch um einiges schlimmer: Da werden unzulässigerweise Zitate zusammenkopiert, und das Ganze steht dann unter unserer freien Lizenz zur Weiternutzung. Mir wird leicht übel, wenn ich darüber nachdenke. Übrigens wurde dieses Zitierproblem im Filmbereich schon früher sporadisch diskutiert. --tsor (Diskussion) 20:32, 15. Sep. 2012 (CEST)
Meine unmaßgebliche Meinung: Es muss entschieden werden, ob wir gerade bei der Darstellung von Rezeption abbilden wollen, was ist und war (Zitate) oder eigene Formulierungen verwenden lassen wollen (da wird dann gerne Belegpflicht angemahnt). Auf einem Gebiet wie der Kunst belege ich Kritik am deutlichsten mit Zitaten; in (beinahe) jedem gedruckten Lexikon zum Thema Film (aber wohl auch Theater, Film, etc.) wird das so gehandhabt, dass Zitaten unterschiedlicher Herkunft breiter Raum eingeräumt wird - wobei ich mit "breiter RAum" nicht das einzelne Zitat meine. Und wenn es nicht um große Kunst, sondern Gebrauchsfilm geht, wird es oftmals schwer, mehr als das LdIF gibt es da manchmal nicht; es sei denn, man begnügt sich mit online einsehbaren cinema.de-Zweiworturteilen. Für die Diskussion hilfreich fände ich ein Beispiel, wann eine Eigenleistung des Autors als genügend angesehen wird, um die Zitate zu benutzen. Reicht da ein: „XY sah das Werk positiv und schreibt“: "Zitat"? Was, falls ein Darüberhinaus notwendig seinsollte, ist denn dann im Rahmen dessen, was nicht als Themenfindung oder Unbelegt angesehen werden kann? -- Si! SWamP 10:04, 16. Sep. 2012 (CEST)
- oben wurde doch schon ein positives beispiel angeführt: The_Boss_of_It_All#Deutschsprachige_Kritik. ich für meinen teil versuche ähnliches - nicht nur im bereich film und fernsehen -, siehe z.b. Spieglein,_Spieglein…#Rezeption_und_Kritik, Rinderwahnsinn_(Band)#Stilistik, Medication#Stil_und_Rezeption,... – es gibt also so viel mehr graustufen zwischen den angesprochenen extremen "rezeption abbilden in form von zitaten" <=> "eigene formulierungen, keine zitate". --JD {æ} 12:05, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Verzeihung, ich habe das nicht mehr im Blick gehabt. In den vorliegenden Beispielen ist das gut gelöst; das kann ich nahcvollziehen. Schwierig finde ich es in anderen Bereichen, wo (und das meinte ich oben) kaum mehr als 2 oder 3 Rezensionen überhaupt zu finden sind. Da wird ein Zusammenfassen oder Gegenüberstellen, das über (Verzeihung für ein Beispiel aus eigener Tastatur) das hier Versuchte hinausgeht, mir nicht mehr möglich; auch das, was da steht, ist umformuliertes Vorgefundenes. -- Si! SWamP 14:49, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Ich weiß ja nicht wie es die deutsche Rechtslage vorsieht, aber die österreichische... Ich zitiere mal: „Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden (vgl RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.“ und „Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt.“ [...] „Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (vgl 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III [krit dazu M. Walter aaO 272 f]).“ (zitiert, ohne Übernahme von Fettdruck, von Quelle) --Ohrnwuzler (Diskussion) 23:39, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Wo beeinträchtigen Zitate in Einzelsätzen von im Original längeren Rezensionen die weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers? --Ohrnwuzler (Diskussion) 23:46, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Ich weiß ja nicht wie es die deutsche Rechtslage vorsieht, aber die österreichische... Ich zitiere mal: „Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden (vgl RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.“ und „Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt.“ [...] „Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (vgl 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III [krit dazu M. Walter aaO 272 f]).“ (zitiert, ohne Übernahme von Fettdruck, von Quelle) --Ohrnwuzler (Diskussion) 23:39, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Verzeihung, ich habe das nicht mehr im Blick gehabt. In den vorliegenden Beispielen ist das gut gelöst; das kann ich nahcvollziehen. Schwierig finde ich es in anderen Bereichen, wo (und das meinte ich oben) kaum mehr als 2 oder 3 Rezensionen überhaupt zu finden sind. Da wird ein Zusammenfassen oder Gegenüberstellen, das über (Verzeihung für ein Beispiel aus eigener Tastatur) das hier Versuchte hinausgeht, mir nicht mehr möglich; auch das, was da steht, ist umformuliertes Vorgefundenes. -- Si! SWamP 14:49, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Um mal relevante Richter ins Spiel zu bringen: Es gab einen Rechtsstreit zwischen Perlentaucher und FAZ/Süddeutsche, der bis vor den Bundesgerichtshof und zurück gegangen ist, siehe Perlentaucher#Rechtsstreit. Dort ging es allerdings nicht um kurze Zitatausschnitte aus den Kritiken, sondern um Zusammenfassungen der kompletten Kritiken. Diese Zusammenfassungen sind generell legal, bemerkenswert ist jedoch, dass die Übernahme besonders prägnanter Formulierungen dabei nicht erlaubt ist. Nun siehe meinen Vorredner Ohrnwuzler: Die Zusammenfassung der gesamten Kritk könnte durchaus die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen. Gibt es konkrete Urteile zu Sammlungen von Kurzzitaten? --Sitacuisses (Diskussion) 20:42, 17. Sep. 2012 (CEST)
Widerruf der Nutzungsrechte
Guten Tag,
nachdem ich wegen zuviel Wissens gesperrt worden bin beabsichtige ich, sämtliche Texte auf Wikipedia, die aus meiner Feder stammen und für die ich die Urheber- und Nutzungsrechte besitze, aus Wikipedia zu löschen. Ich bitte um Mitteilung, wie das technisch vonstatten gehen kann. Sollten Sie die Löschung zu verhindern versuchen oder ich keine Auskunft erhalten, erfolgt nach Fristsetzung Feststellungsklage. (nicht signierter Beitrag von 37.5.203.77 (Diskussion) 17:16, 15. Sep. 2012 (CEST))
- Lies mal Hilfe:FAQ Rechtliches, Punkt 31. Das klärt vielleicht einiges. --Alraunenstern۞ (Diskussion) 17:21, 15. Sep. 2012 (CEST)
- „Mit dem Speichern dieser Seite versicherst du, dass du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Falls du den Text nicht selbst verfasst hast, muss er unter den Nutzungsbedingungen verfügbar sein und du stimmst zu, notwendigen Lizenzanforderungen zu folgen. Du stimmst einer Autoren-Nennung mindestens durch URL oder Verweis auf den Artikel zu. Wenn du nicht möchtest, dass dein Text weiterbearbeitet und weiterverbreitet wird, dann speichere ihn nicht. “ So lautet der Text unter dem Button Seite Speichern“'. Du hast also selbst die Zustimmung zur Weiternutzung erteilt. Du kannst also dich selbst verklagen, wenn du unbedingt möchtest. Jeder Anwalt wird dich mit offenen Armen empfangen, denn er wird mit diesem glasklaren Fall sein Geld leicht verdienen. Eine Klage wird in diesem Fall höchstwahrscheinlich nicht einmal zur Verhandlung angenommen und wenn ja, trägst alleine du alle Kosten. Zur Abschreckung gibst du gleich einen Streitwert von 500.000 Euro an, damit sich der Fall für den Anwalt auch richtig lohnt. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit: Du kannst auf einzelne Seiten und Beiträge Löschanträge stellen und bitte begründe sie gut (z.B. mit Urheberrechtsverletzung) Vielleicht wird dann die eine oder andere Seite gelöscht. Wenn du unter IP Beiträge verfasst hast, dürfte es häufig sehr schwer sein, diese tatsächlich einer Person zuzuordnen, selbst wenn es sich um die selbe IP handelt.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 18:49, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Angebliche Urheberrechtsverletzungen und andere Löschanträge müssen natürlich gut belegt/begründet werden, sonst wird da gar nichts gelöscht. -- Chaddy · D – DÜP – 19:06, 15. Sep. 2012 (CEST)
- P. S.: Die IP ist übrigens ein gewisser Benutzer:Cessna 210 ([2]). -- Chaddy · D – DÜP – 19:14, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Das ist sicher? Und dieser Benutzer ist noch nicht gesperrt?--Giftzwerg 88 (Diskussion) 22:06, 15. Sep. 2012 (CEST)
- Halte ich für recht sicher. Eine andere IP aus derselben Range führt sehr ähnliche Edits wie diese IP durch und antwortete auf der Diskseite des gesperrten Benutzers, ohne große Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass sie mit dem Benutzer identisch ist. Sieht sehr nach Sperrumgehung aus... -- Chaddy · D – DÜP – 00:10, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Ja natürlich, die Löschung bleibt dann Entscheidung der Administratoren oder der Autorengemeinschaft. Entweder sie kommen deinem Wunsch nach, oder nicht. Texte die außer dem Autoren niemand bearbeitet hat (z.B. Entwürfe im Benutzernamensraum), können auch von Admins auf Wunsch schnellgelöscht werden. Eine Verpflichtung dazu gibt es auch in diesem Fall nicht. Klone der Wikipedia, wovon es einige gibt, betrifft das übrigens nicht, da wird dein Text fröhlich weiterleben.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 19:20, 15. Sep. 2012 (CEST)
- „Texte die außer dem Autoren niemand bearbeitet hat“ - das betrifft natürlich nicht den ANR. -- Chaddy · D – DÜP – 19:25, 15. Sep. 2012 (CEST)
Bilder von Tattoos
Dieses von mir aufgenommene Foto wurde auf Commons gelöscht. Fotos von Tattoos seien grundsätzlich nur zulässig wenn das Tattoo-Motiv ebenfalls unter freier Lizenz stehen würde. Muss ich nun befürchten dass sämtliche Tattoo-Bilder gelöscht werden? --Nicor (Diskussion) 19:54, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Interessante Frage! Tattoos, die aus einem einfachen Schriftzug bestehen, wie beispielsweise Datei:Pedal Pusher.jpg, dürften mangels urheberrechtlicher Schutzfähigkeit nicht von Löschung bedroht sein. Aufwendig gestaltete aber wohl durchaus, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Vorlage entweder gemeinfrei ist (also z.B. ein altes Bild, dessen Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist) oder unter einer freien Lizenz steht. Gestumblindi 20:11, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Richtig es gibt einige Tattoos bei dennen ein Schutz verneint werden kann. 1. Weil ein sehr altes Motiv ist (Gemeinfrei wegen alter), oder 2. sehr einfach (Gemeinfrei wegen fehlender Schöpfunghöhe). Anderen Tattoos darf man hingegen Schöpfungshöhe zusprechen. Und genau die brauchen eine Freigabe durch den Künstler. Wobei das nicht zwingend derjenigen sein muss, der das Tattoo gestochen hat. Sonder derjenige, der den Entwurf gemacht hat, muss eine Freigabe erteilen. Wobei sich die Freigabe nicht auf das Motiv beziehen muss, sondern nur auf das Foto. Das er genau dieses Foto für eine z.B. CC-Lizenz frei gibt. Kurzum genau das selbe Vorgehen, wie es bei einem Foto von einem unfreien Kunstwerk. --Bobo11 (Diskussion) 20:35, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Deiner letzten Aussage stimme ich nicht zu, denn es geht hier ja nicht um 3D-Kunstwerke. Das Motiv selbst muss in diesem Fall freigegeben sein, denn eine freie Lizenz wie die CC-BY-SA erlaubt ja auch beliebige abgeleitete Werke. Das heisst, man muss auf der Basis des Fotos mit dem Motiv machen können, was man will, also z.B. auch das Motiv auf eine Tasse drucken und diese verkaufen. Dürfte man das nicht, wäre das eine "ND"-Einschränkung (no derivatives), die hier nicht akzeptiert wird. Das geht aber nur, wenn auch das Motiv selbst freigegeben ist. Gestumblindi 20:41, 16. Sep. 2012 (CEST)
- @Gestumblindi nicht ganz, denn ein Tattoo befindet sich in der Regel auf eine gebogen Oberfläche. Es ist also auf dem Foto ein 3-D-Objekt. Und prizipiel, muss der Tattoo-Entwerfer es nicht kommplet freigeben (Also den Entwurf unter CC-Lizenz stellen). Für die Verwendung des Fotos in der WP, reicht eine Zustimmung, der Veröffentlichung des Fotos eines seiner Werke unter einer freien Lizenz. Das ich dann mit dem Foto recht viel machen darf, dass muss man ihm natürlich schonend beibringen. Der Punkt ist aber eben, mit der Fotofreigabe, wäre ein Tattoo nach dem Bild stechen nicht zulässig. Das sähe ich selbst mit einer Lizenz (z.B. CC-by-sa) als problematisch (Viel Vergnügen beim Lizenztext einstechen ^^). --Bobo11 (Diskussion) 21:03, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Diese Tattooproblematik wirft in der Tat interessante Fragen auf, wie gesagt ;-) - denn eigentlich ist die Erlaubnis abgeleiteter Werke bei den hier akzeptierten CC-Lizenzen ja ein ganz wesentliches Erfordernis. Ich glaube nicht, dass du auf Commons auf grosse Zustimmung stossen würdest, wenn du dort die Position vertreten würdest, dass es einem Urheber möglich ist, ein bestimmtes Foto eines Tattoos nur so weit freizugeben, dass abgeleitete Werke bei der Weiterverwendung noch als dieses Foto zu erkennen sind. Das würde ja heissen: Ich darf das Foto mit dem Tattoo auf ein T-Shirt oder eine Tasse drucken und das Zeug verkaufen, aber ich darf das Design des Tattoos nicht für ein T-Shirt aus dem Foto abzeichnen. Das ist doch "No Derivatives" - was bei Wikimedia-Projekten ausdrücklich nicht akzeptiert wird. Gestumblindi 21:09, 16. Sep. 2012 (CEST) P.S. Auf einem T-Shirt könnte man den Hinweis auf den Urheber und die Lizenz z.B. auf dem eingenähten Etikett anbringen, bei einer Tasse auf dem Boden - für ein Tattoo dürfte es hingegen aus praktischen Gründen in der Tat schwierig werden, ausser der Urheber wählt als Lizenz CC-zero, dann geht es ;-) Gestumblindi 21:12, 16. Sep. 2012 (CEST)
- @Gesumblindi wir reden hier von einem Foto von einem mehrdimesionalen Kunstwerk. Das ist ein Tattooo nun mal, auch wenn der Entwurf in der Regel zweidimensional ist. Dein No-derivate Argument zieht eben nicht. Ich darf das Werk aus dem Foto ausschneiden und ein T-Shirt usw. drucken (Wenn das Foto entsprechen lizenziert ist). Aber er muss dafür nicht sein Werk freigeben, dass alle das Tattoo nach-stechen können. Ansonsten viel vergnügen bei all den Künstlern die Fotos von ihren Bildern frei gegeben haben. Deren Freigabe erlaubt auch kein nach mahlen der Bilder, sondern nur die Verwendung der Bilder (mit allen zulässigen Bearbeitungsmöglichkeiten). --Bobo11 (Diskussion) 21:21, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Doch, mein No-Derivative-Argument "zieht", wenn auf dem Foto alles zu sehen ist, was es für ein abgeleitetes Werk braucht. Das ist der Unterschied zu einer Skulptur: Ich kann keine exakte Kopie einer Skulptur nach einem Foto schaffen, aber ein komplett erkennbares Tattoo kann ich abzeichnen, und das ist nach CC-BY-SA ausdrücklich erlaubt, denn es handelt sich dann um ein vom Foto abgeleitetes Werk. Und selbstverständlich bezieht sich die Freigabe eines Bildes immer auf das Werk selbst und nicht nur auf das Foto davon. Jegliches abgeleitete Werk, jegliches Abmalen muss erlaubt sein, sonst ist die Lizenz ungültig. Ein Fotograf kann hingegen seine Fotografien auch nur in einer bestimmten Auflösung freigeben, aber das ist ein anderes Thema, das bezieht sich dann auf den schöpferischen Anteil des Fotografen. - Es gibt übrigens natürlich auch Tattoos, die schon selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Ich gehe z.B. davon aus, dass Datei:Johnny Depp tattoo.jpg auf Commons demnächst gelöscht werden wird, denn die Vorlage dafür ist wahrscheinlich ein Szenenfoto von Johnny Depp in seiner Filmrolle als "Jack Sparrow", und es wird nicht gezeigt, dass der Inhaber der Rechte dafür eine Freigabe erteilt hat... Gestumblindi 21:26, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Interessante Frage, wie es mit der Abmahnung und Unterlassungserklärung an einen Tatooträger aussieht ;-) --Matthiasb – Vandale am Werk™
(CallMyCenter) 21:49, 16. Sep. 2012 (CEST)
- <offtopic>Hm, liegt da der Bogen Schleifpapier gleich mit bei? ^^ --Bobo11 (Diskussion) 21:53, 16. Sep. 2012 (CEST)</offtopic>
- „ „Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen“. Wie oben (bei; Unterliegen Zitate aus Rezensionen dem Urheberrecht?) schon zitiert. D.h. wenn der Urheber Geld für die beliebige Nutzung verlangt, hätte er einen Schaden, verlangt er keines, ist die Nutzung frei, denk ich mal...--Ohrnwuzler (Diskussion)
- Also aus dem Tatoo in annehmbares Qualität auf etwas anderes Abzudrucken halte ich für unwahrscheinlich, schliesslich sind da selbst mit beabeitung qualitätsverlusste anzunehemen. Aber ich gebe Bobo recht wenn ein pic CC-BY ist dann muss die Vorlage nicht unter eine CC Lizenz stehen. Und leider ist das Jonny Depp pic weg, denn Jonny Depp im Kostüm ist natürlich nicht urheberrechtlich geschützt nur wenn ich wirklich mir ein Screen Shot mache und den Abzeichnen. Aber ich denke die meisten Künstler sind Profi genung den auch aus ihren Gedanken zu zeichnen.--Sanandros (Diskussion) 07:01, 17. Sep. 2012 (CEST)
- Du darfst Bobo11 ja gerne recht geben, aber da irrt ihr euch eben. Etablierte Praxis auf Commons jedenfalls ist es, davon auszugehen, dass das abgebildete Werk selbst freigegeben sein muss, damit die Lizenz gültig ist (ein wieder ganz anderer Fall ist natürlich die Panoramafreiheit, die es erlaubt, unfreie Werke frei abzubilden und die Bilder zu verwerten. Sie ist aber auch Einschränkungen unterworfen, d.h. eine Skulptur darf man nicht als solche in 3D reproduzieren). Gestumblindi 13:46, 17. Sep. 2012 (CEST)
- Seit wann ist das auf Commons praxis? Kannst du mir ein paar Datein zeigen die diese Praxis anwenden? Und was sagt denn das Urhbeberrecht dazu?--Sanandros (Diskussion) 09:21, 18. Sep. 2012 (CEST)
- Du darfst Bobo11 ja gerne recht geben, aber da irrt ihr euch eben. Etablierte Praxis auf Commons jedenfalls ist es, davon auszugehen, dass das abgebildete Werk selbst freigegeben sein muss, damit die Lizenz gültig ist (ein wieder ganz anderer Fall ist natürlich die Panoramafreiheit, die es erlaubt, unfreie Werke frei abzubilden und die Bilder zu verwerten. Sie ist aber auch Einschränkungen unterworfen, d.h. eine Skulptur darf man nicht als solche in 3D reproduzieren). Gestumblindi 13:46, 17. Sep. 2012 (CEST)
- Also aus dem Tatoo in annehmbares Qualität auf etwas anderes Abzudrucken halte ich für unwahrscheinlich, schliesslich sind da selbst mit beabeitung qualitätsverlusste anzunehemen. Aber ich gebe Bobo recht wenn ein pic CC-BY ist dann muss die Vorlage nicht unter eine CC Lizenz stehen. Und leider ist das Jonny Depp pic weg, denn Jonny Depp im Kostüm ist natürlich nicht urheberrechtlich geschützt nur wenn ich wirklich mir ein Screen Shot mache und den Abzeichnen. Aber ich denke die meisten Künstler sind Profi genung den auch aus ihren Gedanken zu zeichnen.--Sanandros (Diskussion) 07:01, 17. Sep. 2012 (CEST)
- Interessante Frage, wie es mit der Abmahnung und Unterlassungserklärung an einen Tatooträger aussieht ;-) --Matthiasb – Vandale am Werk™
- Doch, mein No-Derivative-Argument "zieht", wenn auf dem Foto alles zu sehen ist, was es für ein abgeleitetes Werk braucht. Das ist der Unterschied zu einer Skulptur: Ich kann keine exakte Kopie einer Skulptur nach einem Foto schaffen, aber ein komplett erkennbares Tattoo kann ich abzeichnen, und das ist nach CC-BY-SA ausdrücklich erlaubt, denn es handelt sich dann um ein vom Foto abgeleitetes Werk. Und selbstverständlich bezieht sich die Freigabe eines Bildes immer auf das Werk selbst und nicht nur auf das Foto davon. Jegliches abgeleitete Werk, jegliches Abmalen muss erlaubt sein, sonst ist die Lizenz ungültig. Ein Fotograf kann hingegen seine Fotografien auch nur in einer bestimmten Auflösung freigeben, aber das ist ein anderes Thema, das bezieht sich dann auf den schöpferischen Anteil des Fotografen. - Es gibt übrigens natürlich auch Tattoos, die schon selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Ich gehe z.B. davon aus, dass Datei:Johnny Depp tattoo.jpg auf Commons demnächst gelöscht werden wird, denn die Vorlage dafür ist wahrscheinlich ein Szenenfoto von Johnny Depp in seiner Filmrolle als "Jack Sparrow", und es wird nicht gezeigt, dass der Inhaber der Rechte dafür eine Freigabe erteilt hat... Gestumblindi 21:26, 16. Sep. 2012 (CEST)
- @Gesumblindi wir reden hier von einem Foto von einem mehrdimesionalen Kunstwerk. Das ist ein Tattooo nun mal, auch wenn der Entwurf in der Regel zweidimensional ist. Dein No-derivate Argument zieht eben nicht. Ich darf das Werk aus dem Foto ausschneiden und ein T-Shirt usw. drucken (Wenn das Foto entsprechen lizenziert ist). Aber er muss dafür nicht sein Werk freigeben, dass alle das Tattoo nach-stechen können. Ansonsten viel vergnügen bei all den Künstlern die Fotos von ihren Bildern frei gegeben haben. Deren Freigabe erlaubt auch kein nach mahlen der Bilder, sondern nur die Verwendung der Bilder (mit allen zulässigen Bearbeitungsmöglichkeiten). --Bobo11 (Diskussion) 21:21, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Diese Tattooproblematik wirft in der Tat interessante Fragen auf, wie gesagt ;-) - denn eigentlich ist die Erlaubnis abgeleiteter Werke bei den hier akzeptierten CC-Lizenzen ja ein ganz wesentliches Erfordernis. Ich glaube nicht, dass du auf Commons auf grosse Zustimmung stossen würdest, wenn du dort die Position vertreten würdest, dass es einem Urheber möglich ist, ein bestimmtes Foto eines Tattoos nur so weit freizugeben, dass abgeleitete Werke bei der Weiterverwendung noch als dieses Foto zu erkennen sind. Das würde ja heissen: Ich darf das Foto mit dem Tattoo auf ein T-Shirt oder eine Tasse drucken und das Zeug verkaufen, aber ich darf das Design des Tattoos nicht für ein T-Shirt aus dem Foto abzeichnen. Das ist doch "No Derivatives" - was bei Wikimedia-Projekten ausdrücklich nicht akzeptiert wird. Gestumblindi 21:09, 16. Sep. 2012 (CEST) P.S. Auf einem T-Shirt könnte man den Hinweis auf den Urheber und die Lizenz z.B. auf dem eingenähten Etikett anbringen, bei einer Tasse auf dem Boden - für ein Tattoo dürfte es hingegen aus praktischen Gründen in der Tat schwierig werden, ausser der Urheber wählt als Lizenz CC-zero, dann geht es ;-) Gestumblindi 21:12, 16. Sep. 2012 (CEST)
- @Gestumblindi nicht ganz, denn ein Tattoo befindet sich in der Regel auf eine gebogen Oberfläche. Es ist also auf dem Foto ein 3-D-Objekt. Und prizipiel, muss der Tattoo-Entwerfer es nicht kommplet freigeben (Also den Entwurf unter CC-Lizenz stellen). Für die Verwendung des Fotos in der WP, reicht eine Zustimmung, der Veröffentlichung des Fotos eines seiner Werke unter einer freien Lizenz. Das ich dann mit dem Foto recht viel machen darf, dass muss man ihm natürlich schonend beibringen. Der Punkt ist aber eben, mit der Fotofreigabe, wäre ein Tattoo nach dem Bild stechen nicht zulässig. Das sähe ich selbst mit einer Lizenz (z.B. CC-by-sa) als problematisch (Viel Vergnügen beim Lizenztext einstechen ^^). --Bobo11 (Diskussion) 21:03, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Deiner letzten Aussage stimme ich nicht zu, denn es geht hier ja nicht um 3D-Kunstwerke. Das Motiv selbst muss in diesem Fall freigegeben sein, denn eine freie Lizenz wie die CC-BY-SA erlaubt ja auch beliebige abgeleitete Werke. Das heisst, man muss auf der Basis des Fotos mit dem Motiv machen können, was man will, also z.B. auch das Motiv auf eine Tasse drucken und diese verkaufen. Dürfte man das nicht, wäre das eine "ND"-Einschränkung (no derivatives), die hier nicht akzeptiert wird. Das geht aber nur, wenn auch das Motiv selbst freigegeben ist. Gestumblindi 20:41, 16. Sep. 2012 (CEST)
- Richtig es gibt einige Tattoos bei dennen ein Schutz verneint werden kann. 1. Weil ein sehr altes Motiv ist (Gemeinfrei wegen alter), oder 2. sehr einfach (Gemeinfrei wegen fehlender Schöpfunghöhe). Anderen Tattoos darf man hingegen Schöpfungshöhe zusprechen. Und genau die brauchen eine Freigabe durch den Künstler. Wobei das nicht zwingend derjenigen sein muss, der das Tattoo gestochen hat. Sonder derjenige, der den Entwurf gemacht hat, muss eine Freigabe erteilen. Wobei sich die Freigabe nicht auf das Motiv beziehen muss, sondern nur auf das Foto. Das er genau dieses Foto für eine z.B. CC-Lizenz frei gibt. Kurzum genau das selbe Vorgehen, wie es bei einem Foto von einem unfreien Kunstwerk. --Bobo11 (Diskussion) 20:35, 16. Sep. 2012 (CEST)
Ich weiß ja nicht, ob das wirklich zur Erhellung der Problemlage beiträgt, zumal es nicht um ein Tatoo geht: dieses Foto einer typisch modernen, zunächst nichts sagenden "Skulptur" in Ekuador, auf die später irgendjemand 2 Mario-Icons aufgesprüht und damit erst interessant gemacht hat, hat auf Commons eine heftige Löschdiskussion zwischen admins ausgelöst, deren Ausgang noch offen ist. Für die Skulptur gilt eigentlich FOP, aber nicht für das "illegal" und wohl eher vorübergehend angebrachte Mario-Icon, das m.E. die Rechte von Nintendo verletzt. --Túrelio (Diskussion) 10:15, 18. Sep. 2012 (CEST)