Fahrradsteuer
Die Fahrradsteuer war eine Steuer auf den Besitz von Fahrrädern, Motorrädern und Automobilen. Heute gibt es die Kraftfahrzeugsteuer, die jedoch nicht mehr auf Fahrräder angewendet wird.
Eine Fahrradsteuer wurde erstmals in Frankreich eingeführt, mit Gesetz vom 28. April 1893, Italien folgte landesweit diesem Beispiel am 22. Juli 1897.
In Deutschland führten zuerst Bremen und das Großherzogtum Hessen 1899 eine solche Steuer ein.
Besitzer von Fahrrädern, Motorrädern und Automobilen hatten eine so genannte Fahrkarte (heute Kraftfahrzeugschein) zu beantragen, auf die eine Stempelabgabe erhoben wurde.
Sie betrug in Hessen z.B. 5 Mark für Fahrräder und 5 bis 50 Mark für Automobile, je nach deren Größe, Kaufpreis und Leistungsfähigkeit. Von der Steuer befreit waren Militärpersonen, Lohnarbeiter, soweit sie das Gefährt für den Arbeitsweg nutzten, Gewerbetreibende mit einem Jahreseinkommen bis 1.500 Mark und Kururlauber.
In Frankreich verlangte man 6 Francs pro Fahrradsitz jährlich, bei Motorrädern 12 Francs je Sitz. Im Jahr 1900 kamen auf diese Weise immerhin 5,5 Millionen Francs in die Steuerkasse, die auf insgesamt 987.130 Fahrräder und 2.897 Automobile erhoben wurde.