Diskussion:Anstalt des öffentlichen Rechts
bzgl. der version am 13.08.2007:
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- Gehören Schulen oder beispielweise Wasserwerke auch zu diesen Anstalten? --Tokuul 16:53, 27. Sep 2005 (CEST)
Welche Gremien gibt es in einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Vorstand und Aufsichtsrat? Personalrat? Gibt es eine Art Vollversammlung?
- Schulen gehören laut der Aussage meiner Lehrerin nicht zu den AöRs. --GetASmile 18:37, 20. Okt. 2006 (CEST)
Mitglieder vs. Benutzer
In dem Artikel befindet sich ein Widerspruch. Wenn die AöR's keine Mitglieder, sondern Benutzer haben (Absatz nach dem Zitat), dann kann es bei einer Badeanstalt auch keine Mitglieder geben, die Benutzer sind. (2 Absätze weiter) Außerdem sollte die Frage näher untersucht werden, was Mitglieder von Benutzern unterscheidet bzw. warum eine AöR keine Mitglieder braucht. Folge davon scheint ja zu sein, dass bei einer AöR nicht die Mitglieder entscheiden, was die Regeln sind, sondern die aufsichtsführende Verwaltungseinheit. (z.B. durch Festlegung einer Badeordnung)
eingearbeitet --[Rw] !? 09:37, 9. Dez. 2006 (CET)
Unklarheit
Wie kann jemand, der keine Mitglieder hat, seine Angelegenheiten selbst regeln??
- Nicht die Mitglieder regeln die Angelegenheiten, sondern die Organe der Anstalt (Vorstand, Verwaltungsrat).--Wowo2008 16:30, 24. Dez. 2011 (CET)
eingearbeitet --[Rw] !? 09:37, 9. Dez. 2006 (CET)
Finde den Artikel nicht klar. meiner Meinung nach fehlt der Abschnitt "Zweck der Anstalt" (bzw. Ziel, Funktion). Wie ich es aus dem Artikel herausgelesen hat, besteht der Zweck einer Anstalt darin, Funktionen auszuüben, die der Staat privaten Anbietern nicht überlassen will/ kann, bzw. lieber selber ausführen möchte.
Eine Frage
Was bedeutet das "³" bei der Jahrszahl?
Ausland
So, mal ein paar Hinweise zur Schweiz und zu Liechtenstein eingebaut; vielleicht kennt sich jemand in Österreich und Frankreich aus?
Unterscheidung zur Behörde
Hallo,
meines Erachtens müsste auch einmal der Unterschied zu einer Behörde klargestellt werden. Die bzgl. recht widersprüchlichen Darstellungen in den verschiedenen Wikipedia-Artikeln verwirren mich immer wieder.
Beispielsweise wird beim Fernsehen etwa der historische Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichem (Bundesrepublik) und staatlich-behördlichem (DDR) Fernsehen betont. Das ehemalige DDR-Fernsehen hatte sich ja noch durch den schnellen Wandel in der Rechtsform zu retten versucht, was aber wohl zu spät kam.
Andererseits wird die Bundesagentur für Arbeit gleichzeitig als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Behörde (letzteres wie ihr Vorläufer, das Arbeitsamt) bezeichnet.
mit freundlichen Grüßen
Harald
Kontrolle
Im Text steht das: In den letzten Jahren haben verschiedene Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen. Anwendungsbereiche sind oftmals Bereiche wie z. B. die Abwasserbeseitigung oder die Abfallentsorgung. Hintergrund dieser Entwicklung war die Ansicht, den Kommunen eine Alternative zur Gründung von privatrechtlichen Organisationsformen wie z. B. der beliebten GmbH zu eröffnen. Hierdurch sollte die Kontrolle durch die ehrenamtlichen Gremien erhalten werden.
- Und jetzt meine Frage: Ist bei einer GmbH, die durch die Kommune begründet wird nicht auch eine Kontrolle da? Schließlich würde in der privatrechtlichen Unternehmensform ja auch eine Geschäftsführung sein, die beispielsweise dem Bürgermeister einer Kommune obliegen könnte. Was also hat dann die AöR für einen Vorteil gegenüber einer Eigengesellschaft (also der GmbH)? Kontrolle wäre doch in beiden Fällen vorhanden ... UND - was auch noch wichtiger Punkt ist - bei einer GmbH wäre der Vorteil der beschränkten Haftung. Bei einer AöR haftet die Kommune unbeschränkt. Wo also sollen die Vorteile einer AöR liegen? Gruß --80.143.118.60 14:34, 7. Apr. 2008 (CEST)
- Die Frage ist zwar schon vor über zwei Jahren gestellt worden, aber vielleicht interessiert eine Antwort auch noch heute: Unter den Organisationsformen (Anstalt - wenn es sie im Bereich der Kommunen überhaupt gibt, siehe dazu die nächste Anmerkung -, Eigenbetrieb und GmbH oder auch AG) besteht ein Wahlrecht. Alle Organisationsformen haben eine Leitung, auf die der Träger - die Gemeinde - Einfluss nehmen kann. Für welche Form sich die Gemeinde entscheidet, hängt davon ab, wovon sie sich die größten Vorteile verspricht. Eine Anstalt und ein Eigenbetrieb handeln hoheitlich in den Handlungsformen des Verwaltungsverfahrensrecht; sie können einseitig Verwaltungsakte erlassen und sich auf diese Weise einen schnellen Vollstreckungstitel schaffen. Sind sie öffentlich-rechtlich organisiert, sind sie oft - nicht immer - von der Umsatzsteuerpflicht befreit und unterliegen nicht der Körperschaftssteuerpflicht. Ihre Leistungsentgelte beruhen regelmäßig auf Gebührenordnungen. Wird die Organisationsform GmbH oder AG gewählt, vollzieht sich das Handeln in den Bahnen des Zivilrechts. Die GmbH schließt mit Dritten auf Gleichordnungsebene Verträge. Wie jede Privatperson muss sie bestrittene Ansprüche vor Gericht einklagen. Sie ist in ihrer Entgeltgestaltung freier und kann auf Entwicklung des Marktes beweglicher reagieren als ein öffentlich-rechtlich organisierter Träger, der einer Gebührenordnung unterworfen ist. Dafür muss sie Steuern zahlen. Insolvenzfähig ist sie nur auf dem Papier, denn ihr Träger - die Gemeinde - ist nach den Gemeindeordnungen der Länder nicht insolvenzfähig. Kurzum: Alles hat seine Vor- und Nachteile. --Opihuck 21:16, 3. Jul. 2010 (CEST)
"In den letzten Jahren haben verschiedene Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen ...?
Das ist mir völlig neu. Könnten dafür bitte Belege angeführt werden? Ansonsten bitte löschen, weil: Anstalten des öffentlichen Rechts werden ausschließlich durch Gesetz errichtet, eine Errichtungsmöglichkeit durch Satzung ist mir in keinem Bundesland bekannt. Zutreffend ist allerdings, dass die Kommunen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder die Möglichkeit haben, die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde mit selbständiger Betriebsleitung und Wirtschaftsführung, aber ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb zu führen. Sollte das gemeint gewesen sein? --Opihuck 20:58, 3. Jul. 2010 (CEST)
- Kleine Ergänzung: Bei Sparkassen - aber auch nur dort - sehen die Sparkassengesetze der Länder bereits ausdrückliche Ermächtigungen an die Gemeinden vor, neue Sparkassen zu errichten. Rechtsfähigkeit erlangt die Sparkasse jedoch erst mit der Genehmigung der Sparkassenaufsichts- und der Kommunalaufsichtsbehörde. Auch hier beruht die Errichtung der Sparkasse letztlich auf einem Gesetz, nicht aufgrund autonomer Satzungsgewalt (Art. 28 Abs. 2 GG) der Gemeinden. --Opihuck 22:11, 3. Jul. 2010 (CEST)
- Oh, Pardon, da muss ich mich entschuldigen; die kommunalen Anstalten gibt's tatsächlich - nicht nur in Niedersachsen. Hab' ich nicht gewusst, gibt's in meinem Bundesland noch nicht. Ich habe mir erlaubt, meine Rechercheergebnisse zusammenzutragen und hoffe, dass das so o.k. ist. Gruß --Opihuck 11:27, 4. Jul. 2010 (CEST)
- Kleine Ergänzung: Bei Sparkassen - aber auch nur dort - sehen die Sparkassengesetze der Länder bereits ausdrückliche Ermächtigungen an die Gemeinden vor, neue Sparkassen zu errichten. Rechtsfähigkeit erlangt die Sparkasse jedoch erst mit der Genehmigung der Sparkassenaufsichts- und der Kommunalaufsichtsbehörde. Auch hier beruht die Errichtung der Sparkasse letztlich auf einem Gesetz, nicht aufgrund autonomer Satzungsgewalt (Art. 28 Abs. 2 GG) der Gemeinden. --Opihuck 22:11, 3. Jul. 2010 (CEST)
AOK - Anstalt des öffentlichen Rechts?
Die AOK ist kraft Verfassung (Art. 87 Abs. 2 GG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und kann aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anstalt sein (vgl. auch den Artikel zur AOK). Das gilt auch für alle anderen Träger der Krankenversicherung (Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Beriebskrankenkassen, usw., die wegen Art. 87 Abs. 2 GG Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssen). Ich habe mir erlaubt, diesen offenkundigen Fehler im Artikel zu löschen. --Opihuck 21:39, 3. Jul. 2010 (CEST)
Die ehemaligen Landesversicherungsanstalten ... waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts?
Nein, auch das stimmt nicht. Die früheren LVAs waren wegen der Beschränkung ihres Zuständigkeitsbereichs landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs.2 Satz 2 GG). Ich habe mir erlaubt, auch diesen Fehler zu bereinigen. --Opihuck 22:28, 3. Jul. 2010 (CEST)
Energie-Control Austria
Hallo, seit März 2011 ist die Energie-Control Austria als Anstalt öffentlichen Rechts organisiert. Kann dies bitte berücksichtigt werden? mfg -- Don michele kurac 08:31, 9. Feb. 2012 (CET)
- Zunächst: Bitte gib einem neuen Abschnitt auf der Disk eine Überschrift. Habe ich für dich nachgeholt. Dann zu deiner Frage: Bitte erbringe einen Nachweis für die Behauptung, es handele sich neuerdings um eine Anstalt des öff. Rechts. Ob sie dann der Liste der anderen Anstalten hinzugefügt wird, müssen wir dann sehen. Die schon jetzt vorhandene Liste erscheint mir ziemlich beliebig. Welchen Sinn solche wahllosen Zusammenstellungen haben, erschließt sich mir ohnehin nicht. --Opihuck 17:07, 9. Feb. 2012 (CET)
Neufassung des Deutschlandteils
Ich habe diesen Teil inzwischen umgestellt, strukturiert, mit Überschriften versehen und inhaltlich völlig überarbeitet. Das Zitat von Otto Meyer habe ich herausgenommen. Ich habe es in dem zitierten Werk, das mir im Original vorliegt (dort § 56, S. 331 bis 341) nicht finden können und gehe davon aus, dass es ein falsches Sekundärzitat ist. Die Ausführungen zur Bundesanstalt für Straßenwesen halte ich teilweise für WP:KTF, die Ausführungen zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Behauptung, das BSG habe diesen als Anstalt angesehen, habe ich gelöscht. Eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage ist mir trotz JURIS-Recherche nicht begegnet; der G-BA definiert sich selbst nur als „juristische Person“ ohne nähere Klärung des Status; zudem ist der G-BA kraft Gesetzes rechtsfähig (§ 91 SGB V). Einen ähnlichen Fall gibt es bei der Bundesbank (auch nur jur. Person, ohne nähere Einordnung). Diese hochkomplizierte Frage sollte unter Gemeinsamer Bundesausschuss vertieft werden. Dass nds. Komm. AöR nicht der Gewährträgerhaftung der Kommune unterfallen, trifft zu; dass dies jedoch aus vergaberechtlichen Gründen geschehen ist, müsste noch belegt werden. --Opihuck 12:37, 19. Aug. 2012 (CEST)