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Riester-Rente

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Einführung

Die Riester-Rente ist eine

  • privatwirtschaftliche
  • staatlich geförderte
  • kapitalgedeckte
  • ersetzende
  • freiwillige

Form der Altersvorsorge. Sie entstand im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners mittelfristig von 70% auf 67% reduziert wurde. Zweck der Riester-Rente sollte daher sein, die durch die Rentenreform neu entstehende Versorgungslücke der Versicherten zu decken. Der umgangssprachliche Name "Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Rentenreform politisch umsetzte. Der offizielle Begriff lautet "zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge".

In der Geschichte der Sozialversicherung ist die Einführung der Riester-Rente von elementarer Bedeutung, da sie erstmals den Weg der Kapitaldeckung beschreitet und dem sonst für die Sozialversicherung typischen Umlageverfahren den Rücken kehrt.

Bislang wird die Riester-Rente von den Versicherten kaum angenommen. Ein aufwendiges und für die Versicherten schwer verständliches Förderverfahren, eine relativ geringe absolute Förderung für die Versicherten in den ersten Jahren nach der Einführung, hohe Investitions- und Verwaltungskosten bei den Anbietern und geringe Provisionserträge für die Verkäufer haben bisher den gewünschten Erfolg der Riester-Rente verhindert. Als Folge haben die ersten Anbieter ihre Riester-Produkte bereits wieder vom Markt genommen.

Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge.

Eine Förderung erfolgt bei Altersvorsorgebeiträgen nur, wenn Sie von der Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zertifiziert sind. Zertifiziert werden nur Verträge,

- für die auch zugesagt wird, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen,

- die vorsehen, dass Leistungen ab Beginn der Altersrente, frühestens vom 60. Lebensjahr an, erbracht werden,

- die lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist,

- die Übertragung und Pfändung ausschließen,

- die Abschlusskosten auf mindestens zehn Jahre verteilen,

- die bestimmte Informationen (wie z.B. die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) bereitstellen,

- die eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhenlassen des Vertrages gestatten und

- die eine Entnahme zum Zweck des Erwerbs einer selbst genutzten Immobilie zulassen.

Durch das geplante Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das am 01.01.2005 in Kraft treten soll, sollen die Zertifizierungkriterien etwas verändert werden, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen soll.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten z.Zt. noch keine Riester-Förderung.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen z.Zt. bei 1%, ab 2004 bei 2%, ab 2006 bei 3% und ab 2008 bei 4% des Bruttogehalts.

Profitabilität

Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, kann selbst im konkreten Einzelfall meist nicht beantwortet werden. Die Ratings und Rankings der Fachpresse bieten lediglich einen Vergleich der Produkte untereinander, nicht jedoch den Vergleich zu alternativen Anlageprodukten. Eine Antwort auf die Ausgangsfrage bietet daher nur der Vergleich eines Altersvorsorgevertrags mit einem produkttechnisch vergleichbaren nicht geförderten Alternativprodukt, z.B. ein Altersvorsorgevertrag eines Versicherers mit einer Leibrentenversicherung des gleichen Versicherers, die beide die Sparbeiträge im Deckungsstock des Versicherers investieren (herkömmliches Lebensversicherungsprodukt). Grundsätzlich müssen Produkte des gleichen Anbieters verglichen werden, da sonst weitere Einflussfaktoren im Vergleich elemeniert werden müssen (z.B. unterschiedliche Nettoverzinsung des Deckungsstocks verschiedener Versicherer). Stellt man nun die Rentenleistung nach Steuer beider Produkte gegenüber und war der Beitragsaufwand in der Ansparphase gleich (auch der zeitlichen Verteilung nach), dann kann die Ausgangsfrage nach der Vorteilhaftigkeit beantwortet werden.

Allerdings ist die Umsetzung nur mit grossen Einschränkungen möglich. So ist der Verlauf des Eigenbeitrags eines Altersvorsorgevertrags von vielen Faktoren abhängig (rentenversicherungspflichtiges Einkommen, Anzahl der Kinder, Familienstand) und in den meisten Fällen nicht kontinuierlich und daher nur schwer zu prognostizieren. Auch die Nettorentenleistung ist nur schwer vorherzusagen, da sie über die Besteuerung wesentlich von Art und Höhe anderer Alterseinkünfte beeinflusst wird.

Vor dem Hintergrund dieser Einflussfaktoren wird jedoch allgemein folgende These (Stand: 02.2004) formuliert: Für den Anleger ist die in Anspruchnahme der Riesterförderung umso vorteilhafter, je geringer sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen ist, je mehr Kinder (für die er Kindergeld erhält) er hat und je geringer seine erwarteten Alterseinkünfte neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Eine weiterführende Eingrenzung dieser allgemeinen Aussage (z.B. bis zu welcher Höhe gilt ein Einkommen als gering?) ist umstritten und in der Wissenschaft bislang nicht konsensfähig.

Öfter wird auch die so genannte Förderquote im Zusammenhang mit der Profitabilität der Riester-Förderung genannt. Da die Förderquote jedoch die Relation zwischen Förderung (Zulagen und ggf. zusätzlicher Steuervorteil) und Eigenbeitrag beschreibt, ist sie als Indikator für die individuelle Vorteilhaftigkeit ungeeignet.