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Basiszinssatz

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Der Basiszinssatz ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz.

Bedeutung

Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die die Verzinsung von Forderungen regeln:

  • § 288 BGB, der den Zinssatz für Verzugszinsen auf 5 (oder 8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festlegt;
  • § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB;
  • § 104 ZPO;
  • Art. 34, 46 Scheckgesetz;
  • Art. 28, 48, 49 Wechselgesetz.

Entstehung der Vorschrift

In Rechtstexten / Verträgen / Gesetzen wurde oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug genommen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) gibt es keinen Diskontsatz mehr. Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) abgelöst. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 1.Januar 2002 für viele Anwendungsbereiche direkt ins BGB übernommen. Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz: VersKapAG)" am 4. April 2002 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 3. April 2002) wurde das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufgehoben.

Höhe des Basiszinssatzes

Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird nun gemäß § 247 BGB berechnet.

Er betrug nach § 247 Abs. 1 BGB zunächst 3,62 % (dies entsprach dem seit 1. September 2001 geltenden Basiszinssatz nach dem DÜG) und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Der Basiszinssatz (bis 31. Dezember 2001 nach § 1 DÜG, seit 1. Januar 2002 nach § 247 BGB) betrug oder beträgt:

seit Basiszinssatz
1. Januar 1999 2,50 %
1. Mai 1999 1,95 %
1. Januar 2000 2,68 %
1. Mai 2000 3,42 %
1. September 2000 4,26 %
1. September 2001 3,62 %
1. Januar 2002 2,57 %
1. Juli 2002 2,47 %
1. Januar 2003 1,97 %
1. Juli 2003 1,22 %
1. Januar 2004 1,14 %
1. Juli 2004 1,13 %
1. Januar 2005 1,21 %
1. Juli 2005 1,17 %

Siehe auch: Schuldnerverzug (Verzugszinsen), Prozesszinsen


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