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Auswärtiger Dienst

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Völkerrechtssubjekte, in der Regel Staaten und auch Internationale Organisationen, bedienen sich zur Pflege ihrer zwischenstaatlichen Beziehungen etwa seit dem 18. Jahrhundert diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland, um ihre Interessen im Gastland nach den Regeln des Völkerrechts durchzusetzen. Das an die Vertretungen im Ausland entsandte Personal bildet zusammen mit den Bediensteten des Außenministeriums im Heimatstaat den auswärtigen Dienst des entsendenden Landes.

Der Begriff des Auswärtigen Dienstes ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Diplomatischen Corps, das die Gesamtheit aller ausländischen Diplomaten in einem Gastland bezeichnet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gaststaaten und den dort akkreditierten fremden Diplomaten werden durch das Gesandtschaftsrecht geregelt; dieses gewährt ausländischen Diplomaten bestimmte Privilegien steuerlicher Art und insbesondere Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen („Immunitäten“), die im Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen (dienstlichen) Tätigkeit stehen.

Ursprünglich als ehrenamtliche Tätigkeit ausgestaltet, setzte die Übernahme des Amtes eines Diplomaten (z. B. als Gesandter) im Ausland voraus, dass der Bewerber über erhebliche Einkünfte verfügte, die es ihm gestatteten, einen repräsentativen Wohnsitz im Ausland zu unterhalten. Hinzu kam notwendigerweise ein persönliches Vertrauensverhältnis zur konstitutionellen Spitze des entsendenden Staates, also in der Regel zu einem König oder Kaiser. Aus dieser Entstehungsgeschichte erklärt sich, weshalb bis ins 20. Jahrhundert hinein der Adel in der Diplomatie nicht nur zahlenmäßig stark vertreten war, sondern auch bestimmte Laufbahnvorrechte genoss. Die früher z. T. großbürgerlichen, heute jedoch von Laufbahnbeamten meist unvollkommen übernommenen Umgangsformen in der Diplomatie rühren ebenso aus der feudalen Entstehungsgeschichte des Auswärtigen Dienstes, wie der ihm stets anhaftende Vorwurf der Ämterpatronage.[1]

Situation in Deutschland

Die Erforschung der umstrittenen Rolle des Auswärtigen Dienstes während des nationalsozialistischen Regimes 1933 bis 1945 und des Umgangs mit dieser Vergangenheit nach Kriegsende ist Gegenstand einer im Jahre 2006 eigens eingesetzten Historikerkommission.[2]

Die Personal- und Sachpolitik des Außenministers Joschka Fischer nach 1998 und der Umgang mit dem Laufbahnrecht des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung wurde aufgrund des Verdachts der Kumpanei kontrovers in den Medien diskutiert.[3][4]

Europäische Union

Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vor, welcher zunehmend die Europäische Union gegenüber Drittstaaten vertreten und Kompetenzen bündeln soll. Eine Abschaffung der Auslandsvertretungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. Dieser Dienst soll auf den Delegationen der Europäischen Kommission in Drittstaaten aufbauen, die um Personal aus dem EU-Ratssekretariat und den nationalen diplomatischen Diensten ergänzt werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ämterpatronage im diplomatischen Dienst, in: Welt Online vom 23. Mai 2001.
  2. Informationen des Auswärtigen Amtes zur Arbeit der Historikerkommission
  3. welt.de (7. April 2000): Kumpanei statt Kompetenz - Nachrichten DIE WELT - WELT ONLINE, Zugriff am 6. Mai 2011
  4. Vorlage:Tagesschau