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Wachdienst in der Bundeswehr

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Wachdienst in der Bundeswehr

Der Wachdienst in der Bundeswehr wird geregelt durch verschiedene Gesetze und Verordnungen. Maßgeblich sind hierbei Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 10/6 (Der Wachdienst in der Bundeswehr), UZwGBw (Gesetz über den unmittelbaren Zwang der Bundeswehr), Vorgesetztenverordnung (VorgV).

Der Soldat, der Wachdienst schiebt, wird durch die Vergatterung aus seinem momentanen Unterstellungsverhältnis herausgelöst und für die Dauer des Wachdienstes den Wachvorgesetzten unterstellt. Jeder Wachsoldat ist "Vorgesetzter im besonderem Aufgabenbereich" und nach §3 VorgV vorgesetzt gegenüber allen Soldaten, die in seinem Aufgabenbereich Dienst tun und nicht seine Wachvorgesetzten sind.

Nach ZDv 10/6 besteht ein Wachzug aus folgenden Dienststellungen:

ZDv 10/6 sieht zusätzlich vor, daß je nach Größe des Bewachungsobjektes weitere Stellvertretende Offiziere vom Wachdienst eingesetzt werden können. Ebenso ist vorgesehen, daß auf den Stellvertretenden Offizier vom Wachdienst verzichtet werden kann, wenn der Wachbereich entsprechend klein ist. Ebenso wird hier geregelt, wie die dienstgradliche Besetzung der Wache grundsätzlich auszusehen hat, wenn eine "Besondere Wachanweisung" nichts anderes vorsieht. Eine solche Regelung kann durch einen Kasernenkommandanten befohlen werden.

Offizier vom Wachdienst sollte mindestens ein Leutnant sein. Meistens ist dies jedoch ein Feldwebeldienstgrad. Stellvertretender Offizier vom Wachdienst sollte mindestens ein Feldwebeldienstgrad sein. Wachhabender sollte mindestes ein Feldwebeldienstgrad. Zumeist ist dies jedoch ein Unteroffizierdienstgrad. Stellvertretender Wachhabender sollte mindestes ein Unteroffizierdienstgrad sein. In Ausnahmen langgediente Mannschaften. Als Wachsoldaten kommen ausschliesslich Mannschaften in betracht.

Dies spiegelt auch die Besetzung eines Zuges nach der sog. STAN wieder, wo ein Offizier (Oberleutnant oder Leutnant) Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Hautpfeldwebel oder Oberfeldwebel) Stellvertretender Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Oberfeldwebel oder Feldwebel) Gruppenfüher und ein Unteroffizierdienstgrad (Stabsunteroffizier oder Unteroffizier) Stellvertretender Gruppenführer sein sollte.

Eine Ausnahme dieser Regel besteht zumeist an Schulen der Bundeswehr, wo herangehende Unteroffiziere und Offiziere im Rahmen Ihrer Ausbildung auch z.B. als Feldwebel oder Stabsunteroffizier als Wachsoldat eingesetzt werden.

Wachvorgesetzte des Wachzuges nach ZDv 10/6 sind:

Nur dieser Personenkreis ist befugt den jeweilig untergebenen Wachsoldaten im Rahmen der Wache Befehle und Aufträge zu erteilen. Ab Regimentskommandeur verschmelzen die Vorgesetztenverhältnisse nach §3 VorgV und §1 VorgV (Disziplinarische Vorgesetzte) zusammen.

Die personelle und dienstgradliche Besetzung kann von Kaserne zu Kaserne unterschiedlich sein. So wird ZDv 10/6 zumeist durch eine "Besondere Wachanweisung", welche vom zuständigem Kasernenkommandanten befohlen wird, ergänzt, die mehr auf die örtlichen Begebenheiten abgestimmt ist.

Im Zuge von Sparmaßnahmen geht die Bundeswehr immer mehr dazu über militärische Bereiche jeder Art durch zivile Bewachungsunternehmen sichern zu lassen. Einer solchen Wache steht trotzdem immer ein Offizier vom Wachdienst mit Weisungsbefugnis vor. Der Sinn darin findet sich in der einfachen Regel, daß Soldaten von Zivilisten keine Befehle oder Weisungen entgegennehmen dürfen. Diese Befugnis wird jedoch durch die Vergatterung der zivilen Wache durch den Offizier vom Wachdienst an die zivile Wache erteilt.