Zum Inhalt springen

Kinderbetreuungskosten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Juli 2012 um 09:07 Uhr durch Sophie König (Diskussion | Beiträge) (Weblinks). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Regelung ab 2012

Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ab 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig von der Situation der Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bzw. bei behinderten Kindern auch danach unter den u.g. Voraussetzungen) generell als Sonderausgaben möglich.

Regelung 2006 bis 2011

Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 je Kind,

  • a) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Um diese Vorschrift nutzen zu können, muss bei Verheirateten auch der andere Ehegatte erwerbstätig sein.
  • b) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern gilt das nur dann, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Betreuungsaufwendungen wegen Krankheit, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
  • c) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn bei zusammenlebenden Eltern nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder beide nicht erwerbstätig sind. Hier dürfen für Kinder, die das 3. Lebensjahr aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben (also ugs. 3, 4 oder 5 Jahre alt sind) gemäß § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG Kinderbetreuungskosten angesetzt werden.

Auch für angefangene Monate, in denen das Kind die untere oder obere Altersgrenze erreicht, dürfen jeweils die vollen monatlichen Kosten angesetzt werden.

Ausschluss eines weiteren Abzugs

Aufwendungen für Kinderbetreuung sind vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9c Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, zum Beispiel, weil ein Ehegatte nicht erwerbstätig ist, ist eventuell ein Abzug nach § 9c Abs. 2 EStG als Sonderausgaben möglich (siehe oben). Bleiben danach immer noch nicht berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungskosten übrig, kommt noch ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht (zum Beispiel bei Au-Pair-Mädchen).

Regelung bis Steuerjahr 2005

Für Steuererklärungen bis zum Steuerjahr 2005 konnten nach § 33c EStG a.F. von verheirateten Eltern bis zu 1.500 € je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern bis zu 750 € je Elternteil für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach der Gesetzeslage ist von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar gilt (Vorwegabzug).

Im Falle verheirateter Eltern sind dies 1.548 € je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern 774 € je Kind.

In besonderen Fällen (Alter, Krankheit, Behinderung) können (zusätzlich) Aufwendungen (z. B. max. 77 €/monatlich bei Vorliegen einer Behinderung von mind. 50 % [Stand: 2004]) für eine Haushaltshilfe - die auch die Kinder betreuen kann - geltend gemacht werden.

Neue Rechtslage durch Urteil des BVerfG?

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat allerdings entschieden, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da jedoch nach Beginn des Verfahrens auch die Regelung des Kinderfreibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG neu gestaltet wurde, verweisen die Finanzbehörden nun darauf, dass es im Ergebnis keinen zumutbaren Eigenbeitrag mehr gebe, sondern nur noch einen Vorwegabzug, der durch die Höhe des Freibetrags gerechtfertigt sei.

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten

Kindergartenbeiträge sind - abzüglich Spiel-, Essens- und Getränkegeld - nach den oben genannten Regelungen abziehbar. Auch Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung oder Au-Pair-Mädchen sind abzugsfähig, allerdings müssen die Kosten eventuell geschätzt aufgeteilt werden, wenn auch noch normale Hausarbeiten mit erledigt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten (wie zum Beispiel Musikunterricht oder ein Sprachkurs) sind nicht abziehbar.

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, Az. 2 BvL 7/00, Volltext.