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Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet die Einbeziehung von Kindern in sexuelle Handlungen. Weit gefasste Definitionen definieren dabei sexuellen Missbrauch als die Einbeziehung in jedwede sexuelle Handlung während eng gefasste Definitionen darunter nur solche sexuellen Handlungen verstehen, die mit Körperkontakt einhergehen oder gegen den Willen des Kindes erfolgen. Als Kinder werden Personen vor oder zu Beginn der Pubertät verstanden.

Definitionen

Alter der Beteiligten

Im biologischen, psychologischen und soziologischen Sinn gelten Kinder als Personen vor dem Einsetzen der Pubertät. Diese beginnt bei Jungen etwa im Alter von 11-12 und bei Mädchen im Alter von 10-11 Jahren und unterliegt bei beiden Geschlechtern einer großen Varianzbreite. Das Eintrittsalter in die Pubertät zur Eingrenzung des Kindesalters beim sexuellen Missbrauch findet nur selten und bei eng gefassten Definitionen Anwendung. Häufiger ist eine arbiträr festgelegte Altersgrenze anzutreffen. Diese richtet sich nicht nach dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes. In Europa liegt diese Altersgrenze zwischen 12 (Niederlande, Vatikan) und 17 (Nordirland), in Deutschland bei 14 Jahren.

Das Alter des Sexualpartners des Kindes wird in manchen, jedoch nicht allen Definitionen, in unterschiedlicher Weise als Kriterium für sexuellen Missbrauch von Kindern herangezogen. Hierbei kommt sowohl ein relativer Altersunterschied als auch eine absolute Altersobergrenze des Sexualpartners vor. Der relative Altersunterschied wird dabei häufig durch einen Mindestaltersunterschied von drei oder fünf Jahren festgesetzt, als absolute Altersobergrenze wird meist die Volljährigkeit (18 oder 21 Jahre) des älteren Partners festgelegt. Je nach Definition tritt das Alter des Beteiligten als notwendiges oder als hinreichendes Kriterium auf.

Einwilligung

Allen Definitionen gemein ist, dass sexuelle Handlungen entgegen dem Willen eines Kindes ein hinreichendes Kriterium für sexuellen Missbrauch ist. Dies steht weitgehend in Einklang mit allgemeinen Definitionen von sexuellem Missbrauch.

In weit gefassten Definitionen werden zum Teil auch sexuelle Handlungen, die mit Einwilligung des Kindes erfolgten, als sexueller Missbrauch von Kindern definiert. Dies ist auf die in der Mitte der 1980er Jahre in den USA entstandene Debatte um den so genannten informed consent entstanden. Demnach können Kinder zwar willentlich (simple consent), nicht aber wissentlich (informed consent) in sexuelle Handlungen einwilligen (siehe informed consent). Eine Differenzierung zwischen Verstößen gegen den simple consent (Vergewaltigung) und gegen den informed consent (Verhandlungsmoral) findet häufig nicht statt.

Das Kriterium eine fehlenden wissentlichen Zustimmung zu sexuellen Handlungen des Kindes in Verbindung mit einer Alterseinschränkung des Sexualpartners tritt bei manchen Definitionen auf, verfügt jedoch über keine Validität, da die Fähigkeit zur wissentlichen Zustimmung zu sexuellen Handlungen nicht vom absoluten Alter des Partners bzw. nicht vom relativen Altersunterschied zum Partner abhängig ist.

Sexuelle Handlung

Allen Definitionen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemein ist, dass eine sexuelle Handlung als notwendiges oder als hinreichendes Kriterium vorhanden sein muss. Es ergeben sich Unterschiede, welche Handlungen als sexuell definiert werden.

Als nicht objektivierbares Kriterium gilt, dass eine Handlung dann und nur dann sexuell ist, sobald sie der Befriedigung sexueller Bedürfnisse einer der beteiligten Personen dient. Dies umfasst einerseits Handlungen mit und ohne Körperkontakt, wenn diese der sexuellen Bedürfnisbefriedigung dienen, schließt aber andererseits Handlungen mit Körperkontakt, die nicht der Befriedigung sexueller, sondern anderer Bedürfnisse (medizinische oder sadistische Motivation) dienen, aus.

Daneben finden sich objektivierbare Kriterien, die sich i.d.R. über die Intensität der sexuellen Handlung definieren. Weitgehend werden folgende Handlungen als sexuell definiert:

Hiervon unabhängig ist, ob die sexuelle Handlung vor einem Kind, an einem Kind oder ob sie von einem Kind auf Veranlassung an sich selbst vorgenommen wird.

Als Sonderfall ist bei der juristischen Definition (Bundesrepublik Deutschland) die Einschränkung vorhanden, dass die sexuelle Handlung als solche vom deklarierten Opfer auch wahrgenommen werden muss. Dies ergibt sich aus der notwendigerweise vorliegenden Rechtsgutsverletzung einer Person (siehe § 184c StGB).

Eng gefasste Definitionen sexuellen Missbrauchs von Kindern legen oftmals Körperkontakt (Berührungen an Geschlechtsmerkmalen oder Penetration) und fehlende Einwilligung als notwendiges Kriterium zu Grunde. Weite gefasste Definitionen zielen auf das Vorliegen umfangreich definierter sexueller Handlungen als hinreichendes Kriterium ohne Berücksichtigung der Einwilligung oder des Vorhandenseins eines Körperkontakts ab (Exhibitionismus, Einwirkungen durch pornografische Abbildungen).

Sonstige Begrifflichkeiten

Synonym zu sexuellem Missbrauch von Kindern werden vornehmlich in der politischen - nicht in der wissenschaftlichen - Debatte die Begriffe sexuelle Gewalt an Kindern oder sexuelle Ausbeutung von Kindern verwendet. Der Begriff sexuelle Gewalt zielt auf das bisweilen verwendete Kriterium der psychischen oder physischen Gewalt ab, wird aber bei dieser Definition auch auf nicht gewalttätige sexuelle Handlungen mit Kindern angewandt. Der Begriff sexuelle Ausbeutung beschreibt die einseitige Ausbeutung eines Kindes zur sexuellen Bedürfnisbefriedigung unter Ausnutzen der Zwangslage eines Kindes oder unter Anwendung von Gewalt. Dieser Begriff wird ebenfalls auf nicht gewalttätige und ausbeuterische sexuelle Handlungen mit Kindern angewandt. Der Begriff sexueller Missbrauch an Kindern findet sich nahezu ausschließlich im feministisch-parteilichen Umfeld, aufgrund der inkorrekten Grammatik, fehlenden Neutralität und der durch Definition deklarierten Verdinglichung von Kindern jedoch nicht in der wissenschaftlich fundierten Missbrauchsforschung.

Die Bezeichnung "sexueller Missbrauch" wird kritisiert, weil sie einen korrekten "sexuellen Gebrauch" von Kindern impliziert, ähnlich dem Unterschied zwischen Alkohol-Missbrauch und Alkohol-Gebrauch. Andererseits ergibt sich Kritik an dem Begriff, da - bei weiten Definitionen - auch altersübliche sexuelle Handlungen unter Kindern als Missbrauch bezeichnet werden.

Sexueller Missbrauch von Kindern wird in Verbindung mit Qualifikatoren wertneutral auch als sexuelle Handlung mit Kindern bezeichnet.

Juristische Definition

Die juristischen Definitionen von sexuellem Missbrauch von Kindern unterscheiden sich international beträchtlich. Ursache sind unterschiedlich zu Grunde liegende Rechtsgüter.

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gelten jegliche sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern als sexueller Missbrauch. Als Kinder gelten Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr. Geschützt ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes" (Schönke) bzw. "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Somit liegt sexueller Missbrauch von Kindern unabhängig von der Anwendung von Gewalt sowie vom Alter des Täters vor. Bestraft wird überwiegend nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). In Konkurrenz zu § 176 StGB stehen auch § 173 StGB (Beischlaf zwischen Verwandten), § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, §183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) und §184 StGB Abs. 3, Nr. 3 (Herstellung kinderpornografischer Schriften). Weiterführende Informationen: § 176 StGB

Schweiz

In der Schweiz werden nach Artikel 187 StGB sexuelle Handlungen von und mit Personen unter 16 Jahren (Kind) mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bestraft. Die Handlungen bleiben straffrei, wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt.

Als Sexualdelikte mit Kindern gelten laut schweizerischem StGB: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Inzest. Bei Sexualdelikten mit Kindern unter 16 Jahren beginnt der Verjährungszeitraum erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eingeführt wurde der Beginn der Verjährung nach zahlreichen Fällen von Personen, die sich erst im Erwachsenenalter an sexuellen Missbrauch in der Kindheit erinnerten (False Memory Syndrom).

Liegt eine Nötigung, Vergewaltigung oder sogenannte Schändung vor, greifen in erster Linie die Artikel 189, 190 oder 191, die eine Höchststrafe von 10 Jahren Zuchthaus vorsehen.

Sonstige Länder

Als geschütztes Rechtsgut in den USA gilt die fehlende Einwilligungsfähigkeit von Kindern in sexuelle Handlungen (siehe: informed consent). Als Kinder gelten dabei im Wesentlichen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sexuelle Handlungen unter und mit Jugendlichen (Kinder) werden als so genannter statutory rape ("Vergewaltigung per Statut") bestraft.

Häufigkeit

Zur Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegen eine Vielzahl von Studien vor, die sich jedoch aufgrund unterschiedlich verwendeter Missbrauchsdefinitionen nur schwer vergleichen lassen. Übereinstimmend festhalten lässt sich, dass sexuelle Handlungen mit Kindern häufig vorkommen.

Grundsätzlich ist zwischen Inzidenz- und Prävalenzstudien zu unterscheiden. Inzidenzstudien geben Auskunft über bekannt gewordene Fälle, während Prävalenzstudien auf Stichproben aus der Allgemeinheit oder solche, die auf die Allgemeinheit übertragbar sind, zurückgreifen.

Inzidenzstudien

In der Bundesrepublik Deutschland kommen jährlich etwa 15.000 Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176 StGB) zur Anzeige (Polizeiliche Kriminalstatistik) bei etwa gleichbleibender Tendenz sowie gestiegener Anzeigebereitschaft in den letzten Jahren (Stand 2002). Insgesamt gesehen sind die Fälle leicht rückläufig.

Im Jahre 2001 wies die Statistik 19.230 angezeigte Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs auf. Davon waren 77 Prozent weiblich und 23 Prozent männlich. Die überwiegende Mehrzahl (rund 91 Prozent) war zwischen sechs und 14 Jahre alt. Bei den Tätern handelte es sich in 97 Prozent der Fälle um männliche Personen. Sie waren vornehmlich in den Altersgruppen zwischen 14-18, 21-25 und 30-40 Jahren zu finden. Die Aufklärungsquote (das prozentuale Verhältnis von ermittelten Tatverdächtigen und angezeigten Fällen des Kindesmissbrauchs) liegt laut Kriminalstatistik bei ca. 75 Prozent und so leicht unter der durchschnittlichen Aufklärungsquote von etwa 80 Prozent. Maßgeblich dafür ist der hohe Anteil an angezeigten Sexualdelikten, bei denen der Täter dem Opfer gut bekannt war.

Den angezeigten Fällen stehen etwa 2.200 Verurteilungen gegenüber (Strafverfolgungsstatistik). Hauptursache hierfür ist der hohe Anteil exhibitionistischer Handlungen vor Kindern, zu denen nur relativ wenige Tatverdächtige ermittelt werden können. Eine weitere Ursache ist die hohe Zahl an Falschanschuldigungen, insbesondere bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen (Schönke) sowie fehlender hinreichender Tatverdacht (vgl. T. Gunder: Der Umgang mit Kindern im Strafverfahren: Eine empirische Untersuchung zur Strafverfolgung bei Sexualdelinquenz. Frankfurt am Main 1999).

Berücksichtigt werden muss, dass Häufigkeitsangaben bei Inzidenzstudien nicht die tatsächliche Häufigkeit widerspiegeln: hinzu kommt ein Dunkelfeld durch diejenigen Fälle, die nicht zur Anzeige gebracht werden. Aufgrund der höheren Anzeigebereitschaft zeigen Inzidenzstudien eine höhere Gewichtung von Taten, bei denen entweder keine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand oder bei denen Gewalt angewendet wurde und eine geringere Gewichtung von Taten, die ohne Gewalt durchgeführt wurden bzw. bei denen eine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand. Nach einer Untersuchung des Bundeskriminalamtes fanden in 85 Prozent der angezeigten Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs keine Drohung oder Nötigung statt (Baurmann 1985).

Prävalenzstudien

Die Ergebnisse von Prävalenzstudien zeigen auf, dass etwa 2 bis 30 Prozent der weiblichen Bevölkerung in ihrer Kindheit bzw. frühen Jugend sexuelle Handlungen erlebt haben. Die Prävalenzen variieren sehr stark und hängen im Wesentlichen von den verwendeten Missbrauchsdefinitionen (Anwendung von Gewalt, Körperkontakt, Alter des Opfers, Altersunterschied zum Täter, Selbsteinschätzung) ab. Dabei zielen Prävalenzstudien vornehmlich auf nicht gewollte sexuelle Handlungen ab. Erhebungen über gewollte sexuelle Handlungen sind nahezu nicht anzutreffen; dies ist weiteren Forschungsaktivitäten vorbehalten.

Hohe Prävalenzraten sexueller Handlungen im Kindes- bzw. frühen Jugendalter sind vornehmlich bei Studien mit weit gefassten Missbrauchsdefinitionen zu finden. Die methodisch exakteste Studie in der Bundesrepublik (Wetzels), bei der rund 3.200 Personen im Alter zwischen 16 und 59 Jahren befragt wurden, geht davon aus, dass 6,2 Prozent der Mädchen und 2 Prozent der Jungen unter 14 sexuelle Handlungen gegen ihren Willen erlebt haben. Unberücksichtigt blieben dabei exhibitionistische Handlungen. 7,3 Prozent der männlichen und 18,1 Prozent der weiblichen Befragten berichteten über sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vor dem 18. Lebensjahr.

Dies deckt sich in etwa mit den Ergebnissen der Studie von Coxell et al. (British Medical Journal, 1997). Befragt wurden etwa 2.500 Männer zu sexuellen Aktivitäten vor ihrem sechzehnten Lebensjahr, bei denen der Sexualpartner mindestens fünf Jahre älter war. Davon berichteten 7,7 Prozent über freiwillige und 5,3 Prozent über unfreiwillige Sexualkontakte mit einem Mann, der beträchtlich älter war. Demzufolge hätten 13 Prozent der Jungen sexuelle Kontakte mit einem Mann gehabt, die in einer weiter gefassten Definition als Missbrauch einzustufen sind. (Vgl. A. Coxell, M. King, G. Mezey, G. Gordon, "Lifetime prevalence, characteristics, and associated problems of non-consensual sex in men: cross sectional survey". British Medical Journal 318: 850, 27 March 1999.)

Generell scheint es bei Mädchen häufiger als bei Jungen zu sexuellen Kontakten mit (meist männlichen) Erwachsenen zu kommen. (Vgl. auch P. Cox, S. Kershaw, T. Trotter, ed., Child Sexual Assault: Feminist Perspectives, Palgrave, London, 2001.)

Umgang mit Häufigkeitsangaben

Häufigkeitsangaben über sexuellen Kindesmissbrauch werden oft verzerrt oder falsch dargestellt.

Zahlreiche Organisationen veröffentlichten unter Berufung auf das Bundeskriminalamt (BKA) Zahlen von 200 bis 300 Tausend missbrauchter Kinder pro Jahr in Deutschland. Diese Angaben wurden vom Bundeskriminalamt zurückgewiesen, finden sich aber dennoch in der Sekundärliteratur (Levold 1997) wieder. Häufig werden im Zusammenhang mit der Polizeilichen Kriminalstatistik unzulässigerweise angezeigte und versuchte Fälle mit begangenen Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs dargestellt. Ebenso werden diese Fälle mit sexueller Gewalt bzw. als Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts dargestellt sowie der Anteil kindlicher oder jugendlicher Tatverdächtiger außen vor gelassen (siehe Juristische Definition bzw. § 176 StGB).

Dem gegenüber steht, dass eine hohe Zahl von Kindern - zumeist Mädchen - Verletzungen ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts erfahren.

Missbrauchshandlungen

Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes gibt Auskunft über die Missbrauchshandlungen der angezeigten Fälle sexuellen Missbrauchs (Hellfeld). Es ist davon auszugehen, dass aufgrund erhöhter bzw. verminderter Anzeigebereitschaft Taten von fremden Tatverdächtigen (z.B. Exhibitionisten vor Kindern) über- und Taten aus dem Nahfeld des Kindes unterrepräsentiert sind.

Etwa zwei Drittel der Missbrauchshandlungen der angezeigten Fälle fanden mit Körperkontakt und etwa ein Drittel ohne Körperkontakt statt. Bei den Fällen mit Körperkontakt entfallen etwa drei Viertel auf einfache sexuelle Handlungen mit einem Kind während ein Viertel der Handlungen mit Eindringen in den Körper des mutmaßlichen Täters oder Opfers (Beischlaf, intensives Petting, Zungenküsse) verbunden verbunden sind. Bei den angezeigten Fällen ohne Körperkontakt entfallen etwa zwei Drittel auf Exhibitionismus vor Kindern, das restliche Drittel bestand aus dem Vornehmen sexueller Handlungen von Kindern an sich selbst bzw. dem Vorzeigen pornografischer Darstellungen.

Der Anteil des sexuellen Missbrauchs zur Herstellung kinderpornografischer Schriften nimmt etwa 1,2 Prozent ein. Der sexuelle Missbrauch mit Todesfolge beträgt etwa 0,012 Prozent (2 Fälle) an der Gesamtzahl der Fälle sexuellen Missbrauchs.

Täter

Klassifizierungen

Tätertypen

Bei Betrachtungen von Tätern sexuellen Missbrauchs werden üblicherweise Exhibitionisten ausgeklammert, da es sich bei Exhibitionismus um ein gesondert zu betrachtendes Phänomen handelt. Täter sexuellen Missbrauchs zeichnen sich nicht durch gemeinsame Attribute aus. Sie sind in allen Bevölkerungsschichten vertreten.

Die Täter werden nach folgenden Typen klassifiziert:

Regressiver Typ

seine primäre sexuelle Orientierung ist auf Erwachsene gerichtet, er ist durch Kinder jedoch sexuell erregbar. Aufgrund der leichten Verfügbarkeit von Kindern, wegen nichtsexuellen Problemen sowie wegen Problemen mit erwachsenen Sexualpartnern greift er zur sexuellen Befriedigung auf Kinder zurück. Man spricht deshalb auch von einem Ersatzobjekttäter.

Fixierter Typ

er zeichnet sich durch seine primäre sexuelle Orientierung auf Kinder aus. Er ist durch Erwachsene sexuell nicht oder kaum erregbar. Es handelt sich um den klassischen Pädophilen.

Soziopathischer Typ

er zeichnet sich durch mangelnde Empathie für Opfer und bisweilen durch sadistische Neigungen aus. Die Sexualität dient ihm nicht primär zur sexuellen Befriedigung, sondern als Mittel zur Unterdrückung. In diesem Zusammenhang wird auch von einem sadistischen Typ gesprochen.

Nach vorsichtigen Schätzungen sind die regressiven Täter mit etwa 90 Prozent am häufigsten anzutreffen. Der fixierte Typ folgt mit etwa zwei bis zehn Prozent an zweiter Stelle. Der soziopathische Typ tritt nur in wenigen Einzelfällen auf.

Kindliche und Jugendliche Täter Daneben kommt sexuellen Handlungen unter Kindern sowie zwischen Jugendlichen und Kindern unter den Begriffen sexuell aggressive Kinder und Jugendliche, sexuell deviante oder aufällige junge Täter immer häufiger Aufmerksamkeit zuteil.

Die Kriterien, welches Verhalten von Kindern und Jugendlichen als sexueller Missbrauch eingestuft wird, sind unterschiedlich. Romer führt aus, dass bei sexuellen Handlungen unter Kindern "dann zweifelsfrei von einem sexuellen Angriff auszugehen [ist], wenn Gewalt, Zwang oder Bedrohung angewendet wurde, wenn eine Penetration jedweder Art versucht wurde, oder wenn irgendeine Form von Verletzung des Opfers dokumentiert ist. Die fehlende Einwilligungfähigkeit von Kindern Ab einem Altersunterschied ab 5 Jahren muss immer eine sexuelle Aggression angenommen werden, d.h. dass beim jüngeren Kind kein Einvernehmen hergestellt ist, auch nicht durch Bezahlung oder Geschenke". Deegener stellt dar, dass häufig eindeutig sexuell aggressive Handlungen oft im Rahmen von Doktorspielen gedeutet werden und die Chancen auf eine Therapie vertan werden. Als sexuell aggressives Verhalten definiert er fongende Handlungen:

  • Oral- oder Vaginalverkehr o Penetration in Scheide oder After mit Finger oder anderen Objekten
  • Küssen von Genitalien
  • Imitation von Geschlechtsverkehr
  • Berührungen im Brust- und Genitalbereich

Bisweilen werden auch juristische Kriterien heran gezogen, um zu definieren, welche sexuellen Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen als sexueller Missbrauch einzustufen sind. Untersuchungen darüber, ob gewaltsame sexuelle Handlungen vorlagen oder es sich um einverständliche sexuelle Beziehungen handelt, sind nicht bekannt (siehe: §176 StGB.

In jüngerer Zeit wendet man sich im Rahmen von Präventionsarbeit immer häufiger mit oben genannten Definitionen der Therapie sexuell aggressiver Kinder und Jugendlicher zu. In empirischen Untersuchungen wurde fest gestellt, dass ein nicht unerheblicher Teil erwachsener Sexualdelinquenten sich bereits im Kindesalter sexuell auffällig zeigten. Untersuchungen, wie viele der sexuell auffälligen Kinder und Jugendliche im Erwachsenenalter sexuell delinquent werden, liegen nicht vor.

Vorbeziehungen

Bei den in Hell- und Dunkelfeldstudien untersuchten Fällen sexuellen Missbrauchs bestand eine Vorbeziehung zwischen Kindern und dem Täter. Bekannte machen etwa die Hälfte sowie Verwandte ein Fünftel der Täter aus. Väter als Täter sind sind eher selten auszumachen. Der Anteil sexuellen Missbrauchs, der von Vätern begangen wird, liegt zwischen 3 und 6 Prozent. Bei Jungen konnte beobachtet werden, dass lediglich etwa 10 bis 20 Prozent der Täter aus dem familiären Nahfeld entstammen.

Zwischen sozialer Nähe und der Intensität sexueller Handlungen besteht eine Beziehung. Die Anzahl, die Dauer und die Intensität der sexuellen Handlungen nimmt mit der sozialen Nähe zwischen Täter und Kind zu.

Geschlecht

Nach derzeitiger Sachlage bilden Männer etwa 85 bis 90 Prozent der Täter. Der Anteil weiblicher Täter ist erst in jüngerer Zeit in das Blickfeld wissenschaftlicher Untersuchungen gelangt.

Alter

Häufigste Altersgruppe der mutmaßlichen Täter sexuellen Missbrauchs sind die 14-16jährigen, gefolgt von den 16-17jährigen. Mit zunehmenden Alter sinken die Belastungszahlen. Dabei zu beachten ist, dass der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) sowohl freiwillige wie unfreiwillige sexuelle Handlungen mit Kindern unter Strafe stellt.

Tatverdächtigen-Belastungszahlen (TVBZ) beim sexuellen Missbrauch von Kindern (Tatverdächtige pro 100.000 der Bevölkerung der gleichen Altersgruppe). Grundlage: PKS 1996

Vorgehensweise

Die Anwendung von Gewalt beim sexuellen Missbrauch von Kindern findet nur wenig statt. Nach einer Untersuchung des Bundeskriminalamtes wurden bei 85 Prozent der angezeigten Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs keine Drohung oder Nötigung angewendet (Baurmann 1985).

Bei sexuellem Missbrauch in der Kernfamilie gilt häufig eine familiäre Dysfunktion der Familiendynamik als Auslöser sexuellen Missbrauchs. Der Täter baut oft eine intensive Beziehung zum Kind auf, die mit einer gesteigerten emotionalen und bisweilen auch matriellen Zuwendung einher geht. Das Kind wird für den Täter zum Ersatzpartner, was für das Kind eine oft nicht zu bewältigende Rollenkonfusion aus löst. Gleichzeitig sinkt die Möglichkeit für das Kind, sich an andere Mitglieder der Kernfamilie zu wenden, um dieser Situation zu entkommen. Sexueller Missbrauch in der Kernfamilie erstreckt sich aufgrund der sich für den Täter bietenden Möglichkeiten oft über einen längeren Zeitraum und wird häufig von intensiveren sexuellen Handlungen begleitet.

Sexueller Missbrauch im weiteren sozialen Umfeld des Kindes wird häufig bei sich bietender Gelegenheit verübt. In der Regel besteht hier ebenfalls eine Vorbeziehung zum Kind, die sowohl flüchtig als auch intensiv, in der Regel auf Basis beidseitiger emotionaler Zuwendung, ausgeprägt sein kann. In Einzelfällen konnten unterschiedliche Tatverhaltensweisen beobachtet werden. Es fanden sich Täter, die die Tat vorgeplant und eine entsprechende Gelegenheit selbst geschaffen haben und Täter, die eine sich zufällig sich ergebende Möglichkeit ergriffen haben. In der Regel hat der Täter jedoch zuvor sich mit dem Gedanken befasst, sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen. Taten aus einem spontanen Triebdurchbruch heraus sind sehr selten azutreffen.

Pädophile Täter sind sexuell und häufig auch emotional auf Kinder fixiert und gehen in der Regel eine freundschaftliche Beziehung mit Kindern ein, wobei sie sich der Zustimmung des Kindes versichern wollen. Dabei wenden sie sich oft an Kinder, die zuwendungsbedürftig sind bzw. arbeiten in Berufen, in denen sie viel mit Kindern zu tun haben. Siehe auch Pädophilie.

Therapie

Häufig werden psychotherapeutische Behandlungen für straffällig gewordene sexuelle Missbraucher als gerichtliche Auflage angeordnet. In der Regel wird nicht geprüft, ob eine psychologische oder medizinische Indikation vor liegt. Eine Therapieauflage dient vornehmlich dem Zweck der Besserung des Sexualdelinquenten und nicht primär einer Heilung.

Als Therapieform tritt so in den letzten Jahren immer häufiger die kognitive Verhaltenstherapie in den Vordergrund (Hanson). Ursprünglich nur therapiebegleitend werden Psychopharmaka wie Antidepressiva, Antiandrogenen, Phasenprophylaktika und Neuroleptika aufgrund des Kostendrucks im Gesundheitswesen anstelle einer Psychotherapie eingesetzt.

Bei sexuellem Missbrauch in der Kernfamilie werden häufig auch systemische Therapien angewendet, die auf die Behebung der familiären Dysfunktion als Auslöser des sexuellen Missbrauchs abzielen. Dabei wird oft die gesamte Familie in die Therapie mit einbezogen. Sofern keine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, kann so der Täter in der Familie verbleiben und es wird bisweilen auf eine Strafverfolgung verzichtet, um die Familie als solche zu erhalten und die betroffenen Kinder nicht weiteren Belastungen auszusetzen.

In den 1960er Jahren war bei Sexualstraftätern (vornehmlich Homosexuelle und Kindesmissbraucher) die Anwendung der Stereotaxie in Mode. Durch starke Ströme wurden dabei Teile des Gehirns, die für sexuelle Luststeuerung verantwortlich gehalten wurden, weggebrannt. Aversionstherapien fanden in den 1960er Jahren in Deutschland noch weitgehend eine Anwendung bei Homosexuellen und Kindesmissbrauchern, wurden aber aus ethischen Gründen eingestellt. Sie wird vornehmlich in den USA bei Kindern und Jugendlichen sexuellen Missbrauchern angewendet, auch wenn der Missbrauch einverständlich statt fand.

Rückfallwahrscheinlichkeit

Empirische Studien über die Rückfallwahrscheinlichkeit von Sexualstraftätern im allgemeinen und Kindesmissbrauchern im besonderen sind weitgehend abgesichert. Internationale Studien kommen zu vergleichbaren Ergebnissen. Etwa 20 Prozent der Kindesmissbraucher wurden in den beobachteten Zeiträumen (4 bis 10 Jahre) erneut einschlägig rückfällig, leicht geringer als der Durchschnitt von Sexualstraftätern (22 Prozent). Dabei zeigte sich bei fixierten Tätern (Pädophile; etwa 10 Prozent der Täter) eine deutlich höhere Rückfallwahrscheinlichkeit von bis zu 50 Prozent als bei regressiven Tätern (etwa 90 Prozent der Täter). Die Rückfallwahrscheinlichket nach einer Aufdeckung sexuellen Missbrauchs im familiären Nahfeld des Kindes wird als gering eingestuft, da es sich hierbei eher um episodenhafte Handlungen handelt. Allgemein gilt, dass Sexualstraftäter eine deutlich geringere Rückfallwahrscheinlichkeit haben als andere Straftäter (je nach Delikt, im Bereich von 50-80 Prozent variierend). Die festgestellten Rückfallwahrscheinlichkeiten sind als untere Grenzwerte zu betrachten, da sich die Studien auf bekannt gewordene Wiederholungsstraftaten beziehen.

Folgen sexuellen Missbrauchs

Zu Beginn der 1980er Jahre konzentrierten sich Studien über Folgen sexueller Handlungen vornehmlich auf Probanden aus dem klinischen und psychiatrischen Umfeld, die wegen psychischer Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Borderline-Syndrom, Dissoziative Identitätsstörung etc.) in Behandlung waren. Es wurde festgestellt, dass viele, jedoch nicht alle, dieser Probanden in ihrer Kindheit Erfahrung mit sexuellen Handlungen hatten. Sexueller Missbrauch kennt keine spezifische Symptomatik; ein "Missbrauchs-Syndrom" existiert nicht. Zunächst wurde dennoch gefolgert, dass Missbrauchserfahrungen grundsätzlich nachteilige Folgen nach sich ziehen. Hingegen stellte Finkelhor bereits 1985 fest, dass es keinen schlüssigen Beweis dafür gebe, dass sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich schädlich sei. Er begründete, dass eine Ablehnung sexueller Handlungen mit Kindern lediglich auf moralischer Basis erfolgen könne. Diese sei die fehlende Fähigkeit von Kindern, sexuellen Handlungen zustimmen zu können.

Genauere Studien anhand nicht-selektiver Stichproben, die aus der Allgemeinbevölkerung bzw. vergleichbaren Bevölkerungsgruppen stammten, zeigten auf, dass lediglich die Hälfte derjenigen Probanden, die Missbrauchserfahrungen in der Kindheit hatten, negative Symptome aufzeigten die andere Hälfte jedoch beschwerdefrei blieb (z.B. Baurmann 1983). Damit konnte nicht mehr von einer grundsätzlichen Schädigung durch sexuellen Missbrauch ausgegangen werden. Wegen der hohen Korrelation zwischen sexuellem Mißbrauch und späteren psychischen Problemen wurde aber weiterhin eine Ursache-Wirkung Beziehung zwischen dem sexuellen Mißbrauch und den negativen Folgen angenommen.

Eine Kausalitätsbeziehung zwischen sexuellem Missbrauch und negativen Folgen gilt empirisch als weitgehend widerlegt. Methodisch korrekte Studien wandten sich einer Ursachen-Wirkung Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch und den Folgen zu (Rind et al. 1998, Kilpatrick 1987). Es wurden repräsentative Stichroben verwendet und dabei nicht isoliert sexuelle Handlungen, sondern auch andere Lebensumstände wie nicht-sexuelle physische und psychische Gewalt sowie emotionale und physische Vernachlässigung miteinbezogen. Es bestätigte sich übereinstimmend mit früheren Ergebnissen, dass nur etwa die Hälfte der Probanden mit Missbrauchserfahrungen über negative Symptome berichteten. Bei den Probanden mit psychischen Problemen zeigte sich, dass diese Probleme eher auf psychische/physische Vernachlässigung/Misshandlung als durch sexuellen Missbrauch erklärbar waren. So zeigten sich in der Meta-Analyse von Rind et al. (1998) um bis 9-fach höhere Effektgrößen für Vernachlässigung/Misshandlung als für sexuellen Missbrauch. Auffällig war, dass Dauer und Intensität sexueller Handlungen mit Kindern keinen großen Einfluss auf möglicherweise vorhandene Schädigungen zeigten, die Anwendung von Gewalt hingegen die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung deutlich erhöhten. Mögliche Schäden waren bei Jungen deutlich weniger anzutreffen als bei Mädchen. Etwa ein Drittel der Jungen schätzten die Erlebnisse positiv ein. Insgesamt waren schwere und langanhaltende Schäden nur in Ausnahmefällen anzutreffen. Dies deckte sich mit den Ergebnissen anderer methodisch korrekter Studien.

Gegenwärtig zeigt sich auf, dass Erklärungsmodelle für negative Folgen sexuellen Missbrauchs ohne Gewalteinwirkung fehlen und die Ergebnisse empirischer Forschung deutlich darauf hinweisen, dass keine Ursachen-Wirkung Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch einerseits und negativen Folgen andererseits besteht. Dementsprechend werden nicht gewaltbehaftete sexuelle Handlungen mit Kindern von der Sexualwissenschaft aus moralischen und nicht aus Gründen der Schadensvermutung weitgehend abgelehnt (siehe: informed consent). Es wurde davor gewarnt, in Psychotherapien monokausal sexuellen Missbrauch als Ursache persönlicher Probleme diagnostizieren zu wollen und Therapien hierauf einseitig zu fixieren. Im Kontext einer monokausalen Schadenserwartung sowie der monokausalen Rückführung vieler psychischer Probleme kam es in vielen Fällen zur unbewussten Induktion falscher Erinnerungen an sexuellen Missbrauch durch Therapeuten (siehe False Memory Syndrom). Eine Trennung von moralischem Fehlverhalten und widerlegter Schadensvermutung hat sich überwiegend in der Sexualwissenschaft, nicht jedoch in der öffentlichen Diskussion etabliert.

Verwandte Begriffe und Phänomene

  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung beschreiben Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von Personen
  • Pädophilie und Päderastie sind auf Kinder ausgerichtete sexuelle Orientierungen und existieren als solche im Spannungsfeld sexueller Missbrauch
  • Inzest, insbesondere Eltern/Kind-Inzest, wird häufig als sexueller Missbrauch gewertet, ist jedoch primär durch den Verwandtschaftsgrad und vom Alter der Beteilgiten oder Gewaltanwendung abhängig
  • Kinderprostitution gilt als eine Form sexuellen Missbrauchs
  • Die Herstellung von Kinderpornografie geht bisweilen mit sexuellem Missbrauch einher
  • Doktorspiele werden manchmal als "Missbrauch unter Kindern" bezeichnet, insbesondere in den USA
  • False-Memory-Syndrom bezeichnet die Suggestion "falscher Erinnerungen" an sexuellen Missbrauch oder andere Traumata

Literatur

  • Archives of Sexual Behavior, Vol. 31, No. 6, December 2002, p. 465 ff.
  • Michael C. Baurmann: Sexualität, Gewalt und psychische Folgen, Bd.15 der BKA-Forschungsreihe, 1983, 1996
  • Beier, Bosinski, Hartmann, Loewit: Sexualmedizin, Urban & Fischer 2001, ISBN 3-437-51086-X
  • Günther Deegener: Sexueller Missbrauch: Die Täter, Beltz 1995, ISBN 3621272518
  • Helmut Graupner: Sexual Consent, The Criminal Law in Europe and Overseas, Keynote-Lecture at the 7th International Conference of the International Association for the Treatment of Sexual Offenders (IATSO)
  • Allie C. Kilpatrick: Long-Range Effects of Child and Adolescent Sexual Experiences, Laurence Erlbaum Associates 1992, ISBN 0-8058-0913-9
  • Tom Levold: Problemsystem und Problembesitz: die Diskurse der sexuellen Gewalt und die institutionelle Praxis des Kinderschutzes, System Familie, Springer-Verlag 1997
  • Katharina Rutschky, Reihart Wolff: Handbuch Sexueller Missbrauch, Rowohlt 1999, ISBN 3499605988
  • Volkmar Sigusch: Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, Thieme 2001, ISBN 3131039434