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Religionsfreiheit

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Die Religionsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht. Sie besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen, seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie ihren Gesetzmäßigkeiten entsprechend zu handeln, einschließlich dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit). Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit von Religion, somit die Freiheit eines Menschen, keiner Religion oder keiner bestimmten Religion angehören zu müssen.

Einführung

Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit:

  • Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer nicht nur religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.
  • Negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion) ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehört auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.

Grundlagen im Völkerrecht

Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.

Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

In Art. 18 des UN-Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses, der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung überprüft, ist das Recht zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung aber eine notwendige Folge des Rechts, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen.[1] Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.

In Art. 14 der Kinderrechtskonvention lautet die Garantie der Religionsfreiheit:

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.

Geschichte

In der Antike gewährte die Mailänder Vereinbarung im Römischen Reich Religionsfreiheit. Im deutschsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt. 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen, nachdem man sie bis dahin toleriert hatte.

1533 wurde Heinrich VIII. exkommuniziert wegen seiner Scheidung und der anschließenden Heirat mit Anne Boleyn; daraufhin gründete er eine Staatskirche mit Bischöfen, die von der Krone ernannt wurden. Thomas More wurde 1535 hingerichtet wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII.

Die Intoleranz gegenüber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der „Pères pélerins“ (Pilgerväter), die Zuflucht zunächst in den Niederlanden und später in Amerika suchten.

William Penn wurde freigesprochen von dem Vorwurf, eine Quäker-Predigt gehalten zu haben (die Gerichtsjury wurde für diesen Freispruch eingekerkert; dies hatte einen langanhaltenden Effekt auf die künftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit).

1555 tolerierte Kaiser Karl V. den Protestantismus im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden.

In Frankreich erklärte 1570 der Frieden von Saint-Germain (nicht zu verwechseln mit dem von 1679) Frieden zwischen Katholiken und Protestanten, aber die Verfolgungen gingen weiter. In der Bartholomäusnacht zwei Jahre später wurden in Paris Tausende Hugenotten ermordet.

1598 unterzeichnete Heinrich IV. das Edikt von Nantes. Es wurde 1685 von Ludwig XIV. widerrufen; die Nicht-Tolerierung blieb die Regel bis zur Französischen Revolution. Diese schaffte die Staatskirche in Frankreich ab. Mit Gesetz vom 27. November 1790 wurde von allen Klerikern ein Eid auf die Verfassung gefordert; wer diesen verweigerte, wurde in der bis 1795 währenden Zeit des Terrors schwer bestraft.

Religionsfreiheit in einzelnen Ländern

Deutschsprachige Länder

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht.

Islamische Staaten

Viele islamische Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an. Diese kennt keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Das islamische Recht verbietet zwar Zwang, um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren. Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit, für sich eine andere Religion als den Islam zu wählen oder Atheist zu werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Wegen dieser und anderer Widersprüche zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen. Dem Individuum wird durch diese Erklärung jedoch keine religiöse Wahlfreiheit garantiert. Dagegen geht der Schutz einer islamischen Staatsreligion oft so weit, dass sogar Mission für andere Bekenntnisse verboten und mit Todesstrafe bedroht sein kann.

In einigen Staaten Asiens haben sich Allianzen nicht-moslemischer Minderheiten gebildet, um für tolerantere Religionsgesetze zu wirken, beispielsweise die All Pakistan Minorities Alliance.

Weitere Staaten

Auch die Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten ist verfassungsmäßig garantiert.

Beispiele für negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Neutralität des Staates im Bereich der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit, also dem Schutz des Einzelnen vor Missionierung durch den Staat, vor Individuen in staatlichen Institutionen oder vor privaten Organisationen auf staatlichem Grund, findet an der Umsetzung von anderen Grundrechten seine Begrenzung. Grund dafür ist, dass allgemein nützliche Organisationen und ihr weltanschaulich geprägtes Veranstalten von Öffentlichkeit wie etwa bei Festen oder Demonstrationen aus praktischen Gründen auf eine städtische Strasse oder den Marktplatz angewiesen sind. Hier geht der Staat auf das Bedürfnis nach Umsetzung der Versammlungsfreiheit ein und nimmt inkauf, dass Menschen mit anderer Meinung auf dem Marktplatz den religiösen oder nicht-religiösen Ansichten einer Kundgebung ausgesetzt werden können. Eine staatliche Zwangsmissionierung liegt hier nicht vor, weil nicht der Staat Veranstalter der Kundgebung ist und weil sich die anderen Markplatz-Besucher von der Kundgebung frei zu- oder abwenden können.

Vorträge von Dozenten an staatlichen Hochschulen und Predigten auf den Kanzeln in Staatskirchen sind teilweise wissenschaftlich und teilweise weltanschaulich geprägt. Der Staat verzichtet hier auf die Durchsetzung eines auf strikte weltanschauliche Neutralität ausgerichteten Hausrechts zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Glaubensfreiheit, der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts einer Institution. Der Verkauf von weltanschaulich oder religiös relevanten Zeitschriften und Büchern an Bahnhof-Kiosken wird vom Staat aufgrund der Pressefreiheit toleriert, das Ankleben von Plakaten aufgrund der Wirtschaftsfreiheit. Eine strikte weltanschauliche Neutralisierung der staatlichen Institutionen und Räumen würde sowohl den Menschenrechten als auch dem Selbstbestimmungsrecht der operativen Staatsverwaltung zuwider laufen.[2]

Einzelne Aspekte

Verschleierte Frau in Marokko

Kopftuchverbot und -gebot, Burka-Verbot

In verschiedenen Staaten sehen Kritiker die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschränkt, welche das Tragen des Kopftuches in staatlichen Institutionen untersagen beziehungsweise in der Öffentlichkeit gebieten.

  • In Frankreich ist aufgrund eines am 2. September 2004 in Kraft getretenen Gesetzes das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen wie Kippa, Kopftuch und Habit an Schulen verboten.
  • In der Türkei ist allen öffentlichen Bediensteten wie Beamten und Lehrerinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen untersagt, in Behörden und Schulen das Kopftuch zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützte diesbezüglich einen Entscheid, der einer Studentin mit Kopftuch den Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagte. Im Februar 2006 wurde das Verbot auf Straßen vor entsprechenden behördlichen Einrichtungen ausgedehnt. Die islamische Regierung versucht derzeit gegen erbitterten Widerstand der kemalistischen Eliten, das Kopftuchverbot an Universitäten aufzuheben.
  • Im Iran und in Saudi-Arabien besteht für alle Frauen die Pflicht, das Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen.

Schächtverbot

Das religiös begründete rituelle Schlachten in Form des ohne vorherige Betäubung vollzogenen Schächtens ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise aufgrund des Tierschutzgesetzes untersagt. In Deutschland werden jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt.[3]

Näheres zur Rechtslage in den einzelnen Ländern findet sich unter Schächten, Abschnitt Rechtslage.

Staatsreligion

In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion (auch „offizielle Religion“ genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in bestimmten Fällen mit der Unterdrückung anderer Religionen verbunden.

Trennung von Religion und Staat

Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet. Besonders weit gehen bei dieser Trennung Frankreich und die Türkei.

Religiöse Erziehung

Manche Religionskritiker sehen in der religiösen Erziehung bzw. der Entscheidung der Eltern über die Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis ihrer noch unmündigen Kinder mittels Kindertaufe, Konfirmation, Kindersegnung, Beschneidung und ähnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit. Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewählten Einstieg nur bedingt gegeben, da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde. Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, nicht nur in Fragen der Religionszugehörigkeit, hat dies für die Religionsfreiheit meist keine große Bedeutung.

Umgekehrt argumentieren Strenggläubige oft, die Schulpflicht beschneide die Religionsfreiheit ihrer Kinder, indem sie an Schulen nicht hinreichend vor „verderblichen Einflüssen“ geschützt würden, die ihren Glauben und die religiöse Erziehung durch ihre Eltern unterminierten. In den USA erhielt eine Familie aus Deutschland politisches Asyl mit der Begründung, sie seien von deutschen Behörden, die ein homeschooling ablehnen, politisch verfolgt worden.[4]

Für die Religionsfreiheit engagierte Organisationen

Titelseite der Declaration, ein frühes Dokument der Forderung nach Religionsfreiheit

Verschiedene Organisationen setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein, so etwa:

  • missio: Ein katholisches Hilfswerk, welches sich weltweit für bedrängte und verfolgte Christen einsetzt. missio publiziert eigene Menschenrechts-Studien.[5].
  • Human Rights Watch: Eine nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation, die sich vor allem auf Recherche und die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung von Menschenrechtsverletzungen konzentriert.
  • Forum 18: Eine christliche norwegische Organisation mit der Zielsetzung, Religionsfreiheit zu etablieren.
  • Open Doors: Ein christliches, der Evangelischen Allianz nahestehendes Hilfswerk, das sich für aufgrund ihres Glaubens benachteiligte und verfolgte Christen einsetzt. Jährlich wird ein Weltverfolgungsindex mit den Ländern veröffentlicht, in denen Christen am stärksten verfolgt werden. Kritisiert wird Open Doors, weil es zugleich aktive Mission betreibt.
  • Kirche in Not: Ein weltweit tätiges katholisches Hilfswerk, das sich seit über sechzig Jahren für verfolgte und unterdrückte Christen einsetzt. Jährlich gibt es einen Jahresbericht über die Brennpunkte der Hilfe. Alle zwei Jahre wird ein Bericht über die Religionsfreiheit in jedem Land der Erde veröffentlicht.
  • Baptist World Alliance:[6] Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit gehörte seit 1612 zu den Forderungen der baptistischen Bewegung. Thomas Helwys, einer ihrer Mitbegründer, wurde wegen seiner an König Jakob I. adressierten Schrift A Short Declaration of the Mystery of Iniquity (Eine kurze Erklärung des Geheimnisses der Ungerechtigkeit) mit einer Zuchthausstrafe belegt, die er nicht überlebte. Der Baptistische Weltbund tritt bis heute vehement für Religions- und Gewissensfreiheit ein.[7]

Siehe auch

Literatur

  • Miner Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung („Religious Liberty“). Church World Service, New York 1947 (übersetzt von Richard Honig).
  • Heiner Bielefeldt, Volkmar Deile, Brigitte Hamm, Franz-Josef Hutter, Sabine Kurtenbach und Hanns Tretter (Hrsg.): Religionsfreiheit (Jahrbuch Menschrechte, 2009). Böhlau Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-205-78190-5.
  • Andrea Morigi (Red.): Religionsfreiheit weltweit. Bericht 2008. Kirche in Not, Königstein 2008.
  • Holger Scheel: Die Religionsfreiheit im Blickwinkel des Völkerrechts, des islamischen und ägyptischen Rechts. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12415-2.
  • Karl Albrecht Schachtschneider: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam. Duncker & Humblot, 2010.

Einzelnachweise

  1. General Comment No. 22: The right to freedom of thought, conscience and religion (Art. 18)
  2. Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht. (= Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 546). (Zugl.: Bern, Univ., Diss., 1991) Stämpfli, Bern 1993, ISBN 3-7272-0190-8, S. 113f.
  3. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
  4. Lukas Dubro: Deutsche erhalten US-Asyl. taz. 27. Januar 2010
  5. missio-website: Informationen über die Lage der Menschenrechte in den missio-Partnerländern in der Reihe "Menschenrechte" mit Länderstudien, thematische Studien sowie die Ergebnisse von Fachtagungen
  6. Offizielle Webseite der BWA: Zu den Hauptzielen (goals) der Baptist World Alliance gehört der Einsatz für die Menschenrechte; eingesehen am 26. Januar 2009
  7. Artikel: Baptisten unterstreichen Recht auf Religionsfreiheit. In: Die Gemeinde, 7. Januar 2009, eingesehen am 27. Januar 2009