Zum Inhalt springen

Grundrechte (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. April 2003 um 09:54 Uhr durch 217.5.97.71 (Diskussion) (siehe auch). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Grundrechte sind die elementaren Rechte des Menschen auf Freiheit und Unversehrtheit, die in der Verfassung garantiert werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Auch in den jeweiligen Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können.

Zu unterscheiden sind diejenigen Grundrechte, die auch vor einem Gericht eingeklagt werden können, und jenen, die "nur" programmatischen Charakter haben, wie z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf eine intakte Umwelt. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

siehe