Grundrechte (Deutschland)
Die Grundrechte sind die elementaren Rechte des Menschen auf Freiheit und Unversehrtheit, die in der Verfassung garantiert werden. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Auch in den jeweiligen Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können.
- zu den Grundrechten zählen:
- Asylrecht für politisch Verfolgte
- Briefgeheimnis
- Eigentum und Erbrecht
- der besondere Schutz der Familie
- Freie Entfaltung der Persönlichkeit
- Freizügigkeit (freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes, des Arbeitsplatzes)
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Gleichheit vor dem Gesetz
- das Recht auf Kriegsdienstverweigerung
- Meinungsfreiheit
- Pressefreiheit (eine Zensur findet nicht statt)
- Religionsfreiheit
- Unverletzlichkeit des Wohnraums
- Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit
Zu unterscheiden sind diejenigen Grundrechte, die auch vor einem Gericht eingeklagt werden können, und jenen, die "nur" programmatischen Charakter haben, wie z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf eine intakte Umwelt. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).
siehe