Dienstbarkeit (Österreich)
Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischen Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Hierbei liegt auch der deutliche Unterschied zur Reallast wo etwas aktiv gemacht werden muss. Dienstbarkeiten sind beispielsweise das Recht einen Weg zu benutzen oder das Fruchtgenussrecht.
Begründung von Dienstbarkeiten
Es sind Titel und Modus erforderlich. Als Titel kommen vor allem Rechtsgeschäfte in Frage, aber auch gesetzliche Tatbestände (z.B. bei der Ersitzung).
Schutz von Dienstbarkeiten
Bei Störungen kann eine Servitutsklage eingebracht werden. Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte und können gegen jedermann geltend gemacht werden.
Erlöschen von Dienstbarkeiten
- durch Untergang der dienenden Sache
- durch Verzicht
- durch gutgläubigen Eigentumserwerb
- durch Enteignung
- unter Umständen durch Zeitablauf
Verjährung
Dienstbarkeiten verjähren durch Nichtgebrauch (nach 30 bzw. 40 Jahren) oder durch Nichtgeltendmachung bei Widersetzung (nach 3 Jahren).