Sonderposten (Kommunalfinanzen)
Bestimmte Finanzierungsformen der Kommunen werden als Sonderposten auf der Passivseite der kommunalen Bilanz gebucht. Die beiden wesentlichen Typen sind:
- Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand (Fördermittel) und
- Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen
Kommunen erhalten für bestimmte Investitionen Fördermittel des Landes oder der EU. Außerdem erheben sie z.B. beim Straßenbau Beiträge der Anlieger. Diese Mittel stellen kein Eigenkapital der Gemeinden dar, da sie nicht aus eigener Steuerkraft erwirtschaftet wurden. Es handelt sich aber auch nicht um Kredite, da keine Rückzahlungspflicht besteht. Fördermittel und Beiträge bilden deshalb ein eigenständiges Finanzierungselement und werden als Sonderposten passiviert.
- Beispiel: Eine Gemeinde baut für 100.000 € eine Straße aus. 60% zahlen die Anlieger, 10% sind Fördermittel des Landes, 20% werden über einen 10-jährigen Kredit zu 4% finanziert und 10% kann die Gemeinde aus eigenen Mitteln (Rücklagen) aufbringen.
- Auf der Aktivseite der kommunalen Bilanz erscheint nun ein Anlagevermögen von 100.000 €
- Auf der Passivseite stehen nun 10.000 € Rücklagen, 70.000 € Sonderposten und 20.000 € Bankverbindlichkeiten.
Die Sonderposten werden über die Abschreibungszeit des damit finanzierten Wirtschaftsgutes aufgelöst. Nach Ende der Nutzungsdauer sind sie also verschwunden.
- Fortsetzung des Beispiels: Die Straße hat eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Dies bedeutet, dass jährlich 5.000 € die kommunale Ergebnisrechnung als Abschreibungen belasten. Parallel dazu wird der Sonderposten auch über 20 Jahre aufgelöst. Dies bedeutet einen Ertrag von von 3.500 €. Vor Berücksichtigung der Zinszahlungen belastet der Bau der Straße die gemeindliche Ergebnisrechnung nur mit 1.500 € jährlich, obwohl der Werteverzehr 5.000 € beträgt. Bezieht man den Zinsaufwand von 800 € mit ein, so ergibt sich eine Belastung von 2.300 €.
- In der Finanzrechnung erscheinen weder die Abschreibungen noch die Auflösung der Sonderposten, da sie keine Zahlungen in den Folgejahren mehr auslösen. Dafür erscheint dort neben der Zinszahlung von 800 € auch die Tilgung von 2.000 €. Im ersten Jahr schließt also die Finanzrechnung mit einem Minus von 2.800 € ab.
Quellen
- § 57 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (KomHKV Brandenburg)
- § 49 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden im Land Hessen(Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -)
- § 47 Abs. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- § 41 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW)