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Freistellungsauftrag

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Freistellung vom Zinsabschlag

Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, dieses möge bei der Gutschrift von Kapitalerträgen von der Einbehaltung eines Zinsabschlags absehen.

Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge ist auf die Summe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags begrenzt, im Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 also auf 1.421 € (1.370 € Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende bzw. 2.842 € für Verheiratete.

Der Sparerfreibetrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen wegen des Freibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags bis zu dieser Summe sowieso nicht der Einkommensteuer unterliegen und sich die Steuerpflichtigen die abgeführte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder erstatten lassen können.

Wenn die Kapitalerträge bei einem einzelnen Guthaben 10 Euro im Jahr nicht übersteigen, ist ein Freistellungsauftrag nicht erforderlich, weil der Zinsabschlag ohnehin unterbleibt.

Liegt die Guthabenverzinsung einer Sichteinlage unter 1% p.a. (unter Anrechung aller Sonderzinsen etc.), unterbleibt der Zinsabschlag auch ohne Freistellungsauftrag nach EStG §43. Die Guthabenzinsen müssen aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Zinsabschlag unterbleibt auch bei Bausparverträgen ohne Freistellungsauftrag, wenn der Bausparer Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält.

Ein Freistellungsauftrag kann für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht erteilt werden.

Freistellung von der Bauabzugsteuer

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung (Freistellungsbescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.

Siehe auch

Einkommensteuergesetz, § 20